Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1761/2025
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie das Kind C._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (…).
D-1761/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. März 2022 gewährte das SEM den Beschwerdefüh- renden vorübergehenden Schutz. B. Anlässlich einer grenzpolizeilichen Ausweiskontrolle vom (…) 2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) nebst ihrem schweizerischen Schutztitel über einen bri- tischen Aufenthaltstitel verfügt. C. Am 14. August 2024 eröffnete das SEM der Beschwerdeführerin, dass es aufgrund des britischen Aufenthaltstitels einen Widerruf des vorübergehen- den Schutzes gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) in Betracht ziehe und gewährte ihr das rechtliche Gehör. D. Mit Schreiben vom 27. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass sie aus familiären Gründen nach Grossbritannien ge- reist sei, aber nie die Absicht gehabt habe, dort zu bleiben. Sie betrachte die Schweiz als ihr zweites Zuhause. Ihr britischer Schutztitel würde am
31. Dezember 2024 ablaufen. Ihr Partner habe ferner einen Arzttermin und ihr Kind C._______ (nachfolgend: Kind) werde logopädisch betreut. E. Am 17. September 2024 ersuchte das SEM die Behörden des Vereinigten Königreichs um eine Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am
26. September 2024 stimmten die britischen Behörden der Übernahme zu und fügten an, dass die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 im Verei- nigten Königreich einen Schutztitel erhalten habe, der bis zum 4. Januar 2027 gültig sei. Dieser Schutztitel erlaube auch den übrigen Beschwerde- führenden einen Verbleib im Vereinigten Königreich. F. Gemäss Protokoll einer Grenzkontrolle vom (…) 2024 führte der Beschwer- deführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen am 17. Okto- ber 2023 ausgestellten Schutztitel des Vereinigten Königsreichs mit sich. Aus dem – dem SEM bisher unbekannten – ukrainischen Reisepass gehe hervor, dass er sich mehrmals im Vereinigten Königreich aufgehalten habe
D-1761/2025 Seite 3 und über ein bis am 2. Dezember 2025 gültiges kanadisches Arbeitsvisum verfüge. G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 stellte das SEM den Beschwerdefüh- renden erneut in Aussicht, den Schutzstatus zu widerrufen und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. H. In ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2024 führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie in der Schweiz bleiben und ihre Integration fortsetzen möch- ten. Der kurzfristige Aufenthalt in Grossbritannien sei durch Unsicherheiten über die Zukunft in der Schweiz bedingt gewesen. Sie hätten nach Alterna- tiven in anderen Ländern gesucht und seien sich nicht bewusst gewesen, dass dies ein Problem sein könnte. In Grossbritannien hätten sie keine Per- spektive für ein stabiles und sicheres Leben. I. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (Eröffnung am 20. Februar 2025) wi- derrief das SEM den vorübergehenden Schutz, wies die Beschwerdefüh- renden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hät- ten, weshalb der vorübergehende Schutz zu widerrufen sei. Gründe, die eine Rückkehr ins Vereinigte Königreich für unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, zumal das Vereinigte Königreich über ein funktionierendes Sozial- und Gesundheitssystem ver- füge. Es sei anzunehmen, dass die logopädische Therapie des Kindes dort fortgeführt werden könne. Das Kind könne ferner zusammen mit seinen Eltern ausreisen und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz könne es nicht als hier verwurzelt gelten. Somit spreche das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr ins Vereinigte Königreich. J. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
13. März 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be- antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit ei- ner Beibehaltung des vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei ein al- ternativer Aufenthaltsstatus (F oder B) zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige
D-1761/2025 Seite 4 Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Die Beschwerdeführenden machten geltend, das SEM habe seinen Ent- scheid auf Grundlage des Schreibens der Beschwerdeführenden vom
21. Oktober 2024 getroffen. Die Sachlage habe sich im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung (2. Februar 2025) aber gänzlich anders präsentiert. So würden sie einer geregelten Arbeit nachgehen und in einer eigenen Mietwohnung leben. Das Kind besuche den Kindergarten und der Be- schwerdeführer habe einen Termin beim Arzt, da das feuchte Klima in Grossbritannien seine Atemprobleme verschlimmert habe. Diese Verände- rungen würden die tatsächliche Integration der Beschwerdeführenden be- legen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten die Ukraine verlassen und würden ganz in der Nähe, in Liechtenstein leben, wodurch die Familie wie- der vereinigt sei. Die Eltern des Beschwerdeführers würden eine unschätz- bare Hilfe bei der Pflege des Kindes darstellen. Diese Sachlage sei vom SEM unberücksichtigt geblieben, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe ebenfalls in der Schweiz. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung habe sich der gesundheitliche Zu- stand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Sie könne nicht schlafen, habe Angst und leide unter Stress. In Grossbritannien seien die Beschwer- deführerin und das Kind bedroht worden, als sie sich im Bus befunden hät- ten und auf dem Spielplatz hätten sie gesehen, wie Personen in der Nähe der Kinder Marihuana konsumiert hätten. Dort würden sie sich nicht sicher fühlen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde Kopien von zwei Arbeitsverträgen des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin, einer Arbeits- bestätigung des Beschwerdeführers, eines Mietvertrags sowie eines Bank- auszugs betreffend einen Dauerauftrag für den Mietzins, eines Betreu- ungsvertrags betreffend das Kind, eines Medikamentendosierungsplanes der Beschwerdeführerin, einer Arztterminkarte des Beschwerdeführers so- wie von drei Referenzschreiben bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2025 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses auf.
D-1761/2025 Seite 5 L. Am 3. April 2025 beglichen die Beschwerdeführenden den Kostenvor- schuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss fristge- recht bezahlt. 1.4 Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten. 1.5 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM den Schutzstatus zu Recht widerrufen sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat. Auf den Eventualantrag der Beschwerde- führenden, ihnen sei ein alternativer Status im Sinne einer Aufenthaltsbe- willigung zu gewähren, ist folglich nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit den Widerruf des vorübergehenden Schutzes be-
D-1761/2025 Seite 6 treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem SEM eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör sowie – sinngemäss – eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da das SEM seine Verfügung auf einen veralteten Sachverhalt abgestellt habe. 4.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Das SEM hat den Beschwerdeführenden mit der zweimaligen Aufforderung zur Stellungnahme hinreichend Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt ins Verfahren einzubringen. 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver- fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
D-1761/2025 Seite 7 relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern fin- det sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessen- den Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.4 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenfalls zu ver- neinen. Die Beschwerdeführenden wurden zweimal zur Stellungnahme eingeladen und hatten somit Kenntnis vom Widerrufsverfahren. In Anbe- tracht der Mitwirkungspflicht wäre es folglich an ihnen gelegen, wesentliche Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen dem SEM mitzuteilen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorüberge- henden Schutz im Sinne von Art. 4 AsylG widerrufen, wenn die schutzbe- dürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen über einen Aufenthaltstitel im Ver- einigten Königreich, welches einer Rückübernahme der Beschwerdefüh- renden ausdrücklich zugestimmt hat. Die Voraussetzungen gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG sind somit erfüllt, weshalb das SEM den vorüberge- henden Schutz zu Recht widerrufen hat. 6. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung sind und insbesondere auch keinen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen haben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-1761/2025 Seite 8 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement- Verbots ohne Weiteres zu verneinen ist. 7.2.4 Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass sich die Eltern des Be- schwerdeführers mittlerweile in Liechtenstein aufhalten würden und sein Bruder in der Schweiz lebe, nichts an der Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs zu ändern. So können sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder) sowie weitere Verwandte, sofern zwischen den Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, berufen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. 7.2.5 Sodann sind auch keine Unzulässigkeitsgründe im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ersichtlich. Die von den Beschwerdeführenden an- gegebenen Diskriminierungen und verbalen Drohungen vermögen die Un- zulässigkeit nicht zu begründen. Dies sowohl aufgrund zu geringer Intensi- tät als auch der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der britischen Behörden gegenüber Übergriffen durch Privatpersonen.
D-1761/2025 Seite 9 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindes- wohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6). 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, wonach der Voll- zug der Wegweisung ins Vereinigte Königreich in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermögen die Beschwerdeführenden durch ihre Vorbringen nicht umzustossen. Dass die Beschwerdeführenden den Lebensstandard in der Schweiz als besser er- achten, vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Gleiches gilt für die Integration der Beschwerdeführenden, zumal auch eine gute Integra- tion dem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht. Die In- tegration des Kindes respektive die mit einer Rückkehr ins Vereinigte Kö- nigreich verbundene Entwurzelung ist bereits aufgrund des jungen Alters des (…) Kindes, das damit noch stark an seine Eltern gebunden ist, und der relativ kurzen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz als zu gering zu erachten, als dass aufgrund des Kindeswohls auf die Unzumutbarkeit zu schliessen wäre. Schliesslich sind allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden auch in Grossbritannien adäquat behandelbar. 7.4 Die Beschwerdeführenden sind in Besitz gültiger Reisepässe und ver- fügen über bis am 4. Januar 2027 gültige Schutztitel des Vereinigten Kö- nigreichs, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1761/2025 Seite 10 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1761/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für die Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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