Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2006 unter dem Namen B._______, geboren (...), Haiti, erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Entscheid vom 26. Januar 2007 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Urteil D-938/2007 vom 9. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der inzwischen vertretene Beschwerdeführer reichte am 11. August 2008 ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches das BFM mit Entscheid vom 14. August 2008 nicht eintrat. B. Am (... 2008) anerkannte der Beschwerdeführer vor dem Zivilstandsamt der Gemeinde C._______ die am (...) geborene D._______ als eigenes Kind. Ein Gutachten vom (...) bestätigte die biologische Vaterschaft. Betreffend die beim BFM eingereichten Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs vom 13. August 2008 und 7. Oktober 2008 und die ausländerrechtlichen Verfahren bezüglich Ausschaffungshaft, Haftentlassungsgesuch und Umwandlung in Durchsetzungshaft wird auf die Akten verwiesen. C. Am (... 2009) erteilte das Migrationsamt des Kantons E._______ eine Härtefallbewilligung, da der Beschwerdeführer mit der Schweizerbürgerin F._______, geboren (...) in G._______, und der gemeinsamen obgenannten Tochter zusammenlebte. Am (... 2009) wurde dem Gesuch um Kantonswechsel nach H._______ aufgrund des Umzugs seiner Lebenspartnerin stattgegeben. Dies erfolgte unter der Auflage einer vollumfänglichen Erfüllung der Vaterschaftsverpflichtung in affektiver Hinsicht und einer erfolgreichen Integration. Die Aufenthaltsbewilligung wurde unter denselben Auflagen mehrmals bis (... 2013) verlängert. D. Am (... 2008) wurde der Beschwerdeführer nach Anzeige seiner Lebenspartnerin wegen häuslicher Gewalt verhaftet. Ein Strafantrag unterblieb. Am (... 2008) wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ verurteilt. Am (... 2011) wurde er wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin zu einer Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft des Kantons R._______ verurteilt. Am (... 2012) erfolgte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft H._______ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, obwohl er über die dafür notwendigen Mittel verfügt habe. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 beschlossen die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (Q._______) von H._______, die Aufenthaltsbewilligung nicht weiter zu verlängern. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 31. März 2014. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits am (... 2009) sei die Trennung von F._______ erfolgt und der Beschwerdeführer habe sich an eine andere Adresse abgemeldet. F._______ habe am (...) mittels Schreiben mitgeteilt, dass er seinen Vaterschaftsverpflichtungen nur ungenügend nachkomme, und habe den Verdacht geäussert, die gemeinsame Tochter sei nur Mittel zum Zweck gewesen. Mit Antwortschreiben vom (...) habe sie mitgeteilt, der Beschwerdeführer nehme die Besuchsrechte wahr und bezahle die Alimente. Die Aufenthaltsbewilligung sei daher verlängert worden. Am (...) habe der Beschwerdeführer Tätlichkeiten und Beschimpfungen zum Nachteil von F._______ vorgenommen. Mit E-Mail vom (...) habe F._______ auf Nachfrage erklärt, dass der Beschwerdeführer seinen Vaterschaftsverpflichtungen nur ungenügend nachkomme. Abklärungen hätten sodann ergeben, dass sich die geschuldeten Alimente per (...) auf Fr. 14'402.30 belaufen würden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Vaterschafts- und Unterhaltsverpflichtungen nur unregelmässig und ungenügend nachgekommen sei, obwohl dies jeweils als Auflage für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er kein grosses Interesse am Kontakt mit seiner Tochter habe, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig erachtet würden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ erneut um Asyl in der Schweiz nach. Am 3. Dezember 2014 wurde er im EVZ I._______ zu seiner Person befragt (BzP). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Eigenen Angaben zufolge verliess er die Schweiz im März 2014 und begab sich nach K._______. Nachdem er von dort über L._______ nach Haiti habe reisen wollen, sei er am (...) durch die Behörden von L._______ angehalten und kontrolliert nach Haiti zurückgeführt worden. Anfangs August 2014 habe er erneut sein Heimatland verlassen und sei via M._______ im November 2014 auf dem Luftweg nach Spanien gereist, wo er um Asyl nachgesucht habe. Für die Reise nach Spanien habe er 6000 Euro aufgewendet. Auf dem Landweg sei er via N._______ am 30. November 2014 illegal in die Schweiz gelangt. Eine Rückführung nach Spanien würde verhindern, dass er mit seiner in der Schweiz lebenden Tochter eine Beziehung pflegen könne. G. Mit am 11. März 2015 eröffneter Verfügung vom 24. Februar 2015 trat das SEM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung verpflichtet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die spanischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Spanien liege. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass seine Tochter in der Schweiz wohne und dies einer Überstellung nach Spanien entgegenstehe. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass seine Tochter seit ihrer Geburt mit der Mutter zusammenlebe, welche über das Sorgerecht verfüge. Gemäss Akten habe er seit dem (... 2009) getrennt von der Mutter seines Kindes gewohnt, weiter gehe aus den Akten nicht hervor, dass zwischen ihm und seiner Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Bereits im Jahr 2010 seien erste Zahlungsrückstände dokumentiert worden. Im Weiteren gehe hervor, dass er nur unregelmässigen Kontakt zu seiner Tochter gepflegt habe, und davon ausgegangen werden könne, dass keine besonders enge emotionale Bindung zu seiner Tochter bestehe. Art. 16 Dublin-III-VO finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei das SEM zum Schluss gekommen, dass aus Art. 8 EMRK kein absoluter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis abgeleitet werden könne. Gerade bei Elternteilen ohne Aufenthaltstitel, welche die Beziehung mit einem Kind mit Bleiberecht geltend machten, müsse im Einzelfall zwischen dem Recht eines Staates, die Einwanderung zu kontrollieren, und der Qualität der geltend gemachten Beziehung abgewogen werden. Dabei gelte es vor allem, dem Alter des Kindes, der Art der Beziehung zwischen dem Kind und dem betroffenen Elternteil sowie einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis Rechnung zu tragen. Ihm sei im Jahr 2009 eine Härtefallbewilligung erteilt worden, da er zusammen mit einer Schweizerbürgerin gelebt und mit dieser eine Tochter gezeugt habe. Aus den Akten gehe aber hervor, dass er seit dem (... 2009) von der Mutter seiner Tochter getrennt lebe. Seinen Vaterschaftsverpflichtungen sei er nur unregelmässig nachgekommen, indem er die Alimente nicht bezahlt habe und gemäss seiner ehemaligen Lebenspartnerin nur sporadisch und unregelmässig den Kontakt zu seiner Tochter gepflegt habe. Aufgrund dieser Tatsachen sei ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert worden. Auch habe er seit der Ausreise im März 2014 keinen nachweislichen Kontakt zur Tochter, weswegen keine substantielle Veränderung der geschilderten Situation angenommen werden müsse. Es sei nicht von einer schützenswerten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Der Vollzug nach Spanien sei zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 13. März 2015 (Poststempel: 16. März 2015) liess der Beschwerdeführer durch obgenannte Rechtsvertretung Beschwerde einreichen. Dabei wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung des Verfahrens an das SEM zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und die materielle Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers beantragt. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 18. März 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Am 26. März 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die am 13. März 2015 beantragte Akteneinsicht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, da eine berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. So liess der Beschwerdeführer geltend machen, das SEM habe in seiner Verfügung das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) bei der Würdigung des Sachverhalts mit keinem Wort erwähnt. Diese sei jedoch heranzuziehen. Zudem habe die Vorinstanz erwogen, es liege keine schützenswerte familiäre Beziehung vor, ohne notwendige Abklärungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vorzunehmen. Das SEM habe damit wesentliche Aspekte nicht gewürdigt und mithin die Begründungspflicht verletzt, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei.
E. 3.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass keine Verletzung der Begründungspflicht des SEM vorliegt. Dieses würdigte, auch wenn es in seiner Verfügung nicht explizit die Bestimmungen der KRK anführte, in seiner Begründung die Gesamtsituation (Trennung von der Mutter des Kindes seit (... 2009), welche über das Sorgerecht verfüge, aufgrund der Aktenlage kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, Zahlungsrückstände in der Überweisung der Alimente, vor der Ausreise nur unregelmässige Kontakte mit der Tochter). Die Vorinstanz trug somit den Elementen, die das Kindeswohl und die sich aus der KRK ergebenden Verpflichtungen der Schweiz betreffen, Rechnung. Dem Beschwerdeführer war es überdies nicht verunmöglicht, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Wie der nachfolgenden Begründung entnommen werden kann, steht eine Wegweisung des Beschwerdeführers dem Kindeswohl nicht entgegen. Es besteht somit keine Veranlassung, das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter wies zur Begründung des Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung darauf hin, er könne derzeit keine abschliessende Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen, da er noch nicht Einsicht in die Akten der verschiedenen Behörden habe nehmen können. Zudem müssten noch umfangreiche Abklärungen vorgenommen werden. Es ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2015 den Vollzug der Überweisung einstweilen aussetzte und das SEM dem Beschwerdeführer am 26. März 2015 Akteneinsicht gewährte. Überdies ist davon auszugehen, dass er Einsicht in die Akten der weiteren von ihm ersuchten Behörden erhielt. Da er keinen Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht stellte, ist nachfolgend ohne Weiterungen materiell über die Beschwerde zu befinden.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
E. 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. November 2014 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Bei der BzP vom 3. Dezember 2014 gab er sodann zu Protokoll, er habe die Schweiz im März 2014 verlassen und habe sich zunächst nach K._______ begeben, von wo aus er über L._______ in sein Heimatland gereist sei. Im August 2014 habe er sein Heimatland erneut verlassen und sei via die M._______ im November 2014 legal nach Spanien geflogen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 9. Dezember 2014 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. Bst. b Dublin-III-VO, welche das Ersuchen am 15. Dezember 2014 guthiessen. Die Zuständigkeit Spaniens ist grundsätzlich gegeben.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Zuständigkeit Spaniens zunächst ausführen, Art. 16 Dublin-III-VO sehe vor, dass ein Antragssteller, der ein Kind mit einem rechtmässigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat habe und das auf die Unterstützung des Antragsstellers angewiesen sei, in der Regel nicht von dem Kind getrennt werde. Die Tochter des Beschwerdeführers sei erst (...) Jahre alt und könne ihren Wunsch noch nicht schriftlich äussern. Es sei aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Tochter ein Interesse am Umgang mit beiden Elternteilen habe. Dem Vorwurf, dass keine besonders enge emotionale Bindung zur Tochter bestehe, könne nicht gefolgt werden und sei nicht ein Kriterium der Dublin-III-VO. Die Vernachlässigung der Alimentenzahlungen basiere darauf, dass der Lohn des Beschwerdeführers unter dem Existenzminimum gelegen sei. Daraus könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass keine enge emotionale Verbindung zur Tochter bestehe. Das Interesse der Tochter am Umgang mit dem leiblichen Vater erschöpfe sich nicht in der fiskalischen Unterstützung. Er habe ein grosses Interesse am Umgang mit seiner Tochter und habe sie nach seiner Einreise in O._______ mehrfach besucht sowie aufgrund seiner Unterbringung im Kanton P._______ einen Kantonswechsel beantragen wollen. Aufgrund der Unterbringung sei aber das Besuchsrecht bei einem Fahrweg von über zwei Stunden und Kosten von Fr. 108.- faktisch eingeschränkt.
E. 5.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass vorliegend kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. So wuchs die Tochter bei der Mutter auf, welche gemäss Aktenlage über das Sorgerecht verfügt. Der Beschwerdeführer kam - wie er nicht bestreitet - seinen finanziellen Verpflichtungen ungenügend nach und machte gemäss Akten auch von seinem Besuchsrecht nur sporadisch Gebrauch, obwohl dies die Voraussetzung für die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung gewesen war. Da vorliegend kein Abhängigkeitsverhältnis der Tochter vom Beschwerdeführer festgestellt werden kann (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer liess im Weiteren geltend machen, eine Wegweisung nach Spanien würde die bestehenden völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz verletzen, weshalb vom Recht auf Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Art. 44 AsylG sowie Art. 8 EMRK Gebrauch zu machen sei. Die im Raum stehende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter entspreche nicht dem Wohl des Kindes. Die Vater/Kind-Beziehung sei seit der Geburt der Tochter gelebt worden und lediglich durch die Wegweisung des Vaters für zehn Monate unterbrochen worden, ehe dieser wieder zu seinem Kind in die Schweiz eingereist sei. Auch wenn ihm das Sorgerecht aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelung nicht zugesprochen worden sei, habe er das Kind regelmässig besucht und den Kontakt gepflegt. Auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs müsse gemäss Art. 44 AsylG der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei (Art. 3 Abs. 1 KRK). Dies gelte auch in Dublin-Verfahren, in welchen über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu befinden sei. Die Trennung von der Tochter, welche ein Recht auf Kontakt mit beiden Eltern habe, von ihrem Vater sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
E. 5.3.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder einen besonderen Aufenthaltstitel begründet. Diese Bestimmung hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls wieder zu beenden. Das Konventionsrecht begründet insbesondere keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK beziehungsweise in Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Festhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist hingegen nicht tangiert, wenn die Ausreise einem Ausländer, dessen fremdenpolizeiliche Bewilligung widerrufen worden ist, und seinen Angehörigen ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BGE 2C_1162/2013 E. 2.1 m.w.H.). Es ist im Allgemeinen zulässig, dem Ausländer, der gegenüber seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bloss über ein Besuchsrecht verfügt, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn er das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausüben kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten geeignet aus- beziehungsweise umzugestalten sind (vgl. BGE 2C_718/2010 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.3.3 Art. 8 EMRK steht vorliegend einem Vollzug der Wegweisung nach Spanien nicht entgegen. Es kann dabei vorab auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz wurde bereits unter Beachtung von Art. 8 EMRK von den zuständigen Behörden im Verfahren betreffend Verlängerung beziehungsweise Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung geprüft. Es kann dabei auf die ergangene Verfügung vom (... 2014) der Q._______ von H._______ verwiesen werden. Es bestehen nach wie vor Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Das Gericht teilt die Auffassung, dass weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zur Tochter bestand beziehungsweise besteht. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe zwar geltend, er habe "weiterhin" ein grosses Interesse am Kontakt mit seiner Tochter und habe sie nach seiner Wiedereinreise auch mehrmals besucht, sofern ihm dies aufgrund der Unterbringung möglich gewesen sei. Er wolle deshalb ein Kantonswechselgesuch stellen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass das Gericht eben gerade nicht von einem bisherigen "grossen Interesse" am Kontakt mit seiner Tochter ausgeht. Das pauschale Vorbringen, er habe seit seiner Einreise seine Tochter mehrmals in O._______ besucht, erschöpft sich lediglich in seiner Parteibehauptung und wird sodann nicht substantiiert. Auch wenn er sich angeblich nun seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz vermehrt um seine Tochter bemüht haben soll, vermag dies am Umstand, dass er sein Besuchsrecht bis anhin eben nicht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt hat, nichts zu ändern. Auch während seiner zehnmonatigen Landesabwesenheit wäre es dank der modernen Kommunikationsmittel möglich gewesen, den Kontakt zumindest über diese Mittel aufrecht zu erhalten. Diesbezüglich wurde lediglich geltend gemacht, der Kontakt sei unterbrochen gewesen. In Bezug auf das angestrebte Kantonswechselgesuch ist festzuhalten, dass ihm bereits am (... 2009) von den Q._______ von H._______ ein Kantonswechsel bewilligt wurde. Trotz des Wechsels vernachlässigte er die Beziehung zu seiner Tochter und nahm sein Besuchsrecht nur unregelmässig wahr, bis die Behörden seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängerten. Es ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher während (...) Jahren die Möglichkeit gehabt hatte, eine enge Beziehung zur Tochter aufzubauen, dies nun plötzlich wahrnehmen werde. Folglich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine bisher unregelmässig ausgefallenen Besuche nun vom Ausland fortzuführen und auf diese Weise den Kontakt zu seiner Tochter aufrechtzuerhalten. Dass dies möglicherweise mit mehr Organisationsaufwand verbunden sein mag, ist nicht zu verkennen, doch ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich war, nach K._______ und L._______ und von der M._______ nach Spanien zu reisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht gegen Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV verstösst.
E. 5.3.4 Im Übrigen gilt es vorliegend anzumerken, dass, sofern es dem Beschwerdeführer darum geht, mit seiner Tochter zusammenleben zu können, von ihm verlangt werden kann, von Spanien aus im Rahmen des AuG (SR 142.20) ein Verfahren um Familienzusammenführung bei den entsprechenden Behörden anzustrengen. Dabei kann ihm zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Spanien abzuwarten.
E. 5.3.5 Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a AsylV 1, Art. 44 AsylG sowie Art. 8 EMRK.
E. 5.4 Im Weiteren ist zwar ebenfalls das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, wie sich namentlich aus Art. 3 der vom Beschwerdeführer angerufenen KRK ergibt. Über Art. 8 EMRK hinausgehende Ansprüche ergeben sich vorliegend aus der Kinderrechtskonvention angesichts des Fehlens einer besonders engen Beziehung zur Tochter jedoch nicht (vgl. BGE 2C_718/2010 E 4.1 m.w.H).
E. 6.1 Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, weshalb unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist.
E. 6.2 Sodann hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Er könnte sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Somit gibt es nach dem Gesagten auch abgesehen von den in E. 5.3 gemachten Ausführungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt es festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.3 Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 18. März 2015 angeordnete Vollzugsstopp fällt damit dahin.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Die Beschwerde muss aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden, womit eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1695/2015 Urteil vom 14. April 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Haiti, alias B._______, geboren (...), Haiti, vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2006 unter dem Namen B._______, geboren (...), Haiti, erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Entscheid vom 26. Januar 2007 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Urteil D-938/2007 vom 9. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der inzwischen vertretene Beschwerdeführer reichte am 11. August 2008 ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches das BFM mit Entscheid vom 14. August 2008 nicht eintrat. B. Am (... 2008) anerkannte der Beschwerdeführer vor dem Zivilstandsamt der Gemeinde C._______ die am (...) geborene D._______ als eigenes Kind. Ein Gutachten vom (...) bestätigte die biologische Vaterschaft. Betreffend die beim BFM eingereichten Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs vom 13. August 2008 und 7. Oktober 2008 und die ausländerrechtlichen Verfahren bezüglich Ausschaffungshaft, Haftentlassungsgesuch und Umwandlung in Durchsetzungshaft wird auf die Akten verwiesen. C. Am (... 2009) erteilte das Migrationsamt des Kantons E._______ eine Härtefallbewilligung, da der Beschwerdeführer mit der Schweizerbürgerin F._______, geboren (...) in G._______, und der gemeinsamen obgenannten Tochter zusammenlebte. Am (... 2009) wurde dem Gesuch um Kantonswechsel nach H._______ aufgrund des Umzugs seiner Lebenspartnerin stattgegeben. Dies erfolgte unter der Auflage einer vollumfänglichen Erfüllung der Vaterschaftsverpflichtung in affektiver Hinsicht und einer erfolgreichen Integration. Die Aufenthaltsbewilligung wurde unter denselben Auflagen mehrmals bis (... 2013) verlängert. D. Am (... 2008) wurde der Beschwerdeführer nach Anzeige seiner Lebenspartnerin wegen häuslicher Gewalt verhaftet. Ein Strafantrag unterblieb. Am (... 2008) wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ verurteilt. Am (... 2011) wurde er wegen Tätlichkeiten und Beschimpfungen zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin zu einer Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft des Kantons R._______ verurteilt. Am (... 2012) erfolgte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft H._______ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, obwohl er über die dafür notwendigen Mittel verfügt habe. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 beschlossen die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (Q._______) von H._______, die Aufenthaltsbewilligung nicht weiter zu verlängern. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 31. März 2014. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits am (... 2009) sei die Trennung von F._______ erfolgt und der Beschwerdeführer habe sich an eine andere Adresse abgemeldet. F._______ habe am (...) mittels Schreiben mitgeteilt, dass er seinen Vaterschaftsverpflichtungen nur ungenügend nachkomme, und habe den Verdacht geäussert, die gemeinsame Tochter sei nur Mittel zum Zweck gewesen. Mit Antwortschreiben vom (...) habe sie mitgeteilt, der Beschwerdeführer nehme die Besuchsrechte wahr und bezahle die Alimente. Die Aufenthaltsbewilligung sei daher verlängert worden. Am (...) habe der Beschwerdeführer Tätlichkeiten und Beschimpfungen zum Nachteil von F._______ vorgenommen. Mit E-Mail vom (...) habe F._______ auf Nachfrage erklärt, dass der Beschwerdeführer seinen Vaterschaftsverpflichtungen nur ungenügend nachkomme. Abklärungen hätten sodann ergeben, dass sich die geschuldeten Alimente per (...) auf Fr. 14'402.30 belaufen würden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Vaterschafts- und Unterhaltsverpflichtungen nur unregelmässig und ungenügend nachgekommen sei, obwohl dies jeweils als Auflage für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er kein grosses Interesse am Kontakt mit seiner Tochter habe, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig erachtet würden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ erneut um Asyl in der Schweiz nach. Am 3. Dezember 2014 wurde er im EVZ I._______ zu seiner Person befragt (BzP). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Eigenen Angaben zufolge verliess er die Schweiz im März 2014 und begab sich nach K._______. Nachdem er von dort über L._______ nach Haiti habe reisen wollen, sei er am (...) durch die Behörden von L._______ angehalten und kontrolliert nach Haiti zurückgeführt worden. Anfangs August 2014 habe er erneut sein Heimatland verlassen und sei via M._______ im November 2014 auf dem Luftweg nach Spanien gereist, wo er um Asyl nachgesucht habe. Für die Reise nach Spanien habe er 6000 Euro aufgewendet. Auf dem Landweg sei er via N._______ am 30. November 2014 illegal in die Schweiz gelangt. Eine Rückführung nach Spanien würde verhindern, dass er mit seiner in der Schweiz lebenden Tochter eine Beziehung pflegen könne. G. Mit am 11. März 2015 eröffneter Verfügung vom 24. Februar 2015 trat das SEM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung verpflichtet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ihm wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die spanischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Spanien liege. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass seine Tochter in der Schweiz wohne und dies einer Überstellung nach Spanien entgegenstehe. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass seine Tochter seit ihrer Geburt mit der Mutter zusammenlebe, welche über das Sorgerecht verfüge. Gemäss Akten habe er seit dem (... 2009) getrennt von der Mutter seines Kindes gewohnt, weiter gehe aus den Akten nicht hervor, dass zwischen ihm und seiner Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Bereits im Jahr 2010 seien erste Zahlungsrückstände dokumentiert worden. Im Weiteren gehe hervor, dass er nur unregelmässigen Kontakt zu seiner Tochter gepflegt habe, und davon ausgegangen werden könne, dass keine besonders enge emotionale Bindung zu seiner Tochter bestehe. Art. 16 Dublin-III-VO finde daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei das SEM zum Schluss gekommen, dass aus Art. 8 EMRK kein absoluter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis abgeleitet werden könne. Gerade bei Elternteilen ohne Aufenthaltstitel, welche die Beziehung mit einem Kind mit Bleiberecht geltend machten, müsse im Einzelfall zwischen dem Recht eines Staates, die Einwanderung zu kontrollieren, und der Qualität der geltend gemachten Beziehung abgewogen werden. Dabei gelte es vor allem, dem Alter des Kindes, der Art der Beziehung zwischen dem Kind und dem betroffenen Elternteil sowie einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis Rechnung zu tragen. Ihm sei im Jahr 2009 eine Härtefallbewilligung erteilt worden, da er zusammen mit einer Schweizerbürgerin gelebt und mit dieser eine Tochter gezeugt habe. Aus den Akten gehe aber hervor, dass er seit dem (... 2009) von der Mutter seiner Tochter getrennt lebe. Seinen Vaterschaftsverpflichtungen sei er nur unregelmässig nachgekommen, indem er die Alimente nicht bezahlt habe und gemäss seiner ehemaligen Lebenspartnerin nur sporadisch und unregelmässig den Kontakt zu seiner Tochter gepflegt habe. Aufgrund dieser Tatsachen sei ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert worden. Auch habe er seit der Ausreise im März 2014 keinen nachweislichen Kontakt zur Tochter, weswegen keine substantielle Veränderung der geschilderten Situation angenommen werden müsse. Es sei nicht von einer schützenswerten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Der Vollzug nach Spanien sei zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 13. März 2015 (Poststempel: 16. März 2015) liess der Beschwerdeführer durch obgenannte Rechtsvertretung Beschwerde einreichen. Dabei wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung des Verfahrens an das SEM zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz und die materielle Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers beantragt. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 18. März 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Am 26. März 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die am 13. März 2015 beantragte Akteneinsicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, da eine berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. So liess der Beschwerdeführer geltend machen, das SEM habe in seiner Verfügung das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) bei der Würdigung des Sachverhalts mit keinem Wort erwähnt. Diese sei jedoch heranzuziehen. Zudem habe die Vorinstanz erwogen, es liege keine schützenswerte familiäre Beziehung vor, ohne notwendige Abklärungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vorzunehmen. Das SEM habe damit wesentliche Aspekte nicht gewürdigt und mithin die Begründungspflicht verletzt, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. 3.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass keine Verletzung der Begründungspflicht des SEM vorliegt. Dieses würdigte, auch wenn es in seiner Verfügung nicht explizit die Bestimmungen der KRK anführte, in seiner Begründung die Gesamtsituation (Trennung von der Mutter des Kindes seit (... 2009), welche über das Sorgerecht verfüge, aufgrund der Aktenlage kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, Zahlungsrückstände in der Überweisung der Alimente, vor der Ausreise nur unregelmässige Kontakte mit der Tochter). Die Vorinstanz trug somit den Elementen, die das Kindeswohl und die sich aus der KRK ergebenden Verpflichtungen der Schweiz betreffen, Rechnung. Dem Beschwerdeführer war es überdies nicht verunmöglicht, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Wie der nachfolgenden Begründung entnommen werden kann, steht eine Wegweisung des Beschwerdeführers dem Kindeswohl nicht entgegen. Es besteht somit keine Veranlassung, das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der gestellte Antrag abzuweisen ist. 3.3 Der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter wies zur Begründung des Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung darauf hin, er könne derzeit keine abschliessende Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen, da er noch nicht Einsicht in die Akten der verschiedenen Behörden habe nehmen können. Zudem müssten noch umfangreiche Abklärungen vorgenommen werden. Es ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2015 den Vollzug der Überweisung einstweilen aussetzte und das SEM dem Beschwerdeführer am 26. März 2015 Akteneinsicht gewährte. Überdies ist davon auszugehen, dass er Einsicht in die Akten der weiteren von ihm ersuchten Behörden erhielt. Da er keinen Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht stellte, ist nachfolgend ohne Weiterungen materiell über die Beschwerde zu befinden. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. November 2014 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Bei der BzP vom 3. Dezember 2014 gab er sodann zu Protokoll, er habe die Schweiz im März 2014 verlassen und habe sich zunächst nach K._______ begeben, von wo aus er über L._______ in sein Heimatland gereist sei. Im August 2014 habe er sein Heimatland erneut verlassen und sei via die M._______ im November 2014 legal nach Spanien geflogen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 9. Dezember 2014 die spanischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. Bst. b Dublin-III-VO, welche das Ersuchen am 15. Dezember 2014 guthiessen. Die Zuständigkeit Spaniens ist grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die Zuständigkeit Spaniens zunächst ausführen, Art. 16 Dublin-III-VO sehe vor, dass ein Antragssteller, der ein Kind mit einem rechtmässigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat habe und das auf die Unterstützung des Antragsstellers angewiesen sei, in der Regel nicht von dem Kind getrennt werde. Die Tochter des Beschwerdeführers sei erst (...) Jahre alt und könne ihren Wunsch noch nicht schriftlich äussern. Es sei aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Tochter ein Interesse am Umgang mit beiden Elternteilen habe. Dem Vorwurf, dass keine besonders enge emotionale Bindung zur Tochter bestehe, könne nicht gefolgt werden und sei nicht ein Kriterium der Dublin-III-VO. Die Vernachlässigung der Alimentenzahlungen basiere darauf, dass der Lohn des Beschwerdeführers unter dem Existenzminimum gelegen sei. Daraus könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass keine enge emotionale Verbindung zur Tochter bestehe. Das Interesse der Tochter am Umgang mit dem leiblichen Vater erschöpfe sich nicht in der fiskalischen Unterstützung. Er habe ein grosses Interesse am Umgang mit seiner Tochter und habe sie nach seiner Einreise in O._______ mehrfach besucht sowie aufgrund seiner Unterbringung im Kanton P._______ einen Kantonswechsel beantragen wollen. Aufgrund der Unterbringung sei aber das Besuchsrecht bei einem Fahrweg von über zwei Stunden und Kosten von Fr. 108.- faktisch eingeschränkt. 5.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass vorliegend kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. So wuchs die Tochter bei der Mutter auf, welche gemäss Aktenlage über das Sorgerecht verfügt. Der Beschwerdeführer kam - wie er nicht bestreitet - seinen finanziellen Verpflichtungen ungenügend nach und machte gemäss Akten auch von seinem Besuchsrecht nur sporadisch Gebrauch, obwohl dies die Voraussetzung für die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung gewesen war. Da vorliegend kein Abhängigkeitsverhältnis der Tochter vom Beschwerdeführer festgestellt werden kann (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer liess im Weiteren geltend machen, eine Wegweisung nach Spanien würde die bestehenden völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz verletzen, weshalb vom Recht auf Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Art. 44 AsylG sowie Art. 8 EMRK Gebrauch zu machen sei. Die im Raum stehende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter entspreche nicht dem Wohl des Kindes. Die Vater/Kind-Beziehung sei seit der Geburt der Tochter gelebt worden und lediglich durch die Wegweisung des Vaters für zehn Monate unterbrochen worden, ehe dieser wieder zu seinem Kind in die Schweiz eingereist sei. Auch wenn ihm das Sorgerecht aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelung nicht zugesprochen worden sei, habe er das Kind regelmässig besucht und den Kontakt gepflegt. Auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs müsse gemäss Art. 44 AsylG der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt werden, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei (Art. 3 Abs. 1 KRK). Dies gelte auch in Dublin-Verfahren, in welchen über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu befinden sei. Die Trennung von der Tochter, welche ein Recht auf Kontakt mit beiden Eltern habe, von ihrem Vater sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. 5.3.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder einen besonderen Aufenthaltstitel begründet. Diese Bestimmung hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls wieder zu beenden. Das Konventionsrecht begründet insbesondere keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK beziehungsweise in Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Festhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist hingegen nicht tangiert, wenn die Ausreise einem Ausländer, dessen fremdenpolizeiliche Bewilligung widerrufen worden ist, und seinen Angehörigen ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BGE 2C_1162/2013 E. 2.1 m.w.H.). Es ist im Allgemeinen zulässig, dem Ausländer, der gegenüber seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bloss über ein Besuchsrecht verfügt, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn er das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausüben kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten geeignet aus- beziehungsweise umzugestalten sind (vgl. BGE 2C_718/2010 E. 3.2 m.w.H.). 5.3.3 Art. 8 EMRK steht vorliegend einem Vollzug der Wegweisung nach Spanien nicht entgegen. Es kann dabei vorab auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz wurde bereits unter Beachtung von Art. 8 EMRK von den zuständigen Behörden im Verfahren betreffend Verlängerung beziehungsweise Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung geprüft. Es kann dabei auf die ergangene Verfügung vom (... 2014) der Q._______ von H._______ verwiesen werden. Es bestehen nach wie vor Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Das Gericht teilt die Auffassung, dass weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zur Tochter bestand beziehungsweise besteht. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe zwar geltend, er habe "weiterhin" ein grosses Interesse am Kontakt mit seiner Tochter und habe sie nach seiner Wiedereinreise auch mehrmals besucht, sofern ihm dies aufgrund der Unterbringung möglich gewesen sei. Er wolle deshalb ein Kantonswechselgesuch stellen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass das Gericht eben gerade nicht von einem bisherigen "grossen Interesse" am Kontakt mit seiner Tochter ausgeht. Das pauschale Vorbringen, er habe seit seiner Einreise seine Tochter mehrmals in O._______ besucht, erschöpft sich lediglich in seiner Parteibehauptung und wird sodann nicht substantiiert. Auch wenn er sich angeblich nun seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz vermehrt um seine Tochter bemüht haben soll, vermag dies am Umstand, dass er sein Besuchsrecht bis anhin eben nicht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt hat, nichts zu ändern. Auch während seiner zehnmonatigen Landesabwesenheit wäre es dank der modernen Kommunikationsmittel möglich gewesen, den Kontakt zumindest über diese Mittel aufrecht zu erhalten. Diesbezüglich wurde lediglich geltend gemacht, der Kontakt sei unterbrochen gewesen. In Bezug auf das angestrebte Kantonswechselgesuch ist festzuhalten, dass ihm bereits am (... 2009) von den Q._______ von H._______ ein Kantonswechsel bewilligt wurde. Trotz des Wechsels vernachlässigte er die Beziehung zu seiner Tochter und nahm sein Besuchsrecht nur unregelmässig wahr, bis die Behörden seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängerten. Es ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher während (...) Jahren die Möglichkeit gehabt hatte, eine enge Beziehung zur Tochter aufzubauen, dies nun plötzlich wahrnehmen werde. Folglich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine bisher unregelmässig ausgefallenen Besuche nun vom Ausland fortzuführen und auf diese Weise den Kontakt zu seiner Tochter aufrechtzuerhalten. Dass dies möglicherweise mit mehr Organisationsaufwand verbunden sein mag, ist nicht zu verkennen, doch ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich war, nach K._______ und L._______ und von der M._______ nach Spanien zu reisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht gegen Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV verstösst. 5.3.4 Im Übrigen gilt es vorliegend anzumerken, dass, sofern es dem Beschwerdeführer darum geht, mit seiner Tochter zusammenleben zu können, von ihm verlangt werden kann, von Spanien aus im Rahmen des AuG (SR 142.20) ein Verfahren um Familienzusammenführung bei den entsprechenden Behörden anzustrengen. Dabei kann ihm zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Spanien abzuwarten. 5.3.5 Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a AsylV 1, Art. 44 AsylG sowie Art. 8 EMRK. 5.4 Im Weiteren ist zwar ebenfalls das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, wie sich namentlich aus Art. 3 der vom Beschwerdeführer angerufenen KRK ergibt. Über Art. 8 EMRK hinausgehende Ansprüche ergeben sich vorliegend aus der Kinderrechtskonvention angesichts des Fehlens einer besonders engen Beziehung zur Tochter jedoch nicht (vgl. BGE 2C_718/2010 E 4.1 m.w.H). 6. 6.1 Vorliegend gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, weshalb unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist. 6.2 Sodann hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Er könnte sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Somit gibt es nach dem Gesagten auch abgesehen von den in E. 5.3 gemachten Ausführungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt es festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 18. März 2015 angeordnete Vollzugsstopp fällt damit dahin. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Die Beschwerde muss aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden, womit eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: