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D-1807/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. März 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-1807/2022

U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. März 2022 / N (…).

D-1807/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamili- scher Ethnie, welcher seinen Angaben zufolge aus einem Dorf bei B._______ stammt (Jaffna-Distrikt; Nordprovinz) – am 22. Oktober 2018 zum ersten Mal um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er damals zur Hauptsache vorbrachte, er habe seine Heimat verlas- sen, weil er dort von den Behörden wegen angeblicher Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gesucht werde, dass er dazu ausführte, er habe nie persönlich Kontakt zu den LTTE ge- habt, jedoch habe sein älterer Bruder einen Freund gehabt, welcher vor- mals bei den LTTE gewesen sei, und deshalb sei sein Bruder wegen an- geblicher LTTE-Unterstützung ins Visier der Behörden geraten, dass sein Bruder wegen seiner Bedrohungslage respektive nach erlittenen Übergriffen schon im Jahre 2012 nach C._______ [ein Drittstaat] gegangen sei, dass aufgrund der Abwesenheit seines Bruders er ins Visier der Behörden geraten sei, indem diese nämlich 2016 respektive schon 2015 mit einer Suche nach ihm begonnen hätten, weshalb er ab 2016 für zwei Jahre als Gastarbeiter nach D._______ [ein Drittstaat] gegangen sei, dass er in den Jahren zuvor wohl nur deshalb keine Probleme gehabt habe, weil er damals noch zu klein gewesen sei, dass er im Frühjahr 2018 wieder nach Hause zurückgekehrt sei, da ihm seine Eltern gesagt hätten, es sei nun alles wieder in Ordnung, worauf er auch problemlos unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg und über den Flughafen von Colombo heimgereist sei, dass er aber schon wenige Wochen nach seiner Rückkehr aus D._______ von den Behörden wieder gesucht worden sei, worauf er seine Heimat wie- der verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 feststelle, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylge- such ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka,

D-1807/2022 Seite 3 dass es in diesem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Bedrohungslage aufgrund der offenkundig mangelnden Substanz seiner diesbezüglichen Angaben und Ausführungen als insge- samt unglaubhaft erkannte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid an- gehobene Beschwerde mit Urteil D-329/2019 vom 23. Januar 2019 infolge verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer zwei Wochen später ans SEM gelangte, indem er mit Eingabe vom 6. Februar 2019 unter dem Titel "Wiedererwägungsge- such" sowie unter Vorlage diverser Bestätigungen aus der Heimat (alle vor dem 14. Dezember 2018 datierend) und einem Schreiben seines Bruders jüngeren Datums seine bekannten Gesuchsvorbringen nochmals bekräf- tigte und um eine wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl ersuchte, dass diese Eingabe vom SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde, dass das SEM das Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2019 abwies, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Voll- streckbarkeit seiner Verfügung vom 14. Dezember 2018, dass es in diesem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, we- der das Schreiben des Bruders noch die anderen Bestätigungen – welche im Übrigen auch klar verspätet eingebracht worden seien – seien geeignet, die bisherigen Schlüsse betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvor- bringen zu entkräften, dass es zudem anmerkte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auch insgesamt realitätsfremd, da er im Zeitpunkt des Kriegsendes ein (…)-jähriges Kind gewesen und nichts ersichtlich sei, was für ein Interesse der Behörden an seiner Person sprechen könnte, welches angeblich erst Jahre nach der Ausreise seines älteren Bruders erwacht sei, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass dem SEM am 19. Oktober 2020 aus Sri Lanka ein Schreiben zuging, in welchem sich die Mutter des Beschwerdeführers gegen eine Rückkehr ihres Sohnes aussprach, da sie sich um dessen Sicherheit sorge,

D-1807/2022 Seite 4 dass der Beschwerdeführer am 26. April 2021 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit einer Eingabe unter dem Titel "Demande d'asile mul- tiple" ans SEM gelangte, in welcher er unter Bezugnahme auf seine be- kannten Gesuchsgründe, Anrufung verschiedener Länderberichte und Vor- lage neuer Beweismittel (darunter nebst verschiedenen Bestätigungen und anderen Unterlagen auch die Kopie einer angeblichen Vorladung einer Mi- litärbehörde vom 23. Dezember 2020 [ausgestellt angeblich von der "E._______"]) erneut um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, eventualiter um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, dass er sich in seiner Eingabe auf eine weiterhin laufende Suche berief und zudem geltend machte, wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung hät- ten zwei seiner Freunde vonseiten der Behörden Reflexverfolgung erlitten und die beiden seien (…) 2019 getötet worden, dass diese Eingabe vom SEM teilweise als Mehrfachgesuch (im Sinne von Art. 111c AsylG [SR 142.31]) und teilweise als qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch (im Sinne von Art. 111b AsylG) entgegengenommen wurde, dass das SEM auf diese Gesuche mit Verfügung vom 9. Juni 2021 nicht eintrat, verbunden mit der erneuten Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass es in diesem Entscheid unter anderem festhielt, die vorgelegten Be- stätigungen seien als blosse Gefälligkeitsschreiben zu erkennen, zumal auch kein Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und den angerufenen Todesfällen erkennbar sei, und diese seien daher nicht geeignet, die bis- herigen Feststellungen zur Unglaubhaftigkeit der angeblichen Gefähr- dungslage zu erschüttern (vgl. a.a.O., E. IV.3.a), was ebenso für die an- gebliche Vorladung vom 23. Dezember 2020 gelte, da dieser insgesamt keine Beweiskraft zuzumessen sei (vgl. a.a.O., E. IV.3.c), dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid an- gehobene Beschwerde mit Urteil D-2876/2021 vom 10. August 2021 man- gels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass an dieser Stelle anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neben einer Reihe von anderen Unterlagen (darunter v.a. Zeitungsberichte) auch das Original der angeblichen Vorladung vom

23. Dezember 2020 eingereicht hatte,

D-1807/2022 Seite 5 dass dem SEM am 22. Oktober 2021 ein Schreiben aus Sri Lanka zuging, welchem nebst einer Kopie der bereits bekannten angeblichen Vorladung vom 23. Dezember 2020 eine Kopie einer angeblichen zweiten Vorladung der nämlichen Militärbehörde vom 28. Juli 2021 beilag, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2021 über den Eingang dieser Sendung informierte und festhielt, mangels Vorliegen eines Kommentars zu den Beweismitteln würden diese ohne wei- tere Handlungsschritte zu den Akten gelegt, dass dem SEM am 23. Dezember 2021 eine weitere Sendung aus Sri Lanka zuging, welche neben der Kopie einer bereits bekannten Bestäti- gung der Human Rights Comission of Sri Lanka vom 23. August 2019 ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Politikers enthielt, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 über den Eingang auch dieser Sendung informierte und festhielt, ein allfälliges Wiedererwägungs- oder Folgegesuch habe er mit konkreten Rechtsbegehren, einer gehörigen Begründung und mit seiner Unterschrift versehen einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2022 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit einer Eingabe unter dem Titel "Mémoire complémen- taire sur la demande d'asile multiple/réexamen" ans SEM gelangte, in wel- cher er unter Bezugnahme auf die vorgenannten Beweismitteleingaben er- neut um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er dabei unter Vorlage des Originals der angeblichen Vorladung vom

28. Juli 2021 geltend machte, mit diesem neuen Beweismittel sei belegt, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet sei, sei doch damit ausgewie- sen, dass sich sein Profil aus Sicht der Behörden derart entwickelt habe, dass er im Moment seiner Rückkehr sofort verhaftet werde dürfte, dass er gleichzeitig vorbrachte, an der Echtheit der Vorladung könne kein Zweifel bestehen, nachdem er diese im Original vorgelegt habe, respektive aufgrund der Vorlage im Original müssten im Falle von Zweifeln daran je- denfalls vertiefte Abklärungen vorgenommen werden, namentlich über die schweizerische Botschaft in Colombo, dass auch eine Anhörung durchzuführen sei, sollten noch Zweifel an sei- nen Vorbringen bestehen,

D-1807/2022 Seite 6 dass für die weiteren Vorbringen im Rahmen der Gesuchseingabe (Aus- führungen zum Anspruch auf ein Eintreten auf das Gesuch, zum Beweis- mass im Verfahren, zur vorinstanzlichen Prüfungspflicht, zur Asylrelevanz der behaupteten Gefährdungslage und zur Entwicklung der Lage in Sri Lanka im Verlauf der letzten Jahre) auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM auf diese Eingabe mit Verfügung vom 17. Januar 2022 unter dem Titel «Mehrfachgesuch» und unter Berufung auf seine angeblich funk- tionale Unzuständigkeit für deren Prüfung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eintrat, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit BVGer-Urteil D-469/2022 vom 9. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Ausfällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass dem SEM anlässlich der Rückweisung der Sache der Vollständigkeit halber auch die Akten zum vormaligen Beschwerdeverfahren D-2876/2021 zugestellt wurden, da dort Beweismittel eingereicht worden waren (vgl. da- zu oben), von welchen es bis dahin noch keine Kenntnis hatte, dass die Sache nach erfolgter Rückweisung vom SEM teilweise als Mehr- fachgesuch (Art. 111c AsylG) und teilweise als qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch (Art. 111b AsylG) entgegengenommen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2022 feststellte, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Gesuch sowohl unter dem Titel des Mehrfach- als auch des Wiedererwägungsgesuches abwies, verbunden mit der erneuten Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziffn. 1–6 des Dispositivs), dass es ferner dem Beschwerdeführer nach Abweisung seines Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten eine Gebühr auferlegte (vgl. Ziffn. 7 und 8 des Dispositivs) und es im Übrigen verfügte, auf die Prüfung der im [vor- maligen] Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel werde mangels gehöriger Begründung nicht eingetreten und die Anträge um Vornahme von Instruktionsmassnahmen über die Botschaft in Colombo und Durchführung einer Anhörung würden abgewiesen (vgl. Ziffn. 9–11 des Dispositivs), dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol- gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,

D-1807/2022 Seite 7 dass dieser Entscheid vom SEM am 18. März 2022 der Post übergeben wurde (Einschreiben mit Rückschein), die Sendung allerdings erst am

5. April 2022 zugestellt werden konnte, da der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers die 7-tägige Abholungsfrist hatte verlängern lassen (vgl. dazu die Einträge im Sendungsverfolgungssystem der Post), dass der Rechtsvertreter derweil am 4. April 2022 unter Bezugnahme auf die Verfahrensnummer des bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfah- rens D-469/2022 mit einer Eingabe unter dem Titel "Mémoire complémen- taire" ans Bundesverwaltungsgericht gelangt war, dass mit dieser Eingabe die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses aus Sri Lan- ka vom 22. März 2022 und das Original einer angeblichen Vorladung einer Militärbehörde vom 4. März 2022 eingereicht wurden, zusammen mit zwei Übersetzungen und einem Zustellcouvert aus Sri Lanka, dass dazu dem wesentlichen Sinngehalt nach ausgeführt wurde, damit sei ausgewiesen, dass die Behörden im Zuge der schon seit Jahren laufenden Suche nach dem Beschwerdeführer nunmehr seinen Vater zu einer Vor- sprache am 15. März 2022 in Colombo vorgeladen hätten, und zwar und unter Androhung von Verfolgung und Strafe im Säumnisfall, dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2022 ans SEM überweisen wurde (Art. 8 Abs. 1 VwVG), da beim Gericht betreffend den Beschwerdeführer kein Verfahren anhängig war, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2022 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die SEM-Verfügung vom 17. März 2022 Be- schwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventuali- ter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur nochmaligen Neubeurteilung beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe

– soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird,

D-1807/2022 Seite 8 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un- begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklä- rungen beantragt wird, aufgrund der Aktenlage jedoch von einem in ent- scheidrelevanter Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, da es – wie nachfolgend aufgezeigt – auch hinsichtlich der von ihm vorge- legten Beweismittel keiner weiteren Abklärungen bedarf, dass damit die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Be- tracht fällt, womit in der Sache zu entscheiden ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-1807/2022 Seite 9 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM in der angefochtene Verfügung respektive seinen Erwägun- gen zur Sache – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss ge- langt, das Gesuch des Beschwerdeführers sei sowohl unter dem Titel des Mehrfach- als auch des Wiedererwägungsgesuchs abzuweisen, weil we- der die von ihm vorgelegten Beweismittel, darunter nach der angeblichen Vorladung vom 23. Dezember 2020 gerade auch jene vom 28. Juli 2021, noch seine Vorbringen über eine angeblich für ihn relevante Lageverände- rung in Sri Lanka überzeugen könnten, dass entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen auf Erwä- gungen zur Frage der Qualifikation der verschiedenen Vorbringen verzich- tet werden kann, da sich den vorinstanzlichen Ausführungen ohne weiteres mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, dass das SEM im Ergebnis davon ausgeht, es sei keinem der vorgelegten Beweismittel eine relevante Beweiskraft zuzumessen und die vom Beschwerdeführer behauptete Ge- fährdungslage sei von daher auch im vorliegenden Verfahren nicht glaub- haft gemacht (vgl. Verfügung, Ziff. IV letzter Absatz), wie auch weiterhin nichts ersichtlich sei, was in seinem Fall für ein relevantes Gefährdungs- profil im Sinne des Länderurteils E-1866/2015 sprechen würde (vgl. a.a.O., Ziff. V), dass diese Schlüsse – mithin die Feststellung der Nichterfüllung der Flücht- lingseigenschaft zufolge Unglaubhaftigkeit auch der jüngsten Gesuchsvor- bringen und zufolge auch weiterhin nicht gegebener Erfüllung eines rele- vanten Gefährdungsprofils – vom Bundesverwaltungsgericht vollumfäng- lich zu bestätigen sind, dass die anderslautenden Beschwerdevorbringen nicht zu überzeugen vermögen, woran auch der Verweis auf die Eingabe vom 4. April 2022 und der damit zu den Akten gereichten angeblichen Vorladung vom 4. März 2022 nichts zu ändern vermag,

D-1807/2022 Seite 10 dass das SEM den angeblichen Vorladungen vom 23. Dezember 2020 und vom 28. Juli 2021 zu Recht jegliche Beweiskraft abgesprochen hat, da diese nur schon von Form und Inhalt her ohne weiteres als Fälschungen zu erkennen sind, womit es diesbezügliche auch keiner weitergehenden Abklärungen bedarf (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass daran auch das Vorbringen nichts zu ändern vermag, in Sri Lanka gebe es eben hinsichtlich der Form von Behördenschreiben keine einheit- liche Praxis, weshalb jede Behörde nach eigenem Gutdünken vorgehe, dass in gleicher Weise auch der am 4. April 2022 neu eingebrachten an- geblichen Vorladung vom 4. März 2022 jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, zumal deren Inhalt als geradezu haltlos bezeichnet werden muss, dass der Inhalt dieser angeblichen Vorladung im Kontext von Sri Lanka jeden Adressaten zur sofortigen Flucht veranlassen müsste, was indes kei- nesfalls Sinn und Zweck einer Vorladung sein kann, dass in der Vorladung auch Ausführungen zu angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor und nach dem Kriegsende (von 2009) enthalten sind, welche nur schon mit Blick auf das damaligen Alter des Beschwerde- führers (von damals bloss […] Jahren) absolut realitätsfremd sind, dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die angebliche Vorladung sei bar jeder realen Grundlage einzig zum Zwecke der Vorlage im vorliegenden Verfahren fingiert worden, dass nach diesen Erwägungen festzuhalten bleibt, dass der Beschwerde- führer aufgrund der klaren Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen auch im vorliegenden Verfahren unter keinem Gesichtspunkt ein Profil er- kennen lässt, welches im Sinne der weiterhin gültigen Praxis zu Sri Lanka (gemäss publiziertem Referenzurteil E-1866/2015) auf eine mögliche Ge- fährdung schliessen liesse, dass es vor diesem Hintergrund auch keiner weitergehenden Auseinander- setzung mit seinen Gesuchs- und Beschwerdevorbringen zur geltend ge- machten Lageveränderung seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und den seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka bedarf, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich aufgrund der Aktenlage einzig dahingehend auszeichnet, dass er seine Heimat vor mittlerweile fast vier- einhalb Jahren verlassen hat, jedoch alleine dieser Punkt als nicht relevant zu erkennen ist,

D-1807/2022 Seite 11 dass es dem Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss auch im Rah- men des vorliegenden Verfahrens nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das SEM daher das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch im Re- sultat zu Recht abgewiesen hat, dass die erneute Anordnung der Wegweisung durch das SEM im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Be- schwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus- ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu- lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht- lingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, woran auch die derzeiti- gen wirtschaftlichen Probleme von in Sri Lanka nichts ändern, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann handelt, welcher zu seinen im Jaffna-Distrikt lebenden Angehörigen zurückkehren

D-1807/2022 Seite 12 kann, wo er in der elterlichen Landwirtschaft tätig war, soweit er nicht als Gastarbeiter im Ausland beschäftigt war, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich über die dafür zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass die aktuell teilweise noch bestehenden Beschränkungen im internati- onalen Reiseverkehr (zufolge Covid-Pandemie) nicht gegen die grundsätz- liche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass nach dem Gesagten auch der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde diesen Erwägungen gemäss als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen ist, das mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Entscheid abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aus- sichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach und bei vorliegender Verfahrens- konstellation praxisgemäss Kosten von Fr. 1'500.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1807/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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