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D-170/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2020-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-170/2021

U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), beide Uganda, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2020 / N (…).

D-170/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ugandische Staatsangehörige, ersuchte am 24. September 2018 um Asyl in der Schweiz. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 3. April 2020 die Flüchtlingseigenschaft und lehnte ihr Asyl- gesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug verfügt.

A.b Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Be- schwerde vom 8. Mai 2020 mit Urteil D-2483/2020 vom 7. Juli 2020 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführerin weder die in der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 verlangte Fürsorgebestätigung einreichte, noch einen Kostenvorschuss leistete.

B. B.a Mit Eingabe vom 17. September 2020 gelangte die Beschwerdeführe- rin erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, im Ver- fahren D-2483/2020 weder eine Aufforderung, einen Kostenvorschuss an das Gericht zu zahlen, noch ein Urteil von ihrem damaligen Rechtsvertreter erhalten zu haben. Vom Urteil und dem Vollzug ihrer Wegweisung habe sie erst am 15. September 2020 durch ihre Betreuungsperson erfahren. Gleichzeitig wies sie auf die schlechte Situation von LGBT-Personen (Les- bian, Gay, Bisexual and Transgender) in Uganda hin und führte aus, dass ihr Leben im Falle einer Rückkehr in Gefahr sei und ihre Kinder sie brau- chen würden. Des Weiteren bat sie um die Zustellung der nicht erhaltenen Korrespondenz und um Zeit, Stellung dazu nehmen zu können. B.b Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten worden sei, weil sie innert der ihr gesetzten Frist weder eine Fürsorgebestätigung eingereicht noch einen Kostenvorschuss geleis- tet habe. Dieses Urteil sei endgültig und könne lediglich mit dem ausseror- dentlichen Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Aus ihrer Ein- gabe sei jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich um ein Revisionsgesuch handle. Ein entsprechendes Gesuch um Revision könne jedoch einge- reicht werden (vgl. Verfahrensdossier D-4686/2020). B.c Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Revision des Urteils D-2483/2020 vom 7. Juli 2020.

D-170/2021 Seite 3 B.d Mit Urteil D-5320/2020 vom 2. November 2020 kam das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen des Revisionsgesuches der Beschwerde- führerin hauptsächlich materieller Natur seien. Mangels funktioneller Zu- ständigkeit wurde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. C. C.a Mit als «Wiedererwägung beziehungsweise neues Asylgesuch» be- zeichneter Eingabe vom 23. November 2020 brachte die Beschwerdefüh- rerin vor, sie verfüge über neue erhebliche Tatsachen sowie Beweismittel und reichte einen Artikel der Internetseite (…) mit dem Titel «Activist A._______ goes missig» von (…). November 2019 ein, wonach sie in Uganda wegen homosexueller Handlungen gesucht werde. Durch den ein- gereichten Artikel werde belegt, dass sie in ihrem Heimatland wegen Homo- respektive Bisexualität gesucht werde. Ferner sei sie seit dem

27. Juli 2020 unter anderem wegen einer depressiven Verstimmung in Be- handlung. Als weitere Beweismittel legte sie zwei E-Mailnachrichten, einen Screenshot einer Facebook-Konversation und eine Bestätigung einer in Aussicht gestellten Anstellung bei der Stadt C._______ bei. C.b Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wurde der Vollzug der Wegwei- sung einstweilen sistiert. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, die Verfügung vom 3. April 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 14. Januar 2021 die Verfü- gung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2 und 3). Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegehren 4). Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechts- begehren 5). Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Migrationsbehörden seien unverzüglich anzu- weisen, keine Vollzugshandlungen vorzunehmen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-

D-170/2021 Seite 4 zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und beantragte die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Rechtsbegehren 7 und 8). Der Beschwerde wurden nebst einer Vollmacht und einer Substitutionsvoll- macht vom 16. November 2020 sowie dem Asylentscheid eine E-Mailnach- richt vom 2. November 2012, ein Nachweis einer sozialen Tätigkeit in der Schweiz, ein Schreiben der Stadt C._______, ein Chatverlauf auf Face- book, eine weitere E-Mailnachricht, ein Artikel über die Beschwerdeführe- rin in den ugandischen Medien vom (…). November 2019, ein Artikel des Observer vom 16. Dezember 2020, ein Post auf Facebook der Uganda Po- lice Force, ein Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV), ein Arzt- bericht vom 9. Oktober 2020 und zwei Berichte internationaler Organisa- tion zur Situation von LGBT-Personen in Uganda beigelegt. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Januar 2021 wurde der Voll- zug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt. Gleichentags ging eine Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Der An- trag auf amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Die Vor- instanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 6. Februar 2021 Stellung und äus- serte sich insbesondere zu den eingereichten Medienartikeln. I. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2021 und reichte zwei Fotos von ihrer ehemaligen Freundin D._______, eine Notiz aus einer Agenda sowie eine provisorische Kostennote ein.

J. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin zwei Medi- enartikel von Amnesty International (AI) vom 13. April 2021 und the Guar- dian, einen Arbeitsvertrag vom 2. März 2021 und ein Empfehlungsschrei- ben vom 4. März 2021 ein.

D-170/2021 Seite 5 K. Am (…) wurde ihr Kind B._______ geboren.

L. L.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen und Beweismittel einzu- reichen.

L.b Mit eigenhändiger Eingabe vom 3. Januar 2023 (recte: 3. Januar 2024) reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben inklusive Kopien verschie- dener Medienberichte im Zusammenhang mit Vorfällen unter dem neuen ugandischen Gesetz zu homosexuellen Handlungen zu den Akten.

L.c Am 23. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Verlauf ei- ner Konversation auf WhatsApp, einen in englischer Sprache verfassten Brief der Beschwerdeführerin sowie eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-170/2021 Seite 6 und Art. 108 Abs. 6 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b a Abs. Abs. 1 AsylG).

Ein Asylfolgegesuch respektive ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG liegt vor, wenn an die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien in Rechtskraft erwachsenen Verfügung neue erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werden. Um ein Wiedererwägungsgesuch handelt es sich, wenn an die ursprüngli- che fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung nachträglich eingetre- tene Wegweisungshindernisse auftreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein einge- leitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge- schlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie- dererwägung begründen. Von einem qualifizierten Wiedererwägungsge- such, welches – im Gegensatz zum Revisionsgesuch – funktional zunächst durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften unangefochtene Verfügung oder auf Be- schwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungs- gesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer als «Wiedererwägungsge- such beziehungsweise neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 23. No- vember 2020 die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 3. April 2020 im Asyl- und im Wegweisungsvollzugspunkt. Das SEM begründete die Entgegennahme der Eingabe als Wiedererwägungsgesuch damit, dass die eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C hiervor) und die Vorbringen im Gesuch keine nach Erlass des SEM-Entscheides vom 3. April 2020 einge- tretenen erheblichen Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft gel- tend gemacht worden seien. Da ihre behauptete Bisexualität und die davon

D-170/2021 Seite 7 abgeleitete Verfolgung bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen seien, könne die Eingabe nicht als Mehrfachgesuch qualifiziert werden. Mit der Eingabe des Arztberichts mache sie Wegweisungsvoll- zugshindernisse geltend. Mit den weiteren Beweismitteln und der Argu- mentation versuche sie die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids des SEM vom 3. April 2020 zu belegen, weshalb sowohl Elemente eines qualifizierten, als auch eines einfachen Wiedererwägungsgesuches vor- handen seien. 3.3 Der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Medien- artikel, auf welchen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe mass- geblich stützte, datiert vom (…). November 2019. Dabei handelt es sich um ein vorbestandenes Beweismittel (sog. unechte Nova). Gemäss Recht- sprechung liegt somit ein möglicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor und diese Eingabe wäre als Revisionsgesuch zu behandeln respektive an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen. Die E-Mailnachricht des Jahres 2012 wurde bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens berücksichtigt und stellt kein neues Be- weismittel dar. Gemäss ihren Vorbingen in ihrem Gesuch machte sie neue gegen sie gerichtete Verfolgungsmotive geltend, welche teilweise auf die Flüchtlingseigenschaft abzielen, womit das Gesuch in diesem Punkt als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen gewesen wäre. Der eingereichte Arztbericht vom 9. Oktober 2020 betrifft hingegen eine nachträgliche Ver- änderung im Vollzugspunkt und ist als Wiedererwägung zu qualifizieren. Die vorinstanzliche Anhandnahme der Eingabe als einfaches und qualifi- ziertes Wiedererwägungsgesuch ist vorliegend im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil dadurch entstanden ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch zusammenfassend vor, dass sie nach ihrer Heirat 2009 realisiert habe, bisexuell zu sein. Im Geheimen habe sie eine intime Beziehung zu ihrer damaligen Partnerin D._______ geführt, nach ihrer Ausreise 2015 jedoch beendet. Anlässlich eines Familientreffens 2012 sei ihre Familie vergiftet worden. Dabei sei ein Cousin verstorben. Die Mutter ihres Hausmädchens habe ihnen nach dem Vorfall telefonisch mitgeteilt, dass ihre Tochter E._______ für die Vergiftung von Unbekannten angeheuert worden sei. Aus Rücksicht sei keine Polizei eingeschaltet worden. Jemand habe von ihrer bisexuellen Beziehung er- fahren und deshalb ihre Familie vergiften wollen. Kurz darauf seien die Kin- der vergiftet und hospitalisiert worden. 2014 sei sie ausgereist und habe

D-170/2021 Seite 8 bis 2018 ein Studium in der Schweiz absolviert. Während eines kurzen Heimurlaubs in Uganda sei sie am (…). Dezember 2014 von fremden Män- nern überfallen worden, als sie alleine mit ihrer Partnerin zu Hause gewe- sen sei. 2016 habe es einen weiteren Vergiftungsversuch gegen ihren Ehe- mann gegeben. Die Polizei habe lediglich begrenzt ermittelt. Im Oktober 2017 sei das Hausmädchen unerwartet verstorben. Im Juni 2018 sei in ihr Familienhaus eingebrochen worden. Im August 2018 seien ihr Bruder und ein Freund angegriffen worden, der Freund sei an den Folgen verstorben. Nachdem sie über ihr Facebook-Profil von einer Freundin aus Uganda kon- taktiert worden sei, habe ihr diese am (…). Oktober 2020 einen Medienar- tikel vom (…). November 2019 gesendet, worin sie namentlich erwähnt und aufgrund ihrer Bisexualität von underground Securitiy Operatives und Spies gesucht werde, flüchtig sei und mit einer lesbischen Gruppe ver- schiedentlich Schulmädchen infiltriert habe, wobei einige dieser Mädchen nach einem Angriff im Jahr 2017 durch einen Mob ums Leben gekommen seien. Weiter stehe im Artikel, dass eine Frau namens E._______ verstor- ben sei, welche zuvor bei ihr als Hausmädchen gearbeitet habe und, dass es zu Giftanschlägen gekommen und ihre ebenfalls behördlich gesuchte Schwester F._______ sowie eine gute Freundin namens D._______ ver- schwunden seien. Da sowohl die inhaltlichen als auch die zeitlichen Anga- ben des Medienartikels mit ihren anlässlich ihres Asylgesuchs ausgeführ- ten Schilderungen übereinstimmten, sei es zweifellos belegt, dass sie auf- grund ihrer sexuellen Orientierung gesucht werde. Die Situation von homo- sexuellen Personen in Uganda sei prekär; es käme zu behördlichen Über- griffen und willkürlichen Verhaftungen durch die lokalen Behörden. Homo- sexualität sei in Uganda verboten und könne bis mit zu einer lebenslängli- chen Haftstrafe geahndet werden. Auch aus kultureller und persönlicher Sicht sei sie in einer schwierigen Situation, da sie ihre Bisexualität geheim halten müsse, um eine Scheidung zu vermeiden, die zur Folge hätte, dass sie gesellschaftlich ausgestossen und wahrscheinlich auch ihre Kinder ver- lieren würde. Sie wäre gezwungen, auch innerhalb ihrer Familie ihre Bise- xualität zu verbergen und müsste mit einem Mann zusammenleben, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr haben und eine glückliche Ehefrau vor- spielen, was zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes führen würde. Es kursierten bereits Gerüchte über ihre sexu- elle Orientierung. Sie habe ihre Bisexualität, die Giftanschläge und Über- griffe durch den eingereichten Zeitungsbericht belegt, hinreichend begrün- det und glaubhaft dargelegt, in ihrem Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet zu sein.

D-170/2021 Seite 9 4.2 Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, dass bereits im Asylent- scheid vom 3. April 2020 die geltend gemachte Bisexualität der Beschwer- deführerin als unglaubhaft erachtet worden und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Daran würden auch die neuen Beweismittel nichts ändern, die ohnehin nicht erheblich seien. Ferner sei es zwischen ihren Aussagen im Asylverfahren und dem eingereichten Medienartikel von (…) zu diversen Ungereimtheiten gekommen. Bei der vorliegenden Inter- netseite handle es sich ausserdem um ein ugandisches Unterhaltungspor- tal, worauf jede beliebige Person in- und ausserhalb Ugandas Kommentare hinterlegen könne. Es sei durchaus möglich, dass eine von ihr beauftragte Person den Artikel vom (…). November 2019 verfasst habe, um ihre Asyl- vorbringen nachträglich zu stützen. In dieses Gesamtbild würde auch ihre Schilderung, wie sie von diesem Artikel erfahren habe, passen. Insgesamt erwiesen sich ihre behauptete Verfolgung sowie ihre Biographie weiterhin als überwiegend unglaubhaft. Einem kürzlich ergangenen Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts zufolge seien homosexuelle Personen in Uganda keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt, weshalb ihre Furcht vor einem psy- chischen unerträglichen Druck oder anderen Gründen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG ohne eine glaubhafte individuelle Verfolgung unbegründet sei. Schliesslich seien ihre allgemeinen Angaben zur Lage von LGBT-Personen in Uganda und das zitierte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 17. November 2020 bezüglich eines gam- bischen Homosexuellen zwar teils als neu, jedoch nicht als erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. 4.3 In der Beschwerde wurde festgehalten, dass die Aussagen der Be- schwerdeführerin und die Informationen des Medienartikels nicht wider- sprüchlich oder nachgeschoben seien; ihr werde unmoralisches Verhalten vorgeworfen, sie werde wegen ihrer Bisexualität in ihrem Heimatland ge- sucht und in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt. Der Medienartikel sei ver- achtend geschrieben und gebe die Ressentiments der ugandischen Ge- sellschaft wieder. Das Internetportal, in dem der betreffende Artikel publi- ziert worden sei, sei eine grosse Plattform, die von vielen Personen in Uganda gelesen werde. Zudem sei es bekannt, dass die ugandischen Be- hörden Zensur betreiben und die Medienfreiheit einschränken würden, wo- bei die Seiten von (…) nicht zensiert würden, was bedeute, dass die Re- gierung mit deren Inhalten einverstanden sei. Obwohl sie nicht in die im Artikel dargestellten Machenschaften verwickelt gewesen sei, würden die Namen, Orte und die zeitlichen Angaben übereinstimmen. Sie werde auf- grund ihrer öffentlich gemachten sexuellen Orientierung behördlich ge- sucht. Sie habe den Artikel nicht selber verfasst, damit hätte sie nur sich

D-170/2021 Seite 10 sowie ihrer Familie geschadet und in Gefahr gebracht. Die Vorinstanz er- achte ihre Bisexualität nach wie vor als unglaubhaft, obwohl sie bereits an- lässlich der BzP detailliert darüber sowie über die damit zusammenhän- genden nachteiligen Vorfälle berichtet habe. Zum Selbstschutz sei sie ver- heiratet geblieben, da sie wisse, dass sowohl die ugandische, äusserst konservative Gesellschaft als auch die Polizei gewalttätig seien. Auch sei die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitslage, die bevorstehenden Wahlen im Januar 2021 sowie die ugandische Strafgesetzgebung zur Ho- mosexualität in Uganda zu berücksichtigen. Insgesamt habe sie anhand der bereits aktenkundigen Dokumente und den neu eingereichten Beweis- mitteln glaubhaft dargelegt, dass sie gezielt von Privaten und von den ugandischen Behörden verfolgt werde. Sie habe bereits physische Angriffe erlebt und es werde weiterhin über die Angriffe auf ihre Familie Druck auf sie ausgeübt, so dass sogar ihre Schwester habe flüchten müssen. Mit Verweis auf das Urteil C v. Switzerland vom 17. November 2020 des EGMR sei ihr alleine aufgrund ihrer Bisexualität die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. In Uganda könne sie ihre Bisexualität nicht offen leben und wäre bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck sowie als Frau geschlechtsspezifischen Problemen ausgesetzt. Wegen gesell- schaftlicher Regeln könne sie sich nicht scheiden lassen und müsste ihrem Ehemann, ihrer Familie und der Gesellschaft etwas vortäuschen, damit ihre eigentliche sexuelle Orientierung nicht auffalle. Ihre Bisexualität sei bereits vor der Veröffentlichung des Internetartikels bekannt gewesen. Schliesslich sei bei der Qualität ihrer Aussage zu berücksichtigen, dass die Überset- zung während ihrer Anhörung mangelhaft gewesen sei. Gemäss dem Un- terschriftenblatt der HWV sei die sprachliche Kompetenz der dolmetschen- den Person ungenügend gewesen, wobei diese mehrere Ausdrücke nicht habe übersetzen können und die Sachbearbeiterin teilweise die Fragen selber in Englisch habe stellen müssen. Zudem seien einige Ergänzungs- fragen falsch und mehrere Male gar ganze Sätze nicht übersetzt worden. 4.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass mangels persön- lichen Bezugs die eingereichten (allgemeinen) Berichte nicht relevant für den Beleg einer möglichen individuellen Verfolgung der Beschwerdeführe- rin seien. Dasselbe gelte für den Artikel über ihre angebliche Verfolgung, wobei es zwischen diesem Artikel und ihren Aussagen im Asylverfahren zu markanten Widersprüchen gekommen sei. Ihre gesamte Biographie, ihre Lebensumstände sowie der Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuches würden insgesamt vielmehr zur Annahme führen, dass ihre Angaben ins- gesamt nicht der Wahrheit entsprechen würden und sie in Uganda nicht wegen Bisexualität gesucht werde.

D-170/2021 Seite 11 4.5 In der Replik betonte die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Hauptbeweismittel, dem Internetartikel mit der Nennung ihres vollen Na- mens sowie einem Foto von ihr, erwiesenermassen um ihre Person handle. Die Artikel zur allgemeinen Lage von homosexuellen Personen zeigten auf, dass der ugandische Staat Beiträge wie diese auf Internetplattformen wie www.(...).ug toleriere und bewusst aktive Hetze gegen LBGT-Personen in Kauf nehme. Nebst dem Erscheinen des Artikels würden die neu einge- reichten Beweismittel – ein Foto mit ihrer damaligen Lebenspartnerin D._______ sowie ein Notizeintrag – ihre Bisexualität belegen. Sie sei staat- licher und nicht-staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Im Sinne des Urteils des EGMR B. and C. vs. Switzerland sei vertieft abzuklären, ob bei einer Rück- schaffung einer homosexuellen Person eine Gefahr von homophoben Übergriffen seitens nicht-staatlichen Akteuren sowie der Schutzwille durch den betreffenden Staat vorhanden seien. Diese Abklärung sei vorliegend nicht erfolgt. Die Vorinstanz könne sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, es bestehe bei einer Rückkehr keine Gefahr für sie, zumal sie bereits Opfer mehrmaliger Übergriffe durch Privatpersonen geworden sei. Es sei mit wei- teren Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu rechnen, auf eine staatliche Unterstützung könne sie jedoch nicht zählen. 4.6 In der Eingabe vom 23. Januar 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sich die Situation ihrer Familie in Uganda erneut verschärft habe. Die Geschwister seien mehrmals von unbekannten Fahrzeugen verfolgt wor- den und im Haus ihrer Mutter und ihres Ehemannes sei mehrmals einge- brochen worden. Am 8. Januar 2024 sei ein Bruder entführt worden. Trotz Vermisstenanzeigen in Zeitschriften und im Radio fehle seither jede Spur von ihm. Die Suche nach ihm in Krankenhäusern, Polizeistation und soge- nannten «Safe-Houses» sei ebenfalls erfolglos geblieben. Es sei davon auszugehen, dass er in die Hände des Militärs geraten sei. Ihr zweiter Bru- der sei 2022 in seinem Haus gesucht worden und es sei zu einer Schies- serei gekommen, wobei ein Gast tödlich getroffen worden sei. Zudem seien die Frau des Bruders, ihre Schwester und deren Freund verhaftet worden und würden sich seither in Haft befinden. Der Grund für deren Verhaftung sei insbesondere das Inkrafttreten des neuen, äusserst strengen Antiho- mosexuellengesetzes vom Mai 2023 und die Annahme der ugandischen Regierung, dass homosexuelle Personen und ihre Angehörigen regie- rungsfeindlich seien und die Oppositionspartei aus dem Ausland finanziell unterstützen würden. Schliesslich betonte sie ihre gute Integration in der Schweiz und die Motivation, nach der Geburt ihres (…), finanziell unabhän- gig zu werden. Alle ihre drei Kinder hätten denselben Vater.

D-170/2021 Seite 12 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Zunächst sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ihre Glaub- haftigkeit hin zu prüfen. Sie reichte neue Beweismittel ein, die belegen sol- len, dass sie aufgrund ihrer Bisexualität in ihrem Heimatstaat Uganda eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Bereits im Rah- men des ordentlichen Verfahrens kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl ihre behauptete Bisexualität als auch die damit verbundene Verfol- gung unglaubhaft seien. Nach Durchsicht der Akten und der neu einge- reichten Beweismittel kommt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass grundsätzliche Zweifel an ihrer geltend gemachten Bisexualität bestehen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen wirken auffallend oberflächlich und re- petitiv, wobei sie ihre Schilderungen rund um ihre Bisexualität nicht weiter ausführt. Auffallend ist ihre Wortwahl, wonach sie kurz nach ihrer Ehe- schliessung im Alter von 29 Jahren festgestellt habe, bisexuell zu sein; diese ist in der BzP und in der Anhörung praktisch identisch und es fehlen jegliche persönliche Empfindungen und Überlegungen (vgl. SEM-Akten

D-170/2021 Seite 13 A5/14 F7.01; A18/21 F68). Obwohl es sich bei der sexuellen Orientierung um einen inneren Vorgang und eine persönliche Angelegenheit handelt respektive ein sehr intimer Bereich der Privatsphäre betroffen ist und es insbesondere für Personen aus einem Kulturkreis, welcher Homosexualität pönalisiert und gesellschaftlich ächtet, schwerfallen kann, sich offen dar- über zu äussern und detailliert zu beschreiben, erwecken ihre spärlichen und plakativ wirkenden Angaben nicht den Eindruck, dass sie den komple- xen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in einer Gesell- schaft, in welcher Angehörige sexueller Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt sind und mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben, persönlich durchlebt hat. Sie beschränkt sich vielmehr auf die ledigliche Wiedergabe von gegen sie und ihre Familie gerichtete Verfolgungen we- gen ihrer sexuellen Orientierung, ohne diese in einen konkreten Kontext zu stellen. Die monierte, minderqualifizierte Übersetzung ihrer Anhörung ver- mag an den unglaubhaften Aussagen nichts zu ändern und betrifft im Üb- rigen das Zustandekommen der Verfügung vom 3. April 2020, die unange- fochten in Rechtskraft erwachsen ist und kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Im Übrigen lässt sich weder aus den Anhörungsprotokollen noch dem Unterschriftenblatt der anwesenden Hilfs- werksvertretung entnehmen, dass die Anhörung insgesamt nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Auch in der Beschwerde hielt sie an ihrer Bise- xualität fest, brachte jedoch keine weiteren Ausführungen oder Belege vor, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Bisexualität stützen würden. Der zu die- sem Zweck eingereichte Medienartikel ist ungeeignet, die Zweifel umzu- stossen und wirft zudem verschiedene Fragen auf (vgl. E. 5.2 hiernach).

5.3 Zum ausgedruckten Artikel auf der Internetseite «(…)» vom (…). No- vember 2019, in welchem die Beschwerdeführerin namentlich sowie auf einem Foto figurierend, der Homosexualität angeprangert wird, ist vorab zur allgemeinen Situation von ugandischen Journalistinnen und Journalis- ten festzuhalten, dass aufgrund der äusserst schlechten Arbeitsbedingun- gen zahlreiche Medienschaffende zu Korruption neigen und sich für das Schreiben bestimmter Themen im Sinne von Bestechungsgeldern bezah- len lassen, um ihr Gehalt aufzubessern. Diese seit mehreren Jahren gän- gige Praxis im ugandischen Journalismus führt zur Annahme, dass ein be- liebiger Zeitungs- oder Internetartikel gegen Entgelt leicht in Auftrag gege- ben werden kann. Die Vermutung, dass es sich beim eingereichten Artikel um einen gekauften oder selbstverfassten Beitrag handelt, wird dadurch gestützt, dass der betreffende Artikel zwar abgerufen werden kann, jedoch vom (…). Oktober 2020 (dem Datum der angeblichen E-Mailnachricht der

D-170/2021 Seite 14 Freundin) und nicht vom November 2019 datiert (vgl. Friedrich-Ebert-Stif- tung (FES), African Media Barometer 2016 – Uganda, 2017,; New Vi- sion, Bribery, manipulation: Are journalists at cross roads?, 04.09.2022,; Reporters Sans Frontières (RSF), Ouganda, undatiert;; alle abgerufen am

6. März 2025). Überdies verbleibt es fraglich, weshalb ausgerechnet und erst fünf Jahre nach ihrer Ausreise aus Uganda ein Artikel über sie in den sozialen Medien erschienen ist. Des Weiteren erscheint es realitätsfremd, dass wegen dieses Artikels ihre Bisexualität zwar öffentlich gemacht wor- den sein soll, ihre Familienangehörigen jedoch keine Kenntnis darüber ha- ben wollen. Hierzu erklärte sie explizit (nach Erscheinen des besagten Me- dienartikels), dass sich ihr Ehemann von ihr scheiden lassen würde, wenn er von ihrer Bisexualität erführe (vgl. SEM-Akte A18/2 F128). Die Tatsache, dass dies nicht der Fall zu sein scheint, da dieser auch der Vater des im 2023 geborenen Kindes ist, bekräftigt die erheblichen Zweifel an der vor- gebrachten Bisexualität (vgl. Beilage 7 des Schreibens vom 23. Januar 2024, zweite Seite). Die eingereichten Fotos sowie die Notiz ihrer ehema- ligen Partnerin D._______, welche bereits im Rahmen des Verfahrens hät- ten eingereicht werden können, sind zur Untermauerung der Bisexualität ebenso ungeeignet wie die allgemeinen Berichte über die Verfolgung ho- mosexueller Personen in Uganda und die E-Mailnachricht vom 2. Novem- ber 2012, die bereits Gegenstand im Rahmen des ordentlichen Asylverfah- rens war.

5.4 Das Gericht kommt sodann zum Schluss, dass es der Beschwerdefüh- rerin nicht gelungen ist, die angeblichen, gegen sie gerichteten individuel- len Verfolgungsmassnahmen glaubhaft darzulegen. In diesem Zusammen- hang ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung

3. April 2020 zu verweisen (vgl. SEM-Akte A15/9 S. 3-4) und ergänzend festzuhalten, dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten zahl- reich erfolgten Übergriffe und Attacken auf ihre Familienangehörigen seit ihrer Ausreise (Verfolgung der Geschwister durch unbekannte Fahrzeuge, Einbrüche, eine Schiesserei, die Entführung eines Bruders und Verhaftung einer Schwägerin) kaum gegen sie persönlich und aufgrund ihrer behaup- teten Bisexualität erfolgt sein können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die erwähnten Ereignisse – wenn sie sich überhaupt ereignet haben

– aus anderen Gründen erfolgt sein müssen und keinen individuellen Kon- text zur Beschwerdeführerin aufweisen. Neben dem Umstand, dass sie

D-170/2021 Seite 15 hierzu keine geeigneten Beweismittel eingereicht hat und von reinen Par- teibehauptungen auszugehen ist, erscheint es absolut realitätsfremd, dass ihre Familienangehörigen Jahre nach ihrer Ausreise gegen sie gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein sollen.

5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit den wiedererwägungsweise eingereichten Beweis- mitteln und Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich zu stützen sind. 6. 6.1 Zu den wiedererwägungsweise geltend gemachten Wegweisungsvoll- zugshindernissen ist das folgende auszuführen: Lehnt das SEM das Asyl- gesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-170/2021 Seite 16 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). 6.4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe- rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem die vor- gebrachte sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet wird (vgl. E. 5 hiervor), entfällt in dieser Hinsicht eine Prüfung der Zulässigkeit der Wegweisung (vgl. Urteil des EGMR B. und C. gegen die Schweiz vom 17. November 2020). Auch die allgemeine Menschenrechts- situation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-170/2021 Seite 17 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 In Uganda herrscht aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. 7.3 Es sind keine Individuelle Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine universitäre Ausbildung respektive einen ugandischen Bachelorabschluss in (…) und einen Bachelorabschluss in (…). Anschlies- send hat sie als (…) für die Nichtregierungsorganisation (…) Uganda, die dem (…) angeschlossen ist, gearbeitet (vgl SEM-Akten A5/14 F1.17.05; A18/21 F45-49.). 2018 hat sie in der Schweiz einen Masterabschluss in (…) erworben. Angesichts ihrer verschiedenen Arbeitserfahrungen sowie den in der Schweiz absolvierten Praktika besitzt sie ausreichende Qualifi- kationen, um sich – auch nach mehrjähriger Landesabwesenheit – in ihrem Heimatland in beruflicher Hinsicht erneut zu integrieren. Ihr Ehemann, mit welchem sie nach wie vor in Kontakt steht und der der Vater aller drei Kin- der ist, arbeitet als (…) und hat bereits ihren Studienaufenthalt in der Schweiz mitfinanziert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie erneut von ihrem finanzkräftigen Ehemann unterstützt wird. Ausserdem besitzt sie und ihre Familie Grundeigentum (vgl. SEM-Akte A18/21 F32- 33). Somit ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. Aus medizinischer Sicht spricht eben- falls nichts gegen einen Wegweisungsvollzug. Gemäss Arztbericht vom

9. Oktober 2020 wurde sie wegen (…) und (…) behandelt; den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie aktuell noch in ärztlicher Behandlung ist. Auf die vorgebrachte erfolgreiche Integration ist nicht weiter einzuge- hen, zumal der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kri- terium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation in- folge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE

D-170/2021 Seite 18 2009/52 E. 10.3). Sodann steht auch das Kindeswohl einem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegen. Das in der Schweiz geborene Kind ist zum aktuellen Zeitpunkt (…) Jahre alt. Aufgrund des jungen Alters ist die Mutter respektive sind die Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen, weshalb bei einer Ausreise nicht von einer Entwurzelung in der Schweiz auszuge- hen ist.

7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich – auch unter Berücksichti- gung des Kindeswohles – als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-170/2021 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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