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D-1839/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1839/2022

U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2022 / N (…).

D-1839/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 17. September 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 23. September 2021 fand die Personalienaufnahme statt und am 11. Januar 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Hei- matland letztmals im Jahr (…), weil ihm dort aufgrund der Verwicklung in (…) die Verbüssung einer (…)ährigen Gefängnisstrafe gedroht hätte. In der Folge habe er sich während mehrerer Jahre in Spanien, Frankreich und Belgien aufgehalten. Um in Frankreich einer Inhaftierung wegen fehlender Papiere zu entgehen, sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Der Be- schwerdeführer gab an, er stamme aus dem Wilaya B._______ und habe (…) Jahre die Schule besucht. Später habe er (…) als (…) gearbeitet. Im Heimatland würden (…) Brüder und eine Schwester leben. Seine Mutter sei verstorben. A.c Im erstinstanzlichen Asylverfahren wurden verschiedene medizinische Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstellt. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem über (…) klagte und während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) wegen (…) behandelt werden musste. Im Verlauf der Behandlung wurde bei ihm – erstmals am 23. November 2021 – ein (…)karzinom (…) diagnostiziert. Am 17. Dezember 2021 wurde er wegen (…) untersucht. Den ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Untersuchungen des Beschwerdeführers durch geringe Compliance und aggressives Verhalten erschwert wurden. A.d Am 22. September 2021 drohte das SEM dem Beschwerdeführer an, das Asylgesuch wegen mangelnder Mitwirkung im Asylverfahren formlos abzuschreiben, falls er beim nächsten geplanten Termin nicht erscheine. Am 8. November 2021 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen wie- derholter Beschimpfungen und Drohungen gegenüber dem Sicherheitsper- sonal sowie weiteren Fehlverhaltens für 30 Tage dem besonderen Zentrum in Les Verrières zugewiesen. Weiter beging er während des erstinstanzli- chen Verfahrens mehrere Ladendiebstähle und missachtete wiederholt ge- gen ihn verhängte Hausverbote. A.e Am 28. September 2021 hatte der Beschwerdeführer erklärt, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Einen für den 7. Dezember 2021 geplanten Rückflug trat er jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht an.

D-1839/2022 Seite 3 A.f Am 17. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton C._______ zugewiesen. Daraufhin legte die zugewiesene Rechts- vertretung im BAZ ihr Mandat nieder; gleichzeitig erklärte sich der Be- schwerdeführer damit einverstanden, dass die für das erweiterte Verfahren zugelassene Rechtsberatungsstelle im Kanton über sämtliche entscheid- relevanten Verfahrensschritte informiert wird. A.g Am 2. Februar 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Februar 2022 einen ärztlichen Bericht betreffend seinen Gesund- heitszustand einzureichen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. B. Mit Verfügung vom 15. März 2022 – eröffnet am 17. März 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung im Vollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Sicht ersuchte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Un- tersuchungsbericht des Kantonsspitals C._______ vom (…), einen Kurz- austrittsbericht der Psychiatrie C._______ (…) vom (…) sowie eine ärztli- che Bestätigung des Kantonsspitals C._______ vom (…) ein.

D-1839/2022 Seite 4 D. Am 20. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegen- stand des Verfahrens. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a

D-1839/2022 Seite 5 Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine unvollständige und unrich- tige Feststellung des medizinischen Sachverhalts. 4.1 Den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Krebserkrankung des Beschwerdeführers lebens- bedrohlich ist und die Erkrankung ab sofort einer onkologischen Betreuung inklusive einer regelmässigen Chemotherapie bedarf (vgl. ärztliche Bestä- tigung des Kantonsspitals C._______ vom […]). Aus dem Untersuchungs- bericht des Kantonsspitals C._______ vom (…) geht weiter hervor, dass beim Beschwerdeführer neu ein (…)tumor entdeckt wurde und in Bezug auf die Krebserkrankung zusätzliche Untersuchungen sowie die Bespre- chung von Therapieoptionen anstehen (vgl. Untersuchungsbericht, S. 2 und 4). Dem Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie C._______ (…) vom (…) ist schliesslich zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer psychische (…) diagnostiziert wurden (ICD-10: […]) und er sich vom (…) bis zum (…) Februar 2022 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Damit sind verschiedene für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs relevante Fragen offen. Die medizinischen Untersuchungen betreffend das (…)karzinom der (…) und den neu entdeckten (…)krebs sind offenbar noch nicht abgeschlossen. Aus den vorhandenen Unterlagen lassen sich weder das genaue Ausmass der Krebserkrankung des Be- schwerdeführers (inklusive das Verhältnis des […]karzinoms der […] zum neu festgestellten […]tumor) noch die sich daraus ergebenden konkret be- nötigten Behandlungen und Therapieoptionen zuverlässig abschätzen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).

D-1839/2022 Seite 6 Da die nötigen weiteren Abklärungen im vorliegenden Fall von bedeuten- dem Umfang sind, der rechtserhebliche Sachverhalt auch in anderen Punk- ten nicht vollständig und korrekt festgestellt wurde (vgl. unten E. 4.5) und die angefochtene Verfügung weitere verfahrensrechtliche Mängel aufweist (vgl. unten E. 4.2 und 4.3), ist die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung im Vollzugspunkt wird sich die Vorinstanz auch mit der neu diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Beschwerde- führers und der deswegen allenfalls erforderlichen psychiatrischen Be- handlung auseinanderzusetzen haben. 4.2 In Bezug auf die im Heimatland des Beschwerdeführers verfügbaren Möglichkeiten zur Behandlung von Krebserkrankungen begnügte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit Hinweisen auf die dort vorhandene medizinische Infrastruktur. Im Asylpunkt erachtete das SEM die dem Beschwerdeführer wegen eines gemeinrechtlichen De- likts bei einer Rückkehr nach Algerien drohende Verbüssung einer (…)jäh- rigen Freiheitsstrafe – zurecht – als flüchtlingsrechtlich offensichtlich irrele- vant. Da die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be- schwerdeführers nicht geprüft hat, hätte sie sich jedoch zumindest bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dazu äussern müs- sen, inwiefern davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerde- führer bei einer Zuführung in den Strafvollzug – innert nützlicher Frist – effektiven Zugang zur nötigen medizinischen Behandlung erhalten würde. Indem dies die Vorinstanz unterlassen hat, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. 4.3 Wie aus dem Sachverhalt zudem hervorgeht (vgl. oben Bst. A.f), hat sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt, dass die zugelas- sene Rechtsberatungsstelle im Kanton über sämtliche ihn betreffenden entscheidrelevanten Verfahrensschritte informiert wird. Die Vorinstanz wäre deshalb gemäss Art. 52g Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 52h der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichtet gewesen, der HEKS Rechtsberatungsstelle (…) eine Kopie des Schreibens vom 2. Februar 2022 zuzustellen, mit welchem der Beschwerdeführer zur Einrei- chung eines ärztlichen Berichts aufgefordert wurde. Die erwähnten gesetz- lichen Bestimmungen dienen der Sicherstellung des unentgeltlichen Rechtsschutzes im erweiterten Verfahren und ihre Verletzung tangiert den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Information der zugelassenen Rechtsberatungsstelle durch das SEM bei Einverständ-

D-1839/2022 Seite 7 nis der asylsuchenden Person ist eine Voraussetzung dafür, dass die Be- ratungsstelle die ihr übertragenen Aufgaben effektiv wahrnehmen (vgl. SEM-Richtlinien betreffend die Zulassung zur Beratung und Rechtsvertre- tung im erweiterten Verfahren [Art. 102l nAsylG] vom 16. Juli 2018, Ziff. 3.1 und 3.2 Bst. a, einsehbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ aktuell/news/2018/2018-07-07.html) und bei Bedarf von sich aus mit der asylsuchenden Person Kontakt aufnehmen kann, falls davon auszugehen ist, dass diese für die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Verfah- ren einer Unterstützung bedarf. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat es das SEM unterlassen, die Rechts- beratungsstelle über die laufende Beweismittelfrist in Kenntnis zu setzen. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rechtsverletzung wiegt zwar nicht sonderlich schwer. Ge- rade in der vorliegenden Fallkonstellation hätte jedoch mit einer frühzeiti- gen Involvierung der Rechtsberatungsstelle möglicherweise verhindert werden können, dass die Vorinstanz ihren Entscheid in Unkenntnis der zwi- schenzeitlich erstellten und für die Beurteilung des vorliegenden Verfah- rens relevanten ärztlichen Berichte erlässt. 4.4 Im Übrigen erscheint es namentlich aufgrund der stationären psychiat- rischen Behandlung des Beschwerdeführers vom (…). bis zum (…). Feb- ruar 2022 zumindest plausibel, dass dieser aufgrund seiner psychischen (und physischen) Verfassung im betreffenden Zeitraum nicht in der Lage war, seiner Mitwirkungspflicht beziehungsweise konkret der Aufforderung des SEM zur Einreichung eines ärztlichen Berichts (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 26a Abs. 1 AsylG) ohne die Unterstützung Dritter nachzukom- men. Gemäss den Angaben in der Beschwerde kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Periode offenbar drei Mal transferiert wurde (vgl. Beschwerde Ziff. II/2 S. 2). Die verspätete Nachrei- chung der ärztlichen Berichte auf Beschwerdeebene ist deshalb nicht zu seinen Ungunsten zu würdigen, zumal die entsprechenden Beweismittel als entscheidwesentlich zu qualifizieren sind (vgl. Art. 26a Abs. 3 AsylG und Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits wiederholt durch deliktisches und renitentes Verhalten ne- gativ aufgefallen, rechtfertigt angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter keine andere Schlussfolgerung. 4.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, im Detail auf die weiteren Unstim- migkeiten in der angefochtenen Verfügung einzugehen. An dieser Stelle

D-1839/2022 Seite 8 erwähnt sei immerhin, dass es fragwürdig erscheint, auf welcher Grund- lage die Vorinstanz zum Schluss gelangte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stabil (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2 S. 5). Ebenso steht die Feststellung betreffend das verwandtschaftliche Bezie- hungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatland (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. III/2 S. 5: «dont votre mère, vos frères et sœurs») in offensicht- lichem Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Personalienauf- nahme und der Anhörung zu den Asylgründen, wonach seine Mutter ver- storben sei und in Algerien (…) Brüder und eine Schwester leben würden. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung beantragt worden ist, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung und zur Neubeurteilung im Vollzugspunkt zurückzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt – angesichts des direkten Ent- scheids in der Sache – für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht. 7. Angesichts des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschä- digung zuzusprechen. Trotz entsprechender Ankündigung in der Be- schwerde wurde bis zum heutigen Zeitpunkt keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen Parteikosten sind deshalb aufgrund der Akten zu bestim- men (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen- den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu- lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1839/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung verlangt worden ist. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 15. März 2022 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurtei- lung im Vollzugspunkt zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer

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