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D-1664/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1664/2020

U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020

D-1664/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie und stammen aus al-Qamishli in der Provinz al-Hasakah (Ehemann) beziehungsweise aus Damaskus (Ehefrau). Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat im Juni 2016 in Richtung Türkei. Am 8. Ok- tober 2016 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten am

11. Oktober 2016 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba- sel um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Be- schwerdeführenden am 28. Oktober 2016 summarisch und hörte sie am

27. Oktober 2017 (Ehemann) beziehungsweise am 13. Dezember 2017 (Ehefrau) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. Zwischenzeit- lich wurden sie für die Dauer der Asylverfahren dem Kanton D._______ zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragun- gen im Wesentlichen Folgendes zur Begründung seines Asylgesuchs gel- tend: Von 2009 bis Ende 2013 habe er in Damaskus [...] studiert, dieses Studium aber wegen der schwierigen Sicherheitslage in Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs abbrechen müssen. Damals habe er in Damas- kus dreimal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, sei aber jeweils nicht lange mitmarschiert, da er Angst gehabt habe. Einmal, als er selber an der Universität eine Prüfung gehabt habe, sei im gleichen Ge- bäude ein Demonstrant getötet worden. In der Folge habe er bis zur Aus- reise aus Syrien in seiner Heimatstadt al-Qamishli im Haus seiner Eltern gelebt. Mit Erreichen des dienstpflichtigen Alters im Jahr 2009 sei er für den syrischen Militärdienst rekrutiert worden, habe diesen aber aufgrund seines Studiums mehrfach verschieben können. Der letzte Aufschub sei am [...] 2014 abgelaufen, und von da an habe er gewusst, dass er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Er habe zwar keinen Einberufungsbe- fehl erhalten. Der Quartiervorsteher habe ihm aber gesagt, er solle aufpas- sen, und in jenem Zeitraum seien alle Wehrdienstpflichtigen gesucht wor- den. Eine Woche vor seiner Ausreise aus Syrien sei er an einem Kontroll- posten des syrischen Regimes angehalten worden. Weil er keinen militäri- schen Dienstaufschub mehr gehabt habe, sei er gemeinsam mit einigen anderen jungen Männern der Militärpolizei übergeben und zu einem Stütz- punkt des Regimes gebracht worden, wo sie alle festgehalten worden seien. Nach vier Tagen seien die anderen Betroffenen weggebracht wor- den, und er sei als einziger zurückgeblieben. Der Grund dafür sei gewesen,

D-1664/2020 Seite 3 dass sein Schwager durch einen Freund, der ebenfalls kontrolliert worden sei, aber noch einen Aufschub besessen habe und deshalb wieder freige- lassen worden sei, über die Festnahme informiert worden sei. Sein Schwie- gervater habe in Damaskus bei [...] gearbeitet, und dessen Vorgesetzter habe eine enge Beziehung "mit dem Palast und mit der Machtfamilie" ge- habt. Durch Bezahlung einer Bestechungssumme sei es dem Schwieger- vater gelungen, ihn, den Beschwerdeführer, freizubekommen. Unmittelbar nach seiner Freilassung habe er seine Ehefrau, die zwischenzeitlich aus Damaskus nach al-Qamishli gekommen sei, auf traditionelle Weise gehei- ratet, und sie seien gemeinsam aus Syrien ausgereist. Abgesehen von den Problemen im Zusammenhang mit seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee sei er ausserdem von Angehörigen der "Apoci" (implizit: der kurdischen Partei PKK [Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans] beziehungsweise der syrisch-kurdischen Partei PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei]) belästigt worden. Zwar habe er mit diesen zusammengearbeitet, indem er von ihnen, obwohl er nicht Mitglied der Partei gewesen sei, oft damit beauftragt worden sei, ausländische Journalisten in al-Qamishli als Übersetzer zu be- gleiten. Jedoch sei er von den Angehörigen der "Apoci" auch regelmässig dazu aufgefordert worden, militärischen Dienst in deren bewaffneten Orga- nisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zu leisten. Dies habe er jedoch mit der Begründung verweigert, er wolle keine Waffe tragen. Im Jahr 2013 hätten Angehörige der "Apoci" zudem seinen Vater bedroht, der ein bekannter Aktivist der oppositionellen kurdischen Ye- kiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê; Kurdische Demo- kratische Einheitspartei in Syrien) sei. Sein Vater sei deswegen im Jahr 2013 aus Syrien in die Türkei ausgereist, lebe seither in E._______ und engagiere sich dort politisch für den (syrischen) Kurdischen Nationalrat. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel sein Dienstbüchlein der syrischen Armee sowie einen Studentenausweis zu den Akten des Asylverfahrens. B.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei in erster Linie wegen der Probleme ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist. Ein zweiter Grund sei gewesen, dass ihr Vater telephonische Drohungen erhalten habe. Einer ihrer Brüder sei im Jahr 2014, als er im syrischen Militärdienst gewesen sei, verschwun- den, und dem Vater sei gesagt worden, man werde auch seine anderen Söhne "mitnehmen". Ihr Vater habe für die syrische Regierung gearbeitet,

D-1664/2020 Seite 4 und nachdem im Jahr 2011 die regimekritischen Demonstrationen begon- nen hätten, habe sich ihre Familie nicht an diesen beteiligt. In der Folge sei an die Wand ihres Hauses in Damaskus mit Sprayfarbe geschrieben wor- den, sie seien Spitzel der Regierung und müssten weggehen. Sie selbst sei zwar nicht bedroht worden, aber ihr Vater habe ihr dennoch geraten, Syrien zu verlassen. Eine Woche vor der Ausreise aus Syrien habe sie sich von Damaskus zum Beschwerdeführer nach al-Qamishli begeben, wo sie auf traditionelle Weise geheiratet hätten. C. Am [...] wurde das Kind C._______ geboren. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 (Datum der Eröffnung: 24. Februar

2020) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden, unter Einschluss des Kindes Menesa, ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrele- vant. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. März 2020 fochten die Be- schwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwal- tungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit deren Dispositivziffern 1–3 betreffend, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls, eventua- liter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter ande- rem E-Mails betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Überset- zer, die Photographie eines Auszugs aus einem syrischen Strafregister mit deutscher Übersetzung, ein Medienartikel in Bezug auf die Situation von Journalistinnen und Journalisten in Syrien, verschiedene Dokumente (Aus- weiskopien, Bestätigungsschreiben, Auszüge aus einem "Facebook"-Pro- fil) in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers sowie eine Kostennote

D-1664/2020 Seite 5 eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der ein- gereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 31. März 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 wurde den Beschwerdeführen- den in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2020 reichten die Be- schwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme sowie eine er- gänzte Honorarabrechnung ein. J. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. Mai 2020 wurde das Original des bereits als Kopie eingereichten Strafregisterauszugs übermittelt. K. Mit Eingabe vom 26. November 2020 wiesen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2020 betreffend Syrien hin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit

D-1664/2020 Seite 6 Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asyl- gesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegwei- sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge- setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-

D-1664/2020 Seite 7 bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefoch- tenen Verfügung, soweit den Beschwerdeführer betreffend, im Wesentli- chen folgendermassen: Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion ver- möge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG ver- bunden sei. Die betroffene Person habe aus einem der in dieser Norm ge- nannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG gleichkomme. Die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehr- dienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverwei- gerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsyIG erfolge, wenn zusätzliche einzel- fallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren gegeben, die ein politi- sches Profil begründen könnten. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend mache, er sei von Ange- hörigen der "Apoci" zum Dienst in der kurdischen militärischen Organisa- tion YPG aufgefordert worden, sei gemäss Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass eine Missachtung von Aufforderungen zur Wahrnehmung dieser Dienstpflicht asylrechtlich rele- vante Sanktionen nach sich ziehe. 5.2 Mit der Beschwerdeschrift wird dieser Argumentation der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen- gehalten.

D-1664/2020 Seite 8 Der Vater des Beschwerdeführers habe sich bereits früher stark für die Sa- che des kurdischen Widerstands engagiert, und zwar im Rahmen der Ye- kiti-Partei und somit ausserhalb der PKK beziehungsweise PYD. Der Vater sei als [...] bekannt, die das syrische Regime und dessen Verbündete an- gegriffen hätten, wie sich aus mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Bestätigungsschreiben ergebe. Vor seiner Flucht aus Syrien sei der Vater des Beschwerdeführers als [...] tätig gewesen und [...]. Nach Drohungen habe er bereits im Jahr 2013 in die Türkei ausreisen müssen, wo er für die "syrische nationale Koalition" im Exil aktiv gewesen sei. Er lebe mittlerweile in [...], sei weiterhin sehr bekannt und publizistisch aktiv. Der Beschwerdeführer selber habe während seines Studiums an Kundge- bungen teilgenommen und die brutale Niederschlagung einer Demonstra- tion an seiner Universität als Zeuge miterlebt. Später habe er als Überset- zer gearbeitet, wobei er ausländische Journalisten bei Recherchen, Inter- views und regimekritischen Rundgängen in Syrien begleitet habe. Heute werde er in Syrien gesucht, nachdem er bereits im Jahr 2016 wegen staats- feindlicher Aktivitäten verurteilt worden sei. Den betreffenden, im Be- schwerdeverfahren eingereichten Auszug aus dem syrischen Strafregister habe seine Schwester beschaffen können, die in Syrien [...]. Die Argumentation des SEM im Asylentscheid betreffend die Refraktion des Beschwerdeführers von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee sei nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar, wonach jeder Fall einzeln zu prüfen sei und von einer asylrecht- lich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen sei, wenn – über die blosse Entziehung von der Dienstpflicht hinaus – zusätzliche Elemente vorliegen würden, welche den Betroffenen aus der Masse der Refraktäre besonders hervorheben würden. Derartige Risikofaktoren seien im Falle des Be- schwerdeführers geradezu exemplarisch gegeben. Jedoch seien diese we- sentlichen Aspekte durch das SEM bei der Begründung des Asylentscheids vollkommen unbeachtet gelassen worden. Bei den fraglichen Risikofaktoren handle es sich um die Übersetzungstä- tigkeit des Beschwerdeführers für ausländische Journalisten sowie die re- gierungsfeindlichen politischen Aktivitäten seines Vaters. Aufgrund der neu eingereichten Beweismittel sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden des syrischen Regimes gezielt gesucht werde. Das Verfol- gungsinteresse des syrischen Staates sei nicht alleine mit der Refraktion zu erklären, sondern vielmehr dadurch begründet, dass der Beschwerde- führer ein besonderes Risikoprofil aufweise. So seien Personen, welche ausländische Medienvertreter bei Recherchen zu Menschenrechtsverlet-

D-1664/2020 Seite 9 zungen und Kriegsverbrechen als Übersetzer begleiten würden, der Ge- fahr gezielter Verfolgung als politisch missliebige Verräter ausgesetzt. We- gen seines Vaters sei er zudem auch von der Gefahr einer Reflexverfol- gung betroffen. Indem die Vorinstanz auf die genannten Risikofaktoren in der angefochte- nen Verfügung nicht näher eingegangen sei, habe sie ihre Begründungs- pflicht verletzt, was grundsätzlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Sollte die Beschwerde nicht in materieller Hinsicht gutge- heissen werden, sei die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren le- diglich insofern Schwierigkeiten mit dem staatlichen syrischen Regime gel- tend machte, als er nach Ablauf seines militärischen Dienstaufschubs am

15. März 2014 ständig befürchtet habe, bei einem Kontrollpunkt der staat- lichen syrischen Sicherheitskräfte angehalten zu werden, und dies schliesslich kurz vor seiner Ausreise aus Syrien tatsächlich auch gesche- hen sei. Demgegenüber berichtete er im Zusammenhang mit seiner Betei- ligung an Demonstrationen während seines Studiums, den politischen Ak- tivitäten seines Vaters sowie seiner Tätigkeit als Übersetzer für ausländi- sche Journalisten von keinerlei konkreten Problemen. Geltend machte er

– abgesehen von der vorübergehenden Festnahme im Zusammenhang mit seiner militärischen Dienstpflicht in der staatlichen Armee und den diesbe- züglichen Befürchtungen – ausschliesslich, er sei von Personen aus dem Umfeld der syrisch-kurdischen Partei PYD belästigt worden, indem er von diesen wiederholt gefragt worden sei, weshalb er nicht in deren militäri- schen Organisation YPG mitwirke. 5.3.2 Angesichts des soeben Gesagten ist zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht und damit zusammenhängend des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM, indem auf die genannten angeblichen Risikofaktoren in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen worden sei, offensichtlich zu verneinen. 5.3.3 Bezüglich seines Vaters gab der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM an, jener sei wegen politischer Aktivitäten zugunsten der Yekiti-Partei durch Angehörige der "Apoci" (mithin der PYD) bedroht worden und habe Syrien deswegen bereits im Jahr 2013 verlassen müssen, worauf er sich in [...] weiter für den Kurdischen Nationalrat politisch engagiert habe. Dies- bezüglich ist anzumerken, dass die Yekiti-Partei wie auch der Kurdische

D-1664/2020 Seite 10 Nationalrat (Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyê; englisch "Kurdish Na- tional Council"), ein Zusammenschluss verschiedener syrisch-kurdischer Parteien und Organisationen, gegenüber der PYD in einem oppositionellen Verhältnis stehen, wobei wiederholt auch von erheblichen Konflikten be- richtet wurde (vgl. dazu CARNEGIE MIDDLE EAST CENTER, The Kurdish Na- tional Council in Syria, Februar 2012; THE HENRY JACKSON SOCIETY, The Decisive Minority: The Role of Syria's Kurds in the Anti-Assad Revolution, März 2012; zum Ganzen auch bereits Urteil des BVGer D-3478/2014 vom

19. Januar 2016 E. 4.4.3). Insofern ist es durchaus als möglich zu erach- ten, dass der Vater des Beschwerdeführers in Syrien von Behelligungen seitens von Angehörigen der PYD betroffen war, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatstaat veranlassten. Allerdings machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nicht nur – wie bereits erwähnt – keinerlei An- gaben, aus welchen sich schliessen liesse, er selbst habe im Zeitraum zwi- schen dem Weggang des Vaters aus Syrien im Jahr 2013 und seiner eige- nen Ausreise im Juni 2016 wegen der väterlichen Aktivitäten konkrete, asylrechtlich relevante Schwierigkeiten mit Personen aus dem Umfeld der PYD gehabt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an (Protokoll der Anhö- rung, S. 7), er sei – nach seiner Rückkehr aus Damaskus nach al-Qamishli Ende des Jahres 2013 – von Angehörigen der PYD gerade aufgrund der Englischsprachigkeit des Vaters und der weiteren Familienmitglieder als Übersetzer für ausländische Journalisten engagiert worden. Dabei führte er ausserdem aus, obwohl er, der Beschwerdeführer, nicht Mitglied "dieser Partei" – implizit der PYD – gewesen sei, hätten die "Apoci-Leute" grosses Vertrauen in ihn gehabt. Von Schwierigkeiten des Beschwerdeführers we- gen der politischen Aktivitäten seines Vaters kann somit im Verhältnis zur PYD und deren lokalen Selbstverwaltungsbehörden im kurdisch kontrol- lierten Nordosten Syriens offensichtlich nicht ausgegangen werden. Dar- über hinaus machte er gegenüber der Vorinstanz auch in keiner Weise gel- tend, er habe mit den staatlichen syrischen Behörden wegen seines Vaters irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Schliesslich ist auch nicht ersicht- lich, weshalb die Probleme des Vaters, welche innerkurdische parteipoliti- sche Verhältnisse und Konflikte betreffen, für den Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer allfälligen Gefährdung seitens des staatlichen syrischen Regimes von konkreter Bedeutung im Sinne des in der Beschwerdeschrift behaupteten Risikofaktors sein sollten. Der Vollständigkeit halber ist ange- sichts der betreffenden Behauptung in der Beschwerdeschrift ausserdem festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang auch von der Gefahr einer Reflexverfolgung keine Rede sein kann, nachdem der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Vaters aus Syrien während mindestens zweiein-

D-1664/2020 Seite 11 halb Jahren keinerlei entsprechende Schwierigkeiten erlebte. Den einge- reichten Beweismitteln, die sich auf die politischen Aktivitäten des Vaters beziehen, kommt nach dem Gesagten keine entscheidwesentliche Bedeu- tung zu, womit auf deren Inhalt nicht einzugehen ist. 5.3.4 Soweit mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, der Be- schwerdeführer werde in Syrien gesucht, weil er im Jahr 2016 wegen staatsfeindlicher Aktivitäten verurteilt worden sei, ist Folgendes festzustel- len: Nicht nur erwähnte der Beschwerdeführer diesen konkreten Umstand anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz mit keinem Wort, son- dern er machte nicht einmal geltend, er habe wegen seiner Tätigkeit als Übersetzer für ausländische Journalisten in irgendeiner Weise mit den staatlichen syrischen Behörden zu tun gehabt. In Bezug auf den mit der Beschwerdeschrift in Form einer Photographie und mit Eingabe vom

12. Mai 2020 als angebliches Originaldokument eingereichten Strafregis- terauszug ist folglich zum einen die Frage zu stellen, weshalb die Schwes- ter des Beschwerdeführers – die das Aktenstück gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift und einer zugleich eingereichten E-Mail persönlich be- schafft habe – sich überhaupt dazu veranlasst sah, zum Zweck der Aus- stellung eines solchen Registerauszugs an eine entsprechende syrische Behörde zu gelangen. Zum anderen ist ausserdem zu fragen, weshalb die Schwester sich dazu an das Departement der Kriminalsicherheit in der Stadt Aleppo in der gleichnamigen Provinz wandte, welches gemäss ein- gereichter Übersetzung das fragliche Dokument ausgestellt haben soll. Letzteres ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem Studienaufenthalt in Damaskus – sein gesamtes Leben vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in al-Qamishli in der Provinz al-Hasakah verbrachte und seine Schwester zum Zeitpunkt der Übermittlung des Be- weismittels ebenfalls in al-Qamishli wohnhaft war, in keiner Weise nach- vollziehbar. Des Weiteren – und insbesondere – ist dem angeblichen Strafregisteraus- zug gemäss Übersetzung zu entnehmen, dass die behauptete Verurteilung des Beschwerdeführers zu (nicht näher präzisierten) Haft- und Geldstrafen wegen (1) "Weitergabe von vertraulichen Informationen an ausländische Stellen" am 6. Februar 2016 sowie (2) "Zugehörigkeit zu separatistischen Gruppen" am 6. Juli 2016 durch das Oberste Staatssicherheitsgericht er- folgt sein soll. Jedoch wurde das syrische Oberste Staatssicherheitsgericht (englisch "Supreme State Security Court") gemäss vorliegenden Erkennt- nissen im Jahr 2011 aufgelöst und durch das Gericht für Terrorismusab-

D-1664/2020 Seite 12 wehr ("Counter-Terrorism Court") ersetzt (vgl. INTERNATIONAL LEGAL AS- SISTANCE CONSORTIUM [ILAC], ILAC Rule of Law Assessment Report: Syria 2017, S. 46). Aus dem Gesagten folgt, dass das genannte Beweismittel als gefälscht zu erachten und die behauptete Verurteilung des Beschwerdeführers als of- fensichtlich unglaubhaft einzustufen ist. 5.3.5 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe sich der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen und sei – unter Berücksichtigung der behaupteten besonderen Risikofaktoren – deswegen von asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens des syrischen Regimes be- droht, ist zunächst festzustellen, dass er gemäss eigenen Aussagen nach Ablauf seines letzten militärischen Dienstaufschubs am 15. März 2014 bis zu seiner Ausreise gar keinen entsprechenden Einberufungsbefehl erhal- ten hatte. Wie er anlässlich seiner Anhörung durch das SEM ausführte (ent- sprechendes Protokoll, S. 6 f.), sei das für ihn zuständige Rekrutierungs- büro in Dêrik (kurdisch; arabisch: al-Malikiya; Provinz al-Hasakah) ge- schlossen gewesen, weshalb er gedacht habe, dass er keinen Einberu- fungsbefehl bekommen werde. Tatsächlich habe er auch keinen solchen erhalten, aber der Quartiervorsteher habe ihm gesagt, dass er aufpassen solle, weil die militärdienstpflichtigen Leute gesucht würden. Angesichts dessen ist zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer, nachdem er an ei- nem Kontrollpunkt der syrischen Sicherheitskräfte angehalten worden war, zum Zweck der Einziehung zum Wehrdienst in der staatlichen Armee der Militärpolizei übergeben und festgehalten wurde. Jedoch besteht kein kon- kreter Anlass zur Annahme, dass der blosse Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seines letzten Dienstaufschubs nicht bei der zuständigen Rekrutierungsbehörde meldete – welche gemäss seinen Aussagen ohnehin geschlossen gewesen sei –, könnte mit einer Einstu- fung seitens des syrischen Regimes als Dienstverweigerer mit regime- feindlicher Gesinnung verbunden sein. Auch der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zahlung einer Bestechungssumme wieder freigelassen wurde – wobei ein Angehöriger einer staatlichen Be- hörde mit enger Beziehung "mit dem Palast und mit der Machtfamilie" be- teiligt gewesen sei –, vermag einen behördlichen Verdacht der Regime- feindlichkeit nicht zu begründen. Schliesslich hat sich bereits zuvor erge- ben (E. 5.3.1 und 5.3.3), dass nicht vom Vorliegen der in der Beschwerde- schrift behaupteten besonderen Risikofaktoren auszugehen ist. Zusam- menfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit der Feststellung der nichterfolgten militärischen Dienstleistung

D-1664/2020 Seite 13 nicht zugleich der Vorwurf einer Dienstverweigerung des Beschwerdefüh- rers verbunden ist, welche im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung (BVGE 2015/3 E. 6.7.3, 2020/7 E. 5.1.2) durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Soweit mit Eingabe vom

26. November 2020 auf einen Entscheid des EuGH (Urteil in der Rechts- sache C-238/19 vom 19. November 2020) hingewiesen wurde, so lassen sich aus dessen Inhalt für den vorliegenden Fall keine Schlüsse ableiten. 5.4 In Bezug auf die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfü- gung, den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Bestrebungen von Angehörigen der PYD, den Beschwerdeführer zum Dienst in der sy- risch-kurdischen militärischen Organisation YPG zu bewegen, komme keine asylrechtliche Relevanz zu, werden auf Beschwerdeebene keine Vorbringen gemacht. Indem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren somit nicht geltend gemacht wird, er erfülle die Flüchtlingseigen- schaft aus dem genannten Grund, ist auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einzugehen. 5.5 5.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend, begründete die Vo- rinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, sie habe zu den Bedrohungen, die ihr Vater tele- phonisch erhalten haben solle, zu wenig detaillierte Angaben gemacht, weshalb diese nicht glaubhaft seien. Weiter sei sie gemäss ihren Aussagen persönlich nicht bedroht worden und habe keine Probleme mit den syri- schen Behörden oder von anderer Seite gehabt. 5.5.2 In der Beschwerdeschrift wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin lediglich in knapper Form festgehalten, einer ihrer Brüder sei vom soge- nannten "Islamischen Staat" verschleppt worden und werde seither ver- misst, ihr Vater habe früher für die syrische Regierung gearbeitet, ihre Fa- milie werde wegen ihrer Weigerung, sich am Kampf gegen das Regime zu beteiligen, als Verräter und Spitzel angesehen, und an das Haus der Fami- lie seien Drohungen gesprayt worden. Jedoch enthält die Beschwerde- schrift weiter keine konkreten Ausführungen, die sich auf den Asylent- scheid betreffend die Beschwerdeführerin beziehen und dessen Unrecht- mässigkeit begründen würden. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl-

D-1664/2020 Seite 14 rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl- gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er- teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen- den seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge- fährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Februar 2020 im Rah- men der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab- zuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes- sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli- che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü- gung vom 31. März 2020 gutgeheissen. Von einer Veränderung der finan- ziellen Verhältnisse ist nicht auszugehen. Somit haben die Beschwerde- führenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 31. März 2020 angeordne- ten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss

D-1664/2020 Seite 15 aArt. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarabrechnung vom 29. April 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von 9,1 Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dagegen zu kürzen; bei amtlicher Vertre- tung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stunden- ansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus. Des Weiteren ist die Berechnung der Spesen in Höhe von insgesamt Fr. 468.10 nicht korrekt erfolgt, indem für die geltend gemachte Position vom 29. April 2020 unter der Bezeichnung "Stellungnahme und Brief" mit einem angege- benen Stückwert von Fr. 300.– kein Grund ersichtlich ist, zumal diesbezüg- lich ausserdem ein zeitlicher Aufwand von 0,5 Stunden geltend gemacht wird. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Betrag von insge- samt Fr. 2'337.20 (Honorar für 9,1 Stunden zu Fr. 220.–; Auslagen von Fr. 168.10; Mehrwertsteuer von Fr. 167.10) auszurichten. 9. Das mit Eingabe vom 12. Mai 2020 als Beweismittel eingereichte, als Ori- ginal eines syrischen Strafregisterauszugs bezeichnete Schriftstück ist an- gesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Doku- ment handelt (vgl. E. 5.3.4), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzu- ziehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1664/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'337.20 zugesprochen. 4. Das als Beweismittel eingereichte, als Original eines syrischen Strafregis- terauszugs bezeichnete Dokument wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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