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D-173/2019

D-173/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie - suchte am 13. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B.________ um Asyl nach. Am 22. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 5. September 2017 (Anhörung) sowie ergänzend am 28. November 2018 (ergänzende Anhörung) hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in C.________ (Provinz D.________) geboren sei und seit dem Jahr 2014 im Quartier E.________ in Bagdad gelebt habe. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und 1997 die Berufsschule in C.________ im Bereich (...) abgeschlossen. Nach einem zweijährigen Praktikum in einer (...)fabrik habe er einen zweijährigen Militärdienst absolviert. Seit dem Jahr 2005 sei er verheiratet, wobei seine Ehefrau sowie seine zwei Söhne und seine Tochter noch heute in C.________ wohnhaft seien. Dort würden auch seine Eltern sowie seine Geschwister leben. Seit dem Jahr 2009 sei er in der Spezialeinheit "SWAT" tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er von den Amerikanern in der Bekämpfung der Al-Sadr-Miliz beziehungsweise der Al-Mahdi-Armee ausgebildet worden. Während er in dieser Einheit tätig gewesen sei, sei er ständig durch die Al-Sadr-Miliz bedroht worden. Aus Angst um seine Familie habe er dieses Engagement am Anfang des Jahres 2011 aufgegeben. Er sei von C.________ geflohen und habe den Wohnort fortan immerzu zwischen F.________ und Bagdad gewechselt. Danach sei er in die Autonome Region Kurdistan (ARK) geflohen. Am Anfang des Jahres 2013 habe sein Stamm eine Vereinbarung mit der Al-Sadr-Miliz getroffen, welche es ihm gegen die Bezahlung von 160'000 Dollar ermöglicht habe, wieder nach C.________ zurückzukehren. Nach der Rückkehr habe er einen (...) eröffnet. Zwei Monate danach respektive etwa zwischen Februar oder April 2013 sei er erneut bedroht und sein Laden in Brand gesteckt worden. Danach seien fünf Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten auf ihn und seine Familie geschossen. Sein Vater sei dabei am Bein verletzt worden. Er habe deswegen seine Familie nach F.________ gebracht und sei nach Bagdad geflohen. Nach einiger Zeit sei seine Familie wieder nach C.________ zurückgekehrt. Im Mai beziehungsweise zwischen Juli und September 2014 sei seine Tochter vor dem Haus der Schwiegereltern in C.________ von der Al-Sadr-Miliz entführt worden. Die Miliz habe die Tochter zunächst erst gegen seine eigene Auslieferung wieder freilassen wollen. Jedoch habe sein Stamm schliesslich eine Vereinbarung erwirken können, wonach seine Tochter gegen die Bezahlung eines Lösegeldes von 60'000 Dollar wieder freigelassen worden sei. Während der Verhandlungen mit der Miliz sei er weiterhin in Bagdad geblieben. Er habe während seines Aufenthaltes dort unter psychischen Problemen gelitten und es habe täglich Explosionen gegeben. Da er keinen Ausweg mehr gesehen habe und sich einen sicheren Ort für seine Familie gewünscht habe, habe er sich schliesslich dazu entschieden, aus seinem Heimatstaat auszureisen. Am 26. September 2015 sei er via Bagdad in die Türkei geflogen. Am 29. November 2015 sei seine Familie im Irak mündlich bedroht worden. Am 13. Dezember 2015 sei er in die Schweiz gelangt, wo er schliesslich zum Christentum konvertiert sei. C. Mit Verfügung vom 30. November 2018 - eröffnet am 5. Dezember 2018 - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge subjektiver Nachfluchtgründe fest, lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, er sei "mit Negativ [recte: mit dem negativen Asylentscheid] des SEM nicht einverstanden" und er "mache gegen seinen Negativentscheid Beschwerde". Mangels Zuständigkeit überwies die Vorinstanz diese Eingabe am 8. Januar 2019 in Anwendung von Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da das Schreiben vom 4. Januar 2019 weder Rechtsbegehren noch eine Beschwerdebegründung enthalte, geschweige denn sich mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetze. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Januar 2019 einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung fristgerecht nach. In materieller Hinsicht beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft [aufgrund von Vorfluchtgründen] festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und gewährte dem Beschwerdeführer angesichts der am 30. Januar 2019 ablaufenden Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten. H. Am 30. Januar 2019 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungswiese eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer im Asylpunkt abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. So habe er sich nach der Entführung der Tochter im Jahr 2014 noch über ein Jahr lang unbehelligt in Bagdad aufhalten können. Er habe angegeben, er sei dort keiner Gefahr ausgesetzt gewesen, auch wenn das Leben schwierig gewesen sei und auch seiner Familie nichts weiter geschehen sei (vgl. [...]). Er habe auch ausgeführt, dass er seiner Familie kurze Besuche in F.________, in der Nähe des Heimatdorfes C.________, habe abstatten können (vgl. [...]). Offenbar habe der Al-Sadr-Miliz die Bezahlung des Lösegelds für die Tochter genügt, um von ihm abzulassen. Auch dass danach nichts weiter vorgefallen sei, deute darauf hin, dass die Verfolgung durch die Al-Sadr-Miliz ein Ende gefunden habe und er nicht mehr im Visier gestanden habe respektive von Interesse für die Miliz gewesen sei. Zudem habe er die "SWAT"-Einheit bereits zu Beginn des Jahres 2011 verlassen, wonach auch der Grund für das Interesse an ihm weggefallen sei. Als Grund für das lange Zuwarten, den Irak zu verlassen, habe er einzig damit erklärt, dass er ausgereist sei, als die Ausreise möglich gewesen sei und dass er schon immer habe ausreisen wollen, aber nicht ohne seine Familie. Das Leben in Bagdad sei aber gefährlich gewesen, da es täglich Explosionen gegeben habe (vgl. [...]). Fluchtauslösendes Ereignis sei folglich vielmehr die allgemeine unsichere Lage und die schwierigen Lebensumstände in Bagdad und nicht eine drohende Verfolgung durch die Al-Sadr-Miliz gewesen (vgl. [...]). Aufgrund der Aktenlage sei demzufolge festzustellen, dass weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Konnex zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise im September 2015 erkannt werden könne. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden sodann keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Unter diesem Gesichtspunkt seien die täglichen Explosionen sowie die schwierigen Lebensumstände in Bagdad zu werten. Der Vollständigkeit halber sei sodann schliesslich anzumerken, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, durch die Al-Sadr-Miliz verfolgt worden zu sein, Zweifel anzubringen seien. In Anbetracht des Gesagten betreffend die Asylrelevanz sei darauf jedoch nicht vertieft einzugehen.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeverbesserung bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er bereits vor seiner Flucht aus dem Irak wegen seiner vormaligen Tätigkeit für die "SWAT"-Einheit von der Al-Sadr-Miliz verfolgt worden sei, obwohl er nicht mehr für diese tätig gewesen sei. Die einzige Möglichkeit, dieser Verfolgung dauerhaft zu entgehen, sei für ihn die Flucht gewesen. Würde er heute in den Irak zurückkehren, dann wäre er in grosser Gefahr erneut verfolgt zu werden. Die Situation für ehemalige Mitglieder der "SWAT"-Einheit habe sich nach seiner Ausreise erneut verschlechtert. Wie aus seinen Sachverhaltsschilderungen hervorgehe, sei er für eine der drei Brigaden der (...) tätig gewesen, die von (...) G.________ geführt worden sei. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, paramilitärische Milizen (insbesondere die Al-Sadr-Miliz) zu bekämpfen, die gegen die Amerikaner und die irakische Regierung in der Region aktiv gewesen seien. Von der Bevölkerung und den Milizen seien sie schon damals als Amerikaner und Verräter betrachtet worden, obschon sie für die irakische Regierung gearbeitet hätten. Viele ehemalige Mitglieder der "SWAT"-Einheit seien deshalb aus dem Irak geflohen. Als 2014 der sogenannte Islamische Staat (IS) begonnen habe, Bagdad und die Region um C.________ zu bedrohen, seien die früheren "SWAT"-Einheiten im Kampf gegen den IS eingesetzt und damals - zumindest vordergründig - als Helden gefeiert worden. Kaum aber sei der IS Ende 2017 geschlagen worden, seien die Mitglieder der "SWAT"-Einheit wieder als Feinde betrachtet worden, welche für ihre frühere Kooperation mit den amerikanischen Truppen und die Verfolgung der Al-Sadr-Miliz bestraft werden sollten. Diese Veränderung lasse sich gut am Beispiel von seinem früheren Chef (...) G.________ dokumentieren. Dieser habe ihm eine persönliche Videobotschaft zukommen lassen, worin er berichte, dass die meisten ehemaligen Mitglieder der "SWAT"-Einheit tot oder geflohen seien und dass er selbst zwar noch im Irak lebe, dass aber gegen ihn immer wieder Anschläge verübt würden und er nur noch am Leben sei, weil er unter ständigem Waffenschutz seiner Sippe stehe. Die Verfolgung gegen die ehemaligen Mitglieder der "SWAT"-Einheit gehe von den Al-Sadr-Milizen aus, die im ganzen Irak über grossen Einfluss verfügten und mit Parlament und Regierung eng verflochten seien. Das Parteibündnis von Muqtada Al-Sadr sei seit der Wahl von 2018 die stärkste Partei im irakischen Parlament.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen sondern erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhalts und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt inwiefern die vor-instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Vorfluchtgründe setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. ausführlich die Urteile des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.2, m.w.H.). Die Vorinstanz ist mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass dieser Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen, zuletzt die Entführung der Tochter im Jahr 2014 und der Ausreise im September 2015 gefehlt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Al-Sadr-Miliz zu Recht in Frage gestellt. Diesbezüglich ist zunächst die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz bei der "SWAT"-Einheit ungenügend beziehungsweise nicht rechtsgenüglich dokumentiert hat, da er zur Untermauerung dieses Vorbringens im vorinstanzlichen Verfahren lediglich einen Ausweis ohne fälschungssichere Merkmale beigebracht sowie auf einen nicht funktionierenden Youtube-Link verwiesen hat (vgl. [...]). Ferner weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie bereits von der Vorinstanz bemerkt, auch diverse Widersprüche auf. So hat er widersprüchliche Angaben zu ihm bekannten Mitgliedern der Al-Sadr-Miliz in C.________ gemacht. In der Anhörung hat er die diesbezügliche Frage dahingehend beantwortet, dass ihm sie nicht mit Namen bekannt seien (vgl. [...]). In einer späteren Eingabe an die Vorinstanz sowie in der ergänzenden Anhörung erwähnte er dann jedoch einen Schwager namens H._______, der Mitglied bei der besagten Miliz gewesen sei. Auch betreffend seinen (...)laden hat der Beschwerdeführer unstimmige Angaben gemacht. In der BzP sagte er dazu aus, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatdorf einen (...) eröffnet und zwei Monate später wieder eine Drohung erhalten habe, sein Laden sei in Brand gesteckt worden (vgl. [...]), und führte weiter aus, dass sein Laden anfangs 2013, zwischen Februar und April in Brand gesetzt worden sei (vgl. [...]). In der Anhörung trug der Beschwerdeführer hingegen vor, dass er im Laden etwa sieben oder acht Monate gearbeitet habe und dieser im September 2013 in Brand gesteckt worden sei (vgl. [...]). Insofern der Beschwerdeführer in der Anhörung darlegte, ihm sei nach dem Brand ein Foto seines ausgebrannten Geschäftes als Drohung zugestellt worden, sind auch diese Schilderungen inkonsistent ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, das Foto sei in einem Umschlag unter seiner Haustüre liegengelassen worden (vgl. [...]), erläuterte aber wenig später, dass die Schwester den Umschlag mit dem Foto im Garten gefunden habe (vgl. [...]), und schloss wieder damit, dass die Fotos an der Türe gelassen worden seien (vgl. [...]). Weitere Unstimmigkeiten finden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Überfall auf sein Haus. In der Anhörung trug er zunächst vor, der Überfall sei vier Tage nach dem Brand in seinem Laden gewesen, sagte jedoch später aus, jener habe sich ungefähr acht oder zehn Tage nach dem Brand zugetragen (vgl. [...]). Obendrein sind auch die Angaben zur Entführung der Tochter inkonsistent und unsubstantiiert ausgefallen. In der BzP legte der Beschwerdeführer dar, die Tochter sei im Mai 2014 entführt worden, wobei eine Vereinbarung über das Lösegeld fünf Tage nach der Entführung getroffen worden sei (vgl. [...]). In der Anhörung gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, dass die Entführung im Jahr 2014, zwischen dem siebten und neunten Monat stattgefunden habe und eine Vereinbarung über das Lösegeld ungefähr acht Tage nach der Entführung getroffen worden sei (vgl. [...]). Im Weiteren ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverbesserung geltend gemachten Vorbringen, die Lage habe sich für ehemalige Mitglieder der "SWAT"-Einheit seit seiner Ausreise verschlechtert, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei bezüglich seiner Asylgründe um bedeutsame Veränderungen gehandelt hat, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er diese Umstände bereits anlässlich der Befragungen im vor-instanzlichen Verfahren erwähnt und entsprechende Beweismittel beigebracht hätte, zumal die ergänzende Anhörung erst kürzlich, im November 2018, stattgefunden hat (vgl. [...]). Sowohl an der Anhörung im September 2017 wie auch nochmal an der ergänzenden Anhörung im November 2018 hat der Beschwerdeführer hingegen bestätigt, dass er alle Asylgründe habe darlegen können und dass es keine weiteren Gründe gebe (vgl. [...]).

E. 5.2 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-173/2019 Urteil vom 12. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A.________, geboren am (...), Irak, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie - suchte am 13. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B.________ um Asyl nach. Am 22. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 5. September 2017 (Anhörung) sowie ergänzend am 28. November 2018 (ergänzende Anhörung) hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in C.________ (Provinz D.________) geboren sei und seit dem Jahr 2014 im Quartier E.________ in Bagdad gelebt habe. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und 1997 die Berufsschule in C.________ im Bereich (...) abgeschlossen. Nach einem zweijährigen Praktikum in einer (...)fabrik habe er einen zweijährigen Militärdienst absolviert. Seit dem Jahr 2005 sei er verheiratet, wobei seine Ehefrau sowie seine zwei Söhne und seine Tochter noch heute in C.________ wohnhaft seien. Dort würden auch seine Eltern sowie seine Geschwister leben. Seit dem Jahr 2009 sei er in der Spezialeinheit "SWAT" tätig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er von den Amerikanern in der Bekämpfung der Al-Sadr-Miliz beziehungsweise der Al-Mahdi-Armee ausgebildet worden. Während er in dieser Einheit tätig gewesen sei, sei er ständig durch die Al-Sadr-Miliz bedroht worden. Aus Angst um seine Familie habe er dieses Engagement am Anfang des Jahres 2011 aufgegeben. Er sei von C.________ geflohen und habe den Wohnort fortan immerzu zwischen F.________ und Bagdad gewechselt. Danach sei er in die Autonome Region Kurdistan (ARK) geflohen. Am Anfang des Jahres 2013 habe sein Stamm eine Vereinbarung mit der Al-Sadr-Miliz getroffen, welche es ihm gegen die Bezahlung von 160'000 Dollar ermöglicht habe, wieder nach C.________ zurückzukehren. Nach der Rückkehr habe er einen (...) eröffnet. Zwei Monate danach respektive etwa zwischen Februar oder April 2013 sei er erneut bedroht und sein Laden in Brand gesteckt worden. Danach seien fünf Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten auf ihn und seine Familie geschossen. Sein Vater sei dabei am Bein verletzt worden. Er habe deswegen seine Familie nach F.________ gebracht und sei nach Bagdad geflohen. Nach einiger Zeit sei seine Familie wieder nach C.________ zurückgekehrt. Im Mai beziehungsweise zwischen Juli und September 2014 sei seine Tochter vor dem Haus der Schwiegereltern in C.________ von der Al-Sadr-Miliz entführt worden. Die Miliz habe die Tochter zunächst erst gegen seine eigene Auslieferung wieder freilassen wollen. Jedoch habe sein Stamm schliesslich eine Vereinbarung erwirken können, wonach seine Tochter gegen die Bezahlung eines Lösegeldes von 60'000 Dollar wieder freigelassen worden sei. Während der Verhandlungen mit der Miliz sei er weiterhin in Bagdad geblieben. Er habe während seines Aufenthaltes dort unter psychischen Problemen gelitten und es habe täglich Explosionen gegeben. Da er keinen Ausweg mehr gesehen habe und sich einen sicheren Ort für seine Familie gewünscht habe, habe er sich schliesslich dazu entschieden, aus seinem Heimatstaat auszureisen. Am 26. September 2015 sei er via Bagdad in die Türkei geflogen. Am 29. November 2015 sei seine Familie im Irak mündlich bedroht worden. Am 13. Dezember 2015 sei er in die Schweiz gelangt, wo er schliesslich zum Christentum konvertiert sei. C. Mit Verfügung vom 30. November 2018 - eröffnet am 5. Dezember 2018 - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge subjektiver Nachfluchtgründe fest, lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus der Schweiz weg und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, er sei "mit Negativ [recte: mit dem negativen Asylentscheid] des SEM nicht einverstanden" und er "mache gegen seinen Negativentscheid Beschwerde". Mangels Zuständigkeit überwies die Vorinstanz diese Eingabe am 8. Januar 2019 in Anwendung von Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da das Schreiben vom 4. Januar 2019 weder Rechtsbegehren noch eine Beschwerdebegründung enthalte, geschweige denn sich mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetze. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Januar 2019 einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung fristgerecht nach. In materieller Hinsicht beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft [aufgrund von Vorfluchtgründen] festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und gewährte dem Beschwerdeführer angesichts der am 30. Januar 2019 ablaufenden Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten. H. Am 30. Januar 2019 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungswiese eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer im Asylpunkt abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. So habe er sich nach der Entführung der Tochter im Jahr 2014 noch über ein Jahr lang unbehelligt in Bagdad aufhalten können. Er habe angegeben, er sei dort keiner Gefahr ausgesetzt gewesen, auch wenn das Leben schwierig gewesen sei und auch seiner Familie nichts weiter geschehen sei (vgl. [...]). Er habe auch ausgeführt, dass er seiner Familie kurze Besuche in F.________, in der Nähe des Heimatdorfes C.________, habe abstatten können (vgl. [...]). Offenbar habe der Al-Sadr-Miliz die Bezahlung des Lösegelds für die Tochter genügt, um von ihm abzulassen. Auch dass danach nichts weiter vorgefallen sei, deute darauf hin, dass die Verfolgung durch die Al-Sadr-Miliz ein Ende gefunden habe und er nicht mehr im Visier gestanden habe respektive von Interesse für die Miliz gewesen sei. Zudem habe er die "SWAT"-Einheit bereits zu Beginn des Jahres 2011 verlassen, wonach auch der Grund für das Interesse an ihm weggefallen sei. Als Grund für das lange Zuwarten, den Irak zu verlassen, habe er einzig damit erklärt, dass er ausgereist sei, als die Ausreise möglich gewesen sei und dass er schon immer habe ausreisen wollen, aber nicht ohne seine Familie. Das Leben in Bagdad sei aber gefährlich gewesen, da es täglich Explosionen gegeben habe (vgl. [...]). Fluchtauslösendes Ereignis sei folglich vielmehr die allgemeine unsichere Lage und die schwierigen Lebensumstände in Bagdad und nicht eine drohende Verfolgung durch die Al-Sadr-Miliz gewesen (vgl. [...]). Aufgrund der Aktenlage sei demzufolge festzustellen, dass weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Konnex zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise im September 2015 erkannt werden könne. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden sodann keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Unter diesem Gesichtspunkt seien die täglichen Explosionen sowie die schwierigen Lebensumstände in Bagdad zu werten. Der Vollständigkeit halber sei sodann schliesslich anzumerken, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, durch die Al-Sadr-Miliz verfolgt worden zu sein, Zweifel anzubringen seien. In Anbetracht des Gesagten betreffend die Asylrelevanz sei darauf jedoch nicht vertieft einzugehen. 4.2 In seiner Beschwerdeverbesserung bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er bereits vor seiner Flucht aus dem Irak wegen seiner vormaligen Tätigkeit für die "SWAT"-Einheit von der Al-Sadr-Miliz verfolgt worden sei, obwohl er nicht mehr für diese tätig gewesen sei. Die einzige Möglichkeit, dieser Verfolgung dauerhaft zu entgehen, sei für ihn die Flucht gewesen. Würde er heute in den Irak zurückkehren, dann wäre er in grosser Gefahr erneut verfolgt zu werden. Die Situation für ehemalige Mitglieder der "SWAT"-Einheit habe sich nach seiner Ausreise erneut verschlechtert. Wie aus seinen Sachverhaltsschilderungen hervorgehe, sei er für eine der drei Brigaden der (...) tätig gewesen, die von (...) G.________ geführt worden sei. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, paramilitärische Milizen (insbesondere die Al-Sadr-Miliz) zu bekämpfen, die gegen die Amerikaner und die irakische Regierung in der Region aktiv gewesen seien. Von der Bevölkerung und den Milizen seien sie schon damals als Amerikaner und Verräter betrachtet worden, obschon sie für die irakische Regierung gearbeitet hätten. Viele ehemalige Mitglieder der "SWAT"-Einheit seien deshalb aus dem Irak geflohen. Als 2014 der sogenannte Islamische Staat (IS) begonnen habe, Bagdad und die Region um C.________ zu bedrohen, seien die früheren "SWAT"-Einheiten im Kampf gegen den IS eingesetzt und damals - zumindest vordergründig - als Helden gefeiert worden. Kaum aber sei der IS Ende 2017 geschlagen worden, seien die Mitglieder der "SWAT"-Einheit wieder als Feinde betrachtet worden, welche für ihre frühere Kooperation mit den amerikanischen Truppen und die Verfolgung der Al-Sadr-Miliz bestraft werden sollten. Diese Veränderung lasse sich gut am Beispiel von seinem früheren Chef (...) G.________ dokumentieren. Dieser habe ihm eine persönliche Videobotschaft zukommen lassen, worin er berichte, dass die meisten ehemaligen Mitglieder der "SWAT"-Einheit tot oder geflohen seien und dass er selbst zwar noch im Irak lebe, dass aber gegen ihn immer wieder Anschläge verübt würden und er nur noch am Leben sei, weil er unter ständigem Waffenschutz seiner Sippe stehe. Die Verfolgung gegen die ehemaligen Mitglieder der "SWAT"-Einheit gehe von den Al-Sadr-Milizen aus, die im ganzen Irak über grossen Einfluss verfügten und mit Parlament und Regierung eng verflochten seien. Das Parteibündnis von Muqtada Al-Sadr sei seit der Wahl von 2018 die stärkste Partei im irakischen Parlament. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen sondern erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhalts und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt inwiefern die vor-instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Vorfluchtgründe setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. ausführlich die Urteile des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.2, m.w.H.). Die Vorinstanz ist mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass dieser Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen, zuletzt die Entführung der Tochter im Jahr 2014 und der Ausreise im September 2015 gefehlt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Al-Sadr-Miliz zu Recht in Frage gestellt. Diesbezüglich ist zunächst die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz bei der "SWAT"-Einheit ungenügend beziehungsweise nicht rechtsgenüglich dokumentiert hat, da er zur Untermauerung dieses Vorbringens im vorinstanzlichen Verfahren lediglich einen Ausweis ohne fälschungssichere Merkmale beigebracht sowie auf einen nicht funktionierenden Youtube-Link verwiesen hat (vgl. [...]). Ferner weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie bereits von der Vorinstanz bemerkt, auch diverse Widersprüche auf. So hat er widersprüchliche Angaben zu ihm bekannten Mitgliedern der Al-Sadr-Miliz in C.________ gemacht. In der Anhörung hat er die diesbezügliche Frage dahingehend beantwortet, dass ihm sie nicht mit Namen bekannt seien (vgl. [...]). In einer späteren Eingabe an die Vorinstanz sowie in der ergänzenden Anhörung erwähnte er dann jedoch einen Schwager namens H._______, der Mitglied bei der besagten Miliz gewesen sei. Auch betreffend seinen (...)laden hat der Beschwerdeführer unstimmige Angaben gemacht. In der BzP sagte er dazu aus, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatdorf einen (...) eröffnet und zwei Monate später wieder eine Drohung erhalten habe, sein Laden sei in Brand gesteckt worden (vgl. [...]), und führte weiter aus, dass sein Laden anfangs 2013, zwischen Februar und April in Brand gesetzt worden sei (vgl. [...]). In der Anhörung trug der Beschwerdeführer hingegen vor, dass er im Laden etwa sieben oder acht Monate gearbeitet habe und dieser im September 2013 in Brand gesteckt worden sei (vgl. [...]). Insofern der Beschwerdeführer in der Anhörung darlegte, ihm sei nach dem Brand ein Foto seines ausgebrannten Geschäftes als Drohung zugestellt worden, sind auch diese Schilderungen inkonsistent ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, das Foto sei in einem Umschlag unter seiner Haustüre liegengelassen worden (vgl. [...]), erläuterte aber wenig später, dass die Schwester den Umschlag mit dem Foto im Garten gefunden habe (vgl. [...]), und schloss wieder damit, dass die Fotos an der Türe gelassen worden seien (vgl. [...]). Weitere Unstimmigkeiten finden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Überfall auf sein Haus. In der Anhörung trug er zunächst vor, der Überfall sei vier Tage nach dem Brand in seinem Laden gewesen, sagte jedoch später aus, jener habe sich ungefähr acht oder zehn Tage nach dem Brand zugetragen (vgl. [...]). Obendrein sind auch die Angaben zur Entführung der Tochter inkonsistent und unsubstantiiert ausgefallen. In der BzP legte der Beschwerdeführer dar, die Tochter sei im Mai 2014 entführt worden, wobei eine Vereinbarung über das Lösegeld fünf Tage nach der Entführung getroffen worden sei (vgl. [...]). In der Anhörung gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, dass die Entführung im Jahr 2014, zwischen dem siebten und neunten Monat stattgefunden habe und eine Vereinbarung über das Lösegeld ungefähr acht Tage nach der Entführung getroffen worden sei (vgl. [...]). Im Weiteren ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverbesserung geltend gemachten Vorbringen, die Lage habe sich für ehemalige Mitglieder der "SWAT"-Einheit seit seiner Ausreise verschlechtert, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei bezüglich seiner Asylgründe um bedeutsame Veränderungen gehandelt hat, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er diese Umstände bereits anlässlich der Befragungen im vor-instanzlichen Verfahren erwähnt und entsprechende Beweismittel beigebracht hätte, zumal die ergänzende Anhörung erst kürzlich, im November 2018, stattgefunden hat (vgl. [...]). Sowohl an der Anhörung im September 2017 wie auch nochmal an der ergänzenden Anhörung im November 2018 hat der Beschwerdeführer hingegen bestätigt, dass er alle Asylgründe habe darlegen können und dass es keine weiteren Gründe gebe (vgl. [...]). 5.2 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: