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D-1790/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1790/2025

U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025 / N (…).

D-1790/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2023 – zusammen mit seiner religiös angetrauten Partnerin (B._______) – in der Schweiz um Asyl nach. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin am (…) in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das aus die- sem Grund zunächst vom SEM in Betracht gezogene Dublin-Verfahren wurde am 13. November 2023 beendet und das nationale Asyl- und Weg- weisungsverfahren eröffnet. C. Am 22. März 2024 wurden der Beschwerdeführer und seine Partnerin je im Beisein ihrer am 15. Februar 2023 mandatierten, zugewiesenen Rechts- vertretung zu den Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ (Arrondissement D._______, Provinz E._______ [(…)]) gebo- ren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern und sieben Geschwister lebten nach wie vor in Tunesien. Im Alter von drei Jahren sei er an Fieber erkrankt und leide seither an (…), weshalb er auf den (…) angewiesen sei. Er habe auch eine Beinprothese gehabt, welche in Italien kaputtgegangen sei. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht. Er sei aufgrund seiner Behinderung auf dem tunesischen Arbeitsmarkt aus- gebeutet worden. So habe er einmal weniger Lohn als vereinbart erhalten oder statt eines Lohnes nur einen Sack Gemüse. Aufgrund der Beeinträch- tigung habe er auch im Alltag vor Problemen gestanden. So sei es ihm nicht möglich gewesen, in nicht behindertengerechte Busse einzusteigen. Er habe wie seine Geschwister heiraten wollen, aber als Mensch mit Be- hinderung sei er diskriminiert worden. Als er (…) oder (…) Jahre alt gewe- sen sei, habe ihm ein französischer Gastarbeiter in Tunesien eine Bein- operation bezahlt und eine (…) gekauft. Sein Behindertenausweis der Ka- tegorie 3, welcher ihm staatliche Unterstützung zugesichert habe, sei im Jahr (…) ohne vorgängige ärztliche Untersuchung auf die Kategorie 1 zu- rückgestuft worden. Damit sei sein Anspruch auf staatliche Unterstützung weggefallen. Er habe diesen Ausweis jedoch nicht gewollt, da er wie alle anderen Leute habe arbeiten wollen. Durch seine Arbeit habe er sich Kran- kengymnastik-Sitzungen finanzieren können. Er sei zusammen mit seiner

– ebenfalls körperlich beeinträchtigten – Partnerin aus Tunesien ausge- reist. In Italien hätten sie sich durch einen Imam trauen lassen.

D-1790/2025 Seite 3 D. Am 26. März 2024 wurden die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Partnerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 26. September 2024 teilte die zuständige kantonale Be- hörde dem SEM mit, die Partnerin des Beschwerdeführers sei seit dem

3. September 2024 unbekannten Aufenthalts. F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 – eröffnet am 12. Februar 2025 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Das Asylverfahren der Partnerin des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz mit separatem Entscheid vom 11. Februar 2025 als gegen- standslos geworden abgeschrieben. H. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 11. Februar 2025 mit Be- schwerde vom 14. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua- liter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbei- ständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie Unterlagen zur Reparatur der (…) (Kostenvoranschlag sowie Zustimmung der Kranken- kasse), ein ärztlicher Bericht vom 12. Dezember 2023 und ein Sprechstun- denbericht vom 29. August 2023, je in Kopie, bei. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. März 2025 den Eingang der Beschwerde.

D-1790/2025 Seite 4 J. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechts- beiständin ab und setzte die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 4. April 2025 an. K. Der Kostenvorschuss wurde am 3. April 2025 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

D-1790/2025 Seite 5 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist die in der Beschwerde geltend gemachte formelle Rüge zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken. 4.2 In der Beschwerde wird die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe ungeprüft gelassen, dass der Beschwerdefüh- rer sein ganzes Leben unerträglichen psychischen Druck erlitten habe und auch künftig erleiden werde. Auch im Zusammenhang mit dem Erhältlich- machen einer geeigneten (…) sei nichts untersucht oder abgeklärt worden, obwohl seine Behinderung aktenkundig sei. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 8. März 2023 (vgl. SEM-Akten act. […]-26/2 S. 2) zum medizinischen Sachverhalt befragt und darauf hingewiesen, es liege in seiner Verantwortung, sich bei medizinischen Problemen an Medic-Help zu wenden. In der Folge reichte die zugewiesenen Rechtsvertretung ver- schiedene Unterlagen ein (vgl. SEM-Akten act. […]-34/5, 38/1, 42/2, 43/2). Die befragende Person gewährte dem Beschwerdeführer sodann im Rah- men der Anhörung erneut das rechtliche Gehör zum medizinischen Sach- verhalt. Er gab zu Protokoll, dass es ihm "trotz alledem" gut gehe (vgl. SEM-Akten act. […]-54/17 F66 f.). Aus den mit der Beschwerde eingereich- ten Unterlagen ergibt sich, dass Abklärungen zur Reparatur der (…) getrof- fen und die zuständige Krankenkasse deren Finanzierung bewilligt hat. Nachdem der Beschwerdeführer sodann selber angab, bereits im Heimat- land eine (…) erhalten zu haben, war die Vorinstanz nicht zu weiteren Ab- klärungen in gesundheitlicher Hinsicht verpflichtet. Soweit der Beschwer- deführer bemängelt, die Vorinstanz habe die Frage des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Druckes nicht geprüft, verkennt er, dass es sich dabei um eine Frage des materiellen Rechts handelt. Dass das SEM die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht wie vom Be- schwerdeführer gewünscht würdigt, stellt keine unvollständige oder unrich- tige Sachverhaltsfeststellung dar. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

D-1790/2025 Seite 6 4.4 Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigen- schaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es aus, bei den schlechten Le- bensbedingungen aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Unzu- reichende Lohnzahlungen hätten keinen Verfolgungscharakter nach Art. 3 AsylG. Gleiches gelte für die soziale Situation des Beschwerdeführers. Er habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Die Benachteiligungen be- treffend Lohnzahlungen seien von Drittpersonen ausgegangen und bei Verletzungen des Arbeitsvertrages hätten die heimatlichen Behörden um Hilfe ersucht werden können. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem um staatliche Unterstützung bemühen können. Er habe aber ausgesagt, dass er dies nicht gewollt hätte und wie andere Leute habe arbeiten wollen. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte die Vorinstanz als zulässig, zumut- bar und möglich. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner körperlichen Be- einträchtigung für seinen Lebensunterhalt in der Heimat aufkommen

D-1790/2025 Seite 7 können. Er habe ab seinem 14. oder 15. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister seien in Tunesien wohnhaft, er stehe mit ihnen in Kontakt und er könne bei seiner Rückkehr – zumindest vorübergehend – wieder bei ihnen unterkommen. Zudem könne seine Ehe- frau trotz unbekannten Aufenthalts bei einer Rückkehr finanzielle sowie so- ziale Unterstützung bieten, da von einem fortbestehenden Kontakt auszu- gehen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankung könne im Heimatstaat behandelt werden, sein Gesundheitszustand sei stabil. Die Krankheit sei weder in der Schweiz noch im Heimatland heilbar, die verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten zielten auf eine Symptomlin- derung ab. Eine fehlende ausreichende Behandlung im Heimatland sei nicht geltend gemacht worden. Die Physiotherapie, welche in der Schweiz fortgeführt worden sei, könne im Heimatland wieder aufgenommen werden und auch Schmerztabletten seien erhältlich. Zudem gebe es in Tunesien diverse Organisationen und Initiativen zur Unterstützung und Integration von Menschen mit Behinderungen. Bei den medizinischen Vorbringen handle es sich nicht um den Wegweisungsvollzug hemmende gesundheit- liche Beschwerden. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, dass die Verfol- gung aufgrund seiner Behinderung asylrelevant sei. Er werde aufgrund ei- ner Eigenschaft, die sein Sein betreffe und die er nicht ändern könne, dis- kriminiert und geplagt. Dabei handle es sich um ein klassisches asylrele- vantes Verfolgungsmotiv. Die Intensität seiner Verfolgung sei zu bejahen, weil diese während seines gesamten Lebens angehalten habe und weiter- bestehen würde, wenn er zurückkehren müsste. Dies löse bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck aus. Auch wenn vor allem Dritte die Ak- teure der Quälereien seien, so sei der Staat nicht schutzbereit und vor al- lem nicht schutzfähig. Aufgrund struktureller Diskriminierung sei sein aner- kannter Behindertenstatus nicht ernsthaft berücksichtigt worden. Mit der Aussage gegenüber dem SEM, dass er keine staatliche Unterstützung ha- ben wolle, habe er ausdrücken wollen, dass er nicht mehr als andere Men- schen wolle. Er wolle nur jene Unterstützung, die notwendig sei, um sich als Mensch mit Beeinträchtigungen selbständig durchschlagen zu können. Deshalb sei er flüchtlingsrechtlich verfolgt und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren. Die Wegweisung sei gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. a, Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unzulässig. In Tunesien werde er nicht im Sinne dieser Konvention geschützt. Seine medizinischen Berichte zeigten, dass eine

D-1790/2025 Seite 8 Wegweisung nicht zumutbar sei. Seine (…) sei beschädigt, weshalb er auf den (…) angewiesen sei. Er brauche eine neue oder reparierte (…) sowie den Anpassungsprozess an seinen Körper, um selbständiger leben zu kön- nen. Dies werde ihm in Tunesien nicht zugestanden, weshalb dies ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung be- stehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ver- mögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschät- zung zu führen. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Umgang von Teilen der tunesischen Gesellschaft mit behinderten Menschen (beispielsweise die Verweigerung von Hilfestellung bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrs, «schräges» Anschauen auf der Strasse) zwar bedauerlich ist; dieser entfaltet aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer von diesen Umständen mehr oder in einem höheren Ausmass betroffen gewesen wäre als andere tunesischen Staatsangehö- rige mit Behinderungen. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer ge- schilderte Übervorteilung durch Dritte im Erwerbsleben. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verfolgung aufgrund seiner Behinderung asylrelevant sei und zu einem unerträglichen psychi- schen Druck geführt habe. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychi- scher Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Be- völkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Men- schenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine der- artige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die be- troffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tat- sächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,

5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021;

D-1790/2025 Seite 9 S. 190 f.; BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Eine solche Situa- tion lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Er macht keine Verfolgung durch den Staat geltend. Eine andere Einschätzung der Behinderungskategorie (SEM-Akten act. […]-54/17 F92 ff.) stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Seine Vorbringen zu nicht vertragsgemäss vorgenommenen Lohnzahlungen betreffen das Verhalten Dritter. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass es sich da- bei um Vorbringen persönlicher Natur handle, die den sozialen Lebensbe- dingungen in Tunesien zuzuschreiben seien und keinen Verfolgungscha- rakter hätten. Es liegen keine Eingriffe durch den Staat vor, weshalb dem Beschwerdeführer – ohne die schwierige Situation von Personen mit Be- einträchtigung zu verkennen – kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in Tunesien geführt hätte, attestiert werden kann. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der tunesischen Behörden betreffend seine Behinderung geltend macht, handelt es sich um ein unbelegtes und unsubstanziiertes Vorbringen. Aus der Aussage in der Beschwerdeschrift, wonach er die not- wendige Unterstützung gewollt habe, um sich als Mensch mit Beeinträch- tigung selbständig durchschlagen zu können, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Angesichts der vom Beschwerdeführer selber erwähn- ten verschiedenen Einstufungen der Beeinträchtigungen durch die tunesi- schen Behörden besteht kein Anlass für die Annahme, diese würden die Unterstützungsbedürftigkeit von Menschen mit Beeinträchtigungen nicht anerkennen und der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass ihm der Rechtsweg gegen die Rückstufung der Anspruchsberechtigung verwehrt gewesen wäre. Dass dem Beschwerdeführer in einem konkreten Fall der Schutz durch die tunesischen Behörden verwehrt worden wäre, bringt er selber nicht vor. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzu- folge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-1790/2025 Seite 10 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-1790/2025 Seite 11 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. 9.2.4 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Bst. a, Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK, SR 0.109) bei einer Wegweisung nach Tunesien. Er werde in seinem Heimatland im Gegensatz zur Schweiz nicht konventionsgemäss geschützt. Tunesien hat das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 2. April 2008 ratifiziert, am 3. Mai 2008 ist es in Kraft getreten. Der Heimatstaat des Beschwerdeführers ist damit wie die Schweiz Konventi- onsmitglied, weshalb sich der Beschwerdeführer in Tunesien auf die Kon- ventionsrechte berufen kann. Dem Wegweisungsvollzug steht nicht entge- gen, dass durch die BRK garantierte Rechte in Tunesien allenfalls nicht gleichermassen sichergestellt und umgesetzt werden wie in der Schweiz. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-1790/2025 Seite 12 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs wird vorab grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine beschädigte (…) ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit Kostenübernahme der X._______ AG vom (…) die Reparatur der (...) ([…]) bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer legt selber nicht dar, geschweige denn belegt er, dass seine (…) nicht repariert worden sei. Zudem hat er seine (…) im Alter von (…) oder (…) Jahren in Tunesien erhalten (vgl. SEM-Akten act. […]- 54/17 F80, F82, F110). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Repa- ratur der (…) auch in Tunesien medizintechnisch möglich sein wird. Sollte die medizinische Versorgung im Heimatland gegebenenfalls nicht dem Standard in der Schweiz entsprechen, vermag dies die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. 9.3.3 Schliesslich ist trotz der geschilderten Schwierigkeiten nicht ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage ge- raten könnte. So war es ihm vor seiner Ausreise möglich, seine Existenz zu sichern und sich die Auslagen für Krankengymnastik-Sitzungen zu erar- beiten (vgl. SEM-Akten act. […]-54/17 F91), weshalb anzunehmen ist, dass dies auch nach seiner Rückkehr möglich sein wird. Er hat bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt, die immer noch dort wohnhaft sind (vgl. a.a.O. F18 ff.), und er behauptet denn auch selber nicht, dass er – zumindest übergangsmässig – nicht zu seinen Fa- milienangehörigen zurückkehren kann. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-1790/2025 Seite 13 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1790/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen

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