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D-1723/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025 / N

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-1723/2025 law/blp

U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025 / N (…).

D-1723/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. B. B.a Gestützt auf Art. 24 Abs. 6 AsylG (SR 142.31) wurde der Beschwerde- führer am 9. November 2022 vorzeitig dem Kanton B._______ zugewie- sen. B.b Das SEM hörte ihn am 14. Mai 2024 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und in C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz E._______ geboren. Aufgrund von Unruhen habe er C._______ mehrmals verlassen müssen und sei aber jeweils wieder zu- rückgekehrt. Der Lebensmittelpunkt seiner Familie sei vorwiegend in der Stadt F._______ im Quartier G._______ gewesen. Die Winterzeit habe er eher in der Stadt verbracht, während er die Sommermonate hauptsächlich im Dorf Landwirtschaft betrieben habe. Sein höchster Bildungsabschluss sei das Gymnasium. Beruflich habe er mit seiner Familie die Felder bestellt und ein Internetcafé in F._______ betrieben. Im Jahr 2012 habe er gehei- ratet. Er sei Vater von vier Kindern. Wegen der Pandemie habe er das In- ternetcafé schliessen müssen. Dank seiner Computerkenntnisse habe er umsatteln und ein Geschäft mit dem Kauf und Verkauf von gebrauchten Computern aufbauen können. Bis zu seiner Ausreise habe er alte PCs auf- gearbeitet und dann wiederverkauft. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er sodann aus, im Jahr 2017 habe eine Razzia in F._______ stattgefunden, bei der er von Soldaten fest- genommen und auf den Berg H._______ verschleppt worden sei. Die Sol- daten und die lokalen Dorfschützer hätten ihn beschuldigt, die Guerilla mit Lebensmittel versorgt zu haben. Da er keine Angaben dazu habe liefern können, hätten die Dorfschützer ihn geschlagen und ihm einen Arm gebro- chen. Ausserdem hätten sie brennende Zigaretten an seinem Arm und so- gar in seinem Gesicht ausgedrückt. Danach sei er auf dem Berg freigelas- sen worden und habe nach Hause laufen müssen. Er sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]; Anmer- kung BVGer) gewesen. Bei den Wahlen 2019 und 2021 sei er als

D-1723/2025 Seite 3 Wahlbeobachter für die HDP eingesetzt worden. Weiter habe er in seinem Internetcafé Flyer der HDP verteilt. Wegen dieser Aktivitäten sei er ins Vi- sier der Behörden geraten. 2019 sei seine Ehefrau im Rahmen der Nevroz- Feier für 24 Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden. Zwei seiner Cousinen seien ebenfalls bei dieser Gelegenheit festgenommen worden. Im Nachgang sei ein Verfahren gegen seine Frau und seine Cousinen ein- geleitet worden. Ebenfalls im Jahr 2019 habe eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden. Die Sicherheitskräfte hätten seine traditionellen Schale sowie ein Foto und ein Buch des HDP-Politikers Selahattin Demirtaş ge- funden. Sie hätten ihm (dem Beschwerdeführer) den Besitz von terroristi- schem Propagandamaterial vorgeworfen und sein Haus durchwühlt. Im Jahr 2021 habe eine weitere Hausdurchsuchung stattgefunden. Die Poli- zisten hätten aber nichts gegen ihn in der Hand gehabt. Gleichwohl seien gegen ihn mehrere Verfahren wegen Terrorpropaganda und Unterstützung einer terroristischen Organisation eröffnet worden. Er könne aber keine Un- terlagen dazu vorlegen und habe auch keinen Zugang zu E-Devlet. Seit 2019 fühle er sich unter ständiger Beobachtung des türkischen Staates. Polizisten in Zivil seien abends immer in der Nähe seines Hauses gestan- den. Er habe Angst gehabt, wieder verschleppt zu werden, und um sein Leben gefürchtet, weswegen er die Türkei am 23. Oktober 2022 verlassen habe. Seine Frau habe berichtet, dass ihr Haus nach seiner Ausreise nicht mehr so stark bewacht worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten sich kurz nach seiner Ausreise bei Nachbarn nach seinem Verbleib erkundigt. Sowohl seine Frau als auch seine Kinder würden noch in F._______ leben. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seines türkischen Führerscheins (BM 001) sowie eine Ko- pie seiner türkischen Identitätskarte (BM 012) sowie folgende Dokumente ein: - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2019 in Sachen «Propaganda für eine terroristische Organisation» (BM 003) die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend; Fotokopie desselben Dokuments (BM 009); - Begründetes Urteil des (…) vom (…) 2021 in Sachen «Propaganda für eine terroristische Organisation» (Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit Aufschiebung der Urteilungsverkündung [HAGB-Urteil nach türkischem Recht]) (BM 004); Fotokopie desselben Dokuments (BM 008); - Auszug aus dem Personenstandsregister (BM 005),

D-1723/2025 Seite 4 - Vorladung des Verdächtigen vom (…) 2022 (Weder Ermittlungsnummer noch Anklageschriftnummer lassen auf eine bestimmte Person schliessen. [BM 006]); - Zeitungsartikel vom (…) 2017 (Rückkehr der Dorfbewohner nach I._______ und Wiederaufnahme der Landwirtschaft [BM 007]). Das gleiche Dokument liegt auch als Fotokopie einer ausgedruckten Version vor (BM 010); - Nachricht, Verhaftung des ganzen Dorfes C._______, undatiert, Quelle unbe- kannt (BM 011). C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (eröffnet am 11. Februar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Oktober 2022 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, und stellte fest, er sei verpflichtet das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht in- nert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Es beauftragte sodann den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom

17. Februar 2025 an, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerde- führer beendet sei. E. Mit undatierter Beschwerde (Poststempel vom 12. März 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. In dieser wurde sinngemäss beantragt, die Ver- fügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzu- erkennen und es sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei (der Beschwerde) aufschiebende Wirkung zu er- teilen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. März 2025 den Eingang der Beschwerde.

D-1723/2025 Seite 5 G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter forderte er ihn auf, bis zum

3. April 2025 seine Beschwerde (hinreichend sachbezogene Begründung) zu verbessern, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Be- schwerde nicht eingetreten. Er wies die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– bis zum 3. April 2025 zu leisten, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 1. April 2025 ein. I. Mit Eingabe vom 3. April 2025 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter na- mens des Beschwerdeführers eine verbesserte Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling an- zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustel- len, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bzw. nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde weiter beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer umfassende Einsicht in den Analysenbericht zu gewäh- ren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Be- schwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichner sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Der verbesserten Beschwerde lagen die auf den rubrizierten Rechtsvertre- ter lautende Vollmacht vom 29. März 2025 und die angefochtene Verfü- gung bei.

D-1723/2025 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

– in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfah- ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung vor der Vorinstanz besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss in- nert angesetzter Frist bezahlt wurde, und der Beschwerdeführer die Be- schwerde verbessern liess (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Be- schwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei dem Beschwerdefüh- rer Einsicht in den «Analysebericht» zu erteilen. Ein solcher Bericht liegt nicht in den Akten des SEM, weshalb auch diesbezüglich kein Rechts- schutzinteresse an einer Einsichtnahme bestehen kann. 1.3 Wie in der Zwischenverfügung vom 19. März 2025 bereits festgehalten ist auf den in der verbesserten Beschwerde erneut gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-1723/2025 Seite 7 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es sei allge- mein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder un- zumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Si- tuation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Zum Vorfall auf dem Berg H._______ vom Jahr 2017 sei zu erwäh- nen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mehr- stündige Festnahmen beziehungsweise Festhaltungen, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet seien, in der Regel als zu wenig inten- siv zu erachten seien, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Weiter stelle das SEM fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses einzelnen Ge- waltvorfalles im Jahr 2017 nicht ausgereist sei. Dasselbe gelte für die Hausdurchsuchung aus dem Jahr 2021, deren Intensität nicht ausreiche, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt zu begründen. Auch dieser Vorfall habe nicht zu einer sofortigen Ausreise des Beschwerdefüh- rers geführt und sei nach seinen Angaben ohne weitere Folgen geblieben. Auch die geltend gemachte Überwachung in seinem Quartier gehe in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die geltend gemachten Nachteile seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizie- ren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP – so das SEM weiter – könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu einer gründlichen Überwa- chung seiner Familie gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätig- keiten für die genannte Partei ausgeführt habe und die Behörden deswe- gen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung auszugehen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Deshalb be- stehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtun- gen, verschleppt und ermordet zu werden, bewahrheiten würden. Dass strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden seien, könne

D-1723/2025 Seite 8 er nicht mit entsprechenden Dokumenten nachweisen. Es handle sich folg- lich um unbelegte Spekulationen seinerseits. Zudem gebe er zu Protokoll, die Behörden hätten bei den Hausdurchsuchungen von 2019 und 2021 nichts Belastendes finden können. Somit gebe es derzeit keine konkreten Hinweise, dass tatsächlich gegen ihn ermittelt werde. Sollten derartige Er- mittlungen tatsächlich aufgenommen worden sein, so sei noch vollkommen offen, ob diese letztlich zu einer Anklage und in einem nächsten Schritt zu einer Verurteilung führen würden. Folglich bestehe keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen in absehbarer Zeit in Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten mutmasslich gegen ihn eröffneten Ermittlungen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die von ihm geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geschilderte Razzia mit an- schliessender Ingewahrsamnahme im Jahr 2017 sowie die Hausdurchsu- chungen in den Jahren 2019 und 2021 als nicht intensiv im Sinne des Asyl- gesetzes zu werten seien. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen könne im Hinblick auf die wahrgenommene Überwa- chung in seinem Quartier und das im Jahr 2019 gegen seine Ehefrau ein- geleitete Strafverfahren nicht festgestellt werden. Die eingereichten Beweismittel würden zwar seine Angaben in Zusammen- hang mit dem Strafverfahren seiner Ehefrau, seinen familiären Verhältnis- sen und den vergangenen Unruhen im Dorf C._______ belegen. Sie ver- möchten jedoch keine Gefahrenlage für ihn persönlich zu konkretisieren, weshalb sie nichts am vorliegenden Entscheid änderten. 4.2 In der Eingabe vom 3. April 2025 wird im Wesentlichen geltend ge- macht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft, detailreich und in sich schlüssig. Sie würden den Anforderungen an den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen. Im Jahr 2017 sei er von Sicherheitskräf- ten festgenommen worden, auf den Berg H._______ verschleppt und ge- foltert (Zigaretten auf der Haut ausgedrückt, Armbruch) worden. Es seien weitere Repressionen, unter anderem drei Razzien von 2019 bis 2021, und andauernde staatliche Überwachung gefolgt. Seine Ehefrau sei an einer legalen Feier (Nevroz) verhaftet, verurteilt und mehrmals verhört worden. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der HDP, habe als Wahlbe- obachter gearbeitet, habe Flyer verteilt, habe Kundgebungen bereitet und sei dadurch zur Zielscheibe der Sicherheitskräfte geworden. Diese Vorfälle seien weder vereinzelte noch allgemeine Schikanen. Sie würden kumuliert

D-1723/2025 Seite 9 ernsthafte Nachteile darstellen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich relevant seien. Die Vor- instanz verkenne, dass die Repressionen nicht allein auf die Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung zurückzuführen seien, sondern konkret auf die politische Betätigung des Beschwerdeführers. Auch Familienmitglieder würden gezielt verfolgt. Die HDP, obwohl legal, sei de facto kriminalisiert. Die individuelle Zielgerichtetheit der Massnahmen sei offensichtlich. Die Überwachung bis zur Ausreise, Aussagen von Nachbarn und Verwandten nach der Flucht, die Verurteilung seiner Ehefrau sowie Hinweise auf gegen ihn laufende Verfahren liessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwar- ten, dass er bei Rückkehr erneut verfolgt würde. Er habe ein politisches Profil und sei in der Schweiz weiterhin politisch ak- tiv. Seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz würden sich nicht auf seine Aktivitäten in den sozialen Medien beschränken. Er nehme immer wieder an Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz gegen die türkische Regierung teil. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung ihre Spionage einsetze, um gegen sie gerichtete Aktivitäten in europäi- schen Ländern zu überwachen, und dass sie Personen, die an diesen Ak- tivitäten beteiligt seien, verhafte und verfolge, sobald sie in die Türkei rei- sen würden, und nach unfairen Verfahren hohe Haftstrafen verhänge. Wenn der Beschwerdeführer in die Türkei weggewiesen werde, sei es da- her sehr wahrscheinlich, dass er nicht nur wegen seiner Aktivitäten in Social Media, sondern auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten am Flughafen verhaftet, inhaftiert, gefoltert und zu hohen Haftstrafen verurteilt werde. Es gebe viele Beispiele, von denen in den Medien berichtet worden sei, wie die türkische Regierung die kurdische Diaspora in der Schweiz in- tensiv ausspioniert habe. Es gebe auch zahlreiche Beispiele von Personen aus der türkischen und kurdischen Diaspora in der Schweiz, die von Spit- zeln der türkischen Polizei gemeldet und bei Reisen in die Türkei verhaftet worden seien. Aus den dargelegten Gründen seien auch seine intensiven exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei der Beurteilung seiner Weg- weisung in die Türkei angemessen zu berücksichtigen. Die politische Situ- ation in der Türkei habe sich im Laufe der letzten Jahre in Hinblick auf die Menschenrechte zunehmend verschlechtert. Das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) habe Missstände in türkischen Gefängnissen und Poli- zeistationen scharf kritisiert und der Türkei vorgeworfen, dass türkische Po- lizisten Schläge anwende, um Geständnisse zu erzwingen oder um Men- schen in Gewahrsam zu bestrafen. Nach dem Länderbericht von Amnesty International 2020/2021 hätten die türkischen Behörden weiterhin Ermitt- lungsverfahren und Strafverfolgungsmassnahmen missbraucht, um gezielt

D-1723/2025 Seite 10 gegen Abgeordnete und Mitglieder von Oppositionsparteien vorzugehen. Auch 2020 seien strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgungsmassnah- men auf der Grundlage von Antiterrorgesetzen sowie Untersuchungshaft, die den Charakter einer vorgezogenen Strafe gehabt habe, eingesetzt wor- den, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, gegen die kein Nachweis für strafbare Handlungen vorgelegen habe. Noch immer würden zahlreiche Journalisten und andere Medienschaffende in Untersuchungs- haft sitzen oder Gefängnisstrafen verbüssen. In einigen Fällen sei ihre le- gitime journalistische Arbeit als «Beweis» für eine Straftat herangezogen worden, um auf der Grundlage von Antiterrorgesetzen Strafverfahren ge- gen sie einzuleiten oder sie zu langjährigen Haftstrafen zu verurteilen. Ge- mäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29. Oktober 2021 würden tausende Menschen in der Türkei wegen Beiträgen in Social Media strafverfolgt. Es gäbe eine klare Willkür bei der Strafverfolgung we- gen Online-Inhalten vor den türkischen Gerichten. Gemäss dem dargestell- ten Sachverhalt bestehe konkreter Anlass zur Annahme, die Verfolgung hätte sich bei der Situation des Beschwerdeführers – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu- kunft verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Seine Furcht vor Verfolgung und grösseren Nachteilen sei daher als be- gründet anzusehen. Es sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass er aus vielen Gründen die Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfülle. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-1723/2025 Seite 11 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Soweit in der (verbesserten) Beschwerde geltend gemacht wird, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft, detailreich und in sich schlüssig, ist vorweg festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht als unglaubhaft beurteilt, sondern sein Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt hat, dieselben würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zutreffend zu eben dieser Einschätzung gelangt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. 6.3 Was den Vorfall auf dem Berg H._______ im Jahr 2017 betrifft, wohin der Beschwerdeführer verschleppt und von Soldaten und lokalen Dorf- schützern beschuldigt wurde, die Guerilla mit Lebensmittel versorgt zu ha- ben und dabei misshandelt worden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich bei den dabei erlittenen Übergriffen (Zigaretten auf der Haut ausgedrückt, Armbruch) nicht – wie das SEM anzunehmen scheint – um blosse Tätlich- keiten handelt. Der Vorfall steht jedoch offensichtlich ebenso wenig wie die in den Jahren 2019 und 2021 erfolgten Hausdurchsuchungen in einem Kausalzusammenhang mit seiner erst im Oktober 2022 erfolgten Ausreise aus der Türkei. Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzufügen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl.

D-1723/2025 Seite 12 etwa das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). 6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erstmals gel- tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz ebenso wenig belegt sind wie angeblich in der Türkei gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Unterstüt- zung einer terroristischen Organisation. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund der Verurteilung seiner Ehefrau zu einer Haftstrafe von Reflexverfolgung betroffen sein könnte, zu- mal seine Ehefrau mit den Kindern nach wie vor in der Türkei lebt. 6.5 Die weiteren Einwände in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in Wiederholungen des zur Begründung des Asylgesuches geltend ge- machten Sachverhalts und Ausführungen zur allgemeinen – den schwei- zerischen Behörden durchaus bekannten – Situation in der Türkei, aus der sich allerdings in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. 6.6 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt und beurteilt hat. Der subeventualiter ge- stellte – gänzlich unbegründete – Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6.7 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1723/2025 Seite 13 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutref- fend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zu- mutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der (ver- besserten) Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjeni- gen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gleich verhält es sich mit dem – erstmals – gestell- ten Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. April 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1723/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer

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