Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1814/2022
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. März 2022 / N (…).
D-1814/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______ (ara- bisch; kurdisch: D._______). Am 6. Dezember 2021 stellte er ein Asylge- such in der Schweiz. Am 13. Dezember 2021 wurde er durch das SEM zu seinen Personalien befragt und am 15. Februar 2022 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. A.b Am 21. Februar 2022 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwer- deführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und wies ihn tags darauf dem Kanton E._______ zu. A.c Der Beschwerdeführer macht dabei im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit innerhalb der Partiya Demokrata Kur- distanê (Demokratische Partei Kurdistans [PDK]) und seiner Arbeit bei der Organisation «F._______» von der Universität verwiesen worden. Darüber hinaus habe er seit dem Jahr (…) bei der Firma «G._______» gearbeitet, die in den Dörfern und für verschiedene kurdische Regierungsbehörden das (…) bereitgestellt habe. Da er nicht bezahlt worden sei, habe er sich an die verantwortliche Person in der Verwaltung gewandt und die Beglei- chung der ausstehenden Rechnungen verlangt. Daraufhin habe man ihm gedroht, ihm und seiner Familie Schaden zuzufügen, falls er (…) aufgrund der ausstehenden Zahlungen einstellen würde. Nachdem er (…) dennoch eingestellt habe, sei er aus dem Land geflohen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel zu den Akten, namentlich einen Entscheid betreffend die Exmatrikulation von der Universität H._______ vom (…), ein Entscheid des Strafgerichts von I._______ vom (…), eine Kopie seiner Registrierung als Ausländer in Sy- rien vom (…) 2000, eine Kopie seines Militärbüchleins, eine Kopie seines Arbeitsvertrags bei «F._______», eine Kopie eines Zahlungsbelegs an «G._______», seinen Studentenausweis sowie mehrere Fotografien, die den Beschwerdeführer beim Besuch der Märtyrer von 2004 und beim Nowruz-Fest 2021 zeigen sollen. B. Mit Verfügung vom 14. März 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Un-
D-1814/2022 Seite 3 zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im We- sentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. C. C.a Mit Eingabe vom 13. April 2022 focht der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen am 30. März 2022 mandatierten Rechtsvertreter – den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei bean- tragte er hauptsächlich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so- wie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richti- gen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der genannten Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Ge- währung des Asyls, eventualiter die Aufhebung der genannten Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die SEM-Akten 16/2, 33/1 sowie 40/2, einschliesslich des Ansetzens einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, und um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Nebst einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 30. März 2022, einer Anwaltsvollmacht vom 30. März 2022 und einer Kopie der angefochtenen Verfügung, reichte er ein «Bestätigungsschreiben Demokratische Partei Kurdistans Organisation – Syrien, Organisation der Schweiz, P.D.K-S» vom 18. Februar 2022 (Beilage 3) und einen «Haftbefehl Präsidium Unter- suchungsamt J._______» vom (…) (Beilage 4, inklusive deutsche Über- setzung) ein. C.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. April 2022 wurden die Anträge auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur Beschwerde- ergänzung abgewiesen. Die Anträge um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheis- sen. Zugleich wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen. C.c Am 3. Mai 2022 legte der Beschwerdeführer eine Eingabe zu den Ak- ten, in welcher er darauf aufmerksam machte, dass die syrischen Be-
D-1814/2022 Seite 4 hörden sich geweigert hätten, seinem Sohn einen Pass auszustellen, und die Anwesenheit des Beschwerdeführers verlangt hätten. Zudem liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Gleichentags reichte das SEM seine Vernehmlassung ein, in welcher es grundsätzlich an seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest- hielt. C.d Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 replizierte der Beschwerdeführer und hielt im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest. Zusätzlich reichte er neue Beweismittel ein, namentlich ein «Original des Haftbefehl Präsidium Unter- suchungsamt J._______» vom (…) (Beilage 5) und einen «Plastikum- schlag inkl. Briefumschlag betreffend die Zustellung der Beilage 5» (Bei- lage 6). C.e Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 2. Juni 2022 erneut ver- nehmen und wiederholte ihre Einschätzung, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht glaubhaft seien. C.f Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Stellung und reichte weitere Dokumente ein, nämlich «zwei Benachrichti- gungsscheine, Überweisungsrichter, J._______» vom (…) in Kopie, inklu- sive deutscher Übersetzung. C.g Mit weiteren Eingaben vom 25. Juli 2022, 19. August 2022, 23. Sep- tember 2022, 17. November 2022 und 10. Januar 2023 machte der Be- schwerdeführer geltend, sein Vater und sein Bruder K._______ seien ver- schwunden beziehungsweise verhaftet worden. C.h Die Vorinstanz reichte am 19. August 2024 – nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter und nach erstreckter Frist – eine weitere Vernehmlassung zu den Akten. Im Wesentlichen hielt sie weiterhin an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. C.i Am 6. September 2024 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und wiederholte im Wesentlichen seine Vorbringen. Ferner brachte er vor, dass sein Bruder und sein Vater seinetwegen verhaftet worden seien und dass sich das SEM in ungenügender Weise mit den eingereichten Beweis- mitteln auseinandergesetzt habe.
D-1814/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge- suchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerde- verfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
D-1814/2022 Seite 6 Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertre- ten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in
D-1814/2022 Seite 7 store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol- gungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungs- lage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Guns- ten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen respektive wie die aktuellen Verhältnisse einzu- schätzen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
D-1814/2022 Seite 8 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 und die Rück- weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und ge- stützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Be- schwerdeführers erneut zu prüfen. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel einzugehen, weil dieses ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzli- chen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz fallen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen demnach von Amtes wegen auf Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1814/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 14. März 2022 werden aufge- hoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu- gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Nikola Nastovski
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