Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 14. März 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'597.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1689/2012 Urteil vom 24. April 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), sowie deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Susanne Gnekow, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 24. Juni 2008 verliess und über den Sudan nach Libyen reiste, wo am (...) ihr Sohn B._______ zur Welt kam, dass sie Libyen nach Kriegsausbruch verliessen und über Malta und Italien am 19. Januar 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass sie am 29. April 2011 in Malta ein Asylgesuch gestellt hat und am 17. Juni 2011 von den maltesischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 31. Januar 2012 ausführte, sie sei im (...) Monat schwanger, dass sich der Vater sowohl ihres Sohnes wie auch des ungeborenen Kindes noch in Malta aufhalte, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid, zum EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta gewährt wurde, dass sie dazu angab, sie sei in Malta zusammen mit ihrem Kind zunächst ins Gefängnis gesteckt worden und habe nach der Entlassung im Flüchtlingslager nur einmal pro Tag zu Essen bekommen, dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2012 - eröffnet am 22. März 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Malta anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 29. April 2011 in Malta ein Asylgesuch eingereicht habe, dass sie zudem zu Protokoll gegeben habe, ihren Mann in Malta zurückgelassen zu haben, dass die maltesischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung, nachfolgend: Dublin-II-VO) gutgeheissen hätten, womit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.689) die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Malta liege, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 9. September 2012 zu erfolgen habe, dass auf die Asylgesuche somit nicht eingetreten werde, dass der Wegweisungsvollzug nach Malta zulässig sei, da es sich bei Malta um einen Rechtsstaat und Signatarstaat sowohl der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handle und keine Hinweise dafür bestehen würden, Malta halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, dass Malta zudem Mitglied der Europäischen Union sei und die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Malta sprechen würden, dass es in Bezug auf die allgemein geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Malta der Beschwerdeführerin obliege, ihre Bedürfnisse gegenüber den maltesischen Behörden anzumelden und medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass hinsichtlich der bevorstehenden Geburt festzuhalten sei, dass die Wegweisung nach Malta erst vollzogen werde, wenn die Beschwerdeführerin und ihre (dannzumal) beiden Kinder reisefähig seien und zudem die Rückkehr nach Malta zu dem dort verbliebenen Ehemann eine gewisse Entlastung für die Beschwerdeführerin bedeute, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, der Nichteintretensentscheid sei aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs und fehlerhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung wahrzunehmen und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten, zudem seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 29. März 2012 per sofort aussetzte, dass die Beschwerdeführerin am (...) ihren zweiten Sohn, C._______, gebar, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der am (...) geborene Sohn C._______ in das vorliegende Verfahren miteinbezogen wird, dass über offensichtlich unbegründete und begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend vorab die formellen Einwände der Beschwerdeführenden zu prüfen sind, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, die Akten fehlerhaft geführt sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass die Beschwerdeführenden vortragen lassen, bei ihrem Eintritt ins EVZ sei der Beschwerdeführerin das Handy abgenommen worden, welches ihr nach ihrem Austritt ohne die Speicherkarte wieder ausgehändigt worden sei, dass die Speicherkarte Filme und Fotos zu den prekären Lebensbedingungen im Flüchtlingslager in Malta enthalten habe, dass den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise darauf entnommen werden können, wonach die Beschwerdeführerin beim Eintritt ins EVZ ihr Mobiltelefon hätte abgeben müssen, dass die Beschwerdeführerin dem BFM jedoch mit Schreiben vom 8. März 2012 (vgl. A 18/1) mitteilte, es sei ihr beim Eintritt ins EVZ ein USB-Stick abgenommen worden, den sie nicht zurückerhalten habe, dass das Bundesamt in der Folge ein Antwortschreiben vom 14. März 2012 verfasste, welches jedoch offensichtlich nicht versandt wurde (vgl. A 19/1), dass die angefochtene Verfügung keine Ausführungen dazu enthält, dass die Vorinstanz der Rechtsvertreterin - nach deren Intervention vom 21. März 2012 - mit Brief vom 27. März 2012 mitteilte, es ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abgabe eines Memory-Sticks respektive Abspeicherung von darauf enthaltenen Daten, dass die Beschwerdeführenden zudem monieren, in den vorinstanzlichen Akten fehle jegliche Dokumentation des Gesundheitszustandes des Sohnes B._______ wie auch dessen medikamentöser Behandlung, dies obschon die Erkrankung von B._______ kausal für das Verlassen von Malta gewesen sei, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien auch das Recht auf Akteneinsicht umfasst, dass die Ausübung des Akteneinsichtsrechts nur dann möglich ist, wenn die Behörden tatsächlich Akten bilden, mithin ergibt sich damit eine der Akteneinsicht vorgelagerte Verpflichtung zur Aktenführung (vgl. Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 26 VwVG), dass die in den Akten dokumentierte Information gewisse Qualitätskriterien erfüllen muss, mithin die Richtigkeit (die dokumentierte Information muss mit den zugrunde liegenden Tatsachen übereinstimmen), Vollständigkeit (alle relevanten Elemente müssen vorhanden und genügend detailliert festgehalten sein) sowie Klarheit bzw. Nachvollziehbarkeit (es muss erkennbar sein, welche Informationen für das Handeln der Behörde ausschlaggebend waren) erfordern (vgl. Stephan C. Brunner, a.a.O.), dass keine Zweifel darüber bestehen, dass sowohl medizinische Massnahmen während eines Asylverfahrens als auch das Abnehmen beziehungsweise Aufbewahren von Gegenständen in den Empfangszentren zu dokumentieren sind, dass angesichts der nachfolgenden Erwägungen vorliegend offen bleiben kann, ob die Behauptungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin das Natel habe abgeben müssen und ihr die Natel-Speicherkarte nicht zurückgegeben und der Sohn B._______ medizinisch betreut worden sei, überhaupt zutreffen, dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begründen, dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6), dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110 E. 2b), dass es sich bei der damals hochschwangeren Beschwerdeführerin und ihrem (...) Kind zweifellos um besonders verletzliche Personen handelte, dass allgemein bekannt ist, dass die Bedingungen in Malta für Asylsuchende nicht unproblematisch sind (vgl. Report by Thomas Hammarberg, Commissionr for Human Rights of the Council of Europe, Strasbourg 9. Juni 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Seraina Nufer, Malta: Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich, Update, Bern, November 2011; SFH, Muriel Trummer, Malta: Aktuelle Situation für Verletzliche, Themenpapier des SFH-Rechtsdienstes, Bern, 6. September 2010), dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Befragung zu Protokoll gab, ihr Sohn sei in Malta krank geworden (vgl. A 7/11 S. 7), dass sich aus der Befragung nicht ergibt, ob die Beschwerdeführerin den konkreten Aufenthaltsort ihres Ehemannes kennt und in Kontakt mit ihm steht, dass sich angesichts der bekannt schwierigen Verhältnisse in Malta sowie der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden der Hinweis auf die Geltung der sogenannten Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003) den Anforderungen an die Begründungspflicht im Hinblick auf die Verneinung des Selbsteintritts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht zu genügen vermag, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass das BFM indessen vorliegend den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich ist, da allfällige Abklärungen sowie Ergänzungen der Akten durch die Vorinstanz zu erfolgen haben, ansonsten eine Beschwerdeinstanz verloren ginge, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. März 2012 aufzuheben ist, dass der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) , womit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift einen zeitlichen Aufwand von 9,5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 150.--) sowie Barauslagen von Fr. 53.80 und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 1'597.-- (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht, welcher noch angemessen erscheint, dass das BFM entsprechend anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden den genannten Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 14. März 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'597.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: