Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige serbischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 18. Dezember 2008 und gelangten über Serbien und weitere, ihnen unbekannte Länder am 19. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 29. Dezember 2008 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu ihren Asylgründen befragt; am 7. Januar 2009 erfolgte dort ebenfalls die Anhörung durch das BFM. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Zug zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten bis zu ihrer Ausreise in der Ortschaft D._______ (Gemeinde Gnjilane) gelebt, in welcher ausschliesslich Kosovaren der serbischen Ethnie angesiedelt seien. Als Angehörige dieser ethnischen Minderheit im Kosovo seien sie regelmässig von Kosovaren albanischer Ethnie behelligt und zum Verlassen des Kosovo aufgefordert worden. Diese hätten zudem ihr Auto mit Steinen beworfen, sobald sie sich aus D._______ heraus begeben hätten. Als besonders beängstigend hätten sie dies empfunden, als sie einmal mit ihrem Sohn zum Kinderarzt gefahren seien und man ebenfalls mit Steinen auf sie gezielt habe. Seit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos habe sich die Situation für Angehörige der serbischen Ethnie nochmals verschärft. Seither sei der Beschwerdeführer mehrfach auch von der örtlichen Polizei schikaniert worden, welche seit der Unabhängigkeit Kosovos praktisch nur aus ethnischen Albanern bestehe. Im Laufe des Jahres vor der erfolgten Ausreise hätten ihn Polizeibeamte fünf bis sechs Mal grundlos auf der Strasse angehalten und auf die Polizeidienststelle in Gnjilane verbracht, wo man ihn unter anderem wegen des Vorwurfs, er sei mit seinem Auto zu schnell gefahren, einem Alkoholtest unterzogen habe und ihn überdies mehrfach aufgefordert habe, den Kosovo zu verlassen; auf der Dienststelle sei er zudem auch mehrfach geohrfeigt worden. Aus Furcht vor weiteren, gravierenderen Behelligungen, insbesondere auch davor, umgebracht zu werden, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, ihre Heiratsurkunde sowie den Geburtsschein des Sohnes C._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - eröffnet am 17. Februar 2009 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zwar sei es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, insbesondere auch der serbischen Ethnie gekommen, doch könne von allgemeinen Vertreibungen nicht ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK, United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) werde sukzessive von der EU-Mission (EULEX, European Union Rule of Law Mission in Kosovo) abgelöst. Weiterhin würden internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantieren. Die internationalen Sicherheitskräfte und die KPS seien auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben generell in der Lage, diese ethnische Minderheit im Kosovo zu schützen; sie würden bei Übergriffen regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufnehmen. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils funktionieren. Die Beschwerdeführenden hätten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, wonach die internationalen Sicherheitskräfte im Falle der Übergriffe auf Serben nichts unternehmen würden, denn auch jegliche Klarheit darüber vermissen lassen, inwiefern sich diese passiv verhalten hätten bzw. ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien. Die geltend gemachten Übergriffe seien daher nicht asylrelevant, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Auch bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass seine Familie möglicherweise umgebracht werden könnte, würden sich aus den Akten nicht die geringsten Hinweise auf eine entsprechende vergangene oder bestehende Gefährdung ergeben. Zudem bestehe für Serben und serbisch-sprachige Roma aus den südlichen Bezirken in der Regel eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, womit sich weitergehende Erörterungen zur Frage, ob Serben und serbisch-sprachige Roma im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könnten sie sich nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) berufen. Zudem würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Soweit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend, wurde eine solche sowohl für die im südlichen Kosovo liegende Heimatregion als auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos vorliegend verneint. Indes wurde erwogen, dass die Beschwerdeführenden auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovo's durch Serbien als serbische Staatsangehörige zu erachten seien, weshalb für sie grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe. In Würdigung der individuellen Umstände sei vorliegend auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage erlangen könnten. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund und würden über eine solide Schul- und Berufsausbildung verfügen. Sie hätten überdies in ihrem Heimatstaat ein gut gehendes Lebensmittelgeschäft geführt und mithin unternehmerischen Geist bewiesen. Sodann könnten die Schwester sowie ein Onkel des Beschwerdeführers, die sich mit Niederlassungsbewilligungen in der Schweiz aufhalten würden, die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall finanziell unterstützen; die im Kosovo lebenden Eltern und Verwandten könnten ebenfalls finanzielle Hilfe leisten. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien erweise sich daher als zumutbar und sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und von der Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Sicherheit sei für ethnische Serben im Kosovo nicht gewährleistet und ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo und nach Serbien sei aufgrund der dort herrschenden Situation nicht zumutbar. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden zahlreiche Internetauszüge bei, welche sich insbesondere auf die allgemeine Lage der ethnischen Serben im Süden und Norden Kosovos sowie auf die Situation von Kosovo-Serben in Serbien beziehen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2009 - welche den Beschwerdeführenden am 14. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben beantragt, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und von einer Wegweisung sei abzusehen (act. 2, Beschwerdeanträge 2 und 3). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsanordnung als solche beschränken soll, sondern die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten wird, da sich die Beschwerdeausführungen auch auf die Frage des Asyls sowie das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen beziehen und es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.).
E. 4 Die Beschwerdeführenden machen ethnisch motivierte Behelligungen und Übergriffe von Seiten privater Dritter sowie durch lokale Polizeikräfte geltend. Die von ihnen geschilderten Vorkommnisse erweisen sich jedoch als nicht asylrelevant. Vielmehr ist von einer weitgehenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden (EULEX, KFOR und KPS) auszugehen; auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorab zu verweisen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden auch in den Siedlungsgebieten der serbisch-ethnischen Kosovaren agieren und generell willens und in der Lage sind, diese ethnische Minderheit in Kosovo zu schützen (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10). Die Beschwerdeführenden haben sich eigenen Angaben gemäss zu keinem Zeitpunkt bezüglich der ihrer Person geltenden Übergriffe und Behelligungen an die entsprechenden Behörden gewandt (act. A10 S. 4), welche jedoch nur im Falle einer Anzeige tätig werden können. Ein allenfalls nicht adäquates Reagieren der lokalen Sicherheitskräfte, von denen nach Angaben der Beschwerdeführenden ebenfalls Behelligungen ausgegangen sein sollen, hätten die Beschwerdeführenden zudem bei einer vorgesetzten Instanz rügen können. Zutreffend führte die Vorinstanz sodann auch aus, dass sich für die geäusserten Befürchtungen der Beschwerdeführenden, im Heimatstaat getötet zu werden (act. A10 S. 4), weder aus deren Aussagen noch aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszüge, welche sich auf die allgemein herrschende Situation in Kosovo und Serbien beziehen und die persönliche Situation der Beschwerdeführenden nicht beschlagen, vermögen das Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu untermauern. Sie führen überdies nicht zu einer anderen Beurteilung der Asylrelevanz. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur serbischen Ethnie und der in ihrer Heimatregion, einem südlichen von Kosovaren albanischer Ethnie dominierten Bezirk Kosovos, herrschenden allgemeinen Situation der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erweist. Ebenso erachtete sie die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos aufgrund der individuellen Umstände der Beschwerdeführenden als unzumutbar, indessen bejahte sie vorliegend eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien.
E. 6.2.2 Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob den Beschwerdeführenden die zumutbare Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative offensteht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden prinzipiell auf die Fluchtalternative nach Serbien verwiesen werden können; da sie neben der kosovarischen Staatsbürgerschaft auch diejenige Serbiens in Anspruch nehmen können. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden als serbische Staatsbürger Personen anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, wobei beides mittels Geburtsregistereintrag zu belegen ist (BVGE 2010/41 vom 15. April 2010 E. 6.4.2); beide Voraussetzungen erfüllen die Beschwerdeführenden. Übereinstimmend mit dem BFM ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige von Serbien zu betrachten sind. Die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert daran nichts, da Kosovo von Serbien nicht als unabhängiger Staat anerkannt wird, sondern vielmehr das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung vom 8. November 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird, was dazu führt, dass Kosovo-Serben durch den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet werden (BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethnische Serben und ehemalige Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo gelten die Beschwerdeführenden zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 auch als kosovarische Staatsbürger (vgl. das kosovarische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; BVGE 2010/41 E. 6.4.1). Die Beschwerdeführenden sind demnach sowohl Staatsbürger von Kosovo als auch von Serbien. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien im Gegensatz zu Kosovo eine doppelte Staatsbürgerschaft an sich nicht anerkennt, denn durch den expliziten Ausschluss der Unabhängigkeit Kosovos in Form eines eigenen, unabhängigen Staates gelangt die entsprechende Bestimmung des erwähnten serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von vornherein nicht zur Anwendung (BVGE 2010/41 E. 6.4.1).
E. 6.2.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lässt.
E. 6.2.4 Zu prüfen bleibt indessen, ob die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative für die Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu bejahen ist.
E. 6.2.4.1 Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Gemäss gefestigter Rechtsprechung sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums sind die Schul- und Berufsbildung und die im Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung ebenso zu berücksichtigen wie die Sprachkenntnisse, wobei die Aussichten auf ein gesichertes wirtschaftliches Existenzminimum umso günstiger sind, je grösser diese Erfahrungen beziehungsweise diese Kenntnisse der asylsuchenden Person sind. Weiter können allfällige Beziehungen zum möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden begünstigen. Derartige Beziehungen können durch einen früheren Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle am möglichen Zufluchtsort vor der Einreise in die Schweiz entstanden sein, wobei diese aber erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen und zu berücksichtigen ist, wie lange die Ausreise aus dem Heimatstaat her ist. Ebenfalls einzubeziehen sind insbesondere Beziehungen zu Verwandten und Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen der betroffenen ethnischen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder Familie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, die Integrationsmöglichkeit vom Ehepartner und von den Kindern und der allgemeine Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass diese entwickelten Kriterien auch auf Konstellationen anzuwenden sind, in welchen die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6).
E. 6.2.4.2 Hinsichtlich der Aufenthaltsalternative Nordkosovo ist festzuhalten, dass Angehörige serbischer Ethnie in Kosovo, wie die übrige Minderheitenbevölkerung auch, kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt haben und daher die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben verglichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung überdurchschnittlich hoch ist, weshalb es in hohem Masse unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführenden überhaupt eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt finden könnten. Im Weiteren verfügen sie eigenen Angaben gemäss im Norden Kosovos über keinerlei familiäre oder soziale Beziehungen, die eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung begünstigen würden (act. A1 S. 3 f., A2 S. 3). Zutreffend hat die Vorinstanz daher die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos im vorliegenden Fall verneint.
E. 6.2.4.3 Indessen kann der Einschätzung der Vorinstanz, wonach den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer persönlichen Umstände die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar ist, im Ergebnis nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihr sechsjähriges Kind im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist zunächst generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in Serbien hinzuweisen. Die Betreuung der aus dem Kosovo stammenden kosovarischen Serben wurde inzwischen weitgehend den staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration dieser Volksgruppe weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor die Auffassung vertreten, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens, und daher in der Regel davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von vornherein sehr ungünstig (BVGE 2010/41 E. 8.3.3.1 ff.). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Maschinentechniker absolviert hat (act. A1 S. 2); die Beschwerdeführerin verfügt über einen Abschluss in der Fachrichtung Rechnungswesen, welchen sie an einer technischen Mittelschule erworben hat (act. A2 S. 2). Beide haben eigenen Angaben gemäss diesen Beruf jedoch nie ausgeübt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern gearbeitet, die Beschwerdeführerin war Hausfrau (act. A1 S. 2, A2 S. 2, A10 S. 5). Auch wenn die Beschwerdeführenden grundsätzlich über eine gute Ausbildung verfügen, dürfte es ihnen infolge des Umstandes, dass der Abschluss ihrer Ausbildung Jahre zurückliegt und sie über keine eigentliche Berufserfahrung in ihren ursprünglich erlernten Berufen verfügen, äusserst schwer fallen, eine entsprechende Anstellung in Serbien zu finden. Ebenso erscheint es sehr fraglich, ob die beruflichen Erfahrungen, welche der Beschwerdeführer während vier Jahren im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern gesammelt hat, ihm reelle Chancen auf eine Arbeitsstelle in Serbien verschaffen. Diesbezüglich gilt es zudem zu bedenken, dass der Beschwerdeführer für den Lebensunterhalt eines Dreipersonenhaushaltes aufkommen müsste. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen die wirtschaftliche und soziale Integration erleichtern könnte. Vielmehr sind beide Familien in südlichen Enklaven des Kosovo angesiedelt (act. A1 S. 2, A2 S. 2, A10 S. 4, A11 S. 4). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Schwester und der Onkel des Beschwerdeführers, welche sich nach dessen Angaben beide mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufhalten (act. A1 S. 3), die Beschwerdeführenden in Serbien finanziell in ausreichender Weise unterstützen können, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen ebenfalls unterstützungsbedürftig sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Serbien eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden bzw. in der Lage ein werden, sich diese selbst zu erwirtschaften. Überdies gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden einen mittlerweile sechsjährigen Sohn haben. Angesichts der Ungewissheit der wirtschaftlichen Existenz muss mit einem erheblichen Risiko gerechnet werden, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien auch dessen Kindeswohl tangiert wird. Im Ergebnis kann den Beschwerdeführenden daher eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien nicht entgegen gehalten werden.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisungsanordnung als solche betrifft; hingegen ist sie hinsichtlich des Vollzuges gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2009 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 8 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 gutgeheissen worden ist, ist von der Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten jedoch abzusehen.
E. 8.2 Zwar sind die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Da sie im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten waren, ist davon auszugehen, dass ihnen für das Führen des Beschwerdeverfahrens keine notwendigen Kosten entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist daher nicht auszurichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die Beschwerde gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Februar 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1699/2009/sed Urteil vom 11. Juni 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______ , geboren am (...), B._______ , geboren am (...), C._______ , geboren am (...), Kosovo und Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige serbischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 18. Dezember 2008 und gelangten über Serbien und weitere, ihnen unbekannte Länder am 19. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 29. Dezember 2008 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu ihren Asylgründen befragt; am 7. Januar 2009 erfolgte dort ebenfalls die Anhörung durch das BFM. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Zug zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten bis zu ihrer Ausreise in der Ortschaft D._______ (Gemeinde Gnjilane) gelebt, in welcher ausschliesslich Kosovaren der serbischen Ethnie angesiedelt seien. Als Angehörige dieser ethnischen Minderheit im Kosovo seien sie regelmässig von Kosovaren albanischer Ethnie behelligt und zum Verlassen des Kosovo aufgefordert worden. Diese hätten zudem ihr Auto mit Steinen beworfen, sobald sie sich aus D._______ heraus begeben hätten. Als besonders beängstigend hätten sie dies empfunden, als sie einmal mit ihrem Sohn zum Kinderarzt gefahren seien und man ebenfalls mit Steinen auf sie gezielt habe. Seit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos habe sich die Situation für Angehörige der serbischen Ethnie nochmals verschärft. Seither sei der Beschwerdeführer mehrfach auch von der örtlichen Polizei schikaniert worden, welche seit der Unabhängigkeit Kosovos praktisch nur aus ethnischen Albanern bestehe. Im Laufe des Jahres vor der erfolgten Ausreise hätten ihn Polizeibeamte fünf bis sechs Mal grundlos auf der Strasse angehalten und auf die Polizeidienststelle in Gnjilane verbracht, wo man ihn unter anderem wegen des Vorwurfs, er sei mit seinem Auto zu schnell gefahren, einem Alkoholtest unterzogen habe und ihn überdies mehrfach aufgefordert habe, den Kosovo zu verlassen; auf der Dienststelle sei er zudem auch mehrfach geohrfeigt worden. Aus Furcht vor weiteren, gravierenderen Behelligungen, insbesondere auch davor, umgebracht zu werden, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, ihre Heiratsurkunde sowie den Geburtsschein des Sohnes C._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - eröffnet am 17. Februar 2009 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zwar sei es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, insbesondere auch der serbischen Ethnie gekommen, doch könne von allgemeinen Vertreibungen nicht ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK, United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) werde sukzessive von der EU-Mission (EULEX, European Union Rule of Law Mission in Kosovo) abgelöst. Weiterhin würden internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantieren. Die internationalen Sicherheitskräfte und die KPS seien auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben generell in der Lage, diese ethnische Minderheit im Kosovo zu schützen; sie würden bei Übergriffen regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufnehmen. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils funktionieren. Die Beschwerdeführenden hätten im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, wonach die internationalen Sicherheitskräfte im Falle der Übergriffe auf Serben nichts unternehmen würden, denn auch jegliche Klarheit darüber vermissen lassen, inwiefern sich diese passiv verhalten hätten bzw. ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien. Die geltend gemachten Übergriffe seien daher nicht asylrelevant, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Auch bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass seine Familie möglicherweise umgebracht werden könnte, würden sich aus den Akten nicht die geringsten Hinweise auf eine entsprechende vergangene oder bestehende Gefährdung ergeben. Zudem bestehe für Serben und serbisch-sprachige Roma aus den südlichen Bezirken in der Regel eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, womit sich weitergehende Erörterungen zur Frage, ob Serben und serbisch-sprachige Roma im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könnten sie sich nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) berufen. Zudem würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Soweit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend, wurde eine solche sowohl für die im südlichen Kosovo liegende Heimatregion als auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos vorliegend verneint. Indes wurde erwogen, dass die Beschwerdeführenden auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovo's durch Serbien als serbische Staatsangehörige zu erachten seien, weshalb für sie grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe. In Würdigung der individuellen Umstände sei vorliegend auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage erlangen könnten. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund und würden über eine solide Schul- und Berufsausbildung verfügen. Sie hätten überdies in ihrem Heimatstaat ein gut gehendes Lebensmittelgeschäft geführt und mithin unternehmerischen Geist bewiesen. Sodann könnten die Schwester sowie ein Onkel des Beschwerdeführers, die sich mit Niederlassungsbewilligungen in der Schweiz aufhalten würden, die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall finanziell unterstützen; die im Kosovo lebenden Eltern und Verwandten könnten ebenfalls finanzielle Hilfe leisten. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien erweise sich daher als zumutbar und sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und von der Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Sicherheit sei für ethnische Serben im Kosovo nicht gewährleistet und ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo und nach Serbien sei aufgrund der dort herrschenden Situation nicht zumutbar. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden zahlreiche Internetauszüge bei, welche sich insbesondere auf die allgemeine Lage der ethnischen Serben im Süden und Norden Kosovos sowie auf die Situation von Kosovo-Serben in Serbien beziehen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2009 - welche den Beschwerdeführenden am 14. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben beantragt, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und von einer Wegweisung sei abzusehen (act. 2, Beschwerdeanträge 2 und 3). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsanordnung als solche beschränken soll, sondern die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten wird, da sich die Beschwerdeausführungen auch auf die Frage des Asyls sowie das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen beziehen und es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.).
4. Die Beschwerdeführenden machen ethnisch motivierte Behelligungen und Übergriffe von Seiten privater Dritter sowie durch lokale Polizeikräfte geltend. Die von ihnen geschilderten Vorkommnisse erweisen sich jedoch als nicht asylrelevant. Vielmehr ist von einer weitgehenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden (EULEX, KFOR und KPS) auszugehen; auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorab zu verweisen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden auch in den Siedlungsgebieten der serbisch-ethnischen Kosovaren agieren und generell willens und in der Lage sind, diese ethnische Minderheit in Kosovo zu schützen (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10). Die Beschwerdeführenden haben sich eigenen Angaben gemäss zu keinem Zeitpunkt bezüglich der ihrer Person geltenden Übergriffe und Behelligungen an die entsprechenden Behörden gewandt (act. A10 S. 4), welche jedoch nur im Falle einer Anzeige tätig werden können. Ein allenfalls nicht adäquates Reagieren der lokalen Sicherheitskräfte, von denen nach Angaben der Beschwerdeführenden ebenfalls Behelligungen ausgegangen sein sollen, hätten die Beschwerdeführenden zudem bei einer vorgesetzten Instanz rügen können. Zutreffend führte die Vorinstanz sodann auch aus, dass sich für die geäusserten Befürchtungen der Beschwerdeführenden, im Heimatstaat getötet zu werden (act. A10 S. 4), weder aus deren Aussagen noch aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszüge, welche sich auf die allgemein herrschende Situation in Kosovo und Serbien beziehen und die persönliche Situation der Beschwerdeführenden nicht beschlagen, vermögen das Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu untermauern. Sie führen überdies nicht zu einer anderen Beurteilung der Asylrelevanz. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur serbischen Ethnie und der in ihrer Heimatregion, einem südlichen von Kosovaren albanischer Ethnie dominierten Bezirk Kosovos, herrschenden allgemeinen Situation der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erweist. Ebenso erachtete sie die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos aufgrund der individuellen Umstände der Beschwerdeführenden als unzumutbar, indessen bejahte sie vorliegend eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien. 6.2.2 Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob den Beschwerdeführenden die zumutbare Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative offensteht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden prinzipiell auf die Fluchtalternative nach Serbien verwiesen werden können; da sie neben der kosovarischen Staatsbürgerschaft auch diejenige Serbiens in Anspruch nehmen können. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden als serbische Staatsbürger Personen anerkannt, wenn sie serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, wobei beides mittels Geburtsregistereintrag zu belegen ist (BVGE 2010/41 vom 15. April 2010 E. 6.4.2); beide Voraussetzungen erfüllen die Beschwerdeführenden. Übereinstimmend mit dem BFM ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige von Serbien zu betrachten sind. Die Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert daran nichts, da Kosovo von Serbien nicht als unabhängiger Staat anerkannt wird, sondern vielmehr das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo in der geltenden serbischen Verfassung vom 8. November 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird, was dazu führt, dass Kosovo-Serben durch den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet werden (BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethnische Serben und ehemalige Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo gelten die Beschwerdeführenden zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 auch als kosovarische Staatsbürger (vgl. das kosovarische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; BVGE 2010/41 E. 6.4.1). Die Beschwerdeführenden sind demnach sowohl Staatsbürger von Kosovo als auch von Serbien. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien im Gegensatz zu Kosovo eine doppelte Staatsbürgerschaft an sich nicht anerkennt, denn durch den expliziten Ausschluss der Unabhängigkeit Kosovos in Form eines eigenen, unabhängigen Staates gelangt die entsprechende Bestimmung des erwähnten serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von vornherein nicht zur Anwendung (BVGE 2010/41 E. 6.4.1). 6.2.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lässt. 6.2.4 Zu prüfen bleibt indessen, ob die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative für die Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu bejahen ist. 6.2.4.1 Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion. Gemäss gefestigter Rechtsprechung sind insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums sind die Schul- und Berufsbildung und die im Ausland oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung ebenso zu berücksichtigen wie die Sprachkenntnisse, wobei die Aussichten auf ein gesichertes wirtschaftliches Existenzminimum umso günstiger sind, je grösser diese Erfahrungen beziehungsweise diese Kenntnisse der asylsuchenden Person sind. Weiter können allfällige Beziehungen zum möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden begünstigen. Derartige Beziehungen können durch einen früheren Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle am möglichen Zufluchtsort vor der Einreise in die Schweiz entstanden sein, wobei diese aber erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen und zu berücksichtigen ist, wie lange die Ausreise aus dem Heimatstaat her ist. Ebenfalls einzubeziehen sind insbesondere Beziehungen zu Verwandten und Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen der betroffenen ethnischen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im Rahmen der sozialen Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage "Einzelperson oder Familie", die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, die Integrationsmöglichkeit vom Ehepartner und von den Kindern und der allgemeine Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass diese entwickelten Kriterien auch auf Konstellationen anzuwenden sind, in welchen die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). 6.2.4.2 Hinsichtlich der Aufenthaltsalternative Nordkosovo ist festzuhalten, dass Angehörige serbischer Ethnie in Kosovo, wie die übrige Minderheitenbevölkerung auch, kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt haben und daher die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben verglichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung überdurchschnittlich hoch ist, weshalb es in hohem Masse unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführenden überhaupt eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt finden könnten. Im Weiteren verfügen sie eigenen Angaben gemäss im Norden Kosovos über keinerlei familiäre oder soziale Beziehungen, die eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung begünstigen würden (act. A1 S. 3 f., A2 S. 3). Zutreffend hat die Vorinstanz daher die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos im vorliegenden Fall verneint. 6.2.4.3 Indessen kann der Einschätzung der Vorinstanz, wonach den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer persönlichen Umstände die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar ist, im Ergebnis nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihr sechsjähriges Kind im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist zunächst generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in Serbien hinzuweisen. Die Betreuung der aus dem Kosovo stammenden kosovarischen Serben wurde inzwischen weitgehend den staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration dieser Volksgruppe weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor die Auffassung vertreten, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens, und daher in der Regel davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von vornherein sehr ungünstig (BVGE 2010/41 E. 8.3.3.1 ff.). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Maschinentechniker absolviert hat (act. A1 S. 2); die Beschwerdeführerin verfügt über einen Abschluss in der Fachrichtung Rechnungswesen, welchen sie an einer technischen Mittelschule erworben hat (act. A2 S. 2). Beide haben eigenen Angaben gemäss diesen Beruf jedoch nie ausgeübt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern gearbeitet, die Beschwerdeführerin war Hausfrau (act. A1 S. 2, A2 S. 2, A10 S. 5). Auch wenn die Beschwerdeführenden grundsätzlich über eine gute Ausbildung verfügen, dürfte es ihnen infolge des Umstandes, dass der Abschluss ihrer Ausbildung Jahre zurückliegt und sie über keine eigentliche Berufserfahrung in ihren ursprünglich erlernten Berufen verfügen, äusserst schwer fallen, eine entsprechende Anstellung in Serbien zu finden. Ebenso erscheint es sehr fraglich, ob die beruflichen Erfahrungen, welche der Beschwerdeführer während vier Jahren im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern gesammelt hat, ihm reelle Chancen auf eine Arbeitsstelle in Serbien verschaffen. Diesbezüglich gilt es zudem zu bedenken, dass der Beschwerdeführer für den Lebensunterhalt eines Dreipersonenhaushaltes aufkommen müsste. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden in Serbien über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen die wirtschaftliche und soziale Integration erleichtern könnte. Vielmehr sind beide Familien in südlichen Enklaven des Kosovo angesiedelt (act. A1 S. 2, A2 S. 2, A10 S. 4, A11 S. 4). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Schwester und der Onkel des Beschwerdeführers, welche sich nach dessen Angaben beide mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufhalten (act. A1 S. 3), die Beschwerdeführenden in Serbien finanziell in ausreichender Weise unterstützen können, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die im Kosovo verbliebenen Familienangehörigen ebenfalls unterstützungsbedürftig sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Serbien eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden bzw. in der Lage ein werden, sich diese selbst zu erwirtschaften. Überdies gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden einen mittlerweile sechsjährigen Sohn haben. Angesichts der Ungewissheit der wirtschaftlichen Existenz muss mit einem erheblichen Risiko gerechnet werden, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien auch dessen Kindeswohl tangiert wird. Im Ergebnis kann den Beschwerdeführenden daher eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien nicht entgegen gehalten werden.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Wegweisungsanordnung als solche betrifft; hingegen ist sie hinsichtlich des Vollzuges gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2009 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 gutgeheissen worden ist, ist von der Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten jedoch abzusehen. 8.2 Zwar sind die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Da sie im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten waren, ist davon auszugehen, dass ihnen für das Führen des Beschwerdeverfahrens keine notwendigen Kosten entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist daher nicht auszurichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die Beschwerde gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Februar 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: