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D-1798/2013

D-1798/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 20. September 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 8. Januar 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. September 2010 erheben. A.c Mit Urteil D-7278/2010 vom 11. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab. B. B.a In der Folge liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. April 2013 ein Revisionsgesuch einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 sei in Revision zu ziehen. Dem vorliegenden Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Demzufolge sei der Migrationsdienst des Kantons M._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, für die Dauer des Revisionsverfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Gesuchsteller im Wesentlichen Auszüge aus der Anklageschrift gegen B._______ nebst den dazugehörigen Übersetzungen auf Deutsch zu den Akten reichen. C. C.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. April 2013 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. C.b Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012 hob der Instruktionsrichter die superprovisorische Verfügung vom 8. April 2013 auf und verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und der Gesuchsteller habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Gesuch­steller auf, bis zum 29. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. C.c Mit Eingabe vom 19. April 2013 liess der Gesuchsteller um Wiedererwägung der Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 des Bundesverwaltungsgerichts sowie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er leide nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung wie auch an einer Depression, welche mit konkreten Suizidgedanken verbunden sei. Im Übrigen mache er darauf aufmerksam, dass die Eingabe vom 5. April 2013 auch den Revisionsgrund des Übersehens einer Tatsache anrufe. Dazu habe sich die Zwischenverfügung vom 12. April 2013 nämlich überhaupt nicht geäussert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Gesuchsteller ein ärztliches Zeugnis vom 16. April 2013 der N._______ zu den Akten reichen. C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch vom 19. April 2013 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 ab und stellte fest, an dieser Verfügung werde vollumfänglich festgehalten. Und der Gesuchsteller habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. C.e Der Gesuchsteller leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 25. April 2013.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unechte Noven) sowie der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden, erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegehren auf, womit diese hinreichend begründet sind.

E. 2.3 Der Gesuchsteller formuliert wenigstens sinngemäss Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung der Beschwerde vom 8. Oktober 2010 durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG). Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefristen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b und d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 11. März 2013 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Wie sich in diesem Zusammenhang aus den Akten ergibt, stützt sich der Gesuchsteller im Rahmen seines Revisionsgesuchs auf einen Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft der türkischen Republik an das 13. Gericht für schwere Straftaten in Ankara vom 24. Januar 2013 gegen B._______, einen seiner in der Türkei verbliebenen Brüder. Wie sich dem Revisionsgesuch wie auch der türkischen Anklageschrift selbst entnehmen lässt, war der beschuldigte Bruder in diesem Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb sich der Schluss aufdrängt, der Inhalt der Anklageschrift war auch dem Gesuchsteller bereits kurze Zeit nach deren Ausstellung bekannt. Da der mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erst vom 11. März 2013 datiert, hätte der Gesuchsteller danach noch ausreichend Zeit gehabt, sich die Anklageschrift zu beschaffen und noch vor der Urteilsfällung an das Bundesverwaltungsgericht zu senden. Dieser Schluss wird erhärtet durch die Ausführungen in der Revisionseingabe, sollen doch die in der Schweiz lebenden Brüder des Gesuchstellers erst aufgrund ihrer Betroffenheit über das Urteil vom 11. März 2013 Anstalten getroffen haben, neue Beweismittel zu beschaffen. Dementsprechend ist die Voraussetzung nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach das entscheidende Beweismittel im früheren Verfahren nicht hätte beigebracht werden können, nachgewiesenermassen nicht erfüllt.

E. 3.2.1 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Anklageschrift entscheidwesentlich gewesen wäre, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre, wird die Verhaftung von B._______ im Zuge der sogenannten KCK-Operationen doch bereits im Sachverhalt des Urteils vom 11. März 2013 angeführt. Im Revisionsgesuch wird diesbezüglich geltend gemacht, die Beschuldigungen in der Anklageschrift von B._______ (Teilnahme an einer Trauerfeier für einen kurdischen Guerilla, Abhalten einer Gedenkminute für die getöteten PKK/KCK-Mitglieder) würden von der Generalstaatsanwaltschaft der Türkei als Festnahmegrund bezeichnet, doch stelle das angefochtene Urteil bezüglich des Gesuchstellers fest, dessen Festnahme wegen der Mitorganisation und der Teilnahme an einer Kundgebung für ein (anderes) von den Sicherheitskräften getötetes PKK-Mitglied stelle kein asylbeachtliches Motiv dar. Ausserdem hätte das Bundesverwaltungsgericht nach Auffassung des Gesuchstellers die Inhaftierung von B._______ nicht nur im Sachverhalt erwähnen, sondern auch in den Erwägungen eingehend würdigen sollen. In diesem Zusammenhang berufe er sich auf den Revisionsgrund des versehentlichen Übersehens beziehungsweise Nichtberücksichtigens einer erheblichen Tatsache gemäss Art. 121 Bst. d BGG.

E. 3.2.2 Nach dem Gesagten stellt sich zunächst die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Sie ist, wie nachstehend dargelegt wird, in casu nicht zu bejahen, zumal eine in den Akten des ordentlichen Beschwerdeverfahrens liegende erhebliche Tatsache revisionsrechtlich nur dann übersehen worden ist, wenn die Beschwerdeinstanz es im ordentlichen Beschwerdeverfahren versehentlich unterlassen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Betracht zu ziehen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig gelesen hat und so aus Versehen von seinem wirklichen Wortsinn abgewichen ist (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 133). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versehen lediglich dann vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat (Urteile des Bundesgerichts 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 4.1 sowie 1F_16/2007 vom 15. November 2007 E. 3.1).

E. 3.2.3 Wie sich aus den Ausführungen im Revisionsgesuch wie auch dem Urteil vom 11. März 2013 des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, kann das Gericht die Inhaftierung von B._______ gar nicht "übersehen" haben, ist doch der damals geltend gemachte Sachverhalt unter dem Buchstaben M. aufgeführt; die Nichtberücksichtigung in den Erwägungen lässt den Schluss zu, dass das Spruchgremium das entsprechende Sachverhaltselement nicht für wesentlich hielt, zumal es in Bezug auf die Person des Gesuchstellers einen analogen und somit wesentlich wichtigeren Sachverhalt zu beurteilen hatte. Denn auch der Gesuchsteller machte eine Inhaftierung wegen einer von ihm selbst mitorganisierten und besuchten Beerdigung einer im bewaffneten Kampf für die PKK gefallenen Cousine geltend. Auch in diesem Zusammenhang wurde von den am Urteil beteiligten Juristen nichts "übersehen", wie sich aufgrund der einlässlichen Erwägungen 4.1 - 4.5 zeigt. Analoges gilt im Übrigen in Bezug auf sämtliche vom Gesuchsteller geltend gemachten Übersehensrügen, die allesamt auf einer unstatthaften Interpretation von Art. 121 Bst. d BGG beruhen. Der Gesuchsteller rügt sinngemäss nämlich lediglich, dass das Spruchgremium den geltend gemachten Sachverhalt unrichtig würdigte. Bei solcher Sachlage liegt aber kein Versehen, sondern (allenfalls) eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vor, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 4.1).

E. 3.2.4 Vorbringen, die im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 S. 77 ff.). Da sich der Gesuchsteller auf die Gefahr einer nach der Rückkehr drohenden Reflexverfolgung beruft, ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die umfangreichen Erwägungen im Urteil vom 11. März 2013 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Das Gericht verneinte die Existenz einer solchen Gefahr bezüglich seiner Brüder, die in der Schweiz Asyl erhielten (vgl. a.a.O. E. 5) und verzichtete, wie bereits oben unter E. 3.2.3 erwähnt, aus naheliegenden Gründen darauf, den unter dem Buchstaben M. festgehaltenen Sachverhalt auch noch unter diesem Gesichtspunkt zu behandeln. Ferner hielt es fest, gegen den Gesuchsteller, dessen politisches Engagement weniger schwer wiege als dasjenige seiner in der Schweiz lebenden Brüder, liege in der Türkei nichts vor. Auch mit dem vorliegenden Revisionsgesuch macht der Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Veränderung geltend. Dementsprechend kann vorliegend keine Rede davon sei, die Gefahr einer Reflexverfolgung für den Gesuchsteller sei offensichtlich. Bekanntlich haben ihn die türkischen Behörden festgenommen und in Kenntnis des Sachverhalts einen Tag später freigelassen, ohne eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. Und daraufhin konnte sich der Gesuchsteller vor der sogenannten Flucht noch monatelang unbehelligt von den Behörden in der Türkei aufhalten.

E. 3.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Arztzeugnisse vom 16. und 18. April 2013 der N._______ wurden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 erstellt und sind dementsprechend revisionsrechtlich unerheblich (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N 5 zu Art. 123 BGG); von Belang sind sie indessen für die konkrete Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen wurde die (absehbare) Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers, welche aufgrund des Verfahrensausgangs verzeichnet werden musste, bereits in den Erwägungen des Urteils vom 11. März 2013 vorweggenommen.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7278/2010 vom 11. März 2013 ist demzufolge abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem am 25. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1798/2013 Urteil vom 23. Mai 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Partei A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 / D-7278/2010. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 20. September 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 8. Januar 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. September 2010 erheben. A.c Mit Urteil D-7278/2010 vom 11. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab. B. B.a In der Folge liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. April 2013 ein Revisionsgesuch einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 sei in Revision zu ziehen. Dem vorliegenden Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Demzufolge sei der Migrationsdienst des Kantons M._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, für die Dauer des Revisionsverfahrens vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Anwalt zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Gesuchsteller im Wesentlichen Auszüge aus der Anklageschrift gegen B._______ nebst den dazugehörigen Übersetzungen auf Deutsch zu den Akten reichen. C. C.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. April 2013 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. C.b Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012 hob der Instruktionsrichter die superprovisorische Verfügung vom 8. April 2013 auf und verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und der Gesuchsteller habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Gesuch­steller auf, bis zum 29. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. C.c Mit Eingabe vom 19. April 2013 liess der Gesuchsteller um Wiedererwägung der Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 des Bundesverwaltungsgerichts sowie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er leide nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung wie auch an einer Depression, welche mit konkreten Suizidgedanken verbunden sei. Im Übrigen mache er darauf aufmerksam, dass die Eingabe vom 5. April 2013 auch den Revisionsgrund des Übersehens einer Tatsache anrufe. Dazu habe sich die Zwischenverfügung vom 12. April 2013 nämlich überhaupt nicht geäussert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Gesuchsteller ein ärztliches Zeugnis vom 16. April 2013 der N._______ zu den Akten reichen. C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch vom 19. April 2013 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 ab und stellte fest, an dieser Verfügung werde vollumfänglich festgehalten. Und der Gesuchsteller habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. C.e Der Gesuchsteller leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 25. April 2013. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unechte Noven) sowie der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden, erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegehren auf, womit diese hinreichend begründet sind. 2.3 Der Gesuchsteller formuliert wenigstens sinngemäss Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung der Beschwerde vom 8. Oktober 2010 durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG). Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefristen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b und d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 11. März 2013 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Wie sich in diesem Zusammenhang aus den Akten ergibt, stützt sich der Gesuchsteller im Rahmen seines Revisionsgesuchs auf einen Auszug aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft der türkischen Republik an das 13. Gericht für schwere Straftaten in Ankara vom 24. Januar 2013 gegen B._______, einen seiner in der Türkei verbliebenen Brüder. Wie sich dem Revisionsgesuch wie auch der türkischen Anklageschrift selbst entnehmen lässt, war der beschuldigte Bruder in diesem Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb sich der Schluss aufdrängt, der Inhalt der Anklageschrift war auch dem Gesuchsteller bereits kurze Zeit nach deren Ausstellung bekannt. Da der mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erst vom 11. März 2013 datiert, hätte der Gesuchsteller danach noch ausreichend Zeit gehabt, sich die Anklageschrift zu beschaffen und noch vor der Urteilsfällung an das Bundesverwaltungsgericht zu senden. Dieser Schluss wird erhärtet durch die Ausführungen in der Revisionseingabe, sollen doch die in der Schweiz lebenden Brüder des Gesuchstellers erst aufgrund ihrer Betroffenheit über das Urteil vom 11. März 2013 Anstalten getroffen haben, neue Beweismittel zu beschaffen. Dementsprechend ist die Voraussetzung nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach das entscheidende Beweismittel im früheren Verfahren nicht hätte beigebracht werden können, nachgewiesenermassen nicht erfüllt. 3.2 3.2.1 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Anklageschrift entscheidwesentlich gewesen wäre, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre, wird die Verhaftung von B._______ im Zuge der sogenannten KCK-Operationen doch bereits im Sachverhalt des Urteils vom 11. März 2013 angeführt. Im Revisionsgesuch wird diesbezüglich geltend gemacht, die Beschuldigungen in der Anklageschrift von B._______ (Teilnahme an einer Trauerfeier für einen kurdischen Guerilla, Abhalten einer Gedenkminute für die getöteten PKK/KCK-Mitglieder) würden von der Generalstaatsanwaltschaft der Türkei als Festnahmegrund bezeichnet, doch stelle das angefochtene Urteil bezüglich des Gesuchstellers fest, dessen Festnahme wegen der Mitorganisation und der Teilnahme an einer Kundgebung für ein (anderes) von den Sicherheitskräften getötetes PKK-Mitglied stelle kein asylbeachtliches Motiv dar. Ausserdem hätte das Bundesverwaltungsgericht nach Auffassung des Gesuchstellers die Inhaftierung von B._______ nicht nur im Sachverhalt erwähnen, sondern auch in den Erwägungen eingehend würdigen sollen. In diesem Zusammenhang berufe er sich auf den Revisionsgrund des versehentlichen Übersehens beziehungsweise Nichtberücksichtigens einer erheblichen Tatsache gemäss Art. 121 Bst. d BGG. 3.2.2 Nach dem Gesagten stellt sich zunächst die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Sie ist, wie nachstehend dargelegt wird, in casu nicht zu bejahen, zumal eine in den Akten des ordentlichen Beschwerdeverfahrens liegende erhebliche Tatsache revisionsrechtlich nur dann übersehen worden ist, wenn die Beschwerdeinstanz es im ordentlichen Beschwerdeverfahren versehentlich unterlassen hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Betracht zu ziehen, oder wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig gelesen hat und so aus Versehen von seinem wirklichen Wortsinn abgewichen ist (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 133). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versehen lediglich dann vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat (Urteile des Bundesgerichts 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 4.1 sowie 1F_16/2007 vom 15. November 2007 E. 3.1). 3.2.3 Wie sich aus den Ausführungen im Revisionsgesuch wie auch dem Urteil vom 11. März 2013 des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, kann das Gericht die Inhaftierung von B._______ gar nicht "übersehen" haben, ist doch der damals geltend gemachte Sachverhalt unter dem Buchstaben M. aufgeführt; die Nichtberücksichtigung in den Erwägungen lässt den Schluss zu, dass das Spruchgremium das entsprechende Sachverhaltselement nicht für wesentlich hielt, zumal es in Bezug auf die Person des Gesuchstellers einen analogen und somit wesentlich wichtigeren Sachverhalt zu beurteilen hatte. Denn auch der Gesuchsteller machte eine Inhaftierung wegen einer von ihm selbst mitorganisierten und besuchten Beerdigung einer im bewaffneten Kampf für die PKK gefallenen Cousine geltend. Auch in diesem Zusammenhang wurde von den am Urteil beteiligten Juristen nichts "übersehen", wie sich aufgrund der einlässlichen Erwägungen 4.1 - 4.5 zeigt. Analoges gilt im Übrigen in Bezug auf sämtliche vom Gesuchsteller geltend gemachten Übersehensrügen, die allesamt auf einer unstatthaften Interpretation von Art. 121 Bst. d BGG beruhen. Der Gesuchsteller rügt sinngemäss nämlich lediglich, dass das Spruchgremium den geltend gemachten Sachverhalt unrichtig würdigte. Bei solcher Sachlage liegt aber kein Versehen, sondern (allenfalls) eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vor, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5F_5/2010 vom 7. Juli 2010 E. 4.1). 3.2.4 Vorbringen, die im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 S. 77 ff.). Da sich der Gesuchsteller auf die Gefahr einer nach der Rückkehr drohenden Reflexverfolgung beruft, ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die umfangreichen Erwägungen im Urteil vom 11. März 2013 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Das Gericht verneinte die Existenz einer solchen Gefahr bezüglich seiner Brüder, die in der Schweiz Asyl erhielten (vgl. a.a.O. E. 5) und verzichtete, wie bereits oben unter E. 3.2.3 erwähnt, aus naheliegenden Gründen darauf, den unter dem Buchstaben M. festgehaltenen Sachverhalt auch noch unter diesem Gesichtspunkt zu behandeln. Ferner hielt es fest, gegen den Gesuchsteller, dessen politisches Engagement weniger schwer wiege als dasjenige seiner in der Schweiz lebenden Brüder, liege in der Türkei nichts vor. Auch mit dem vorliegenden Revisionsgesuch macht der Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Veränderung geltend. Dementsprechend kann vorliegend keine Rede davon sei, die Gefahr einer Reflexverfolgung für den Gesuchsteller sei offensichtlich. Bekanntlich haben ihn die türkischen Behörden festgenommen und in Kenntnis des Sachverhalts einen Tag später freigelassen, ohne eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten. Und daraufhin konnte sich der Gesuchsteller vor der sogenannten Flucht noch monatelang unbehelligt von den Behörden in der Türkei aufhalten. 3.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Arztzeugnisse vom 16. und 18. April 2013 der N._______ wurden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 erstellt und sind dementsprechend revisionsrechtlich unerheblich (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N 5 zu Art. 123 BGG); von Belang sind sie indessen für die konkrete Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen wurde die (absehbare) Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers, welche aufgrund des Verfahrensausgangs verzeichnet werden musste, bereits in den Erwägungen des Urteils vom 11. März 2013 vorweggenommen. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7278/2010 vom 11. März 2013 ist demzufolge abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem am 25. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: