Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1808/2016 Urteil vom 31. März 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter anderem zu Protokoll gab, am 22. September 2015 sein Heimatland Kongo verlassen zu haben und am 1. Dezember 2015 von C._______ auf dem Luftweg nach Frankreich und somit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 19. Februar 2015 in Frankreich um Asyl ersucht hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vom 5. Januar 2016 sowie mit Schreiben vom 22. Februar 2016 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er wolle nicht nach Frankreich zurück, weil er nach seinem Aufenthalt in Frankreich in den Kongo zurückgekehrt sei, sich dort während mehr als drei Monaten aufgehalten habe und in der Schweiz seine schwangere Ehefrau lebe, welche auf ihren Ehemann beziehungsweise zukünftigen Vater ihres Kindes angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine vom 18. Dezember 2015 datierende Heiratsurkunde, wonach er am 25. Juli 2015 in D._______ mit N.N. die Ehe nach Brauch geschlossen habe, sowie einen Suchbefehl vom 28. September 2015 einreichte (jeweils in Kopie), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2016 auf das vorinstanzliche Schreiben vom 22. Februar 2016 antwortete und unter anderem darum ersuchte, es sei ihm eine Frist bis zum 15. April 2016 einzuräumen, um Originaldokumente bezüglich seiner Heirat einzureichen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2016 - eröffnet am 14. März 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, sodann seien vorsorgliche Massnahmen zu treffen, damit er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Februar 2015 in Frankreich um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Frankreich bestätigte und anlässlich der BzP vom 5. Januar 2016 zu Protokoll gab, er habe sich (...) in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl ersucht, jedoch sei das Gesuch von den französischen Behörden abgelehnt worden, dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich von diesem unbestritten ist, dass das SEM die französischen Behörden am 22. Februar 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 26. Februar 2016 guthiessen, dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2015 in D._______ eine kongolesische Staatsangehörige - welche über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge - nach Brauch geheiratet habe, dass seine Ehefrau in einigen Monaten die Niederkunft ihres Kindes erwarte und er sich sowohl um seine Frau als auch um das gemeinsame Kind kümmern wolle, dass er die Rechtmässigkeit dieser Heirat mit einem in Kopie eingereichten Dokument (Eintrag im Register) habe belegen können, weshalb N.N. von den Behörden als seine rechtmässige Ehefrau anzuerkennen sei, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau, bei welcher er zurzeit lebe, bereits vor seiner Ausreise nach Frankreich bestanden habe, dass er die Vorinstanz erfolglos um Fristansetzung zur Einreichung des Originaldokuments bis zum 15. April 2016 ersucht habe, dass es die Vorinstanz sodann unterlassen habe, Abklärungen hinsichtlich der Echtheit des Suchbefehls vorzunehmen und ihn zu seinen Asylgründen zu befragen, womit das SEM erneut das rechtliche Gehör verletzt habe, dass er sich zudem mehr als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten habe, weshalb die Zuständigkeit Frankreichs erloschen sei, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) zu begründen vermögen, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, als unbegründet erweist, dass bezüglich der Rüge, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, ihn zu seinen Asylgründen zu befragen, festzuhalten ist, dass es sich bei einem Dublin-Verfahren um ein Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens handelt, in dem keine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb sich die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht stichhaltig erweist, dass auch kein Anlass bestand, die Echtheit des eingereichten Suchbefehls abzuklären, da dieser lediglich in Kopie vorliegt und mangels Nachweises der Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ob sich dieses Dokument überhaupt auf ihn bezieht, dass der Beschwerdeführer weder einen rechtsgenüglichen Beleg für die behauptete Heirat noch für die angebliche Wiedereinreise in sein Heimatland einreichte, sondern sich damit begnügte, dem SEM eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, indem es angeblich den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend festgestellt habe, dass sodann anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2016 die Einreichung des Originaldokuments zum Beleg seiner Heirat in Aussicht stellte und erklärte, das Originaldokument in ein paar Tagen nachzureichen ("l'original vient dans quelques jours"), indessen bis dato kein entsprechendes Dokument einging, dass das SEM nicht gehalten war, dem Gesuch um Ansetzung einer bis zum 15. April 2016 laufenden Frist zur Einreichung von Originaldokumenten zu entsprechen, da - wie bereits erwähnt - die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und somit nicht eruiert werden kann, ob es sich bei der auf den jeweiligen Dokumenten erwähnten Person um ihn handelt, dass zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer verfahrensrechtlicher Bestimmungen festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, aus der geltend gemachten Heirat nach Brauch mit einer in der Schweiz als vorläufig aufgenommenen Ausländerin könne keine Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden, insbesondere da auch das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Heiratsurkunde nicht gegen den Wegweisungsvollzug nach Frankreich sprechen würde, dass zudem die behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht belegt ist und aus dem Umstand, dass ihn das SEM dem gleichen Aufenthaltskanton wie N.N. zuteilte und er bei N.N. wohne, nicht abgeleitet werden kann, die geltend gemachte Heirat werde anerkannt, dass somit kein Sachverhalt vorliegt, der die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO rechtfertigen würde, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150), dass das Vorliegen einer solchen Beziehung zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer, der sich ohnehin erst seit der geltend gemachten Einreise vom 2. Dezember 2015 in der Schweiz aufhält, nicht konkretisiert, wann und unter welchen Umständen er N.N. in der Schweiz besucht habe (vgl. C10/11 S. 5 Ziff. 2.03) und inwiefern eine stabile Beziehung vorliege, zumal er im Kongo nie mit N.N., die er seit 2009 kenne, zusammenlebte (vgl. C10/11 S. 5) und - wie bereits erwähnt - die behauptete Vaterschaft nicht belegt ist, dass aus den in Kopie eingereichten Dokumenten (Heiratsurkunde und Suchbefehl) nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer - dieser reichte sonst keine weiteren Belege für einen Aufenthalt im Kongo ein - habe sich länger als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), zumal die diesbezüglichen Ausführungen nicht substanziiert sind, dass nach dem Gesagten weder seine Heirat, seine Vaterschaft noch seine Rückkehr in sein Heimatland für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten belegt sind, dass sodann keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nahegelegt hätten, da Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der französische Staat würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass nicht erstellt ist, Frankreich würde systematisch gegen die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, verstossen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass davon ausgegangen werden darf, der junge und gesunde Beschwerdeführer könne nach seiner Rückführung nach Frankreich gegenüber den dort zuständigen Behörden durchaus seine Rechte wahrnehmen und es werde ihm dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es demnach keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: