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D-1675/2023

D-1675/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1675/2023 Urteil vom 14. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein algerischer Staatsangehöriger - am 27. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 2. März 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er unter anderem am (...) 2021 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hat, dass er am 3. März 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ mandatierte, dass am 8. März 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, dass er im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin vorbrachte, die niederländischen Behörden hätten ihn aufgefordert das Land zu verlassen, weshalb er nach Deutschland zurückgekehrt sei, dass er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, in Algerien bei einem Motorradunfall seine (...) gebrochen zu haben, seine (...) manchmal (...) seien, er Probleme mit den (...) habe und bei (...) an Schmerzen (...) leide, dass das SEM die niederländischen Behörden am 13. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und diese das Gesuch am 20. März 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 21. März 2023 - eröffnet am 23. März 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung dem SEM am 23. März 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2023 (Datum des Poststempels) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht am 27. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin gleichentags den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Verfügung einstweilen aussetzte (Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 [VwVG; SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 28. März 2023 mit Eingabe vom 3. April 2023 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichte und darin beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht ergänzend um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nach Einreichung der Beschwerdeverbesserung und unter nachstehendem Vorbehalt - auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass folglich die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass der rechtlich nicht vertretene Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren im Rahmen der Beschwerdeverbesserung geändert, womit er den Streitgegenstand in unzulässigerweise ausgedehnt hat, dass aus der verbesserten Beschwerdebegründung vom 3. April 2023 jedoch klar hervorgeht, dass es sein Wille war, das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung in die Niederlande anzufechten, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines - wie vorliegenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2021 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte 6/1), was von ihm nicht bestritten wurde, dass die niederländischen Behörden dem gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 13. März 2023 (vgl. SEM-Akte 14/8) innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte 16/1), dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass soweit der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnte, sein Bruder, C._______ (N [...]), würde in der Schweiz leben (vgl. SEM-Akte 10/2), er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO keine Geschwister umfasst, und ausserdem mangels anderslautender Hinweise von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-891/2023 vom 2. März 2023 S. 5), dass die Niederlande Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten sodann keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Niederlande würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihm die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, dass die Niederlande gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen (weiteren) Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleiben, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in den Niederlanden bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse beziehungsweise allfällige Einwände bei den zuständigen niederländischen Behörden vorzubringen hat, dass die Niederlande ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden sind, weshalb sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen könnte, sollte er von Drittpersonen, wie beispielsweise den Mitgliedern einer algerischen Bande, bedroht werden, dass die mit Eingabe vom 3. April 2023 in Aussicht gestellten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen, dass schliesslich auch sein Gesundheitszustand einer Überstellung in die Niederlande nicht entgegensteht, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 10/2) weder ein Überstellungsverbot begründen noch von einer Schwere sind, die das SEM verpflichten würden, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, und dies auf Beschwerdeebene im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde, dass angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sowie der nachfolgenden Erwägungen in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand verzichtet werden kann, dass die Niederlande im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-447/2023 vom 31. Januar 2023 S. 7 und D-190/2023 vom 17. Januar 2023 S. 8), zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach die Niederlande dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigern würden, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich gegebenenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht und die Niederlande somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleiben, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG als gegenstandslos erweisen und der am 27. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG - ungeachtet der unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: