opencaselaw.ch

D-1665/2016

D-1665/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 und gelangte nach einem etwa (...)monatigen Aufenthalt im Sudan über Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie am 12. Mai 2014 um Asyl ersuchte. Am 4. Juni 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 4. September 2015 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ (Zoba C._______). In der (...) Klasse habe sie die Schule abgebrochen, weil sie geheiratet habe. Sie habe drei minderjährige Kinder. Ihr Ehemann habe Militärdienst geleistet und sei nach einem Streit mit seinem Vorgesetzten im (...) 2009 aus seiner Einheit desertiert und in den Sudan gegangen. Etwa drei Monate später habe sie eine Vorladung erhalten, welcher sie nicht Folge geleistet habe. Ungefähr drei Tage danach seien am frühen Morgen zwei Männer - einer davon bewaffnet - zuhause erschienen und hätten sie mitgenommen und zur Polizeistation gebracht. Dort sei sie zum versäumten Vorladungstermin befragt und aufgefordert worden, 50'000 Nakfa zu bezahlen, weil ihr Ehemann illegal aus Eritrea ausgereist sei. Sie habe dieses Geld jedoch nicht aufbringen können. Da ihre Schwägerin (Schwester ihres Ehemannes) für sie gebürgt habe, sei sie nach zwei Tagen Aufenthalt im Gefängnis freigelassen worden. Nach ihrer Entlassung habe sie keinen direkten Kontakt mehr zu den Behörden gehabt, doch sei ihre Schwägerin mindestens (...) Mal von den Behörden wegen des Geldes aufgesucht worden. Ihr Ehemann sei im (...) 2011 auf dem Weg nach Israel im D._______ von der E._______ festgenommen worden. Im Frühjahr 2012 sei er verstorben. Nach seinem Tod sei die Schwägerin nicht mehr bereit gewesen, für sie zu bürgen. Ausserdem habe die Bürgschaft auch die Ehe der Schwägerin belastet. Aus diesem Grund sei sie etwa im (...) 2012 zu ihrer Schwester nach F._______ bei G._______ gegangen, wo sie sich während etwa (...) Monaten versteckt habe. Ihre drei Kinder, die bei ihren Eltern leben würden, habe sie nur noch während wenigen Tagen heimlich besuchen können. Nachdem sie am ersten Todestag etwa im (...) 2013 die letzte Trauerfeier für ihren Ehemann organisiert habe, sei sie illegal ausgereist und in den Sudan geflüchtet. Dort sei sie vergewaltigt worden. Seither habe sie neben Unterleibsproblemen auch Konzentrationsschwierigkeiten und könne sich Daten nicht gut merken. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde im Original, Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern, drei Taufscheine der Kinder sowie drei Fotografien ihrer Kinder ins Recht. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 - eröffnet am 15. Februar 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 (recte: 2 bis 7) der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 21. April 2016 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ersthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5).

E. 3.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h S. 47 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, Eritrea verlassen zu haben, weil ihr Mann illegal ausgereist sei. Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten (sog. Reflexverfolgung), kämen durchaus vor. Seit dem Jahre 2005 müssten Angehörige von Deserteuren und Refraktären in der Regel 50'000 Nakfa bezahlen, wobei dies als Busse angesehen werde. Da die Anzahl der Desertionen stark zugenommen habe, würde den eritreischen Behörden allerdings die Kapazitäten fehlen, die Angehörigen konsequent zu bestrafen. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der illegalen Ausreise ihres Mannes Probleme mit den Behörden erhalten habe, grundsätzlich glaubhaft. Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralen Rechtsgüter mache jedoch klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen sei. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben würden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen sei, sei bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden, müssten sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, seien gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssten derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht werde (vgl. EMARK 1996 Nr. 20). Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behelligungen durch die eritreischen Behörden nicht die Intensität erreichen würden, um als ernsthafte Nachteile im vorgenannten Sinne zu gelten. Eine Vorladung für den Militärdienst habe sie eigenen Angaben zufolge keine erhalten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise in der Regel nur dann ausgegangen werde, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungssituation und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin das Land erst im (...) 2013 verlassen habe. Der Vergewaltigung in H._______ (Sudan) sei zwar die nötige Intensität zuzusprechen und sie sei dementsprechend zu verurteilen. Da sich dieser Vorfall jedoch auf der Reise nach Europa ereignet habe, sei er nicht asylrelevant. Da sie Eritrea illegal und im rekrutierungsfähigen Alter verlassen habe, habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 4.2 Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass vorliegend nicht nur Nachfluchtgründe bestünden. Sie sei von den eritreischen Behörden bereits vor ihrer Flucht verfolgt worden. Die staatlichen Repressalien seien bereits angewendet worden und seien sehr gezielt und konkret gegen sie gerichtet gewesen. Den Behörden sei daran gelegen gewesen, ihr persönlich nachzugehen. Das Argument des SEM, wonach die eritreische Regierung nicht die Kapazität habe, gegen alle Verwandten von Deserteuren oder Militärdienstverweigerern vorzugehen, weshalb Verwandte keine Verfolgung mehr zu befürchten hätten, verfange deshalb im vorliegenden Fall von Vornherein nicht. Dem SEM sei insofern zuzustimmen, als dass die bereits erfolgte Inhaftierung nicht lange angedauert habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Freilassung nur dank der Bürgschaftserklärung erfolgt sei. Andernfalls hätte sie eine Inhaftierung von unbestimmter Dauer zu erleiden gehabt. Zudem sei die Gefahr einer erneuten, diesmal länger andauernden, Inhaftierung nach dem Rückzug der Schwägerin als Bürgin äusserst gross gewesen, zumal die Behörden sie bereits im Visier gehabt und deutliches Interesse an ihrer Verfolgung gezeigt hätten. Die Tatsache, dass sie bereits einmal inhaftiert worden sei und die Behörden nicht davon abgelassen hätten, die Bürgin zur Bezahlung des Bussgeldes anzuhalten, sei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor weiterer Verfolgung begründet gewesen sei. Hinzu komme, dass ihrer Familie nach ihrer Verhaftung die Coupons zum Erwerb von Lebensmitteln entzogen worden seien, was ebenfalls darauf hinweise, dass die staatlichen Repressalien nicht nachgelassen hätten und sie die Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit weiter verfolgt hätten, wenn sie in Eritrea geblieben wäre. Es gehe nicht hervor, worauf sich das SEM stütze, wenn es ausführe, die eritreischen Behörden hätten im Allgemeinen keine Kapazitäten, Familienangehörige von Deserteuren zu bestrafen. Diesbezüglich genüge der angefochtene Entscheid der gehörigen Begründungspflicht nicht. Die eritreischen Behörden würden gemäss verschiedenen Länderberichten seit dem Jahr 2005 Familienangehörigen von Deserteuren und Militärdienstverweigern eine Busse von 50'000 Nakfa auferlegen und sie inhaftieren oder an Stelle der Deserteure zum Militärdienst zwingen, wenn sie nicht der Lage seien, die Busse zu bezahlen. Diese Bestrafungen würden den Berichten zufolge nicht flächendeckend angewendet, würden aber in der Region, in welcher sie gelebt habe, vorkommen (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus vom Mai 2015, S. 43; Country Information and Guidance, Eritrea: Nation [incl. Military] Service, British Home Office, September 2015, Rz. 13.4). Gemäss dem EASO-Bericht sei die Gefahr, dass Verwandte staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien, insbesondere auch davon abhängig, ob der Deserteur aus dem zivilen oder militärischen Nationaldienst geflohen sei und was für eine Stellung er im Nationaldienst inne gehabt habe. Ihr Ehemann sei in einer Sondereinheit eingeteilt gewesen, weshalb es umso naheliegender erscheine, dass die Behörden ein Interesse gehabt hätten, sie zu verfolgen. Zwar sei dem erwähnten Bericht auch zu entnehmen, dass Berichte über Verfolgungen von Familienangehörigen in den letzten Jahren abgenommen hätten, was teilweise darauf zurückgeführt werde, dass die eritreische Armee keine genügenden Kapazitäten mehr habe und keine systematische Verfolgung von Familienangehörigen mehr betreibe. Diese Informationen würden jedoch primär auf den Ergebnissen der dänischen Fact Finding Mission aus dem Jahr 2014 basieren. Dieser Bericht wie auch derjenige des britischen Home Office werde von verschiedenen Seiten stark kritisiert und deren Ergebnisse angezweifelt. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass sich die Behörden mit der Erklärung, der Ehemann sei im Ausland umgekommen, zufrieden gegeben und die Verfolgungshandlungen eingestellt hätten. Ausserdem sei beachtenswert, dass die erwähnten Berichte mehrheitlich aus den Jahren 2014 und 2015 datieren. Sie hingegen habe das Land bereits im April 2013 verlassen. In einem ähnlich gelagerten Fall sei das Verwaltungsgericht Darmstadt zum Schluss gelangt, die Flüchtlingseigenschaft sei zuzuerkennen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es sich bei seiner Beurteilung, wonach die eritreischen Behörden im Allgemeinen keine Kapazitäten hätten, Familienangehörige von Deserteuren zu bestrafen, auf den EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, vom Mai 2015 stütze.

E. 4.4 In ihrer Replik verzichtete die Beschwerdeführerin auf ergänzende Ausführungen und verwies auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe.

E. 4.5 Das SEM stellte die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der illegalen Ausreise ihres Ehemannes Probleme mit den eritreischen Behörden erhalten habe, grundsätzlich nicht in Frage. Dieser Auffassung ist zu folgen, zumal vorliegend kein konkreter Anlass besteht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das SEM diesen Behelligungen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend zu Recht nicht von einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgegangen wurde.

E. 5.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, ist die Praxis der eritreischen Behörden, auch die Familienangehörigen von Deserteuren im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen zu unterwerfen, hinreichend bekannt. Entsprechende, auf Familienangehörige gerichtete Massnahmen umfassen Inhaftierung, Verhängung von hohen Geldstrafen und Beschlagnahme des Eigentums (vgl. auch Urteil des BVGer D-13/2014 vom 10. Juli 2014 E. 5.4.4 m.w.H.). Mit welcher Konsequenz diese Praxis heute noch aufrechterhalten wird, kann vorliegend mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.

E. 5.3 Auch wenn die erlittenen Behelligungen durch die eritreischen Behörden, namentlich die zweitägige Haft der Beschwerdeführerin und die Streichung der Lebensmittelcoupons, für sich alleine noch keine asylrelevante Intensität erreicht haben, könnten diese als Indizien berücksichtigt werden, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3.h S. 47 f.). Vorliegend gelang es der Beschwerdeführerin aber nicht, glaubhaft zu machen, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine asylrelevante Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie nach ihrer Entlassung bis zum Zeitpunkt der Ausreise keinen persönlichen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt habe (vgl. act. A23/17 F83 f.). Sodann konnte die Beschwerdeführerin nach der Beendigung der Bürgschaft offenbar etwa (...) Monate unbehelligt bei ihrer Schwester in F._______ bei G._______ verbringen (a.a.O. F91-96). Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, dass sie sich während dieser Zeit versteckt habe. Dies erscheint jedoch unglaubhaft, zumal sie eigenen Angaben zufolge während dieser Zeit bei der Ernte ausgeholfen und Handel betrieben habe (a.a.O. F103, F115). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin selbst nach ihrer monatelangen Abwesenheit nicht einmal bei ihren Eltern gesucht, obwohl diese nicht weit entfernt von ihrem Haus wohnen würden (a.a.O. F29, F104). Ein weiterer Hinweis dafür, dass vorliegend der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der stattgefundenen Verfolgungsmassnahme im Frühjahr 2010 und dem Zeitpunkt der Ausreise etwa drei Jahre später nicht mehr gegeben war, ist die reibungslose Durchführung der Trauerfeier im Heimatdorf kurz vor der Ausreise (a.a.O. F108-111).

E. 5.4 Im Übrigen erscheint es ohnehin zweifelhaft, inwiefern die Beschwerdeführerin auch nach dem Tod ihres Ehemannes weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden wäre, zumal die Beschwerdeführerin angab seit den letzten Verfolgungsmassnahmen im Jahr 2010 - als ihr Ehemann noch gelebt habe - keinen direkten persönlichen Kontakt zu den Behörden mehr gehabt zu haben. Weshalb die Behörden selbst nach dem Tod ihres Ehemannes weiterhin noch an Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Sippenhaft interessiert gewesen sein sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht und lässt sich auch dem Protokoll der Anhörung nicht entnehmen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten sind keine asylrelevanten Vorfluchtgründe ersichtlich. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung zur Zeit ihrer Ausreise ist folglich als unbegründet einzustufen. Zudem kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde. Das SEM hat damit das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Die von der Vorinstanz anerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt dadurch unberührt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1665/2016 Urteil vom 19. Juli 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 und gelangte nach einem etwa (...)monatigen Aufenthalt im Sudan über Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie am 12. Mai 2014 um Asyl ersuchte. Am 4. Juni 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 4. September 2015 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ (Zoba C._______). In der (...) Klasse habe sie die Schule abgebrochen, weil sie geheiratet habe. Sie habe drei minderjährige Kinder. Ihr Ehemann habe Militärdienst geleistet und sei nach einem Streit mit seinem Vorgesetzten im (...) 2009 aus seiner Einheit desertiert und in den Sudan gegangen. Etwa drei Monate später habe sie eine Vorladung erhalten, welcher sie nicht Folge geleistet habe. Ungefähr drei Tage danach seien am frühen Morgen zwei Männer - einer davon bewaffnet - zuhause erschienen und hätten sie mitgenommen und zur Polizeistation gebracht. Dort sei sie zum versäumten Vorladungstermin befragt und aufgefordert worden, 50'000 Nakfa zu bezahlen, weil ihr Ehemann illegal aus Eritrea ausgereist sei. Sie habe dieses Geld jedoch nicht aufbringen können. Da ihre Schwägerin (Schwester ihres Ehemannes) für sie gebürgt habe, sei sie nach zwei Tagen Aufenthalt im Gefängnis freigelassen worden. Nach ihrer Entlassung habe sie keinen direkten Kontakt mehr zu den Behörden gehabt, doch sei ihre Schwägerin mindestens (...) Mal von den Behörden wegen des Geldes aufgesucht worden. Ihr Ehemann sei im (...) 2011 auf dem Weg nach Israel im D._______ von der E._______ festgenommen worden. Im Frühjahr 2012 sei er verstorben. Nach seinem Tod sei die Schwägerin nicht mehr bereit gewesen, für sie zu bürgen. Ausserdem habe die Bürgschaft auch die Ehe der Schwägerin belastet. Aus diesem Grund sei sie etwa im (...) 2012 zu ihrer Schwester nach F._______ bei G._______ gegangen, wo sie sich während etwa (...) Monaten versteckt habe. Ihre drei Kinder, die bei ihren Eltern leben würden, habe sie nur noch während wenigen Tagen heimlich besuchen können. Nachdem sie am ersten Todestag etwa im (...) 2013 die letzte Trauerfeier für ihren Ehemann organisiert habe, sei sie illegal ausgereist und in den Sudan geflüchtet. Dort sei sie vergewaltigt worden. Seither habe sie neben Unterleibsproblemen auch Konzentrationsschwierigkeiten und könne sich Daten nicht gut merken. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde im Original, Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern, drei Taufscheine der Kinder sowie drei Fotografien ihrer Kinder ins Recht. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 - eröffnet am 15. Februar 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 (recte: 2 bis 7) der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 21. April 2016 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ersthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5). 3.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h S. 47 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, Eritrea verlassen zu haben, weil ihr Mann illegal ausgereist sei. Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten (sog. Reflexverfolgung), kämen durchaus vor. Seit dem Jahre 2005 müssten Angehörige von Deserteuren und Refraktären in der Regel 50'000 Nakfa bezahlen, wobei dies als Busse angesehen werde. Da die Anzahl der Desertionen stark zugenommen habe, würde den eritreischen Behörden allerdings die Kapazitäten fehlen, die Angehörigen konsequent zu bestrafen. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der illegalen Ausreise ihres Mannes Probleme mit den Behörden erhalten habe, grundsätzlich glaubhaft. Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralen Rechtsgüter mache jedoch klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen sei. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben würden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen sei, sei bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden, müssten sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, seien gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssten derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht werde (vgl. EMARK 1996 Nr. 20). Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behelligungen durch die eritreischen Behörden nicht die Intensität erreichen würden, um als ernsthafte Nachteile im vorgenannten Sinne zu gelten. Eine Vorladung für den Militärdienst habe sie eigenen Angaben zufolge keine erhalten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise in der Regel nur dann ausgegangen werde, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungssituation und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin das Land erst im (...) 2013 verlassen habe. Der Vergewaltigung in H._______ (Sudan) sei zwar die nötige Intensität zuzusprechen und sie sei dementsprechend zu verurteilen. Da sich dieser Vorfall jedoch auf der Reise nach Europa ereignet habe, sei er nicht asylrelevant. Da sie Eritrea illegal und im rekrutierungsfähigen Alter verlassen habe, habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.2 Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass vorliegend nicht nur Nachfluchtgründe bestünden. Sie sei von den eritreischen Behörden bereits vor ihrer Flucht verfolgt worden. Die staatlichen Repressalien seien bereits angewendet worden und seien sehr gezielt und konkret gegen sie gerichtet gewesen. Den Behörden sei daran gelegen gewesen, ihr persönlich nachzugehen. Das Argument des SEM, wonach die eritreische Regierung nicht die Kapazität habe, gegen alle Verwandten von Deserteuren oder Militärdienstverweigerern vorzugehen, weshalb Verwandte keine Verfolgung mehr zu befürchten hätten, verfange deshalb im vorliegenden Fall von Vornherein nicht. Dem SEM sei insofern zuzustimmen, als dass die bereits erfolgte Inhaftierung nicht lange angedauert habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Freilassung nur dank der Bürgschaftserklärung erfolgt sei. Andernfalls hätte sie eine Inhaftierung von unbestimmter Dauer zu erleiden gehabt. Zudem sei die Gefahr einer erneuten, diesmal länger andauernden, Inhaftierung nach dem Rückzug der Schwägerin als Bürgin äusserst gross gewesen, zumal die Behörden sie bereits im Visier gehabt und deutliches Interesse an ihrer Verfolgung gezeigt hätten. Die Tatsache, dass sie bereits einmal inhaftiert worden sei und die Behörden nicht davon abgelassen hätten, die Bürgin zur Bezahlung des Bussgeldes anzuhalten, sei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor weiterer Verfolgung begründet gewesen sei. Hinzu komme, dass ihrer Familie nach ihrer Verhaftung die Coupons zum Erwerb von Lebensmitteln entzogen worden seien, was ebenfalls darauf hinweise, dass die staatlichen Repressalien nicht nachgelassen hätten und sie die Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit weiter verfolgt hätten, wenn sie in Eritrea geblieben wäre. Es gehe nicht hervor, worauf sich das SEM stütze, wenn es ausführe, die eritreischen Behörden hätten im Allgemeinen keine Kapazitäten, Familienangehörige von Deserteuren zu bestrafen. Diesbezüglich genüge der angefochtene Entscheid der gehörigen Begründungspflicht nicht. Die eritreischen Behörden würden gemäss verschiedenen Länderberichten seit dem Jahr 2005 Familienangehörigen von Deserteuren und Militärdienstverweigern eine Busse von 50'000 Nakfa auferlegen und sie inhaftieren oder an Stelle der Deserteure zum Militärdienst zwingen, wenn sie nicht der Lage seien, die Busse zu bezahlen. Diese Bestrafungen würden den Berichten zufolge nicht flächendeckend angewendet, würden aber in der Region, in welcher sie gelebt habe, vorkommen (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus vom Mai 2015, S. 43; Country Information and Guidance, Eritrea: Nation [incl. Military] Service, British Home Office, September 2015, Rz. 13.4). Gemäss dem EASO-Bericht sei die Gefahr, dass Verwandte staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien, insbesondere auch davon abhängig, ob der Deserteur aus dem zivilen oder militärischen Nationaldienst geflohen sei und was für eine Stellung er im Nationaldienst inne gehabt habe. Ihr Ehemann sei in einer Sondereinheit eingeteilt gewesen, weshalb es umso naheliegender erscheine, dass die Behörden ein Interesse gehabt hätten, sie zu verfolgen. Zwar sei dem erwähnten Bericht auch zu entnehmen, dass Berichte über Verfolgungen von Familienangehörigen in den letzten Jahren abgenommen hätten, was teilweise darauf zurückgeführt werde, dass die eritreische Armee keine genügenden Kapazitäten mehr habe und keine systematische Verfolgung von Familienangehörigen mehr betreibe. Diese Informationen würden jedoch primär auf den Ergebnissen der dänischen Fact Finding Mission aus dem Jahr 2014 basieren. Dieser Bericht wie auch derjenige des britischen Home Office werde von verschiedenen Seiten stark kritisiert und deren Ergebnisse angezweifelt. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass sich die Behörden mit der Erklärung, der Ehemann sei im Ausland umgekommen, zufrieden gegeben und die Verfolgungshandlungen eingestellt hätten. Ausserdem sei beachtenswert, dass die erwähnten Berichte mehrheitlich aus den Jahren 2014 und 2015 datieren. Sie hingegen habe das Land bereits im April 2013 verlassen. In einem ähnlich gelagerten Fall sei das Verwaltungsgericht Darmstadt zum Schluss gelangt, die Flüchtlingseigenschaft sei zuzuerkennen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es sich bei seiner Beurteilung, wonach die eritreischen Behörden im Allgemeinen keine Kapazitäten hätten, Familienangehörige von Deserteuren zu bestrafen, auf den EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, vom Mai 2015 stütze. 4.4 In ihrer Replik verzichtete die Beschwerdeführerin auf ergänzende Ausführungen und verwies auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe. 4.5 Das SEM stellte die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der illegalen Ausreise ihres Ehemannes Probleme mit den eritreischen Behörden erhalten habe, grundsätzlich nicht in Frage. Dieser Auffassung ist zu folgen, zumal vorliegend kein konkreter Anlass besteht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das SEM diesen Behelligungen zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen hat. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend zu Recht nicht von einer asylrelevanten Reflexverfolgung ausgegangen wurde. 5.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, ist die Praxis der eritreischen Behörden, auch die Familienangehörigen von Deserteuren im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen zu unterwerfen, hinreichend bekannt. Entsprechende, auf Familienangehörige gerichtete Massnahmen umfassen Inhaftierung, Verhängung von hohen Geldstrafen und Beschlagnahme des Eigentums (vgl. auch Urteil des BVGer D-13/2014 vom 10. Juli 2014 E. 5.4.4 m.w.H.). Mit welcher Konsequenz diese Praxis heute noch aufrechterhalten wird, kann vorliegend mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. 5.3 Auch wenn die erlittenen Behelligungen durch die eritreischen Behörden, namentlich die zweitägige Haft der Beschwerdeführerin und die Streichung der Lebensmittelcoupons, für sich alleine noch keine asylrelevante Intensität erreicht haben, könnten diese als Indizien berücksichtigt werden, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen liessen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3.h S. 47 f.). Vorliegend gelang es der Beschwerdeführerin aber nicht, glaubhaft zu machen, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine asylrelevante Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie nach ihrer Entlassung bis zum Zeitpunkt der Ausreise keinen persönlichen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt habe (vgl. act. A23/17 F83 f.). Sodann konnte die Beschwerdeführerin nach der Beendigung der Bürgschaft offenbar etwa (...) Monate unbehelligt bei ihrer Schwester in F._______ bei G._______ verbringen (a.a.O. F91-96). Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, dass sie sich während dieser Zeit versteckt habe. Dies erscheint jedoch unglaubhaft, zumal sie eigenen Angaben zufolge während dieser Zeit bei der Ernte ausgeholfen und Handel betrieben habe (a.a.O. F103, F115). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin selbst nach ihrer monatelangen Abwesenheit nicht einmal bei ihren Eltern gesucht, obwohl diese nicht weit entfernt von ihrem Haus wohnen würden (a.a.O. F29, F104). Ein weiterer Hinweis dafür, dass vorliegend der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der stattgefundenen Verfolgungsmassnahme im Frühjahr 2010 und dem Zeitpunkt der Ausreise etwa drei Jahre später nicht mehr gegeben war, ist die reibungslose Durchführung der Trauerfeier im Heimatdorf kurz vor der Ausreise (a.a.O. F108-111). 5.4 Im Übrigen erscheint es ohnehin zweifelhaft, inwiefern die Beschwerdeführerin auch nach dem Tod ihres Ehemannes weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden wäre, zumal die Beschwerdeführerin angab seit den letzten Verfolgungsmassnahmen im Jahr 2010 - als ihr Ehemann noch gelebt habe - keinen direkten persönlichen Kontakt zu den Behörden mehr gehabt zu haben. Weshalb die Behörden selbst nach dem Tod ihres Ehemannes weiterhin noch an Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Sippenhaft interessiert gewesen sein sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht und lässt sich auch dem Protokoll der Anhörung nicht entnehmen. 5.5 Nach dem Gesagten sind keine asylrelevanten Vorfluchtgründe ersichtlich. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung zur Zeit ihrer Ausreise ist folglich als unbegründet einzustufen. Zudem kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde. Das SEM hat damit das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Die von der Vorinstanz anerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt dadurch unberührt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: