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D-1791/2013

D-1791/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1791/2013/mel Urteil vom 23. Mai 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren (...), Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach­suchte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 30. Mai 2012 im B._________ und der Anhörung vom 28. August 2012 durch das BFM in C._________ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, seine Eltern stammten aus D.______ (E.______), weshalb er - Kurde und Alevite aus F.______ - sowohl im Kontakt zu den Behörden als auch im Militärdienst benach­teiligt sei, dass er sich im Januar 2012 als Student an der Universität Firat in F._________ der DYDG (Demokratik Yurtsever Genclik Meclisi), einer Ju­gendorganisation der legalen BDP (Bari ve Demokrasi Partisi), ange­schlossen und als eines der insgesamt fünf Mitglieder der DYDG an seiner Universität an Demonstrationen teilgenommen und im März 2012 eine Kampagne für die kurdische Sprache geführt habe, dass am 25. April 2012 im Rahmen des KCK (Koma Civakên Kurdi­stan)-Verfahrens eine Operation durchgeführt und dabei vier Kollegen festgenommen worden seien, wobei man eine Person wieder freige­lassen und die anderen drei ins Gefängnis nach G.________ verlegt habe, dass diejenige Person, welche freigelassen worden sei, seine Eltern von der behördlichen Suche nach ihm informiert habe, dass er in der Folge zu seiner Tante ins Dorf H._______ geflüchtet sei, dass er dort erfahren habe, dass ihn die Sicherheitsbehörden zweimal bei seinen Eltern in F.________ gesucht hätten, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit - am 8. März 2013 eröffnetem - Entscheid vom 7. März 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2012 ab­wies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zu­mutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit einer auf den 3. April 2013 datierten, am 4. April 2013 bei der Post aufgegebenen handschriftlich ergänzten Formular-Eingabe Beschwerde erhob, dass er dabei in prozessualer Hinsicht unter anderem unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vor­sorg­lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un­ter­lassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die be­schwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 unter anderem festhielt, dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig sei, dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass diese mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführenden bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig sei, dass gleichzeitig die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 25. April 2013 erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2013 um ratenweise Zahlung des erhobenen Kostenvorschusses ersuchte und am 25. April 2013 diesen fristgerecht und in ganzer Höhe leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz zu Recht die zentralen Vor­bringen des Beschwer­de­führers, als Mitglied der DYDG behördlichen Behelligungen aus­ge­setzt zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä­gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass insbesondere auf die vom BFM zutreffend festgestellte Tatsache hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er anlässlich der Erstbefragung die Person, welche freigelassen worden sei und ihn gewarnt habe, mehrmals als Freund bezeichnet hatte (vgl. BFM-Proto­koll A8 S. 6 und 7), im Rahmen der Anhörung angab, diese Person nicht gekannt zu haben und deren Namen nicht zu wissen (vgl. A18 S. 6 und 9), dass weder die Erklärung im Rahmen der Anhörung, wonach er von "einem Freund der Freunde, also von denen die verhaftet worden seien, gesprochen habe" (vgl. BFM-Protokoll A18 S. 9) noch diejenige in der Beschwerde, dass in der Anhörung "einzelne Punkte in der An­hörung eins zu eins übersetzt, aber falsch umformuliert worden seien und diese Person nur ein Freund im Sinne von Genosse, Kumpel oder Mitstreiter und ihm vor seinem Beitritt zur Gruppe unbekannt gewesen sei", plausibel zu erklären vermag, warum der Beschwerdeführer sich nicht an dessen Namen erinnern konnte, zumal dieser seine Eltern angerufen haben soll, um ihn zu warnen, dass im Weiteren festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, hinreichend substanziierte Angaben zur Organisation und zu den Zielen der DYGM, seiner Motivation für den Beitritt und seinen eigenen Aktivitäten zu machen, dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach er ohne genaue Kenntnis der Organisation teils aus blossem Gruppenzwang beigetreten sei, die fehlenden Kenntnisse nicht zu erklären vermögen, dass angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Frage, ob und inwiefern die alleinige Zugehörigkeit zur DYDG, einer Jugendorganisation der legalen BDP, überhaupt Furcht vor Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag, nicht ab­schliessender Beurteilung bedarf, dass die Vorinstanz schliesslich die weiteren Vorbringen des Be­schwerdeführers, von den türkischen Behörden und dabei insbeson­de­re während des Militärdienstes schikaniert und benachteiligt zu wer­den, zu Recht mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant erachtet hat, dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der Vor­instanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung als Mitarbeiter in einer Bäckerei und in einem Hotel (vgl. A18 S. 3) und mit einem Beziehungsnetz in der Türkei als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: