Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-1647/2023 law/fes
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (…), Jemen, vertreten durch MLaw Lea Fritsche, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______ (Verlobter); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 / N (…).
D-1647/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Ägypten die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 als Flüchtling anerkannte und sie für ein Resettlement vorschlug, dass hierfür am 8. Januar 2020 das Resettlement-Formular des UNHCR mit der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden ist und das SEM sie am
27. Oktober 2020 in C._______ anhörte, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 die Einreise in die Schweiz bewilligte, welche am 20. Januar 2021 erfolgte, dass das SEM am 3. Februar 2021 die Personalien der Beschwerdeführe- rin aufnahm und ihr am 4. Februar 2021 in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2023 beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihren jemenitischen Partner, Herrn B._______, geboren am (…) einreichen liess, dass sie dem Gesuch ein ägyptischer Mietvertrag inklusive Übersetzung, eine E-Mail von D._______, Screenshots von Konversationen inklusive Übersetzungen, Verlobungsfotos, eine Kopie ihrer Aufenthaltsbewilli- gung B und eine Kopie des Reisepasses ihres Partners beilegen liess, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2023 die Einreise von Herrn B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Familienzusammenführungsgesuch vom 6. Januar 2023 ablehnte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
22. März 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug vom 6. Januar 2023 gutzu- heissen und die Einreise des Verlobten B._______ in die Schweiz zu be- willigen, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten,
D-1647/2023 Seite 3 dass mit der Beschwerde Screenshots der Kontakte zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrem Verlobten seit der Einreise in die Schweiz, das Verwaltungsgerichtsurteil Düsseldorf 12 K 10071/18.A, verschiedene Be- richte zur Lage von LGBT-Personen in Ägypten, die bereits eingereichten Verlobungsfotos und ein Mietvertrag inklusive Übersetzung, Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023, 27. Oktober 2022 und 1. September 2022 sowie eine Sozialhilfebestätigung der (…) vom 22. März 2023 eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2023 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 22. März 2023 und vier Kopien von Schreiben verschiedener Personen, welche die Beziehung zwischen ihr und ihrem Verlobten bestätigen würden, einreichen liess,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-1647/2023 Seite 4 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet wurde, dass die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl ge- mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG der Bewahrung von vorbestandenen Fa- miliengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung dient, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde, nicht aber der Aufnahme von neuen respektive von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1, 2017 VI/4 E. 3.1, 2012/32 E. 5.4), dass das SEM in seiner Verfügung feststellt, es würden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten, vor der Flucht der Beschwerdeführerin bestan- denen sowie nach ihrer Flucht weitergelebten eheähnlichen Beziehung zwischen ihr und Herrn B._______ bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin und Herr B._______ zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Jemen erst seit einigen Tagen gekannt hätten, weshalb nicht vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht ausgegangen werden könne, dass Herr B._______ der Beschwerdeführerin zwei Jahre nach deren Flucht aus dem Jemen nachgereist sein soll und sie bis im Januar 2020 zusammen in Ägypten gelebt hätten, die Beschwerdeführerin gegenüber dem UNHCR und dem SEM Herrn B._______ jedoch nie erwähnt und gel- tend gemacht habe, sie sei ledig und befinde sich in keiner Beziehung, dass auch erstaune, dass Herr B._______ sich während seinem Aufenthalt in Ägypten nicht auch beim UNHCR habe registrieren lassen, dass schliesslich der Umstand, dass Herr B._______ sich stattdessen im Januar 2020 entschieden habe, in den Jemen zurückzukehren – wo er zu- sätzlich zu seiner Homosexualität auch durch den seit Jahren herrschen- den Krieg gefährdet gewesen sei – nicht für eine unfreiwillige Trennung spreche, dass schliesslich auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst ein Jahr nach der Asylgewährung in der Schweiz ein Gesuch um Familien- nachzug für Herrn B._______ beantragt habe, ein weiteres Anzeichen für eine nicht gelebte eheähnliche Beziehung bilde,
D-1647/2023 Seite 5 dass gemäss den Angaben im Familienzusammenführungsgesuch die Be- schwerdeführerin und Herrn B._______ sich anfangs des Jahres 2017 im Jemen über Facebook kennenlernten und eine Woche vor der Flucht der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 eine Beziehung eingingen und sich in jener Woche mehrmals gesehen haben, dass es sich aufgrund der äusserst kurzen Dauer dieser Beziehung – wie das SEM zutreffend festhält und entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen anderslautenden Ansicht (vgl. Beschwerde insb. Ziff. III, 3.2.2 Schüt- zenswerte Familiengemeinschaft S. 8. drittes Lemma a.E.) – bei der von der Beschwerdeführerin mit Herrn B._______ eingegangenen Beziehung nicht um eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung ge- handelt hat, die bereits vor der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Jemen Bestand gehabt hat, dass an dieser Feststellung auch das als Beilage 2 zur Beschwerde einge- reichte Schreiben von F._______, einem Freund der Beschwerdeführerin und Herrn B._______, nichts ändert, in welchem dieser deren Beziehung im Jemen zwar bestätigt, jedoch keine Angaben zur Art und Dauer dersel- ben im Jemen macht, die allenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnte, dass sodann zwar auch eine Trennung in einem Drittstaat unter Art. 51 Abs. 4 AsylG subsumiert werden kann, dies jedoch voraussetzt, dass be- reits im Heimatstaat eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat, die nach der gemeinsamen Flucht in einem Drittstaat getrennt wurde (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 8.), dass die Beschwerdeführerin im Januar 2017 aus dem Jemen nach Ägyp- ten gelangte und Herr B._______ ihr erst rund zwei Jahre später, im Feb- ruar 2019, aus dem Jemen dorthin folgte, dass die Beschwerdeführerin und Herr B._______ den Jemen mithin nicht gemeinsam, sondern gestaffelt verlassen haben, dass bei dieser Sachlage entgegen den dazu in der Beschwerde enthalte- nen, teils mit Beweismitteln untermauerten Ausführungen weder der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin hernach mit Herrn B._______ in Ägyp- ten während rund einem Jahren in einer gemeinsamen Wohnung zusam- menlebte, noch die während dieser Zeit erlittenen Übergriffe sowie der all- gemeinen Schwierigkeiten in Ägypten als homosexuelles Paar zu leben, noch die letztlich daraus resultierende (angeblich) unfreiwillige Trennung
D-1647/2023 Seite 6 des Paares infolge der Rückkehr von Herrn B._______ in den Jemen im Februar 2020 (vgl. Beschwerde insb. Ziff. III, 2. Sachverhalt und 3.2.2 Schützenswerte Familiengemeinschaft) für die Frage der Familienvereini- gung in der Schweiz von Belang sind, dass mangels einer durch die Flucht beziehungsweise nach der gemein- samen Flucht im einem Drittstaat getrennten vorbestandenen eheähnli- chen Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B._______ ebenso wenig von Bedeutung ist, ob die Flucht der Beschwer- deführerin – wie in der Beschwerde vertreten – erst mit ihrer Ankunft in der Schweiz als beendet zu gelten hat (vgl. dazu Beschwerde Ziff. III, 3.2.1 Zeitpunkt der Familientrennung durch die Flucht), dass vor diesem Hintergrund offen gelassen werden kann, ob die Erklä- rungsversuche in der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. III, 3.2.4 Zumutbarkeit der Erwähnung des Verlobten während des Interviews mit dem UNHCR und dem SEM), weshalb die Beschwerdeführerin Herrn B._______ gegen- über dem UNHCR und dem SEM nicht erwähnte und stattdessen erklärte, sie sei ledig und lebe nicht in einer Beziehung, überzeugend erscheinen oder nicht, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, weil zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B._______ nie eine eheähn- liche Gemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht der Beschwerde- führerin oder während der gemeinsamen Flucht in einem Drittstaat getrennt wurde, dass Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind, dass es schliesslich der Beschwerdeführerin – wie schon vom SEM er- wähnt – unbenommen bleibt, bei den dafür zuständigen kantonalen Migra- tionsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG einzureichen, weshalb auch die weiteren Einwände in der Beschwerde hin- sichtlich des Diskriminierungsverbotes (vgl. a.a.O. Ziff. III, 3.2.3 Diskrimi- nierungsverbot) ins Leere stossen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist,
D-1647/2023 Seite 7 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- besehen der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuwei- sen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1647/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra