Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 6. Januar 2016 und gelangte per Flugzeug über Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate in den Iran und weiter auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 20. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Am 27. Januar 2016 wurde er summarisch befragt und am 31. Mai 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe einen Freund (...) beim Kauf eines (...) unterstützt, indem er einen Teil des Geldes, das dieser von seinem Bruder erhalten habe, über sein Konto habe laufen lassen. Er sei zweimal zum (...) gegangen, als das (...) zurückgekommen sei. Erst später habe er erfahren, dass das (...) den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehört habe und sein Freund Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Als er im April 2014 zum zweiten Mal zum (...) gegangen sei, seien alle Mitarbeiter des (...) durch das TID (Terrorist Investigation Department) beziehungsweise das Militär verhaftet worden. Die Schwester seines Freundes habe ihm zwei Tage später mitgeteilt, dass dieser noch am selben Tag ebenfalls verhaftet worden sei. Über die Verhaftung sei in der Zeitung berichtet worden, zumal der Bruder seines Freundes als (...) für Prabakaran gearbeitet habe. In der Zeitung habe gestanden, dass der Freund den Kauf des (...) über die Bewegung finanziert habe. Aus Angst habe er (der Beschwerdeführer) sein Telefon daraufhin ausgeschaltet. Als er es wieder eingeschaltet habe, habe er einen Anruf seines Freundes erhalten. Er habe den Anruf nicht entgegengenommen und seine SIM-Karte weggeworfen beziehungsweise als er zurückgerufen habe, habe jemand auf Singhalesisch geantwortet, sodass er das Telefon wieder ausgeschaltet habe. In dieser Zeit habe das TID auch drei junge Menschen ermordet, weil sie etwas mit seinem Freund zu tun gehabt hätten. Später sei er nicht mehr nach Hause gegangen, weil in der Nähe ein Mitglied der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gewohnt habe. Er habe sich an verschiedenen Orten versteckt und auf (...) gearbeitet. In dieser Zeit habe sich das Militär in seinem Dorf immer wieder nach ihm erkundigt. Schliesslich sei er ausgereist. Sein Freund sei im Jahr 2015 oder 2016 wieder freigelassen worden und lebe mit dessen Familie in Sri Lanka. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - eröffnet am 4. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. März 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung gut. G. Am 25. Juni 2020 wurde das Mandatsverhältnis durch die rubrizierte Rechtsvertretung angezeigt. H. Mit Replik vom 29. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer nach Fristerstreckung zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Am 14. August 2020 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten reichen. J. Mit Eingabe vom 25. September 2020 reichte der Beschwerdeführer ein mit der Replik eingereichtes Beweismittel im Original zu den Akten.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbegehren, die Sache sei ans SEM zurückzuweisen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass er alle notwendigen Beweismittel einreichen müsse. Er habe schon an der Anhörung Beweismittel angeboten. Das SEM habe aber gesagt, es sei seine Sache, ob er sie einreichen möchte, woraufhin er dies unterlassen habe. Der Sachbearbeiter wäre verpflichtet gewesen, ihm zu sagen, dass er alle nötigen Beweismittel einreichen müsse. Das SEM verwies hierzu in seiner Vernehmlassung auf die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsyIG, auf welche der Beschwerdeführer verschiedentlich aufmerksam gemacht worden sei, wonach auch Beweismittel zum Sachverhalt von den asylsuchenden Personen unverzüglich und selbständig einzureichen seien. Zudem sei er im Anschluss an die Anhörung nicht zu Unrecht im Glauben gelassen worden, der Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt, da dies aus Sicht des SEM effektiv zugetroffen habe. In der Replik wurde dem mit Verweis auf die schüchterne Persönlichkeit des Beschwerdeführers entgegengehalten, dass es angebracht gewesen wäre, ihn zur Einreichung der Beweismittel zu ermutigen, zu diesen Fragen zu stellen und ihn auf Widersprüche aufmerksam zu machen. Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar in der Tat nicht ganz nachvollziehbar ist, dass der Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer, als Letzterer an der Anhörung anfragte, ob die entsprechenden Beweismittel zeigen solle, antwortete, es sei an ihm, die Beweismittel einzureichen, die er für relevant halte (vgl. A13 F77 f.). Wie das SEM in seiner Vernehmlassung aber richtig erwähnte, wurde der Beschwerdeführer andererseits explizit auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Dazu gehört auch die Einreichung wichtiger Beweismittel, weshalb in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen ist. Mit der Beschwerde wurden die erwähnten Beweismittel überdies nun zu den Akten gereicht, sodass der Sachverhalt zumindest auf Beschwerdeebene als vollständig erstellt erachtet werden kann.
E. 3.2 Für die Durchführung der Anhörung durch dieselbe Person, die über das Asylgesuch befindet, gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM. Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.
E. 3.3 In Bezug auf die angeblich zu kurze Dauer der Anhörung kann auf die Erwägungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden, wonach eine vorgeschriebene Mindestdauer für die Durchführung einer Anhörung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgehalten werde. Sofern der Sachverhalt im Einzelfall vom SEM - unter Berücksichtigung sämtlicher Akten in einem Dossier - als erstellt erachtet werde, seien die Voraussetzungen für das Erlassen eines Asylentscheides erfüllt, was vorliegend der Fall gewesen sei. Auch das Gericht ist der Ansicht, dass von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist. Der Verweis in der Replik auf die schüchterne Persönlichkeit des Beschwerdeführers vermag auch hier nicht zu überzeugen, zumal die Anhörung genügend Raum für Rückfragen bot und diese auch gestellt wurden.
E. 3.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht angezeigt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, dass er keine Kenntnis von der angeblichen Mitgliedschaft seines Freundes bei den LTTE gehabt haben wolle, zumal dieser ihm offen und von sich aus von der Mitgliedschaft seines Bruders und dessen Austritt erzählt haben solle. Zudem habe er keine Angaben zur angeblichen Funktion seines Freundes bei den LTTE machen können, obwohl er nach seiner Verhaftung mit dessen Schwester und ihm selber Kontakt gehabt habe und solche Informationen hätte erfragen können. Weiter habe er an der Befragung angegeben, auf dem (...) hätten Geschwister des Beschwerdeführers gearbeitet, wobei er diese verwandtschaftliche Beziehung zu den verhafteten Personen an der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Auch zu den Behörden, welche die Personen festgenommen beziehungsweise ihn gesucht hätten, habe er sich widersprüchlich geäussert, indem er an der Befragung vom TID beziehungsweise der Armee und an der Anhörung von der Armee beziehungsweise dem CID (Criminal Investigation Department) gesprochen habe. Zudem habe er sich in Bezug auf das Entgegennehmen von Anrufen auf seinem Telefon nach der Verhaftung seines Freundes widersprochen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz seiner Furcht vor einer Verhaftung weiterhin zu sich nach Hause gegangen sei und sich anschliessend lediglich im Grossraum Jaffna versteckt und regelmässig gearbeitet habe. Das Gleiche gelte für die Tatsache, dass er trotzdem noch zwei Jahre in Sri Lanka geblieben und nicht ausgereist sei. Seine Erklärung, wonach er nicht gewusst habe, wie er seinen Heimatstaat hätte verlassen können, vermöge nur schon deshalb nicht zu überzeugen, da er seit dem Jahr 2008 im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, mit welchem er im Jahr 2016 dann auch ausgereist sei. Nach dem Gesagten dränge sich der Verdacht auf, dass er die Vorbringen gestützt auf die von der lokalen Presse verbreiteten Informationen zur Sache oder auch vom Hörensagen widergegeben habe. Abschliessend gelte es festzuhalten, dass die LTTE im Jahr 2009 zerschlagen worden seien. Zu seinem Vorbringen, wonach er wiederholt an Gedenktagen zu Ehren von gefallenen LTTE-Kämpfern teilgenommen habe, könnten - dessen Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass er diesbezüglich asylrelevante Nachteile erlebt habe. Er bringe dieses Vorbringen denn auch nicht in Zusammenhang mit seiner Ausreise. Zur LTTE selber habe er sonst keinen Bezug gehabt. Auch bei einer Rückkehr nach Sir Lanka habe er keine begründete Furcht vor Verfolgung. Kontrollmassnahmen am Flughafen und am Herkunftsort bei Rückkehrern, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Januar 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch mehr als sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Dies gelte auch in Berücksichtigung seiner angeblich in der Schweiz lebhaften Schwester, zumal er seine Ausreisegründe nicht mit ihr in Zusammenhang gebracht habe und diese nicht habe ausfindig gemacht werden können. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen vorliege.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe wirklich nicht gewusst, dass sein Freund eine Verbindung zu den LTTE gehabt habe. Dies sei ihm erst bei dessen Verhaftung bewusstgeworden. Über so etwas spreche man nicht einfach so. Er habe nur von dessen Bruder gewusst. Auch an der Anhörung habe er sich nicht getraut, von den LTTE zu sprechen und habe das Wort Bewegung benutzt. Über dessen Funktion habe sein Freund nicht sprechen dürfen, sodass er auch keine entsprechenden Informationen hätte einholen können. Über die verwandtschaftliche Beziehung seines Freundes zu den Leuten auf dem (...) habe er an der Anhörung nicht gesprochen, weil er es nicht für wichtig erachtet habe. Das SEM hätte diesbezüglich nachfragen sollen. Bezüglich der Behörden, welche seinen Freund festgenommen beziehungsweise ihn gesucht hätten, könne er keine genaue Auskunft geben, zumal er nicht anwesend gewesen sei. Für ihn seien TID, CID und die Armee alle dasselbe. Bei der Annahme eines Widerspruchs hätte das SEM wiederum nachfragen müssen. Zudem hätten die Befragung und die Anhörung weit auseinandergelegen und er benutze eine einfache Sprache. Auch bezüglich des Hergangs des Anrufes seines Freundes habe er sich nicht widersprochen. Nach diesem Vorfall habe er an vielen verschiedenen Orten teils nur tageweise gearbeitet und sich nirgends lange aufgehalten. Deshalb sei er nicht gefunden worden. Die Ausreise habe er jung und allein nicht zu organisieren gewusst. Nach Erhalt der Verfügung des SEM habe er Dokumente zur Haft seines Freundes erhalten, welche er hiermit einreiche. Dieser habe sich nach seiner Entlassung aus der Haft (...) 2015 jeden Monat zwei- bis dreimal bei den Behörden melden müssen und sei nicht in Ruhe gelassen worden. Er habe sich bei der Human Rights Commission beschwert (siehe beiliegende Bestätigung) und sei schliesslich ausgereist. Zum Beleg seiner Vorbringen könne er auch Zeitungsartikel einreichen, in denen über die Verhaftung seines Freundes berichtet werde und auch dessen (...) sichtbar sei. Mit demselben (...) sei er zusammen mit seinem Freund auf der eingereichten Fotografie sichtbar. Die zwei im Zeitungsartikel erwähnten LTTE-Mitglieder, welche getötet worden seien, seien Freunde seines Freundes und dessen Bruder gewesen. Im März 2020 sei ein anderer Freund seines Freundes verhaftet worden, was einem anderen beigelegten Zeitungsartikel zu entnehmen sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM in Bezug auf die Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Sachverhalt stimmig, korrekt und glaubhaft dargelegt worden sei, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte. So habe der Beschwerdeführer aus der Sicht des SEM neben widersprüchlichen auch unsubstantiierte und realitätsfremde Angaben zur Sache geliefert, weshalb er die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen nichts zu ändern; da der Beschwerdeführer darin nicht persönlich erwähnt werde, seien diese nicht geeignet, eine gezielt gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung der heimatlichen Behörden zu belegen.
E. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, mit den neu eingereichten Beweismitteln sei nun belegt, dass sein Freund verhaftet worden sei, er mit diesem befreundet gewesen sei und dieser sich für die LTTE engagiert habe, was ihm das SEM bis anhin nicht geglaubt habe. Somit müsse nun geprüft werden, ob die Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund der Verhaftung des Freundes glaubhaft sei. Zwar werde er in den eingereichten Dokumenten selber nicht erwähnt. Da er aber nicht verhaftet worden sei, sei die Einreichung solcher Dokumente schwierig. Da er das Konto auf seinen Namen errichtet habe und dem verhafteten Freund zum (...)kauf verholfen habe, liege es nahe, dass die sri-lankischen Behörden ihn ebenfalls verdächtigen würden, ein Mitglied der LTTE zu sein. Belegt habe er, dass der Freund und dessen Bruder LTTE-Mitglieder gewesen seien. Die «Bewegung» sei auch heute noch ein grosses Thema in Sri Lanka. Es sei daher schlichtweg falsch, wenn die Vorinstanz im Asylentscheid schreibe, sie gelte seit dem Jahr 2009 als zerschlagen. Die beiliegenden Schreiben habe er von seinem Freund und dessen Bruder erhalten. Sie würden zumindest die Freundschaft bestätigen und dass er LTTE-Mitglieder bei Unterstützungsarbeiten unterstützt habe, obwohl er selbst kein Mitglied gewesen sei. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Freundes sowie von dessen Bruder vom 19. Juni 2020 und einen weiteren Zeitungsartikel zu der Verhaftung seines Freundes zu den Akten.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung zunächst fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts von der Verbindung seines Freundes zu den LTTE gewusst habe. Diese Argumentation hält das Gericht nur bedingt für überzeugend. Dabei gilt es auf den Einwand in der Beschwerde hinzuweisen, wonach in Sri Lanka darüber nicht leichtfertig gesprochen werde. Das Gleiche gilt für die genaue Position und Aufgabe des Freundes. Der Beschwerdeführer lernte diesen Freund überdies erst nach Kriegsende kennen. Dass die LTTE im Jahr 2009 zerschlagen worden sei, trifft zwar zu. Weiterhin werden aber Leute verhaftet, die verdächtigt werden, an Bemühungen zu deren Wiederaufleben beteiligt zu sein. Vor diesem Hintergrund scheint die Haft des Freundes plausibel, zumal dieser beim Kauf des (...) auf Gelder seines Bruders zurückgegriffen hat, der bei den LTTE gewesen sei. In Bezug auf die Behörden, welche seinen Freund verhaftet beziehungsweise ihn gesucht hätten, ist ebenfalls nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer bei der Bezeichnung der Sicherheitskräfte pauschal blieb und einmal von Militär, TID oder CID sprach, zumal er jeweils selber nicht anwesend war.
E. 6.3 Bestätigt werden können die Zweifel des SEM jedoch insoweit, dass der Beschwerdeführer die verwandtschaftliche Beziehung des Freundes zu den Verhafteten auf dem (...) an der Anhörung nicht mehr erwähnte. Dass er dies, wie in der Beschwerde ausgeführt nicht als wichtig erachtete, vermag kaum zu überzeugen. Weiter widersprach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Anruf, den er im Anschluss an die Verhaftung vom Telefon seines Freundes erhalten habe. So sprach er an der Befragung noch davon, dass er zurückgerufen habe, wobei jemand auf Singhalesisch geantwortet habe. An der Anhörung erwähnte er diesen Rückruf, der ihm wohl einigen Respekt hat machen müssen, hingegen mit keinem Wort.
E. 6.4 Gewichtige Zweifel an einer Verfolgung des Beschwerdeführers entstehen weiter dadurch, dass er nach der Verhaftung seines Freundes weiterhin nach Hause gegangen sei, sich lediglich im Grossraum Jaffna versteckt habe, wobei er regelmässig gearbeitet habe, und erst zwei Jahre später ausgereist sei. Dies entspricht in keiner Weise dem Verhalten einer verfolgten Person. Der Hinweis auf das Unvermögen zur Organisation der Ausreise vermag hier nicht zu überzeugen. Der Freund sei im (...) 2014 verhaftet worden, der Beschwerdeführer reiste aber erst im Januar 2016 und somit beinahe zwei Jahre später aus. Dazwischen wurde er abgesehen von ein paar Erkundigungen in seinem Dorf von den Sicherheitskräften in keiner Weise behelligt. Hätten diese Kenntnis von seiner angeblichen Hilfe bei der Transaktion von vermeintlichen LTTE-Geldern gehabt, wäre er mit Sicherheit intensiver gesucht worden. Ganz offensichtlich brachten diese den Beschwerdeführer aber nicht direkt in Zusammenhang mit den Taten seines Freundes. Dieser wurde gemäss den Angaben denn auch schon im Jahr 2015 oder 2016 und gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Haftbestätigung sogar schon Ende des Jahres 2014 entlassen und somit schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers. Dass dieser den Zeitpunkt der Entlassung nicht so genau angeben kann, zeigt ebenfalls auf, dass die Verhaftung seines Freundes ihn wohl persönlich gar nicht betroffen hat. Erst als er in der Schweiz war, erklärte ihm der Freund, weshalb der falsche Verdacht entstanden sei. Eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen.
E. 6.5 Die Schlussfolgerung des SEM, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen anhand der erwähnten Zeitungsberichte, welche nun mit der Beschwerde eingereicht wurden, und vom Hörensagen nacherzähle, ist nicht von der Hand zu weisen. Die Freundschaft des Beschwerdeführers zu der in den Zeitungsartikeln und behördlichen Dokumenten erwähnten Person oder gar seine Verfolgung aufgrund von deren Verhaftung ist jedenfalls nicht belegt. Daran vermögen auch die mit der Replik eingereichten Schreiben, welche angeblich von seinem Freund beziehungsweise dessen Bruder verfasst worden seien, nichts zu ändern. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten, welche von irgendwem verfasst worden sein könnten. Auch aus dem Zeitungsartikel zu den LTTE-Mitgliedern, welche getötet worden und Freunde seines Freundes gewesen seien, kann nichts zu Gunsten einer Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Das Gleiche gilt für den Zeitungsartikel über den im März 2020 verhafteten weiteren Freund seines Freundes und den mit der Replik eingereichten weiteren Zeitungsartikel zur Sache. Auf eine Übersetzung dieser Beweismittel wird angesichts der summarischen Zusammenfassung in der Beschwerde in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet.
E. 6.6 Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, sein Freund sei inzwischen ausgereist, weil die Behörden ihn auch nach der Entlassung aus der Haft nicht in Ruhe lassen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies an der Anhörung im Jahr 2018 ganz anders darstellte und ausführte, sein Freund lebe zusammen mit seiner Familie weiterhin in Sri Lanka. Entsprechende Behelligungen erwähnte er in keiner Weise (vgl. A13 F62).
E. 6.7 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verfolgung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen.
E. 7 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.
E. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht.
E. 7.3 Wie aus dem Gesagten hervorgeht, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Vielmehr gilt es darauf hinzuweisen, dass er bis Januar 2016 und damit nach Kriegsende noch über sechs Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist und das Land offenbar unbehelligt mit seinem Pass legal verlassen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Das SEM wies in seiner Verfügung richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber keinen Bezug zu den LTTE gehabt habe. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines angeblichen Freundes konnte ihm nicht geglaubt werden. Die kurzzeitige Verhaftung seines angeblichen Freundes, wenn sie denn als glaubhaft zu bezeichnen wäre, vermöchte weiter nicht auszureichen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden, zumal er in diesem Zusammenhang gemäss seinen Aussagen abgesehen von einigen Nachfragen in seinem Dorf von den Behörden nicht behelligt wurde. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz geweilt hat, aus diesem Land zurückgeschafft würde und im Ausland über nahe Verwandte verfügt. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Das SEM wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht bestätigen.
E. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4).
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.3.2).
E. 9.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer stamme aus Jaffna und habe somit in der Nordprovinz gelebt. Er sei jung und gesund und verfüge im Heimatstaat über Verwandte, welche ihm bei einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft behilflich sein könnten. Er gebe an, seine Familie lebe in zufriedenstellenden wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem verfüge er über eine gute Ausbildung und habe vor der Ausreise bereits berufliche Erfahrung als (...) sammeln können. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, da er nicht mehr nachhause zurückkehren könne, wäre er ganz auf sich alleine gestellt. Einem Beruf könne er nicht länger nachgehen, da er sich ständig verstecken müsste. Hilfe vom Staat oder seiner Familie würde er keine erhalten. Seine Mutter sei alt und sehr krank. Zu den übrigen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt mehr. Wenn seine Mutter sterbe, würden diese auch ihn vergessen und es nicht mehr als ihre Pflicht sehen, ihn zu unterstützen.
E. 9.3.3 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er könne aufgrund der Verfolgung nicht mehr nach Hause zurück und auch nicht mehr arbeiten, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach ihm diese Verfolgung nicht hat geglaubt werden können. Auch der pauschale Verweis auf das fehlende familiäre Beziehungsnetz vermag nicht zu überzeugen. So verfügt er neben seiner Mutter über weitere Verwandte in Sri Lanka, insbesondere eine Tante, bei der er selber aufgewachsen sei. Im Ausland leben zudem seine Schwester und sein Bruder sowie ein Onkel, der ihm die Ausreise hat bezahlen können, welche ihn bei einer Rückkehr finanziell unterstützen könnten.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über eine sri-lankische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1751/2020 Urteil vom 27. April 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 6. Januar 2016 und gelangte per Flugzeug über Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate in den Iran und weiter auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 20. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Am 27. Januar 2016 wurde er summarisch befragt und am 31. Mai 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe einen Freund (...) beim Kauf eines (...) unterstützt, indem er einen Teil des Geldes, das dieser von seinem Bruder erhalten habe, über sein Konto habe laufen lassen. Er sei zweimal zum (...) gegangen, als das (...) zurückgekommen sei. Erst später habe er erfahren, dass das (...) den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehört habe und sein Freund Mitglied dieser Organisation gewesen sei. Als er im April 2014 zum zweiten Mal zum (...) gegangen sei, seien alle Mitarbeiter des (...) durch das TID (Terrorist Investigation Department) beziehungsweise das Militär verhaftet worden. Die Schwester seines Freundes habe ihm zwei Tage später mitgeteilt, dass dieser noch am selben Tag ebenfalls verhaftet worden sei. Über die Verhaftung sei in der Zeitung berichtet worden, zumal der Bruder seines Freundes als (...) für Prabakaran gearbeitet habe. In der Zeitung habe gestanden, dass der Freund den Kauf des (...) über die Bewegung finanziert habe. Aus Angst habe er (der Beschwerdeführer) sein Telefon daraufhin ausgeschaltet. Als er es wieder eingeschaltet habe, habe er einen Anruf seines Freundes erhalten. Er habe den Anruf nicht entgegengenommen und seine SIM-Karte weggeworfen beziehungsweise als er zurückgerufen habe, habe jemand auf Singhalesisch geantwortet, sodass er das Telefon wieder ausgeschaltet habe. In dieser Zeit habe das TID auch drei junge Menschen ermordet, weil sie etwas mit seinem Freund zu tun gehabt hätten. Später sei er nicht mehr nach Hause gegangen, weil in der Nähe ein Mitglied der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gewohnt habe. Er habe sich an verschiedenen Orten versteckt und auf (...) gearbeitet. In dieser Zeit habe sich das Militär in seinem Dorf immer wieder nach ihm erkundigt. Schliesslich sei er ausgereist. Sein Freund sei im Jahr 2015 oder 2016 wieder freigelassen worden und lebe mit dessen Familie in Sri Lanka. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - eröffnet am 4. März 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. März 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung gut. G. Am 25. Juni 2020 wurde das Mandatsverhältnis durch die rubrizierte Rechtsvertretung angezeigt. H. Mit Replik vom 29. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer nach Fristerstreckung zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Am 14. August 2020 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten reichen. J. Mit Eingabe vom 25. September 2020 reichte der Beschwerdeführer ein mit der Replik eingereichtes Beweismittel im Original zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbegehren, die Sache sei ans SEM zurückzuweisen. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 3.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass er alle notwendigen Beweismittel einreichen müsse. Er habe schon an der Anhörung Beweismittel angeboten. Das SEM habe aber gesagt, es sei seine Sache, ob er sie einreichen möchte, woraufhin er dies unterlassen habe. Der Sachbearbeiter wäre verpflichtet gewesen, ihm zu sagen, dass er alle nötigen Beweismittel einreichen müsse. Das SEM verwies hierzu in seiner Vernehmlassung auf die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsyIG, auf welche der Beschwerdeführer verschiedentlich aufmerksam gemacht worden sei, wonach auch Beweismittel zum Sachverhalt von den asylsuchenden Personen unverzüglich und selbständig einzureichen seien. Zudem sei er im Anschluss an die Anhörung nicht zu Unrecht im Glauben gelassen worden, der Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt, da dies aus Sicht des SEM effektiv zugetroffen habe. In der Replik wurde dem mit Verweis auf die schüchterne Persönlichkeit des Beschwerdeführers entgegengehalten, dass es angebracht gewesen wäre, ihn zur Einreichung der Beweismittel zu ermutigen, zu diesen Fragen zu stellen und ihn auf Widersprüche aufmerksam zu machen. Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar in der Tat nicht ganz nachvollziehbar ist, dass der Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer, als Letzterer an der Anhörung anfragte, ob die entsprechenden Beweismittel zeigen solle, antwortete, es sei an ihm, die Beweismittel einzureichen, die er für relevant halte (vgl. A13 F77 f.). Wie das SEM in seiner Vernehmlassung aber richtig erwähnte, wurde der Beschwerdeführer andererseits explizit auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Dazu gehört auch die Einreichung wichtiger Beweismittel, weshalb in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen ist. Mit der Beschwerde wurden die erwähnten Beweismittel überdies nun zu den Akten gereicht, sodass der Sachverhalt zumindest auf Beschwerdeebene als vollständig erstellt erachtet werden kann. 3.2 Für die Durchführung der Anhörung durch dieselbe Person, die über das Asylgesuch befindet, gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM. Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. 3.3 In Bezug auf die angeblich zu kurze Dauer der Anhörung kann auf die Erwägungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden, wonach eine vorgeschriebene Mindestdauer für die Durchführung einer Anhörung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgehalten werde. Sofern der Sachverhalt im Einzelfall vom SEM - unter Berücksichtigung sämtlicher Akten in einem Dossier - als erstellt erachtet werde, seien die Voraussetzungen für das Erlassen eines Asylentscheides erfüllt, was vorliegend der Fall gewesen sei. Auch das Gericht ist der Ansicht, dass von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist. Der Verweis in der Replik auf die schüchterne Persönlichkeit des Beschwerdeführers vermag auch hier nicht zu überzeugen, zumal die Anhörung genügend Raum für Rückfragen bot und diese auch gestellt wurden. 3.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht angezeigt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, dass er keine Kenntnis von der angeblichen Mitgliedschaft seines Freundes bei den LTTE gehabt haben wolle, zumal dieser ihm offen und von sich aus von der Mitgliedschaft seines Bruders und dessen Austritt erzählt haben solle. Zudem habe er keine Angaben zur angeblichen Funktion seines Freundes bei den LTTE machen können, obwohl er nach seiner Verhaftung mit dessen Schwester und ihm selber Kontakt gehabt habe und solche Informationen hätte erfragen können. Weiter habe er an der Befragung angegeben, auf dem (...) hätten Geschwister des Beschwerdeführers gearbeitet, wobei er diese verwandtschaftliche Beziehung zu den verhafteten Personen an der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Auch zu den Behörden, welche die Personen festgenommen beziehungsweise ihn gesucht hätten, habe er sich widersprüchlich geäussert, indem er an der Befragung vom TID beziehungsweise der Armee und an der Anhörung von der Armee beziehungsweise dem CID (Criminal Investigation Department) gesprochen habe. Zudem habe er sich in Bezug auf das Entgegennehmen von Anrufen auf seinem Telefon nach der Verhaftung seines Freundes widersprochen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz seiner Furcht vor einer Verhaftung weiterhin zu sich nach Hause gegangen sei und sich anschliessend lediglich im Grossraum Jaffna versteckt und regelmässig gearbeitet habe. Das Gleiche gelte für die Tatsache, dass er trotzdem noch zwei Jahre in Sri Lanka geblieben und nicht ausgereist sei. Seine Erklärung, wonach er nicht gewusst habe, wie er seinen Heimatstaat hätte verlassen können, vermöge nur schon deshalb nicht zu überzeugen, da er seit dem Jahr 2008 im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, mit welchem er im Jahr 2016 dann auch ausgereist sei. Nach dem Gesagten dränge sich der Verdacht auf, dass er die Vorbringen gestützt auf die von der lokalen Presse verbreiteten Informationen zur Sache oder auch vom Hörensagen widergegeben habe. Abschliessend gelte es festzuhalten, dass die LTTE im Jahr 2009 zerschlagen worden seien. Zu seinem Vorbringen, wonach er wiederholt an Gedenktagen zu Ehren von gefallenen LTTE-Kämpfern teilgenommen habe, könnten - dessen Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass er diesbezüglich asylrelevante Nachteile erlebt habe. Er bringe dieses Vorbringen denn auch nicht in Zusammenhang mit seiner Ausreise. Zur LTTE selber habe er sonst keinen Bezug gehabt. Auch bei einer Rückkehr nach Sir Lanka habe er keine begründete Furcht vor Verfolgung. Kontrollmassnahmen am Flughafen und am Herkunftsort bei Rückkehrern, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Januar 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch mehr als sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Dies gelte auch in Berücksichtigung seiner angeblich in der Schweiz lebhaften Schwester, zumal er seine Ausreisegründe nicht mit ihr in Zusammenhang gebracht habe und diese nicht habe ausfindig gemacht werden können. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen vorliege. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe wirklich nicht gewusst, dass sein Freund eine Verbindung zu den LTTE gehabt habe. Dies sei ihm erst bei dessen Verhaftung bewusstgeworden. Über so etwas spreche man nicht einfach so. Er habe nur von dessen Bruder gewusst. Auch an der Anhörung habe er sich nicht getraut, von den LTTE zu sprechen und habe das Wort Bewegung benutzt. Über dessen Funktion habe sein Freund nicht sprechen dürfen, sodass er auch keine entsprechenden Informationen hätte einholen können. Über die verwandtschaftliche Beziehung seines Freundes zu den Leuten auf dem (...) habe er an der Anhörung nicht gesprochen, weil er es nicht für wichtig erachtet habe. Das SEM hätte diesbezüglich nachfragen sollen. Bezüglich der Behörden, welche seinen Freund festgenommen beziehungsweise ihn gesucht hätten, könne er keine genaue Auskunft geben, zumal er nicht anwesend gewesen sei. Für ihn seien TID, CID und die Armee alle dasselbe. Bei der Annahme eines Widerspruchs hätte das SEM wiederum nachfragen müssen. Zudem hätten die Befragung und die Anhörung weit auseinandergelegen und er benutze eine einfache Sprache. Auch bezüglich des Hergangs des Anrufes seines Freundes habe er sich nicht widersprochen. Nach diesem Vorfall habe er an vielen verschiedenen Orten teils nur tageweise gearbeitet und sich nirgends lange aufgehalten. Deshalb sei er nicht gefunden worden. Die Ausreise habe er jung und allein nicht zu organisieren gewusst. Nach Erhalt der Verfügung des SEM habe er Dokumente zur Haft seines Freundes erhalten, welche er hiermit einreiche. Dieser habe sich nach seiner Entlassung aus der Haft (...) 2015 jeden Monat zwei- bis dreimal bei den Behörden melden müssen und sei nicht in Ruhe gelassen worden. Er habe sich bei der Human Rights Commission beschwert (siehe beiliegende Bestätigung) und sei schliesslich ausgereist. Zum Beleg seiner Vorbringen könne er auch Zeitungsartikel einreichen, in denen über die Verhaftung seines Freundes berichtet werde und auch dessen (...) sichtbar sei. Mit demselben (...) sei er zusammen mit seinem Freund auf der eingereichten Fotografie sichtbar. Die zwei im Zeitungsartikel erwähnten LTTE-Mitglieder, welche getötet worden seien, seien Freunde seines Freundes und dessen Bruder gewesen. Im März 2020 sei ein anderer Freund seines Freundes verhaftet worden, was einem anderen beigelegten Zeitungsartikel zu entnehmen sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM in Bezug auf die Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Sachverhalt stimmig, korrekt und glaubhaft dargelegt worden sei, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte. So habe der Beschwerdeführer aus der Sicht des SEM neben widersprüchlichen auch unsubstantiierte und realitätsfremde Angaben zur Sache geliefert, weshalb er die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen nichts zu ändern; da der Beschwerdeführer darin nicht persönlich erwähnt werde, seien diese nicht geeignet, eine gezielt gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung der heimatlichen Behörden zu belegen. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, mit den neu eingereichten Beweismitteln sei nun belegt, dass sein Freund verhaftet worden sei, er mit diesem befreundet gewesen sei und dieser sich für die LTTE engagiert habe, was ihm das SEM bis anhin nicht geglaubt habe. Somit müsse nun geprüft werden, ob die Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund der Verhaftung des Freundes glaubhaft sei. Zwar werde er in den eingereichten Dokumenten selber nicht erwähnt. Da er aber nicht verhaftet worden sei, sei die Einreichung solcher Dokumente schwierig. Da er das Konto auf seinen Namen errichtet habe und dem verhafteten Freund zum (...)kauf verholfen habe, liege es nahe, dass die sri-lankischen Behörden ihn ebenfalls verdächtigen würden, ein Mitglied der LTTE zu sein. Belegt habe er, dass der Freund und dessen Bruder LTTE-Mitglieder gewesen seien. Die «Bewegung» sei auch heute noch ein grosses Thema in Sri Lanka. Es sei daher schlichtweg falsch, wenn die Vorinstanz im Asylentscheid schreibe, sie gelte seit dem Jahr 2009 als zerschlagen. Die beiliegenden Schreiben habe er von seinem Freund und dessen Bruder erhalten. Sie würden zumindest die Freundschaft bestätigen und dass er LTTE-Mitglieder bei Unterstützungsarbeiten unterstützt habe, obwohl er selbst kein Mitglied gewesen sei. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Freundes sowie von dessen Bruder vom 19. Juni 2020 und einen weiteren Zeitungsartikel zu der Verhaftung seines Freundes zu den Akten. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung zunächst fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts von der Verbindung seines Freundes zu den LTTE gewusst habe. Diese Argumentation hält das Gericht nur bedingt für überzeugend. Dabei gilt es auf den Einwand in der Beschwerde hinzuweisen, wonach in Sri Lanka darüber nicht leichtfertig gesprochen werde. Das Gleiche gilt für die genaue Position und Aufgabe des Freundes. Der Beschwerdeführer lernte diesen Freund überdies erst nach Kriegsende kennen. Dass die LTTE im Jahr 2009 zerschlagen worden sei, trifft zwar zu. Weiterhin werden aber Leute verhaftet, die verdächtigt werden, an Bemühungen zu deren Wiederaufleben beteiligt zu sein. Vor diesem Hintergrund scheint die Haft des Freundes plausibel, zumal dieser beim Kauf des (...) auf Gelder seines Bruders zurückgegriffen hat, der bei den LTTE gewesen sei. In Bezug auf die Behörden, welche seinen Freund verhaftet beziehungsweise ihn gesucht hätten, ist ebenfalls nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer bei der Bezeichnung der Sicherheitskräfte pauschal blieb und einmal von Militär, TID oder CID sprach, zumal er jeweils selber nicht anwesend war. 6.3 Bestätigt werden können die Zweifel des SEM jedoch insoweit, dass der Beschwerdeführer die verwandtschaftliche Beziehung des Freundes zu den Verhafteten auf dem (...) an der Anhörung nicht mehr erwähnte. Dass er dies, wie in der Beschwerde ausgeführt nicht als wichtig erachtete, vermag kaum zu überzeugen. Weiter widersprach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Anruf, den er im Anschluss an die Verhaftung vom Telefon seines Freundes erhalten habe. So sprach er an der Befragung noch davon, dass er zurückgerufen habe, wobei jemand auf Singhalesisch geantwortet habe. An der Anhörung erwähnte er diesen Rückruf, der ihm wohl einigen Respekt hat machen müssen, hingegen mit keinem Wort. 6.4 Gewichtige Zweifel an einer Verfolgung des Beschwerdeführers entstehen weiter dadurch, dass er nach der Verhaftung seines Freundes weiterhin nach Hause gegangen sei, sich lediglich im Grossraum Jaffna versteckt habe, wobei er regelmässig gearbeitet habe, und erst zwei Jahre später ausgereist sei. Dies entspricht in keiner Weise dem Verhalten einer verfolgten Person. Der Hinweis auf das Unvermögen zur Organisation der Ausreise vermag hier nicht zu überzeugen. Der Freund sei im (...) 2014 verhaftet worden, der Beschwerdeführer reiste aber erst im Januar 2016 und somit beinahe zwei Jahre später aus. Dazwischen wurde er abgesehen von ein paar Erkundigungen in seinem Dorf von den Sicherheitskräften in keiner Weise behelligt. Hätten diese Kenntnis von seiner angeblichen Hilfe bei der Transaktion von vermeintlichen LTTE-Geldern gehabt, wäre er mit Sicherheit intensiver gesucht worden. Ganz offensichtlich brachten diese den Beschwerdeführer aber nicht direkt in Zusammenhang mit den Taten seines Freundes. Dieser wurde gemäss den Angaben denn auch schon im Jahr 2015 oder 2016 und gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Haftbestätigung sogar schon Ende des Jahres 2014 entlassen und somit schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers. Dass dieser den Zeitpunkt der Entlassung nicht so genau angeben kann, zeigt ebenfalls auf, dass die Verhaftung seines Freundes ihn wohl persönlich gar nicht betroffen hat. Erst als er in der Schweiz war, erklärte ihm der Freund, weshalb der falsche Verdacht entstanden sei. Eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen. 6.5 Die Schlussfolgerung des SEM, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen anhand der erwähnten Zeitungsberichte, welche nun mit der Beschwerde eingereicht wurden, und vom Hörensagen nacherzähle, ist nicht von der Hand zu weisen. Die Freundschaft des Beschwerdeführers zu der in den Zeitungsartikeln und behördlichen Dokumenten erwähnten Person oder gar seine Verfolgung aufgrund von deren Verhaftung ist jedenfalls nicht belegt. Daran vermögen auch die mit der Replik eingereichten Schreiben, welche angeblich von seinem Freund beziehungsweise dessen Bruder verfasst worden seien, nichts zu ändern. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten, welche von irgendwem verfasst worden sein könnten. Auch aus dem Zeitungsartikel zu den LTTE-Mitgliedern, welche getötet worden und Freunde seines Freundes gewesen seien, kann nichts zu Gunsten einer Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Das Gleiche gilt für den Zeitungsartikel über den im März 2020 verhafteten weiteren Freund seines Freundes und den mit der Replik eingereichten weiteren Zeitungsartikel zur Sache. Auf eine Übersetzung dieser Beweismittel wird angesichts der summarischen Zusammenfassung in der Beschwerde in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet. 6.6 Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, sein Freund sei inzwischen ausgereist, weil die Behörden ihn auch nach der Entlassung aus der Haft nicht in Ruhe lassen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies an der Anhörung im Jahr 2018 ganz anders darstellte und ausführte, sein Freund lebe zusammen mit seiner Familie weiterhin in Sri Lanka. Entsprechende Behelligungen erwähnte er in keiner Weise (vgl. A13 F62). 6.7 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verfolgung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. 7. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. 7.3 Wie aus dem Gesagten hervorgeht, ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorverfolgung nicht glaubhaft. Vielmehr gilt es darauf hinzuweisen, dass er bis Januar 2016 und damit nach Kriegsende noch über sechs Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist und das Land offenbar unbehelligt mit seinem Pass legal verlassen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Das SEM wies in seiner Verfügung richtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber keinen Bezug zu den LTTE gehabt habe. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines angeblichen Freundes konnte ihm nicht geglaubt werden. Die kurzzeitige Verhaftung seines angeblichen Freundes, wenn sie denn als glaubhaft zu bezeichnen wäre, vermöchte weiter nicht auszureichen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden, zumal er in diesem Zusammenhang gemäss seinen Aussagen abgesehen von einigen Nachfragen in seinem Dorf von den Behörden nicht behelligt wurde. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz geweilt hat, aus diesem Land zurückgeschafft würde und im Ausland über nahe Verwandte verfügt. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 vermögen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Das SEM wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht bestätigen. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.2.4). 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 11.3.2). 9.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer stamme aus Jaffna und habe somit in der Nordprovinz gelebt. Er sei jung und gesund und verfüge im Heimatstaat über Verwandte, welche ihm bei einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft behilflich sein könnten. Er gebe an, seine Familie lebe in zufriedenstellenden wirtschaftlichen Verhältnissen. Zudem verfüge er über eine gute Ausbildung und habe vor der Ausreise bereits berufliche Erfahrung als (...) sammeln können. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, da er nicht mehr nachhause zurückkehren könne, wäre er ganz auf sich alleine gestellt. Einem Beruf könne er nicht länger nachgehen, da er sich ständig verstecken müsste. Hilfe vom Staat oder seiner Familie würde er keine erhalten. Seine Mutter sei alt und sehr krank. Zu den übrigen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt mehr. Wenn seine Mutter sterbe, würden diese auch ihn vergessen und es nicht mehr als ihre Pflicht sehen, ihn zu unterstützen. 9.3.3 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er könne aufgrund der Verfolgung nicht mehr nach Hause zurück und auch nicht mehr arbeiten, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach ihm diese Verfolgung nicht hat geglaubt werden können. Auch der pauschale Verweis auf das fehlende familiäre Beziehungsnetz vermag nicht zu überzeugen. So verfügt er neben seiner Mutter über weitere Verwandte in Sri Lanka, insbesondere eine Tante, bei der er selber aufgewachsen sei. Im Ausland leben zudem seine Schwester und sein Bruder sowie ein Onkel, der ihm die Ausreise hat bezahlen können, welche ihn bei einer Rückkehr finanziell unterstützen könnten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über eine sri-lankische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2020 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: