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D-1663/2015

D-1663/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1663/2015 Urteil vom 1. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Tansania, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. oder 2. Juni 2012 seine Heimat auf dem Luftweg verliess und über unbekannte Länder am 3. Juni 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach­such­te, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ B._______ vom 3. Juli 2012, der dort gleichentags durchgeführten Nachbefragung insbesondere betreffend sein Alter sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Februar 2013 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich ab dem Jahre (...) - als er von seinem Stiefvater respektive seiner Mutter keine Unterstützung mehr erhalten habe - an Männer verkauft, dass er keine feste Wohnmöglichkeit gehabt und von den Leuten in seiner Umgebung wegen seiner Tätigkeit und infolge seiner Homosexualität schikaniert, beschimpft und isoliert worden sei, dass er zudem von der Polizei insgesamt vier Mal mit weiteren Personen kontrolliert respektive auch in flagranti erwischt, kurzzeitig auf den Posten mitgenommen und dann wieder freigelassen worden sei, dass er wegen dieser Probleme und aus Angst vor weiteren Repressalien die Männer, mit denen er zunächst jeweils in verschiedenen Gasthäusern verabredet gewesen sei, im Verlaufe der Zeit auf der Strasse habe treffen müssen, dass er sich (...) mit seinem permanenten Partner C._______ hinter einer Bar getroffen habe, sie jedoch von Bewohnern des Quartiers entdeckt und gejagt worden seien, wobei er habe fliehen können, C._______ aber von den Leuten ergriffen, geschlagen und verbrannt worden sei, dass er sich in einer Hütte an einer Strasse des gleichen Quartiers während vier Stunden versteckt habe und danach zu seinem früheren Liebhaber D._______ gegangen sei, der Verständnis für seine Probleme gezeigt und die Ausreise für ihn organisiert und finanziert habe, worauf er in Begleitung von D._______ am 1. oder 2. Juni 2012 aus seiner Heimat geflüchtet sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines Asylgesuchs keinerlei Unterlagen oder Identitätsdokumente einreichte, dass er mit Eingabe vom 16. Mai 2014 ein Schreiben (Nennung Beweismittel) ins Recht legte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2015 - eröffnet am 11. Februar 2015 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2012 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Ereignisse durchwegs unsubstanziiert und vage geschildert, so zum Übergriff der Quartierbewohner auf ihn sowie auf C._______ und zum tatsächlichen Wissen um den Tod von C._______, dass die Angaben zum Treffpunkt der Männer, nachdem er sich mit diesen nicht mehr in Gasthäusern habe verabreden können, als lebensfremd zu erachten seien, da sich das Risiko einer Entdeckung dadurch um ein Vielfaches erhöht hätte, dass es als unwahrscheinlich zu erachten sei, dass C._______ angesichts der in seiner Heimat herrschenden Homophobie nicht über die Gefahr im Bilde gewesen sei, die regelmässige Treffen mit Männern auf der Strasse darstellten, dass es unrealistisch erscheine, dass er sich unmittelbar nach der Ermordung seines Freundes ausgerechnet im gleichen Quartier - und dies über mehrere Stunden - versteckt habe, zumal er dort von seinen Verfolgern leicht hätte entdeckt werden können, dass er keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben über die Kenntnisnahme seines Umfeldes von seiner Prostitution habe machen können und auch nicht habe plausibel erklären können, weshalb er nicht wie viele andere junge Männer in E._______ versucht habe, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, um seinen Unterhalt zu finanzieren, dass sodann die Angaben zu den näheren Umständen seines Reiseweges bis in die Schweiz insgesamt an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln liessen, zumal die Beweggründe von D._______, ihm die Reise zu organisieren, zu finanzieren und ihn bis in die Schweiz zu begleiten, nicht plausibel erscheinen würden, und die Vorbereitung der Ausreise in der geschilderten kurzen Zeit als unrealistisch zu erachten sei, dass er den Namen der Fluggesellschaft, mit welcher er seine Heimat verlassen habe, und das Zielland nicht habe benennen können, obschon er volljährig sei und solche Angaben daher von ihm erwartet werden könnten, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass die kurzzeitigen Festnahmen aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden könnten und diese im Übrigen im Rahmen einer Polizeikontrolle geschehen seien, von welcher auch andere Personen betroffen gewesen seien, dass auch die Übergriffe von Seiten seiner Umgebung nicht als derart intensiv gewertet werden könnten, dass ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland verunmöglicht worden wäre, dass die vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Situation in seiner Heimat, von welcher ein grosser Teil der Bevölkerung betroffen sei, nicht asylerheblich sei, dass nach schweizerischer Praxis homosexuelle Gesuchsteller nicht automatisch Asyl erhalten würden, auch wenn solche Beziehungen in einigen Ländern - darunter auch Tansania - verboten seien, sondern nur dann, wenn eine daraus resultierende gezielte Verfolgung glaubhaft gemacht werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei, dass deshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er sei wegen seiner sexuellen Orientierung einer asylerheblichen Gefährdung ausgesetzt beziehungsweise er habe begründete Furcht, diese nach aussen zu tragen, dass an dieser Würdigung auch das eingereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern vermöge, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Unzulässigkeit respektive mindestens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seiner Rechtsvertreterin ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai Januar 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 19. Mai 2015 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmittel-eingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an der im angefochtenen Entscheid gezogenen Erkenntnis Zweifel aufkommen liessen, dass zunächst die substanzlosen und realitätsfremden Schilderungen zum Reiseweg sowie zum Erhalt und zur Verwendung von Identitätsdokumenten auf der Reise die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigen dürften, dass die Hinweise auf die geringe Bildung und die fehlenden Sprachkenntnisse nicht überzeugen dürften, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von D._______, der sein Führer gewesen sei und vorgängig die ganze Flucht organisiert habe, bis in die Schweiz begleitet worden sei, weshalb dieser über die einzelnen Stationen der Reise im Bilde gewesen sein und ihn darüber orientiert haben dürfte, zumal D._______ wiederholte Reisen von Europa nach Tansania gemacht habe (vgl. act. A23/21 S. 15 ff.), dass es überdies als überwiegend unwahrscheinlich und daher als realitätsfern zu erachten sein dürfte, dass D._______ dem Beschwerdeführer in der geschilderten Art und ohne jegliche Gegenleistung geholfen habe, das Land innert kürzester Zeit offenbar über einen offiziellen Grenzübergang auf dem Luftweg zu verlassen und diesen auch noch zu begleiten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar vorbringe, es sei bekannt, dass man in Tansania mit den richtigen Kontakten und genügend Bargeld taugliche Reisedokumente beschaffen könne, dieser Einwand jedoch die Beweggründe von D._______ nicht plausibel zu erklären vermögen dürfte, dass es für D._______ naheliegender und mit Blick auf die Entwicklung des Beschwerdeführers wesentlich nachhaltiger gewesen sein dürfte, das angeblich für die Organisation der Reise verwendete Geld für einen weiteren Schulbesuch und den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in seiner Heimat zu verwenden, anstatt das Land umgehend zu verlassen, dass nämlich der fluchtauslösende Vorfall als unglaubhaft zu erachten sein dürfte, zumal sich die Einwände zum Vorfall betreffend die Tötung von C._______ als unbehelflich erweisen dürften, da der Beschwerdeführer entgegen der in der Stellungnahme vom 2. März 2015 geäusserten Ansicht in der Tat bezeuge, den vorgebrachten Mord an C._______ mit eigenen Augen gesehen zu haben (vgl. act. A23/21 S. 8: "Als diese Leute C._______ angezündet haben, bin ich weggelaufen..."), dass es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar erscheinen dürfte, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Überfall der Quartierbewohner noch für einige Stunden ganz in der Nähe des Tatortes versteckt gehalten habe, zumal angesichts der für ihn bestehenden unmittelbaren Lebensgefahr vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass er sich soweit wie möglich vom Ort des Geschehens entfernt hätte, dass ferner die Ausführungen darüber, wie die Leute in der Umgebung des Beschwerdeführers von seiner Prostitution erfahren haben sollen, als unbestimmt und vage zu erachten sein dürften, dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Stellungnahme vom 2. März 2015 von (...) nicht überzeugen dürften, da sie sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung teilweise nicht in Übereinstimmung bringen lassen dürften, dass er nämlich in der Anhörung angeführt habe, er sei von seinem Stiefvater auf die Strasse gesetzt worden, als dieser erfahren habe, dass er mit seinen Mitschülern diese Tätigkeit mache (vgl. act. A23/21 S. 16 oben), um in der erwähnten Stellungnahme anzugeben, er sei während zweier Schuljahre immer wieder erwischt, bestraft und deswegen vom Schwiegervater aus dem Haus gejagt worden, wobei die Schulleitung die betroffenen Eltern nach dem ersten Vorfall alle informiert habe, dass gemäss den Angaben im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführer in der (...) Klasse beschlossen habe, "mit dieser Sache anzufangen", und es kategorisch ausgeschlossen habe, irgendeine andere Erwerbsmöglichkeit ins Auge zu fassen, zumal es in Tansania nicht erlaubt sei, als Lastenträger oder auf dem Markt zu arbeiten, wenn man zu jung sei (vgl. act. A23/21 S. 9 f.), was als Erklärung für den Grund, sich überhaupt zu prostituieren, nicht zu überzeugen vermögen dürfte, zumal diese Tätigkeit in seiner Heimat und für den Beschwerdeführer erkennbar verboten sei, was er selber auch bestätigt habe (vgl. act. A23/21 S. 10), dass die Gründe für das Verlassen der Familie respektive den Rauswurf durch den Stiefvater mit erheblichen Zweifeln belastet und daher als unglaubhaft zu erachten sein dürften, zumal er im Rahmen der BzP zu seiner Wohnsituation noch geltend gemacht habe, er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise einfach bei Leuten und manchmal bei Kollegen in E._______ gewohnt und von seiner Mutter habe er gehört, dass sie wieder geheiratet habe und in G._______ lebe (vgl. act. A10/12 S. 4), dass zwar dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem nur dann herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen würden (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5941/2013 vom 8. Januar 2014; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), vorliegend diese Voraussetzung aber als gegeben zu erachten sein dürfte, zumal die fehlende Unterstützung durch den Stiefvater für den Beschwerdeführer der Auslöser gewesen sein soll, sich zu prostituieren, dass daher in Ermangelung eines glaubhaften Sachverhaltsvortrags nicht davon ausgegangen werden dürfte, der Beschwerdeführer sei wegen homosexueller Beziehungen in seiner Heimat einer gezielten und im Zeitpunkt seiner Ausreise aktuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen, dass die angeführten Schikanen durch das Umfeld des Beschwerdeführers sowie die polizeilichen Mitnahmen - auch bei Wahrunterstellung - keine asylrechtlich relevante Intensität aufweisen dürften, zumal er weder eine Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte noch anderweitige ernsthafte Nachteile in der von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderten Intensität habe erleiden müssen und auch eine schwierige soziale Situation keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge, da er nicht darzutun vermocht habe, dass sein Leben in Tansania deswegen unerträglich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer zudem bezüglich seiner sexuellen Neigung in der Anhörung ausgeführt habe, er sei diese Beziehungen nur eingegangen, um Geld zu verdienen beziehungsweise Homosexualität sei nicht die Sache, die er möge oder liebe, er habe lediglich entschieden, solche Beziehungen wegen seiner Probleme einzugehen (vgl. act. A23/21 S. 8 f.), und, falls er keine Probleme hätte, er versuchen würde, eine Beziehung zu einer Frau und einem Mann einzugehen respektive er im Falle eines Wohnsitzes in der Schweiz schon eine Frau heiraten würde (vgl. act. A23/21 S. 9 und 14), weshalb die angeführte homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Aussagen nicht zweifelsfrei feststehen dürfte, dass ferner auch die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sein dürften, dass diesbezüglich festzuhalten sein dürfte, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen und der eingeschränkten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb er sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation auf die Unterstützung seiner Familie zählen können dürfte, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehle, dass der mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 verlangte Kostenvorschuss am 18. Mai 2015 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM angesichts der unsubstanziierten, vagen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und der geschilderten Ausreise, der Asylirrelevanz der behördlichen Behelligungen und der wirtschaftlichen Situation in seiner Heimat sowie in Ermangelung von glaubhaften Hinweisen auf eine asylerhebliche Gefährdung wegen seiner sexuellen Orientierung eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften und überdies stehe die angeführte homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aussagen nicht zweifelsfrei fest, dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei, dass diesbezüglich aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner eingeschränkten persönlichen Glaubwürdigkeit von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei, weshalb er sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tansania den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Tansania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass nämlich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 ausgeführt wurde - angesichts der nicht glaubhaften Angaben zu den persönlichen Verhältnissen und der eingeschränkten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vom Bestehen eines intakten sozialen Beziehungsnetzes in seiner Heimat auszugehen ist, das ihn bei der Existenzsicherung und hinsichtlich der Wohnsituation unterstützen wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 19. Mai 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: