opencaselaw.ch

D-1654/2020

D-1654/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-26 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte in der Schweiz am 22. Dezember 2014 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. März 2015 stellte das SEM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss in die B._______ - an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2490/2015 vom 2. August 2018 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut, hob die Ziffern 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 25. März 2015 auf und wies das SEM an, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen - hinsichtlich der Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl - wies es die Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners (C._______, geboren [...], B._______; N_______). Dazu führte sie an, sie lebe seit dem am (...) bewilligten Kantonswechsel mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Sohn als Familie zusammen. C. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und führte mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2020 aus, ihr Asylgesuch sei abgelehnt worden, weil sie im Asylverfahren die geltend gemachte Sozialisierung nicht habe glaubhaft machen können. Durch diese Verletzung der Mitwirkungspflicht sei sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht worden. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) würden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen würden. Ein solcher Umstand werde namentlich dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse der Wegweisung in diesen Staat im Wege stünden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren habe jedoch zur Folge, dass die Frage, ob die familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder einem Drittstaat gelebt werden könnten und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden - in hypothetischer Weise - nicht geklärt werden könne. Ein solches Verhalten habe die Ablehnung des Gesuchs zur Folge, da die Prüfung der Voraussetzungen für einen Einbezug verunmöglicht werde (mit Verweis auf die Urteile des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.3 und E-1442/2018 vom 9. Mai 2019 E. 6.2). Eine Prüfung des Gesuchs sei hingegen möglich, wenn sie im vorliegenden Verfahren ihre effektive Herkunft offenlege. Zu diesem Zweck sei sie aufzufordern, innert gesetzter Frist überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf (insbesondere Wohnadressen im Heimat- respektive Herkunftsstaat, Aufenthaltsstatus, Arbeitgeber, Schulbesuche, usw.) mitzuteilen. In der Folge könne danach - in hypothetischer Weise - geprüft werden, ob es der ganzen Familie gegebenenfalls rechtlich möglich sowie zulässig, zumutbar und möglich wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Bei unbenutzter Frist müsse das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ablehnen. Diesem Vorgehen liege der Gedanke zugrunde, dass Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, nicht besser gestellt werden dürften als solche, die zu ihrer Herkunft wahre Angaben machen würden und dadurch die Prüfung, ob die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten, ermöglichen würden. D. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, es liege in ihrem Fall kein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, weshalb ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners gutzuheissen sei. Werde der Einbezug des Ehepartners in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert, so sei praxisgemäss - in hypothetischer Weise - zu untersuchen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte. Diese Prüfung führe in ihrem Fall zum Schluss, dass es ihrer Familie nicht zumutbar wäre, sich in einem Drittstaat niederzulassen und dort als Familie zu leben. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 wies das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ab und hielt fest, sie werde nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einbezogen. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Verfügung vom 1. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 14. April 2020 - diese wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt - vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Das SEM verwies in der Begründung seines Entscheides auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen (Nennung Ethnie). Demnach sei bei Asylsuchenden, welche in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglichten, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Auch bei der Beschwerdeführerin sei das Asylgesuch abgelehnt worden, weil sie im Asylverfahren ihre geltend gemachte Herkunft nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen würden. Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb mit Schreiben vom 17. Januar 2020 das rechtliche Gehör gewährt und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Zudem seien ihr die Folgen aufgezeigt worden, welche ihre Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft habe. In ihrer Stellungnahme habe sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 hingewiesen, wonach die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, unabhängig von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die einzubeziehende Person, beim SEM liege. Auch habe sie auf das Urteil im vorangegangenen Asylverfahren (vgl. D-2490/2015 vom 2. August 2018) Bezug genommen, in welchem das Gericht festgestellt habe, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nach D._______ oder E._______ unzumutbar sei. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Identitätsdokumente eingereicht habe, die ihre Identität zweifelsfrei feststellen würden. Sie habe auch nach der Aufforderung, zu ihrem Lebenslauf überprüfbare Angaben zu machen, keine neuen Dokumente oder Beweismittel eingereicht, um Ihre Herkunft offenzulegen. Es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass ihre Angaben zu ihrer Herkunft nicht glaubhaft gemacht worden seien. Die Herkunft der Beschwerdeführerin sei daher weiterhin nicht erstellt. Durch ihre mangelnde Mitwirkung verunmögliche die Beschwerdeführerin somit eine Prüfung der Frage, ob es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zulässig und zumutbar wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen, weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners abzulehnen sei.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Rechtsmitteleingabe, ihr Lebenspartner sowie das gemeinsame Kind seien als Flüchtlinge anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Im vorangegangenen Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2490/2015 vom 2. August 2018 festgestellt, dass es ihr und ihrer Familie nicht zumutbar sei, ihr Familienleben in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat zu leben, und in der Folge ihre vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese gerichtliche Feststellung sei für das vorliegende Verfahren respektive für die hier vorzunehmende Beurteilung, ob "besondere Gründe" vorliegen würden, rechtsverbindlich. Da auch keine anderen "besonderen Gründe" gegeben seien, sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen. Es könne daher die Frage offenbleiben, ob vorliegend überhaupt von einer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden dürfte. Eine solche wäre jedoch zu verneinen. Vorliegend sei die Staatsangehörigkeit von B._______ um einiges wahrscheinlicher als die Staatsangehörigkeit von D._______ oder von E._______. Die Vorinstanz habe denn auch den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik B._______ in ihrem Fall ausgeschlossen und sei somit implizit ebenfalls von ihrer n Staatsangehörigkeit von B._______ ausgegangen. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Klausel (für die Annahme von "besonderen Umständen") und der bei den Behörden liegenden Beweislast für das Bestehen solcher "besonderen Umstände" sei die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit nur bei klaren Hinweisen anzunehmen, welche hier aber fehlen würden. Auch wenn tatsächlich davon auszugehen sei, dass sie ihren effektiven Ort der Sozialisierung verschleiert habe, sei ihre (Nennung Herkunft) unbestritten. Bei einer Rückkehr nach B._______ hätte sie alleine aufgrund ihrer Herkunft, aber auch als Lebenspartnerin respektive Mutter eines anerkannten (Nennung Ethnie) Flüchtlings, ebenfalls Verfolgung zu befürchten. Daher sei im Asylverfahren ausdrücklich der Wegweisungsvollzug nach B._______ ausgeschlossen worden. Konsequenterweise sei die ihr zur Last gelegte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht derart zu gewichten, dass ihr diese nun auch in Bezug der Frage ihres Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners erneut angelastet werden dürfe.

E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit (Nennung Dauer) mit dem anerkannten Flüchtling C._______ und dem gemeinsamen Kind - das am 15. Juni 2016 in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen wurde - zusammenlebt. Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG auf Konkubinatspaare ist unbestritten und ist vorliegend weder zu beanstanden noch wurde sie von der Vorinstanz in Frage gestellt. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Auffassung des SEM, die Beschwerdeführerin sei nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners einzubeziehen, da besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorlägen, zutreffend ist.

E. 4.2 Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift in Ziffer 3.3. (S. 6 ff.) angeführte "Alternativbegründung" zur Frage, ob vorliegend überhaupt von einer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner C._______ ausgegangen werden dürfe, ist zunächst Folgendes zu erwägen: Das SEM hat sich in seinen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht primär an der Frage orientiert, ob die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen würden oder nicht, sondern es geht angesichts des Verschweigens von erheblichen Tatsachen bezüglich des Lebenslaufs und der Nichteinreichung von Identitätsdokumenten und anderen geeigneten Beweismitteln von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und daher von einer weiterhin nicht erstellten Herkunft aus (SEM-Akte 1060137-10/7, S. 4). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Bezug auf die in BVGE 2014/12 entwickelte Rechtsprechung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin festhielt, diese habe ihre Herkunft verheimlicht, weshalb davon auszugehen sei, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun D._______ oder E._______ (vgl. Urteil D-2490/2015 E. 5.4). Da es bei ihr als Angehörige der (Nennung Ethnie) nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass sie die Staatsangehörigkeit von B._______ besitze, sei allerdings aufgrund einer möglichen Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn respektive einer drohenden Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement der Wegweisungsvollzug nach B._______ ausgeschlossen (vgl. Urteil D-2490/2015 E. 5.5).

E. 4.3 Aufgrund dieser Feststellung in der bereits entschiedenen Sache ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren der Beschwerdeführerin - ebenso wie das SEM - nicht völlig verneinte, dass die Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit von B._______ besitzen könnte. Dementsprechend wurde ein Wegweisungsvollzug nach B._______ für die Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Da ihr - als Flüchtling anerkannter - (...) Lebenspartner befürchten muss, dort verfolgt zu werden, ergibt sich daraus als Zwischenfazit, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verunmöglicht ist, ein gemeinsames Leben in B._______ zu führen.

E. 4.4 Im Weiteren hält das SEM der Beschwerdeführerin vor, die Angaben zu ihrer Herkunft seien nicht glaubhaft und ihre Herkunft durch ihre solchermassen mangelnde Mitwirkung demnach weiterhin nicht erstellt. Es weist im Zusammenhang mit der der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Mitwirkungspflichtverletzung auf neuere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.3; E-1442/2018 vom 9. Mai 2019 E. 6.2) hin. Das SEM vertritt dabei die Auffassung, dass die Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin eine hypothetische Prüfung der Frage, ob die Wahrung des Rechts auf ein Familienleben im Heimat- respektive Herkunftsstaat möglich wäre, verunmögliche, was letztlich die Abweisung ihres Gesuchs zur Folge habe. In den erwähnten Urteilen hält das Gericht jeweils im Wesentlichen fest, dass jene um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ersuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Situation der Beweislosigkeit herbeigeführt und die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Partner respektive Ehegatte eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Herkunftsland der um Einbezug ersuchenden Person niederlassen könnte, verunmögliche. Dies führe im Ergebnis zu einer stossenden Besserstellung gegenüber denjenigen Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste.

E. 4.5 Mit Blick auf die vom SEM zitierten Urteile ist anzuführen, dass jedes Gesuch - vorliegend steht ein solches um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners zur Diskussion - im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen ist und es auch bei ähnlichen Fallkonstellationen zu Abweichungen in den jeweiligen Sachverhalten kommen kann, was dementsprechend auch zu unterschiedlichen Beurteilungen zu führen vermag. In der hier zu beurteilenden Konstellation liegt der entscheidende Unterschied zu den vom SEM erwähnten Urteilen darin, dass im vorangegangenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin der Herkunftsort der Beschwerdeführerin gerade nicht offengelassen, sondern auf "D._______ oder E._______" festgelegt beziehungsweise beschränkt wurde (vgl. Urteil D-2490/2015 in E. 8.3.5). Dadurch wurde überhaupt erst eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs - gerade auch mit Blick auf die Interessen des Kindsvaters und des Kindes - möglich. Dementsprechend wurde ein (hypothetisches) gemeinsames Familienleben im bisherigen Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin, mithin in D._______ oder E._______, vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2490/2015 geprüft und - unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK - explizit als nicht zumutbar erachtet. Die dabei dargelegten familiären und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich zwischenzeitlich nicht verändert (vgl. auch E. 4.1 vorstehend). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe (Ziff. 3.2) zu Recht ausführt, wurde damit die Frage, ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin - D._______ oder E._______ - niederlassen könnte, bereits einmal rechtsverbindlich entschieden und im Resultat verneint. Mit Blick auf die "materielle Autorität dieser ersten Entscheidung" beziehungsweise des Asylentscheids muss verhindert werden, dass widersprüchliche Entscheidungen zum gleichen Verfahrensgegenstand ergehen (vgl. BVGE 2009/11 E. 2.1.2 f.). Deshalb ist auch im vorliegenden (zweiten) Verfahren davon auszugehen, dass der bisherige Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin entweder D._______ oder E._______ ist. Folglich kann auch die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich B._______, D._______ oder E._______ sein.

E. 4.6 Dem Gesagten zufolge ist der Beschwerdeführerin in dieser speziellen Konstellation die Mitwirkungspflichtverletzung nicht als "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenzuhalten. Nachdem ein hypothetisches gemeinsames Familienleben weder in B._______ noch im bisherigen Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat (D._______ oder E._______) als zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil D-2490/2015 in E. 8.3.5), und daher die Familie der Beschwerdeführerin nur in der Schweiz zusammenleben kann, ist die Beschwerdeführerin folglich in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners C._______ einzubeziehen.

E. 5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2020 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unbesehen davon, dass mit Verfügung vom 1. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 23. März 2020 wird ein Aufwand von 6.25 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 25.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen und der Stundenansatz von Fr. 180.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglements-konform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit Blick auf das in der Kostennote ausgewiesene telefonische Beratungsgespräch, die geführte Korrespon-denz, der beim Gericht eingegangen Einschreibesendung und der angefertigten Kopien ist vorliegend die Spesenpauschale von Fr. 25.- plausibel. Die Parteientschädigung - welche von der Vorinstanz zu leisten ist - ist demnach auf gerundet Fr. 1237.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 28. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen und sie derivativ als Flüchtling anzuerkennen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1237.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1654/2020 Urteil vom 26. Juni 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte in der Schweiz am 22. Dezember 2014 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. März 2015 stellte das SEM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss in die B._______ - an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2490/2015 vom 2. August 2018 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut, hob die Ziffern 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 25. März 2015 auf und wies das SEM an, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen - hinsichtlich der Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl - wies es die Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners (C._______, geboren [...], B._______; N_______). Dazu führte sie an, sie lebe seit dem am (...) bewilligten Kantonswechsel mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Sohn als Familie zusammen. C. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und führte mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2020 aus, ihr Asylgesuch sei abgelehnt worden, weil sie im Asylverfahren die geltend gemachte Sozialisierung nicht habe glaubhaft machen können. Durch diese Verletzung der Mitwirkungspflicht sei sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht worden. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) würden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen würden. Ein solcher Umstand werde namentlich dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse der Wegweisung in diesen Staat im Wege stünden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren habe jedoch zur Folge, dass die Frage, ob die familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder einem Drittstaat gelebt werden könnten und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden - in hypothetischer Weise - nicht geklärt werden könne. Ein solches Verhalten habe die Ablehnung des Gesuchs zur Folge, da die Prüfung der Voraussetzungen für einen Einbezug verunmöglicht werde (mit Verweis auf die Urteile des BVGer D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.3 und E-1442/2018 vom 9. Mai 2019 E. 6.2). Eine Prüfung des Gesuchs sei hingegen möglich, wenn sie im vorliegenden Verfahren ihre effektive Herkunft offenlege. Zu diesem Zweck sei sie aufzufordern, innert gesetzter Frist überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf (insbesondere Wohnadressen im Heimat- respektive Herkunftsstaat, Aufenthaltsstatus, Arbeitgeber, Schulbesuche, usw.) mitzuteilen. In der Folge könne danach - in hypothetischer Weise - geprüft werden, ob es der ganzen Familie gegebenenfalls rechtlich möglich sowie zulässig, zumutbar und möglich wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Bei unbenutzter Frist müsse das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ablehnen. Diesem Vorgehen liege der Gedanke zugrunde, dass Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, nicht besser gestellt werden dürften als solche, die zu ihrer Herkunft wahre Angaben machen würden und dadurch die Prüfung, ob die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten, ermöglichen würden. D. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, es liege in ihrem Fall kein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, weshalb ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners gutzuheissen sei. Werde der Einbezug des Ehepartners in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert, so sei praxisgemäss - in hypothetischer Weise - zu untersuchen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte. Diese Prüfung führe in ihrem Fall zum Schluss, dass es ihrer Familie nicht zumutbar wäre, sich in einem Drittstaat niederzulassen und dort als Familie zu leben. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 wies das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ab und hielt fest, sie werde nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einbezogen. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Verfügung vom 1. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 14. April 2020 - diese wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt - vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM verwies in der Begründung seines Entscheides auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen (Nennung Ethnie). Demnach sei bei Asylsuchenden, welche in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglichten, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Auch bei der Beschwerdeführerin sei das Asylgesuch abgelehnt worden, weil sie im Asylverfahren ihre geltend gemachte Herkunft nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen würden. Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolgten Person gelebt werden könnten. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb mit Schreiben vom 17. Januar 2020 das rechtliche Gehör gewährt und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Zudem seien ihr die Folgen aufgezeigt worden, welche ihre Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft habe. In ihrer Stellungnahme habe sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 hingewiesen, wonach die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, unabhängig von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die einzubeziehende Person, beim SEM liege. Auch habe sie auf das Urteil im vorangegangenen Asylverfahren (vgl. D-2490/2015 vom 2. August 2018) Bezug genommen, in welchem das Gericht festgestellt habe, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nach D._______ oder E._______ unzumutbar sei. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Identitätsdokumente eingereicht habe, die ihre Identität zweifelsfrei feststellen würden. Sie habe auch nach der Aufforderung, zu ihrem Lebenslauf überprüfbare Angaben zu machen, keine neuen Dokumente oder Beweismittel eingereicht, um Ihre Herkunft offenzulegen. Es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass ihre Angaben zu ihrer Herkunft nicht glaubhaft gemacht worden seien. Die Herkunft der Beschwerdeführerin sei daher weiterhin nicht erstellt. Durch ihre mangelnde Mitwirkung verunmögliche die Beschwerdeführerin somit eine Prüfung der Frage, ob es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zulässig und zumutbar wäre, sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen, weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners abzulehnen sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Rechtsmitteleingabe, ihr Lebenspartner sowie das gemeinsame Kind seien als Flüchtlinge anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Im vorangegangenen Asylverfahren habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2490/2015 vom 2. August 2018 festgestellt, dass es ihr und ihrer Familie nicht zumutbar sei, ihr Familienleben in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat zu leben, und in der Folge ihre vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese gerichtliche Feststellung sei für das vorliegende Verfahren respektive für die hier vorzunehmende Beurteilung, ob "besondere Gründe" vorliegen würden, rechtsverbindlich. Da auch keine anderen "besonderen Gründe" gegeben seien, sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen. Es könne daher die Frage offenbleiben, ob vorliegend überhaupt von einer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden dürfte. Eine solche wäre jedoch zu verneinen. Vorliegend sei die Staatsangehörigkeit von B._______ um einiges wahrscheinlicher als die Staatsangehörigkeit von D._______ oder von E._______. Die Vorinstanz habe denn auch den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik B._______ in ihrem Fall ausgeschlossen und sei somit implizit ebenfalls von ihrer n Staatsangehörigkeit von B._______ ausgegangen. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Klausel (für die Annahme von "besonderen Umständen") und der bei den Behörden liegenden Beweislast für das Bestehen solcher "besonderen Umstände" sei die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit nur bei klaren Hinweisen anzunehmen, welche hier aber fehlen würden. Auch wenn tatsächlich davon auszugehen sei, dass sie ihren effektiven Ort der Sozialisierung verschleiert habe, sei ihre (Nennung Herkunft) unbestritten. Bei einer Rückkehr nach B._______ hätte sie alleine aufgrund ihrer Herkunft, aber auch als Lebenspartnerin respektive Mutter eines anerkannten (Nennung Ethnie) Flüchtlings, ebenfalls Verfolgung zu befürchten. Daher sei im Asylverfahren ausdrücklich der Wegweisungsvollzug nach B._______ ausgeschlossen worden. Konsequenterweise sei die ihr zur Last gelegte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht derart zu gewichten, dass ihr diese nun auch in Bezug der Frage ihres Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners erneut angelastet werden dürfe. 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit (Nennung Dauer) mit dem anerkannten Flüchtling C._______ und dem gemeinsamen Kind - das am 15. Juni 2016 in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen wurde - zusammenlebt. Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 AsylG auf Konkubinatspaare ist unbestritten und ist vorliegend weder zu beanstanden noch wurde sie von der Vorinstanz in Frage gestellt. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Auffassung des SEM, die Beschwerdeführerin sei nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners einzubeziehen, da besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorlägen, zutreffend ist. 4.2 Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift in Ziffer 3.3. (S. 6 ff.) angeführte "Alternativbegründung" zur Frage, ob vorliegend überhaupt von einer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner C._______ ausgegangen werden dürfe, ist zunächst Folgendes zu erwägen: Das SEM hat sich in seinen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht primär an der Frage orientiert, ob die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen würden oder nicht, sondern es geht angesichts des Verschweigens von erheblichen Tatsachen bezüglich des Lebenslaufs und der Nichteinreichung von Identitätsdokumenten und anderen geeigneten Beweismitteln von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und daher von einer weiterhin nicht erstellten Herkunft aus (SEM-Akte 1060137-10/7, S. 4). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Bezug auf die in BVGE 2014/12 entwickelte Rechtsprechung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin festhielt, diese habe ihre Herkunft verheimlicht, weshalb davon auszugehen sei, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun D._______ oder E._______ (vgl. Urteil D-2490/2015 E. 5.4). Da es bei ihr als Angehörige der (Nennung Ethnie) nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass sie die Staatsangehörigkeit von B._______ besitze, sei allerdings aufgrund einer möglichen Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn respektive einer drohenden Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement der Wegweisungsvollzug nach B._______ ausgeschlossen (vgl. Urteil D-2490/2015 E. 5.5). 4.3 Aufgrund dieser Feststellung in der bereits entschiedenen Sache ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren der Beschwerdeführerin - ebenso wie das SEM - nicht völlig verneinte, dass die Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit von B._______ besitzen könnte. Dementsprechend wurde ein Wegweisungsvollzug nach B._______ für die Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Da ihr - als Flüchtling anerkannter - (...) Lebenspartner befürchten muss, dort verfolgt zu werden, ergibt sich daraus als Zwischenfazit, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verunmöglicht ist, ein gemeinsames Leben in B._______ zu führen. 4.4 Im Weiteren hält das SEM der Beschwerdeführerin vor, die Angaben zu ihrer Herkunft seien nicht glaubhaft und ihre Herkunft durch ihre solchermassen mangelnde Mitwirkung demnach weiterhin nicht erstellt. Es weist im Zusammenhang mit der der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Mitwirkungspflichtverletzung auf neuere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-3339/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.3; E-1442/2018 vom 9. Mai 2019 E. 6.2) hin. Das SEM vertritt dabei die Auffassung, dass die Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin eine hypothetische Prüfung der Frage, ob die Wahrung des Rechts auf ein Familienleben im Heimat- respektive Herkunftsstaat möglich wäre, verunmögliche, was letztlich die Abweisung ihres Gesuchs zur Folge habe. In den erwähnten Urteilen hält das Gericht jeweils im Wesentlichen fest, dass jene um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ersuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Situation der Beweislosigkeit herbeigeführt und die Prüfung der Frage, ob sie und ihr Partner respektive Ehegatte eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Herkunftsland der um Einbezug ersuchenden Person niederlassen könnte, verunmögliche. Dies führe im Ergebnis zu einer stossenden Besserstellung gegenüber denjenigen Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste. 4.5 Mit Blick auf die vom SEM zitierten Urteile ist anzuführen, dass jedes Gesuch - vorliegend steht ein solches um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners zur Diskussion - im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen ist und es auch bei ähnlichen Fallkonstellationen zu Abweichungen in den jeweiligen Sachverhalten kommen kann, was dementsprechend auch zu unterschiedlichen Beurteilungen zu führen vermag. In der hier zu beurteilenden Konstellation liegt der entscheidende Unterschied zu den vom SEM erwähnten Urteilen darin, dass im vorangegangenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin der Herkunftsort der Beschwerdeführerin gerade nicht offengelassen, sondern auf "D._______ oder E._______" festgelegt beziehungsweise beschränkt wurde (vgl. Urteil D-2490/2015 in E. 8.3.5). Dadurch wurde überhaupt erst eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs - gerade auch mit Blick auf die Interessen des Kindsvaters und des Kindes - möglich. Dementsprechend wurde ein (hypothetisches) gemeinsames Familienleben im bisherigen Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin, mithin in D._______ oder E._______, vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2490/2015 geprüft und - unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK - explizit als nicht zumutbar erachtet. Die dabei dargelegten familiären und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich zwischenzeitlich nicht verändert (vgl. auch E. 4.1 vorstehend). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe (Ziff. 3.2) zu Recht ausführt, wurde damit die Frage, ob sich die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin - D._______ oder E._______ - niederlassen könnte, bereits einmal rechtsverbindlich entschieden und im Resultat verneint. Mit Blick auf die "materielle Autorität dieser ersten Entscheidung" beziehungsweise des Asylentscheids muss verhindert werden, dass widersprüchliche Entscheidungen zum gleichen Verfahrensgegenstand ergehen (vgl. BVGE 2009/11 E. 2.1.2 f.). Deshalb ist auch im vorliegenden (zweiten) Verfahren davon auszugehen, dass der bisherige Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin entweder D._______ oder E._______ ist. Folglich kann auch die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich B._______, D._______ oder E._______ sein. 4.6 Dem Gesagten zufolge ist der Beschwerdeführerin in dieser speziellen Konstellation die Mitwirkungspflichtverletzung nicht als "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenzuhalten. Nachdem ein hypothetisches gemeinsames Familienleben weder in B._______ noch im bisherigen Herkunfts- oder Aufenthaltsstaat (D._______ oder E._______) als zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil D-2490/2015 in E. 8.3.5), und daher die Familie der Beschwerdeführerin nur in der Schweiz zusammenleben kann, ist die Beschwerdeführerin folglich in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners C._______ einzubeziehen.

5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2020 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unbesehen davon, dass mit Verfügung vom 1. April 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 23. März 2020 wird ein Aufwand von 6.25 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 25.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen und der Stundenansatz von Fr. 180.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglements-konform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit Blick auf das in der Kostennote ausgewiesene telefonische Beratungsgespräch, die geführte Korrespon-denz, der beim Gericht eingegangen Einschreibesendung und der angefertigten Kopien ist vorliegend die Spesenpauschale von Fr. 25.- plausibel. Die Parteientschädigung - welche von der Vorinstanz zu leisten ist - ist demnach auf gerundet Fr. 1237.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 28. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen und sie derivativ als Flüchtling anzuerkennen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1237.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber