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D-1658/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5525/2022 vom 22. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1658/2024

U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, [...], Gesuchsteller,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5525/2022 vom 22. Januar 2024

D-1658/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 10. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass dieses Asylgesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. No- vember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass diese Beschwerde durch das Gericht mit Urteil D-5525/2022 vom

22. Januar 2024 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit Datum vom 11. März 2024 durch seinen Rechtsvertreter an das SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeich- nete Eingabe richtete, unter Beilage einer grösseren Anzahl von Dokumen- ten in türkischer Sprache, dass das SEM diese Eingabe mit Schreiben vom 14. März 2024 in Kopie an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass sich das Staatssekretariat dabei auf den Standpunkt stellte, es sei von der Behandlungszuständigkeit des Gerichts auszugehen, da keine Gründe geltend gemacht würden, die im Rahmen eines Wiedererwägungs- verfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass am 25. März 2024 die Eingabe vom 11. März 2024 im Original beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Ver- fahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Be- schwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-1658/2024 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent- scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121‒123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions- gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, das zufolge diesen Bestimmungen die Revisionseingabe – nebst den for- mellen Voraussetzungen – eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zu- dem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu ma- chen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt wer- den (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; KARIN SCHERRER REBER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht ge- nügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nach- sucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüs- sig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als un- zulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1),

D-1658/2024 Seite 4 dass diesfalls – und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Weg- weisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist – der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.), dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom

26. März 2024 feststellte, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschät- zung gelangt sei, es seien mit der Eingabe des Gesuchstellers vom

11. März 2024 – soweit diese mit konkreten Beweismitteln begründet wor- den sei – keine Gründe geltend gemacht worden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beur- teilen seien, dass ferner festgehalten wurde, es vermöge sich jedoch die Frage zu stel- len, ob mit der Eingabe vom 11. März 2024 sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht würden, dass gleichzeitig festgestellt wurde, die Eingabe vom 11. März 2024 sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren, dass der Gesuchsteller daher unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 11. März 2024 aufgefordert wurde, innert der gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt der genannten Verfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG einzureichen, dass der Gesuchsteller ausserdem aufgefordert wurde, die mit der Eingabe vom 11. März 2024 als Beweismittel eingereichten, in türkischer Sprache verfassten Dokumente innert gleicher Frist in eine Amtssprache des Bun- des übersetzen zu lassen, dass die genannte Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Gesuch- stellers am 27. März 2024 zugestellt wurde, dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Datum vom 2. Ap- ril 2024 auf dem elektronischen Weg (Plattform Incamail) eine als Revisi- onsgesuch bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht über- mittelte, dass diese Eingabe gemäss durchgeführtem Prüfbericht nicht mit einer an- erkannten qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 21a Abs. 2 VwVG; vgl. auch Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien [ERV-BVGer, SR 173.320.6]) des Absenders versehen war,

D-1658/2024 Seite 5 dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter am 3. April 2024 (Da- tum des Poststempels) – und mithin innert der gesetzten Frist – die ge- nannte, als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe auch auf dem Postweg einreichte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2024 beantragte, es sei die für die Einreichung der verlangten Übersetzun- gen gesetzte Frist bis zum 29. Mai 2024 zu erstrecken, dass dieser Antrag mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom

29. April 2024 abgewiesen wurde, dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Mai 2024 Kopien von eini- gen der mit der Eingabe vom 11. März 2024 als Beweismittel eingereichten Dokumente in türkischer Sprache übermittelt wurden, begleitet durch als "Zusammenfassungen der Übersetzung" bezeichnete Angaben, dass in der als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 2.2) hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens behauptet wird, das "angefochtene Urteil" datiere vom 6. September 2023 und sei beim Rechtsvertreter am 7. September 2023 eingegangen, und folglich sei mit der Eingabe vom 5. Oktober 2023 die dreissigtägige Revisi- onsfrist gemäss Art. 123 BGG gewahrt, dass – ungeachtet der offensichtlich fehlerhaften Angaben hinsichtlich des tatsächlich betroffenen Urteils – die behauptete Rechtzeitigkeit in keiner Weise mit den betreffenden gesetzlichen Vorgaben (Art. 124 BGG) in Übereinstimmung steht, dass der Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 3.3, S. 6) zwar zu entneh- men ist, dass sich der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter auf die Revisionsgründe nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder auf- gefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass in der Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 3.3, S. 6 f.) jedoch wei- ter ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe einige Tage vor dem Urteil vom

22. Januar 2024 von seiner Rechtsvertretung (implizit: seiner Rechtsver- tretung in der Türkei) erfahren, dass Beweismittel in Form von Anklagen gegen ihn bestünden, dass er anschliessend per E-Mail und WhatsApp diese Beweismittel erhal- ten habe, welche er nun einreiche,

D-1658/2024 Seite 6 dass er die betreffenden Strafakten nicht bereits früher habe erhältlich ma- chen können, weil die entsprechenden Ermittlungen unter Geheimhaltung erfolgt seien, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Geheimhaltung der be- haupteten Ermittlungen festzustellen ist, dass in der Eingabe vom 3. April 2024 nicht begründet wird, weshalb die genannten Beweismittel, von wel- chen der Gesuchsteller nach eigenen Aussagen bereits einige Tage vor dem Urteil vom 22. Januar 2024 Kenntnis hatte, von ihm nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wurden, dass die fraglichen Beweismittel gemäss den massgeblichen revisions- rechtlichen Bestimmungen folglich als verspätet vorgebracht zu erachten sind, dass ergänzend festzustellen ist, dass die Begründung der Eingabe vom

3. April 2024 mit Blick auf die genannten Beweismittel auch in weiterer in- haltlicher Hinsicht den revisionsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt, dies unter Berücksichtigung der – einen Monat nach Ablauf der entspre- chenden Frist eingereichten – Eingabe vom 3. Mai 2024, dass nämlich mit Eingabe vom 3. Mai 2024 keine Übersetzungen der mit der Eingabe vom 11. März 2024 als Beweismittel eingereichten Dokumen- ten in türkischer Sprache eingereicht worden sind, welche die Inhalte der Beweismittel präzise und in nachvollziehbarer Weise wiedergeben würden, dass vielmehr die übermittelten Kopien der als Beweismittel eingereichten Dokumente lediglich mit kurzen, aus jeweils ein bis drei Sätzen bestehen- den "Zusammenfassungen der Übersetzung" versehen sind, die in keiner Weise geeignet sind, den Inhalt der betreffenden Aktenstücke tatsächlich zu erfassen, dass durch den Rechtsvertreter beispielsweise ein mehrseitiges – mut- masslich – amtliches Dokument mit der blossen Angabe "Das ist eine An- klage, die gegen A._______ erhoben worden ist. Der Tatbestand ist Belei- digung des Staatspräsidenten. Ausgestellt am 02.05.2023" zusammenge- fasst worden ist, dass jedoch unter anderem weder ersichtlich ist, welcher Sachverhalt der angeblichen Anklage zugrunde liegen soll, noch welche Strafe dem Be- schwerdeführer drohen würde,

D-1658/2024 Seite 7 dass es sich erübrigt, auf vergleichbare inhaltliche Angaben zu weiteren türkischen Dokumenten einzugehen, deren Bedeutung und allfällige Be- weistauglichkeit mangels nachvollziehbarer Übersetzung und konkreter Ausführungen des Gesuchstellers ebenso unklar sind, dass somit offensichtlich nicht in der revisionsrechtlich erforderlichen Klar- heit begründet wird, weshalb die eingereichten Beweismittel geeignet sein sollten, die mit dem Urteil vom 22. Januar 2024 getroffenen Einschätzun- gen in Bezug auf die Asylgründe des Gesuchstellers zu ändern, dass nach dem soeben Gesagten auch nicht davon die Rede sein kann, der Gesuchsteller habe durch seinen Rechtsvertreter im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihm in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung, dass somit auf das Revisionsgesuch vom 3. April 2024 aufgrund der ge- nannten Mängel (nicht ausreichend dargelegte Rechtzeitigkeit des Revisi- onsbegehrens; verspätetes Geltendmachen der Beweismittel; nicht ausrei- chend substantiierte Rechtsmittelgründe) nicht einzutreten ist, dass demzufolge der am 15. März 2024 verfügte provisorische Vollzugs- stopp hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1658/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli