Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte Januar 2010 und gelangte zunächst nach Indien, von wo aus er im Juni 2012 via Dubai nach Russland weiterreiste. Am 16. Dezember 2013 reiste er von dort herkommend via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wurde dort am 23. Dezember 2013 zur Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn sodann am 9. Dezember 2014 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ein Anhänger der Democratic People's Front (DPF) gewesen und habe zwischen den Jahren 2003 und 2006 zusammen mit Freunden im Auftrag des Gründers der DPF, Mano Ganesan, Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vom LTTE-Gebiet (Vavuniya und Mankulam) nach Colombo gefahren und diesen Personen in Colombo Unterkünfte vermittelt. In den Jahren 2006 und 2007 habe er dann Probleme mit Anhängern des damaligen Ministers Mervin Silva gehabt, weil er sich um die Freilassung seines Freundes R. bemüht habe. R. sei von der Mervin-Silva-Gruppierung verschleppt worden, weil er gewusst habe, dass ein Mitglied dieser Gruppierung im November 2006 einen Parlamentsabgeordneten ermordet habe. Im Jahr 2008 sei es in Colombo zu Anschlägen gekommen. Sein Bruder, welcher ihm bei der Vermittlung von Unterkünften für LTTE-Leute behilflich gewesen sei, habe deswegen Schwierigkeiten bekommen, und auch sein Vater sei von Sicherheitskräften befragt worden. Später, im Jahr 2009, seien vier seiner Freunde, welche mit ihm zusammen LTTE-Leute nach Colombo gefahren und Wohnungen für diese gesucht hätten, von Unbekannten entführt worden. Gemäss Aussagen von anderen Freunden hätten die Entführer dabei auch ein Foto von ihm herumgezeigt. Er habe Angst bekommen und habe sich deswegen ab Juni 2009 bei seiner Grossmutter versteckt. Im Januar 2010 sei er dann aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, es sei gegen ihn im Zusammenhang mit Bombenanschlägen ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, seinen Führerschein, ein Bestätigungsschreiben von Mano Ganesan, ein Foto eines Haftbefehls, ein Foto eines Auszugs aus einem Polizeibericht sowie ein Foto von ihm zusammen mit einem sri-lankischen Parlamentsmitglied (entstanden in der Schweiz). B. Das SEM ersuchte die schweizerische Vertretung in Sri Lanka am 10. Januar 2015 um die Vornahme von Abklärungen. Die Vertretung beantwortete diese Anfrage mit Bericht vom 27. April 2015. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 Gelegenheit gegeben, zum Inhalt der Botschaftsanfrage sowie des Botschaftsberichts schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2015 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen, wobei er weitere Beweismittel einreichen liess: die Kopie einer zweiten Seite des Polizeiberichts sowie sechs Fotos betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. In der Folge unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2015 den anonymisierten Botschaftsbericht zur Stellungnahme und forderte ihn gleichzeitig auf, den eingereichten Polizeibericht in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Seitens des Beschwerdeführers wurden mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 eine weitere Stellungnahme sowie die Kopie des Haftbefehls (inklusive Übersetzung) eingereicht. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. März 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sowie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Ausserdem sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen (alle in Kopie) bei: die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2016, der Rückschein, eine Vollmacht vom 13. Oktober 2015, das Protokoll der Anhörung vom 9. Dezember 2014, der Haftbefehl mit Übersetzung, ein Führerschein, der Kurzbericht der Hilfswerkvertretung mit Zusatzblatt, eine Unterstützungsbestätigung vom 2. März 2016 sowie ein Monatsbudget vom März 2016. E. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. April 2016 geleistet.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG (SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der Ausführungen im Abklärungsbericht der schweizerischen Vertretung in Colombo sei davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Polizeibericht um eine Fälschung handle. Die vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, diese Schlussfolgerung umzustossen, zumal die Vertretung in Colombo über langjährige Erfahrung in der Analyse von sri-lankischen Behördendokumenten verfüge und sie beim fraglichen, einseitigen Dokument festgestellt habe, dass dieses in sechs Punkten von einem echten Dokument abweiche. Der Beschwerdeführer habe nachträglich noch die zweite Seite des angeblichen Polizeiberichts eingereicht. Daraus ergäben sich weitere Ungereimtheiten, da darin eine Verhaftung des Beschwerdeführers erwähnt werde, die er jedoch selber nie geltend gemacht habe. Im Fall des Polizeiberichts sei eine Fälschung anzunehmen. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in Sri Lanka ein Gerichtsverfahren hängig sei. Folgerichtig sei auch der mit dem angeblichen Polizeibericht zusammenhängende Haftbefehl, welcher dieselbe Verfahrensnummer trage, als Fälschung einzustufen. Beide Dokumente seien gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu dem gegen ihn angeblich hängigen Gerichtsverfahren keinerlei Angaben habe machen können und auch nicht geltend gemacht habe, er sei von der Polizei festgenommen worden, obwohl dies aufgrund des Datums des Haftbefehls und seines damaligen Wohnortes zu erwarten gewesen wäre. Insgesamt könne die Echtheit der eingereichten Polizei- respektive Gerichtsakten ausgeschlossen und auf eine forensische Prüfung der Dokumente verzichtet werden. Bei dieser Sachlage sei das Vorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Bombenanschlägen in Colombo mehrfach von den Behörden befragt und der Beschwerdeführer dabei als Verdächtiger genannt worden sei, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Auftrag von Mano Ganesan LTTE-Leute nach Colombo gebracht und ihnen Unterkünfte vermittelt habe, sei nicht glaubhaft, da er diesbezüglich realitätsfremde und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Insbesondere habe er zur Häufigkeit der Personentransporte sowie zur Anzahl der transportierten Personen unterschiedliche Angaben gemacht. Im Weiteren seien auch die geltend gemachten Probleme mit der Mervin-Silva-Gruppe nicht glaubhaft. Beim Beschwerdeführer bestehe trotz seiner tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit insgesamt kein Grund zur Annahme, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" hinausgingen. Die geltend gemachten Aktivitäten für die DPF liessen nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung schliessen, zumal diese Partei legal sei und Mano Ganesan in der heutigen Regierung einen Ministerposten innehabe. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme am Hero's Day und am Captain's Birthday) respektive die eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder, einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, sowie einem sri-lankischen Politiker der Tamil National Alliance (TNA) zu sehen sei, seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen, zumal er offensichtlich ein sehr geringes exilpolitisches Profil aufweise und nicht davon auszugehen sei, dass er deswegen bei den sri-lankischen Behörden als Regimegegner registriert worden sei. Damit erfülle der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berücksichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers (B._______) und nach Würdigung seiner individuellen Verhältnisse als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst auf die vorgebrachten Asylgründe verwiesen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Anhänger der DPF gewesen, und die LTTE hätten ihn zu Hilfsdiensten (Wahlpropaganda und Transportdienste nach Colombo) angeworben. Zudem sei er für Mano Ganesan tätig gewesen. Nach den Bombenanschlägen im Jahr 2008 habe die Polizei die Bombenleger bei den LTTE gesucht. Da der Beschwerdeführer für diese Hilfsdienste verrichtet habe, habe die Polizei auch nach ihm gesucht. Nachdem vier seiner Freunde entführt worden seien, habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Das SEM habe die Asylvorbringen als nicht glaubhaft erachtet. Entgegen der Auffassung des SEM sei aber beispielsweise die angeblich fehlende Kenntnis über das Gerichtsverfahren nicht realitätsfremd, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Befragung erst gerade in die Schweiz eingereist sei und somit keine Kenntnis darüber haben konnte. In der Folge habe er die entsprechenden Dokumente beschafft. Die Adresse auf dem Haftbefehl sei kein starker Hinweis darauf, dass dieser gefälscht sei, da es sich um einen open warrant handle, der sich auf den Fahrausweis abstütze. Im Weiteren sei die Behauptung des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, wie er in den Besitz der Kopie des Haftbefehls gekommen sei, aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf hingewiesen, wie er das Dokument erhalten habe. Die Argumentation des SEM zu den Polizei- und Gerichtsakten überzeuge nicht. Die Schweizer Botschaft habe in ihrem Schreiben festgehalten, dass eine umfassende Untersuchung schwierig sei, da vom Polizeibericht bloss eine Seite vorliege und das Archiv im Jahr 2008 von Termiten zerstört worden sei. Das SEM habe sich zweimal zur eingeschränkten Untersuchung geäussert. Diese Einwände seien als nicht überzeugend beurteilt worden. Vielmehr werde weiterhin eine forensische Untersuchung der genannten Akten beantragt. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, das SEM habe ohne Begründung festgestellt, die Vorkommnisse betreffend den Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Bombenanschlägen seien Schutzbehauptungen. Im Weiteren sei zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu Mano Ganesan gehabt habe, sondern zu dessen Sekretär Nalliate Kumeraguruparan, welcher die Aufträge an den Beschwerdeführer verteilt habe. Der angebliche Widerspruch betreffend die Anzahl der (transportierten) Personen sei nicht relevant, da bei der Befragung zur Person keine Details gefragt würden. Insgesamt seien die Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung. Die Vorbringen entsprächen den Tatsachen, die Widersprüche seien aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner politischen Tätigkeit sowie wegen unbegründeten Verdachts auf Beteiligung an Bombenanschlägen von der Polizei gesucht worden respektive werde weiter gesucht. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, er habe in den Jahren 2006 und 2007 Schwierigkeiten mit Anhängern des ehemaligen Ministers Mervin Silva gehabt. Sofern diese Probleme mangels ausreichender Substanziiertheit überhaupt als glaubhaft erachtet werden können, sind sie als nicht asylrelevant zu erachten, zumal er nicht geltend macht, es seien ihm seitens dieser Gruppierung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt worden (vgl. dazu seine Vorbringen in A13 S. 17 f.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei für die DPF sowie für die LTTE tätig gewesen. Er war allerdings nicht in der Lage, zur (im Übrigen legalen) DPF substanziierte Angaben zu machen (vgl. A13 S. 16). Zudem äusserte er sich widersprüchlich bezüglich der Frage, ob er Mitglied dieser Partei gewesen sei oder nicht (vgl. A5 S. 7 und A13 S. 15). Auch zur angeblichen Unterstützungstätigkeit für die LTTE machte er widersprüchliche und unlogische Angaben. So erklärte er in der Befragung zur Person (BZP), er sei zweimal pro Jahr nach Mankkulam gereist, und sie hätten insgesamt 24 Personen dort abgeholt und nach Colombo gebracht. Das letzte Mal seien es zwölf Personen gewesen (vgl. A5 S. 7 und 8). Im Widerspruch dazu brachte er in der Anhörung vor, er sei in den Jahren 2003, 2004 und 2006 nur einmal in Mallavi/Mankkulam gewesen, im Jahr 2005 zweimal. Das letzte Mal hätten sie sechs Personen nach Colombo gebracht, insgesamt seien es zwölf gewesen (vgl. A13 S. 5 und 11). Wie das SEM zu Recht bemerkt hat, erscheint es ohnehin unlogisch, dass der Beschwerdeführer diese Personen nach Colombo begleiten musste, da er gleichzeitig geltend machte, diese Personen hätten legal und problemlos nach Colombo reisen können (vgl. A13 S. 9). Aus diesen Gründen sind die geltend gemachten Tätigkeiten für die DPF respektive die LTTE als unglaubhaft zu erachten. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Demzufolge ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer deswegen im Heimatland Probleme bekommen hat oder in Zukunft bekommen könnte.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Unterlagen ein. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der auf Beschwerdeebene eingereichte Kurzbericht der Hilfswerkvertretung gibt lediglich deren Einschätzung wieder und ist damit nicht geeignet, die vorstehend ausgeführten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Bestätigungsschreiben von Mano Ganesan zu den Akten. Dieses ist indessen derart vage formuliert, dass es als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten ist. In der Beschwerde wird im Übrigen eingeräumt, dass der Beschwerdeführer Mano Ganesan gar nicht persönlich kannte. Es ist somit zu bezweifeln, dass es sich bei diesem Schreiben überhaupt um ein authentisches, von Mano Ganesan ausgestelltes Dokument handelt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, welche das Vorliegen eines gegen ihn hängigen Gerichtsverfahrens wegen der angeblichen Unterstützungstätigkeit für die LTTE respektive im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag belegen sollen, sind sodann gemäss den ausführlich und nachvollziehbar begründeten Ausführungen der schweizerischen Vertretung in Colombo (vgl. A16 beziehungsweise A25 [anonymisiert]) als Fälschungen zu erachten, zumal die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen vermögen. In der Beschwerde wird erneut eine forensische Untersuchung der fraglichen Dokumente beantragt. Eine solche wurde jedoch faktisch und soweit möglich bereits von der schweizerischen Botschaft in Colombo, welche in dieser Materie über grosse Erfahrung verfügt, durchgeführt, weshalb keine Veranlassung besteht, eine erneute Überprüfung dieser Dokumente vornehmen zu lassen.
E. 6.4 Aufgrund der Aktenlage weisen im Übrigen weitere Indizien darauf hin, dass das Vorbringen, wonach gegen den Beschwerdeführer in Sri Lanka aus den von ihm genannten Gründen ein Gerichtsverfahren hängig sei, tatsachenwidrig ist. So ist nämlich auf der nachträglich eingereichten, zweiten Seite des angeblichen Polizeiberichts von einer Verhaftung des Beschwerdeführers die Rede, während er selber nie geltend gemacht hatte, jemals verhaftet worden zu sein, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigte, er sei nie von den Behörden gefasst worden (vgl. A15 S. 8). Im Weiteren hatte er zunächst erklärt, soviel er wisse, sei in Sri Lanka kein Verfahren gegen ihn hängig (vgl. A5 S. 8). In der Anhörung brachte er im Widerspruch dazu (sowie im Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen auf S. 4 der Beschwerde) vor, es sei ihm seit dem Jahr 2010 bekannt, dass ein Verfahren gegen ihn hängig sei (vgl. A13 S. 19). Er konnte aber dazu keine substanziierten Angaben machen (vgl. A13 S. 2 f. und 15). Im Weiteren fällt auf, dass der angebliche Haftbefehl aus dem Jahr 2008 stammt und der Beschwerdeführer damals noch zuhause wohnte, weshalb davon auszugehen ist, die Behörden hätten ihn damals dort gesucht und verhaftet, was vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht wird. Zudem konnte er entgegen den diesbezüglichen Bemerkungen in der Beschwerde nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen, sie die eingereichten Dokumente in seinen Besitz gekommen sind. Er brachte dazu zwar vor, seine Mutter habe die Dokumente im Jahr 2010 erhalten, und ein Freund seines Bruders sei sodann zu seiner Mutter gegangen und habe die Dokumente dort beschafft respektive fotografiert (vgl. A13 S. 3). Dies erklärt indessen nicht, wie die Mutter ihrerseits den Haftbefehl erlangen konnte, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich gar nie verhaftet wurde, weshalb die Übergabe des Haftbefehls an die Mutter ausgeschlossen werden kann.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt wurde oder in absehbarer Zukunft mit Verfolgung hätte rechnen müssen.
E. 7 Der Beschwerdeführer machte sodann exilpolitische Tätigkeiten geltend. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 4.3) erfüllt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe in der Schweiz im November 2014 zusammen mit seinem Bruder am Heldengedenktag sowie am Captain's Birthday teilgenommen. Er reichte diesbezüglich mehrere Fotos ein, welche ihn mit seinem Bruder sowie mit weiteren Personen an diesen Anlässen zeigen. Der Beschwerdeführer reichte ausserdem ein Foto zu den Akten, welches ihn zusammen mit einem sri-lankischen Parlamentsmitglied namens Shritaran in Bern zeigt. Dieser ist Mitglied der TNA und war im Jahr 2014 in der Schweiz zu Besuch. Weitere exilpolitische Tätigkeiten werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich an zwei Veranstaltungen teilnahm, welche von einer grossen Zahl der in der Schweiz wohnhaften Tamilen besucht werden. Aufgrund seiner Aussagen kann davon ausgegangen werden, dass er dabei keine besondere Funktion innehatte, sondern als gewöhnlicher Teilnehmer dabei war und demnach nicht aus der Masse der übrigen Teilnehmer herausstach. Auch die eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer mit seinem Bruder, dem Parlamentsmitglied Shritaran sowie weiteren Personen zeigen, sind nicht geeignet, eine exponierte exilpolitische Tätigkeit glaubhaft zu machen. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein dadurch, dass er in der Schweiz an Massenveranstaltungen teilnahm und sich dabei mit anderen Personen fotografieren liess, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden war, die sri-lankischen Behörden die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten würden und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer anhand der eingereichten Fotos überhaupt identifiziert werden könnte.
E. 7.2 Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen.
E. 8 Im vorliegenden Fall ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Es kann nicht allein aus seinem Alter von heute (...) Jahren, seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren auf eine bestehende, ernsthafte Gefahr von Verhaftung und Folter im Falle seiner Rückkehr geschlossen werden. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht generell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet; dies ist vielmehr vom Vorliegen von Risikofaktoren abhängig. Derartige Risikofaktoren sind beim Beschwerdeführer nicht vorhanden, zumal die von ihm geltend gemachte Unterstützungstätigkeit zugunsten der LTTE sowie das angebliche Gerichtsverfahren gegen ihn wie vorstehend ausgeführt als unglaubhaft zu erachten sind. Es bestehen im Weiteren auch keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher beim Beschwerdeführer nicht gegeben.
E. 9 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aufgrund der Aktenlage sowie der vorstehenden Ausführungen (vgl. insbesondere auch E. 5.6) ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er anderweitig persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka - insbesondere im B._______, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.).
E. 11.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und hat dort von seiner Geburt bis zur Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2010 gelebt. Da er erst nach Beendigung des Bürgerkriegs ausgereist ist, ist in Bezug auf seine individuelle Situation zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen könnte (vgl. a.a.O., E. 13.2.1.1). Diesbezüglich ist festzustellen, dass namentlich die Eltern des Beschwerdeführers (zusammen mit einer Schwester) nach wie vor in B._______ leben. Es ist daher mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im Wesentlichen dieselbe Wohnsituation antreffen würde wie vor seiner Ausreise im Jahr 2010 und sich auch ohne grössere Probleme sozial und wirtschaftlich wieder eingliedern könnte. Es handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen alleinstehenden jungen Mann, welcher an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Er genoss eine solide Schulbildung, absolvierte danach eine Ausbildung zum Schmuckdesigner und war anschliessend in diesem Bereich erwerbstätig. Es ist ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existentielle Notlage geraten würde.
E. 11.2.3 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in Sri Lanka ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Sri Lankas die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 11. April 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1791/2016/brl Urteil vom 24. Mai 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Erich Eicher, Fürsprecher, Bonaria Eicher Moser, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte Januar 2010 und gelangte zunächst nach Indien, von wo aus er im Juni 2012 via Dubai nach Russland weiterreiste. Am 16. Dezember 2013 reiste er von dort herkommend via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wurde dort am 23. Dezember 2013 zur Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn sodann am 9. Dezember 2014 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ein Anhänger der Democratic People's Front (DPF) gewesen und habe zwischen den Jahren 2003 und 2006 zusammen mit Freunden im Auftrag des Gründers der DPF, Mano Ganesan, Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vom LTTE-Gebiet (Vavuniya und Mankulam) nach Colombo gefahren und diesen Personen in Colombo Unterkünfte vermittelt. In den Jahren 2006 und 2007 habe er dann Probleme mit Anhängern des damaligen Ministers Mervin Silva gehabt, weil er sich um die Freilassung seines Freundes R. bemüht habe. R. sei von der Mervin-Silva-Gruppierung verschleppt worden, weil er gewusst habe, dass ein Mitglied dieser Gruppierung im November 2006 einen Parlamentsabgeordneten ermordet habe. Im Jahr 2008 sei es in Colombo zu Anschlägen gekommen. Sein Bruder, welcher ihm bei der Vermittlung von Unterkünften für LTTE-Leute behilflich gewesen sei, habe deswegen Schwierigkeiten bekommen, und auch sein Vater sei von Sicherheitskräften befragt worden. Später, im Jahr 2009, seien vier seiner Freunde, welche mit ihm zusammen LTTE-Leute nach Colombo gefahren und Wohnungen für diese gesucht hätten, von Unbekannten entführt worden. Gemäss Aussagen von anderen Freunden hätten die Entführer dabei auch ein Foto von ihm herumgezeigt. Er habe Angst bekommen und habe sich deswegen ab Juni 2009 bei seiner Grossmutter versteckt. Im Januar 2010 sei er dann aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, es sei gegen ihn im Zusammenhang mit Bombenanschlägen ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, seinen Führerschein, ein Bestätigungsschreiben von Mano Ganesan, ein Foto eines Haftbefehls, ein Foto eines Auszugs aus einem Polizeibericht sowie ein Foto von ihm zusammen mit einem sri-lankischen Parlamentsmitglied (entstanden in der Schweiz). B. Das SEM ersuchte die schweizerische Vertretung in Sri Lanka am 10. Januar 2015 um die Vornahme von Abklärungen. Die Vertretung beantwortete diese Anfrage mit Bericht vom 27. April 2015. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 Gelegenheit gegeben, zum Inhalt der Botschaftsanfrage sowie des Botschaftsberichts schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2015 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen, wobei er weitere Beweismittel einreichen liess: die Kopie einer zweiten Seite des Polizeiberichts sowie sechs Fotos betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. In der Folge unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2015 den anonymisierten Botschaftsbericht zur Stellungnahme und forderte ihn gleichzeitig auf, den eingereichten Polizeibericht in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Seitens des Beschwerdeführers wurden mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 eine weitere Stellungnahme sowie die Kopie des Haftbefehls (inklusive Übersetzung) eingereicht. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. März 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sowie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Ausserdem sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen (alle in Kopie) bei: die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2016, der Rückschein, eine Vollmacht vom 13. Oktober 2015, das Protokoll der Anhörung vom 9. Dezember 2014, der Haftbefehl mit Übersetzung, ein Führerschein, der Kurzbericht der Hilfswerkvertretung mit Zusatzblatt, eine Unterstützungsbestätigung vom 2. März 2016 sowie ein Monatsbudget vom März 2016. E. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. April 2016 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG (SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der Ausführungen im Abklärungsbericht der schweizerischen Vertretung in Colombo sei davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Polizeibericht um eine Fälschung handle. Die vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, diese Schlussfolgerung umzustossen, zumal die Vertretung in Colombo über langjährige Erfahrung in der Analyse von sri-lankischen Behördendokumenten verfüge und sie beim fraglichen, einseitigen Dokument festgestellt habe, dass dieses in sechs Punkten von einem echten Dokument abweiche. Der Beschwerdeführer habe nachträglich noch die zweite Seite des angeblichen Polizeiberichts eingereicht. Daraus ergäben sich weitere Ungereimtheiten, da darin eine Verhaftung des Beschwerdeführers erwähnt werde, die er jedoch selber nie geltend gemacht habe. Im Fall des Polizeiberichts sei eine Fälschung anzunehmen. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in Sri Lanka ein Gerichtsverfahren hängig sei. Folgerichtig sei auch der mit dem angeblichen Polizeibericht zusammenhängende Haftbefehl, welcher dieselbe Verfahrensnummer trage, als Fälschung einzustufen. Beide Dokumente seien gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu dem gegen ihn angeblich hängigen Gerichtsverfahren keinerlei Angaben habe machen können und auch nicht geltend gemacht habe, er sei von der Polizei festgenommen worden, obwohl dies aufgrund des Datums des Haftbefehls und seines damaligen Wohnortes zu erwarten gewesen wäre. Insgesamt könne die Echtheit der eingereichten Polizei- respektive Gerichtsakten ausgeschlossen und auf eine forensische Prüfung der Dokumente verzichtet werden. Bei dieser Sachlage sei das Vorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Bombenanschlägen in Colombo mehrfach von den Behörden befragt und der Beschwerdeführer dabei als Verdächtiger genannt worden sei, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Auftrag von Mano Ganesan LTTE-Leute nach Colombo gebracht und ihnen Unterkünfte vermittelt habe, sei nicht glaubhaft, da er diesbezüglich realitätsfremde und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Insbesondere habe er zur Häufigkeit der Personentransporte sowie zur Anzahl der transportierten Personen unterschiedliche Angaben gemacht. Im Weiteren seien auch die geltend gemachten Probleme mit der Mervin-Silva-Gruppe nicht glaubhaft. Beim Beschwerdeführer bestehe trotz seiner tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit insgesamt kein Grund zur Annahme, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" hinausgingen. Die geltend gemachten Aktivitäten für die DPF liessen nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung schliessen, zumal diese Partei legal sei und Mano Ganesan in der heutigen Regierung einen Ministerposten innehabe. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme am Hero's Day und am Captain's Birthday) respektive die eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder, einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, sowie einem sri-lankischen Politiker der Tamil National Alliance (TNA) zu sehen sei, seien ebenfalls nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen, zumal er offensichtlich ein sehr geringes exilpolitisches Profil aufweise und nicht davon auszugehen sei, dass er deswegen bei den sri-lankischen Behörden als Regimegegner registriert worden sei. Damit erfülle der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berücksichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers (B._______) und nach Würdigung seiner individuellen Verhältnisse als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst auf die vorgebrachten Asylgründe verwiesen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Anhänger der DPF gewesen, und die LTTE hätten ihn zu Hilfsdiensten (Wahlpropaganda und Transportdienste nach Colombo) angeworben. Zudem sei er für Mano Ganesan tätig gewesen. Nach den Bombenanschlägen im Jahr 2008 habe die Polizei die Bombenleger bei den LTTE gesucht. Da der Beschwerdeführer für diese Hilfsdienste verrichtet habe, habe die Polizei auch nach ihm gesucht. Nachdem vier seiner Freunde entführt worden seien, habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Das SEM habe die Asylvorbringen als nicht glaubhaft erachtet. Entgegen der Auffassung des SEM sei aber beispielsweise die angeblich fehlende Kenntnis über das Gerichtsverfahren nicht realitätsfremd, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Befragung erst gerade in die Schweiz eingereist sei und somit keine Kenntnis darüber haben konnte. In der Folge habe er die entsprechenden Dokumente beschafft. Die Adresse auf dem Haftbefehl sei kein starker Hinweis darauf, dass dieser gefälscht sei, da es sich um einen open warrant handle, der sich auf den Fahrausweis abstütze. Im Weiteren sei die Behauptung des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, wie er in den Besitz der Kopie des Haftbefehls gekommen sei, aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf hingewiesen, wie er das Dokument erhalten habe. Die Argumentation des SEM zu den Polizei- und Gerichtsakten überzeuge nicht. Die Schweizer Botschaft habe in ihrem Schreiben festgehalten, dass eine umfassende Untersuchung schwierig sei, da vom Polizeibericht bloss eine Seite vorliege und das Archiv im Jahr 2008 von Termiten zerstört worden sei. Das SEM habe sich zweimal zur eingeschränkten Untersuchung geäussert. Diese Einwände seien als nicht überzeugend beurteilt worden. Vielmehr werde weiterhin eine forensische Untersuchung der genannten Akten beantragt. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, das SEM habe ohne Begründung festgestellt, die Vorkommnisse betreffend den Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Bombenanschlägen seien Schutzbehauptungen. Im Weiteren sei zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu Mano Ganesan gehabt habe, sondern zu dessen Sekretär Nalliate Kumeraguruparan, welcher die Aufträge an den Beschwerdeführer verteilt habe. Der angebliche Widerspruch betreffend die Anzahl der (transportierten) Personen sei nicht relevant, da bei der Befragung zur Person keine Details gefragt würden. Insgesamt seien die Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft. Dies ergebe sich auch aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung. Die Vorbringen entsprächen den Tatsachen, die Widersprüche seien aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner politischen Tätigkeit sowie wegen unbegründeten Verdachts auf Beteiligung an Bombenanschlägen von der Polizei gesucht worden respektive werde weiter gesucht. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.
6. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, er habe in den Jahren 2006 und 2007 Schwierigkeiten mit Anhängern des ehemaligen Ministers Mervin Silva gehabt. Sofern diese Probleme mangels ausreichender Substanziiertheit überhaupt als glaubhaft erachtet werden können, sind sie als nicht asylrelevant zu erachten, zumal er nicht geltend macht, es seien ihm seitens dieser Gruppierung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt worden (vgl. dazu seine Vorbringen in A13 S. 17 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei für die DPF sowie für die LTTE tätig gewesen. Er war allerdings nicht in der Lage, zur (im Übrigen legalen) DPF substanziierte Angaben zu machen (vgl. A13 S. 16). Zudem äusserte er sich widersprüchlich bezüglich der Frage, ob er Mitglied dieser Partei gewesen sei oder nicht (vgl. A5 S. 7 und A13 S. 15). Auch zur angeblichen Unterstützungstätigkeit für die LTTE machte er widersprüchliche und unlogische Angaben. So erklärte er in der Befragung zur Person (BZP), er sei zweimal pro Jahr nach Mankkulam gereist, und sie hätten insgesamt 24 Personen dort abgeholt und nach Colombo gebracht. Das letzte Mal seien es zwölf Personen gewesen (vgl. A5 S. 7 und 8). Im Widerspruch dazu brachte er in der Anhörung vor, er sei in den Jahren 2003, 2004 und 2006 nur einmal in Mallavi/Mankkulam gewesen, im Jahr 2005 zweimal. Das letzte Mal hätten sie sechs Personen nach Colombo gebracht, insgesamt seien es zwölf gewesen (vgl. A13 S. 5 und 11). Wie das SEM zu Recht bemerkt hat, erscheint es ohnehin unlogisch, dass der Beschwerdeführer diese Personen nach Colombo begleiten musste, da er gleichzeitig geltend machte, diese Personen hätten legal und problemlos nach Colombo reisen können (vgl. A13 S. 9). Aus diesen Gründen sind die geltend gemachten Tätigkeiten für die DPF respektive die LTTE als unglaubhaft zu erachten. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Demzufolge ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer deswegen im Heimatland Probleme bekommen hat oder in Zukunft bekommen könnte. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Unterlagen ein. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der auf Beschwerdeebene eingereichte Kurzbericht der Hilfswerkvertretung gibt lediglich deren Einschätzung wieder und ist damit nicht geeignet, die vorstehend ausgeführten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Bestätigungsschreiben von Mano Ganesan zu den Akten. Dieses ist indessen derart vage formuliert, dass es als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten ist. In der Beschwerde wird im Übrigen eingeräumt, dass der Beschwerdeführer Mano Ganesan gar nicht persönlich kannte. Es ist somit zu bezweifeln, dass es sich bei diesem Schreiben überhaupt um ein authentisches, von Mano Ganesan ausgestelltes Dokument handelt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, welche das Vorliegen eines gegen ihn hängigen Gerichtsverfahrens wegen der angeblichen Unterstützungstätigkeit für die LTTE respektive im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag belegen sollen, sind sodann gemäss den ausführlich und nachvollziehbar begründeten Ausführungen der schweizerischen Vertretung in Colombo (vgl. A16 beziehungsweise A25 [anonymisiert]) als Fälschungen zu erachten, zumal die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen vermögen. In der Beschwerde wird erneut eine forensische Untersuchung der fraglichen Dokumente beantragt. Eine solche wurde jedoch faktisch und soweit möglich bereits von der schweizerischen Botschaft in Colombo, welche in dieser Materie über grosse Erfahrung verfügt, durchgeführt, weshalb keine Veranlassung besteht, eine erneute Überprüfung dieser Dokumente vornehmen zu lassen. 6.4 Aufgrund der Aktenlage weisen im Übrigen weitere Indizien darauf hin, dass das Vorbringen, wonach gegen den Beschwerdeführer in Sri Lanka aus den von ihm genannten Gründen ein Gerichtsverfahren hängig sei, tatsachenwidrig ist. So ist nämlich auf der nachträglich eingereichten, zweiten Seite des angeblichen Polizeiberichts von einer Verhaftung des Beschwerdeführers die Rede, während er selber nie geltend gemacht hatte, jemals verhaftet worden zu sein, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigte, er sei nie von den Behörden gefasst worden (vgl. A15 S. 8). Im Weiteren hatte er zunächst erklärt, soviel er wisse, sei in Sri Lanka kein Verfahren gegen ihn hängig (vgl. A5 S. 8). In der Anhörung brachte er im Widerspruch dazu (sowie im Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen auf S. 4 der Beschwerde) vor, es sei ihm seit dem Jahr 2010 bekannt, dass ein Verfahren gegen ihn hängig sei (vgl. A13 S. 19). Er konnte aber dazu keine substanziierten Angaben machen (vgl. A13 S. 2 f. und 15). Im Weiteren fällt auf, dass der angebliche Haftbefehl aus dem Jahr 2008 stammt und der Beschwerdeführer damals noch zuhause wohnte, weshalb davon auszugehen ist, die Behörden hätten ihn damals dort gesucht und verhaftet, was vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht wird. Zudem konnte er entgegen den diesbezüglichen Bemerkungen in der Beschwerde nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen, sie die eingereichten Dokumente in seinen Besitz gekommen sind. Er brachte dazu zwar vor, seine Mutter habe die Dokumente im Jahr 2010 erhalten, und ein Freund seines Bruders sei sodann zu seiner Mutter gegangen und habe die Dokumente dort beschafft respektive fotografiert (vgl. A13 S. 3). Dies erklärt indessen nicht, wie die Mutter ihrerseits den Haftbefehl erlangen konnte, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich gar nie verhaftet wurde, weshalb die Übergabe des Haftbefehls an die Mutter ausgeschlossen werden kann. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt wurde oder in absehbarer Zukunft mit Verfolgung hätte rechnen müssen.
7. Der Beschwerdeführer machte sodann exilpolitische Tätigkeiten geltend. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 4.3) erfüllt. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe in der Schweiz im November 2014 zusammen mit seinem Bruder am Heldengedenktag sowie am Captain's Birthday teilgenommen. Er reichte diesbezüglich mehrere Fotos ein, welche ihn mit seinem Bruder sowie mit weiteren Personen an diesen Anlässen zeigen. Der Beschwerdeführer reichte ausserdem ein Foto zu den Akten, welches ihn zusammen mit einem sri-lankischen Parlamentsmitglied namens Shritaran in Bern zeigt. Dieser ist Mitglied der TNA und war im Jahr 2014 in der Schweiz zu Besuch. Weitere exilpolitische Tätigkeiten werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich an zwei Veranstaltungen teilnahm, welche von einer grossen Zahl der in der Schweiz wohnhaften Tamilen besucht werden. Aufgrund seiner Aussagen kann davon ausgegangen werden, dass er dabei keine besondere Funktion innehatte, sondern als gewöhnlicher Teilnehmer dabei war und demnach nicht aus der Masse der übrigen Teilnehmer herausstach. Auch die eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer mit seinem Bruder, dem Parlamentsmitglied Shritaran sowie weiteren Personen zeigen, sind nicht geeignet, eine exponierte exilpolitische Tätigkeit glaubhaft zu machen. Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein dadurch, dass er in der Schweiz an Massenveranstaltungen teilnahm und sich dabei mit anderen Personen fotografieren liess, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden war, die sri-lankischen Behörden die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten würden und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer anhand der eingereichten Fotos überhaupt identifiziert werden könnte. 7.2 Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen.
8. Im vorliegenden Fall ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Es kann nicht allein aus seinem Alter von heute (...) Jahren, seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren auf eine bestehende, ernsthafte Gefahr von Verhaftung und Folter im Falle seiner Rückkehr geschlossen werden. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht generell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet; dies ist vielmehr vom Vorliegen von Risikofaktoren abhängig. Derartige Risikofaktoren sind beim Beschwerdeführer nicht vorhanden, zumal die von ihm geltend gemachte Unterstützungstätigkeit zugunsten der LTTE sowie das angebliche Gerichtsverfahren gegen ihn wie vorstehend ausgeführt als unglaubhaft zu erachten sind. Es bestehen im Weiteren auch keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher beim Beschwerdeführer nicht gegeben.
9. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aufgrund der Aktenlage sowie der vorstehenden Ausführungen (vgl. insbesondere auch E. 5.6) ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er anderweitig persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka - insbesondere im B._______, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.). 11.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und hat dort von seiner Geburt bis zur Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2010 gelebt. Da er erst nach Beendigung des Bürgerkriegs ausgereist ist, ist in Bezug auf seine individuelle Situation zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen könnte (vgl. a.a.O., E. 13.2.1.1). Diesbezüglich ist festzustellen, dass namentlich die Eltern des Beschwerdeführers (zusammen mit einer Schwester) nach wie vor in B._______ leben. Es ist daher mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im Wesentlichen dieselbe Wohnsituation antreffen würde wie vor seiner Ausreise im Jahr 2010 und sich auch ohne grössere Probleme sozial und wirtschaftlich wieder eingliedern könnte. Es handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen alleinstehenden jungen Mann, welcher an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Er genoss eine solide Schulbildung, absolvierte danach eine Ausbildung zum Schmuckdesigner und war anschliessend in diesem Bereich erwerbstätig. Es ist ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existentielle Notlage geraten würde. 11.2.3 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in Sri Lanka ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 11.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Sri Lankas die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 11. April 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: