Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 9. August 2015 und der Anhörung vom 24. August 2015 gab der Beschwerdeführer an, eritreischer Staatsangehöriger zu sein und im Jahre 2014 unter anderem wegen der drohenden Einberufung in den Militärdienst Eritrea verlassen zu haben. C. Anlässlich der ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juli 2017 widerrief der Beschwerdeführer die angegebenen Identitäts-und Herkunftsangaben mit dem Hinweis, sich auf Anraten anderer Asylsuchender als Eritreer ausgegeben zu haben, um so seine Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen. In Wirklichkeit sei er äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo. Im Alter von vier Jahren sei er zusammen mit seinem Vater und seiner Schwiegermutter aufgrund des Krieges nach Äthiopien zurückgekehrt. Im Jahre 2005 habe er die High School abgeschlossen und sei zuerst als Lehrer beim Zivildienst und danach im Sekretariat der damaligen OPDO (Demokratische Organisation des Oromovolkes) tätig gewesen, wo ihm gekündigt worden sei, nachdem er sich zusammen mit anderen Parteikollegen gegen ein Programm zur Enteignung von Bauern ausgesprochen gehabt habe. Auch sei Anklage gegen ihn erhoben worden. Im Jahre 2009 habe er sich unterschriftlich dazu verpflichtet, für sieben Jahre im äthiopischen Militär zu dienen, worauf die Anklage gegen ihn fallen gelassen worden sei. Nach der militärischen Grundausbildung sei er zuerst in der Spionageabteilung tätig gewesen und habe neun Soldaten befehligt, danach sei er der Logistikabteilung zugeteilt worden. Nach einem Spitalaufenthalt habe er 2013 nach vier Jahren den ersten Urlaub erhalten und sei aufgrund der schwierigen Bedingungen im Militär mithilfe des Dispensschreibens nach B._______ ausgereist und anschliessend über Jemen nach Saudi-Arabien gelangt. Im Jahre 2014 sei er von den saudi-arabischen Behörden nach Äthiopien zurückgeführt worden. Schliesslich sei ihm die erneute illegale Ausreise in den Sudan gelungen. D. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Schul- und Ausbildungsdokumente sowie nationale Ausweise und andere Dokumente von Familienangehörigen in Kopie ein. E. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der ergänzenden Anhörung wurde ihm Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) die Schreibweise des Namens gemäss den eingereichten Schuldokumenten angepasst und die Staatsangehörigkeit von «Eritrea» auf «Äthiopien» mutiert. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (Eröffnung am 5. März 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der Rechtsvertreter Ass. iur. Christian Hoffs dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet. I. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 18. Dezember 2018 rügte die Rechtsvertretung, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht mit der Argumentation in der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Im Übrigen seien die Personalien im N-Ausweis des Beschwerdeführers, welche nicht mit denjenigen in der ZEMIS-Datenbank übereinstimmten, noch nicht angepasst worden.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch. Es ist somit zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion trotz gewisser geäusserter Zweifel aufgrund ohnehin fehlender Asylrelevanz nicht abschliessend beurteilt. Das SEM führte aus, dass eine Bestrafung wegen Verletzung militärischer Dienstpflicht grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Gemäss dem äthiopischen Strafgesetz (Criminal Code, Proclamation No 414/2004, 9.5. 2005) von 2004 werde Desertion (Art. 288) mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Im Ausnahmezustand, welcher in Äthiopien seit dem 16. Februar 2018 gelte, könne die Bestrafung zwischen fünf und fünfundzwanzig Jahren variieren oder in gravierenden Fällen auf lebenslängliche Haft oder Todesstrafe ausgeweitet werden. Im Zeitpunkt der Desertion des Beschwerdeführers im Jahre 2013 habe sich Äthiopien nicht im Ausnahmezustand befunden, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren zu befürchten habe. Anders als in Eritrea bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass in Äthiopien die Desertion des Beschwerdeführers unverhältnismässig bestraft werde. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines politischen Engagements gegen ein Programm zur Enteignung von Bauern angeklagt worden zu sein, seien mangels hinreichenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht nicht asylrelevant. Zudem seien die Anklagen gegen den Beschwerdeführer nach Eintritt ins Militär fallen gelassen worden und der Beschwerdeführer habe in der Folge keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund des herrschenden Ausnahmezustandes als Deserteur in Äthiopien unverhältnismässig bestraft werde. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die derzeitig gültigen Gesetze mit drohender jahrelanger Haft oder Todesstrafe zur Anwendung gelangten, zumal der Beschwerdeführer im Militär eine führende Funktion innegehabt habe und vor seinem Eintritt in die äthiopische Armee politisch aktiv gewesen sei. Das SEM habe es unterlassen, die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand und der angespannten Situation für die Oromo zu würdigen. 5.5.1 Im aktuellen Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situation mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Situation auszugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni 2018 bestätigt werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten seien seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Die Vereinigungen Ginbot 7, OLF und Ogaden National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen worden (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen durch äthiopische Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, <https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen>, abgerufen am 16. Juli 2020). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Ausserdem bezieht sich der zitierte Bericht von Amnesty International insbesondere auf die Provinz Guji, nicht auf das gesamte Oromo-Gebiet (vgl. Amnesty International, Beyond Law Enforcement, a.a.O.). 5.2 Aufgrund der deutlich verbesserten Situation in Äthiopien ist nicht näher zu prüfen, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2018 die damalige angespannte Situation in Äthiopien und die damit verbundenen Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer hinreichend berücksichtigt hat. Auch die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, wie vom SEM angenommen, trotz damals bestehendem Ausnahmezustand wegen Desertion zu einer verhältnismässigen Strafe von bis fünf Jahren verurteilt worden wäre, da im Zeitpunkt der Desertion der Ausnahmezustand noch nicht ausgerufen worden war, bedarf nicht abschliessender Beurteilung. 5.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen Desertion zu einer unverhältnismässigen Strafe verurteilt würde, weshalb diese praxisgemäss nicht asylrelevant ist. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines politischen Engagements gegen ein Programm zur Enteignung von Bauern angeklagt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass die erhobenen Anklagen gegen ihn nach Eintritt ins Militär fallen gelassen worden sind und er in der Folge keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt hat. Es besteht keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 5.4 In Bezug auf die in den Befragungen geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen der Oromo ist angesichts der obigen Ausführungen nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Oromo in Äthiopien auszugehen, zumal die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (vgl. BVGE 2013/12 E.6).
E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 7.7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge, alleinstehende Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, berufliche Erfahrung und zahlreiche Familienangehörige. Daher erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.2.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.9.1 Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage auch im jetzigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ist ein Honorar auszurichten (Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 22. März 2018 aufgeführte zeitliche Aufwand von 7.25 Stunden erscheint angemessen und wird durch die nachfolgende Replik vom 18. Dezember 2018 auf insgesamt 8 Stunden erhöht. Indessen ist der Stundenansatz von Fr. 200.- zu hoch. Praxisgemäss ist für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein solcher von Fr. 100.- bis 150.- anzuwenden. Dem Rechtsvertreter ist somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'296.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'296.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1759/2018 Urteil vom 7. August 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechts-beratungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 9. August 2015 und der Anhörung vom 24. August 2015 gab der Beschwerdeführer an, eritreischer Staatsangehöriger zu sein und im Jahre 2014 unter anderem wegen der drohenden Einberufung in den Militärdienst Eritrea verlassen zu haben. C. Anlässlich der ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juli 2017 widerrief der Beschwerdeführer die angegebenen Identitäts-und Herkunftsangaben mit dem Hinweis, sich auf Anraten anderer Asylsuchender als Eritreer ausgegeben zu haben, um so seine Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen. In Wirklichkeit sei er äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo. Im Alter von vier Jahren sei er zusammen mit seinem Vater und seiner Schwiegermutter aufgrund des Krieges nach Äthiopien zurückgekehrt. Im Jahre 2005 habe er die High School abgeschlossen und sei zuerst als Lehrer beim Zivildienst und danach im Sekretariat der damaligen OPDO (Demokratische Organisation des Oromovolkes) tätig gewesen, wo ihm gekündigt worden sei, nachdem er sich zusammen mit anderen Parteikollegen gegen ein Programm zur Enteignung von Bauern ausgesprochen gehabt habe. Auch sei Anklage gegen ihn erhoben worden. Im Jahre 2009 habe er sich unterschriftlich dazu verpflichtet, für sieben Jahre im äthiopischen Militär zu dienen, worauf die Anklage gegen ihn fallen gelassen worden sei. Nach der militärischen Grundausbildung sei er zuerst in der Spionageabteilung tätig gewesen und habe neun Soldaten befehligt, danach sei er der Logistikabteilung zugeteilt worden. Nach einem Spitalaufenthalt habe er 2013 nach vier Jahren den ersten Urlaub erhalten und sei aufgrund der schwierigen Bedingungen im Militär mithilfe des Dispensschreibens nach B._______ ausgereist und anschliessend über Jemen nach Saudi-Arabien gelangt. Im Jahre 2014 sei er von den saudi-arabischen Behörden nach Äthiopien zurückgeführt worden. Schliesslich sei ihm die erneute illegale Ausreise in den Sudan gelungen. D. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Schul- und Ausbildungsdokumente sowie nationale Ausweise und andere Dokumente von Familienangehörigen in Kopie ein. E. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der ergänzenden Anhörung wurde ihm Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) die Schreibweise des Namens gemäss den eingereichten Schuldokumenten angepasst und die Staatsangehörigkeit von «Eritrea» auf «Äthiopien» mutiert. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (Eröffnung am 5. März 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und der Rechtsvertreter Ass. iur. Christian Hoffs dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet. I. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 18. Dezember 2018 rügte die Rechtsvertretung, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht mit der Argumentation in der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Im Übrigen seien die Personalien im N-Ausweis des Beschwerdeführers, welche nicht mit denjenigen in der ZEMIS-Datenbank übereinstimmten, noch nicht angepasst worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch. Es ist somit zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion trotz gewisser geäusserter Zweifel aufgrund ohnehin fehlender Asylrelevanz nicht abschliessend beurteilt. Das SEM führte aus, dass eine Bestrafung wegen Verletzung militärischer Dienstpflicht grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Gemäss dem äthiopischen Strafgesetz (Criminal Code, Proclamation No 414/2004, 9.5. 2005) von 2004 werde Desertion (Art. 288) mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Im Ausnahmezustand, welcher in Äthiopien seit dem 16. Februar 2018 gelte, könne die Bestrafung zwischen fünf und fünfundzwanzig Jahren variieren oder in gravierenden Fällen auf lebenslängliche Haft oder Todesstrafe ausgeweitet werden. Im Zeitpunkt der Desertion des Beschwerdeführers im Jahre 2013 habe sich Äthiopien nicht im Ausnahmezustand befunden, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren zu befürchten habe. Anders als in Eritrea bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass in Äthiopien die Desertion des Beschwerdeführers unverhältnismässig bestraft werde. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines politischen Engagements gegen ein Programm zur Enteignung von Bauern angeklagt worden zu sein, seien mangels hinreichenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht nicht asylrelevant. Zudem seien die Anklagen gegen den Beschwerdeführer nach Eintritt ins Militär fallen gelassen worden und der Beschwerdeführer habe in der Folge keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Auffassung des SEM bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund des herrschenden Ausnahmezustandes als Deserteur in Äthiopien unverhältnismässig bestraft werde. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die derzeitig gültigen Gesetze mit drohender jahrelanger Haft oder Todesstrafe zur Anwendung gelangten, zumal der Beschwerdeführer im Militär eine führende Funktion innegehabt habe und vor seinem Eintritt in die äthiopische Armee politisch aktiv gewesen sei. Das SEM habe es unterlassen, die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand und der angespannten Situation für die Oromo zu würdigen. 5.5.1 Im aktuellen Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situation mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel manifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Situation auszugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni 2018 bestätigt werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten seien seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene seien seit April 2018 begnadigt und freigelassen worden. Die Vereinigungen Ginbot 7, OLF und Ogaden National Liberation Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen worden (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen durch äthiopische Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, , abgerufen am 16. Juli 2020). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses, der in der Tat als fragil einzuschätzen ist. Ausserdem bezieht sich der zitierte Bericht von Amnesty International insbesondere auf die Provinz Guji, nicht auf das gesamte Oromo-Gebiet (vgl. Amnesty International, Beyond Law Enforcement, a.a.O.). 5.2 Aufgrund der deutlich verbesserten Situation in Äthiopien ist nicht näher zu prüfen, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2018 die damalige angespannte Situation in Äthiopien und die damit verbundenen Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer hinreichend berücksichtigt hat. Auch die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, wie vom SEM angenommen, trotz damals bestehendem Ausnahmezustand wegen Desertion zu einer verhältnismässigen Strafe von bis fünf Jahren verurteilt worden wäre, da im Zeitpunkt der Desertion der Ausnahmezustand noch nicht ausgerufen worden war, bedarf nicht abschliessender Beurteilung. 5.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen Desertion zu einer unverhältnismässigen Strafe verurteilt würde, weshalb diese praxisgemäss nicht asylrelevant ist. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines politischen Engagements gegen ein Programm zur Enteignung von Bauern angeklagt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass die erhobenen Anklagen gegen ihn nach Eintritt ins Militär fallen gelassen worden sind und er in der Folge keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt hat. Es besteht keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 5.4 In Bezug auf die in den Befragungen geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen der Oromo ist angesichts der obigen Ausführungen nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Oromo in Äthiopien auszugehen, zumal die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (vgl. BVGE 2013/12 E.6).
6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 7.7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge, alleinstehende Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, berufliche Erfahrung und zahlreiche Familienangehörige. Daher erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.2.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.9.1 Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage auch im jetzigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ist ein Honorar auszurichten (Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 22. März 2018 aufgeführte zeitliche Aufwand von 7.25 Stunden erscheint angemessen und wird durch die nachfolgende Replik vom 18. Dezember 2018 auf insgesamt 8 Stunden erhöht. Indessen ist der Stundenansatz von Fr. 200.- zu hoch. Praxisgemäss ist für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein solcher von Fr. 100.- bis 150.- anzuwenden. Dem Rechtsvertreter ist somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'296.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'296.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli