Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1640/2016 Urteil vom 19. April 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 6. April 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2009 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2011 die vorläufige Aufnahme aufhob sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2012 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 ein Wiedererwägungsgesuch stellen und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersuchen liess, dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 abwies und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2013 abwies, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mitteilte, die ihm angesetzte Ausreise werde aufgehoben, weil das BFM am 4. September 2013 beschlossen habe, vorläufig keine Rückführungen von sri-lankischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland durchzuführen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2013 ein Gesuch um Wiedererwägung einreichte, welches das BFM als zweites Asylgesuch entgegennahm, dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. November 2014 anhörte, wobei dieser im Wesentlichen geltend machte, Bekannte hätten ihm im Juni/Juli 2013 telefonisch mitgeteilt, die Polizei fahnde nach ihm und ein Gericht habe ihn wegen eines Attentats, welches zurückliege, zur Verhaftung ausschreiben lassen, dass einige seiner Bekannten aus der Studentenverbindung bereits inhaftiert worden seien, dass sein Anwalt aus Sri Lanka am 21. Oktober 2013 verschiedene Dokumente des (...) Court erhalten habe, unter anderem einen Entscheid des (...) Court (Case No. ...) sowie einen Haftbefehl, dass dem Gerichtsentscheid zu entnehmen sei, dem Beschwerdeführer werde die Organisation von Selbstmordattentaten an Soldaten und dem singhalesischen Minister Jeyaraj vorgeworfen, dass deshalb ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe, dass dieser eine hohe Kaderposition in der LTTE inne gehabt und das Selbstmordattentat organisiert habe, dass die sri-lankischen Behörden ihn des Weiteren am 23. September 2007 wegen des Verdachts, an einem Anschlag in M._______ beteiligt gewesen zu sein, festgenommen hätten, dass er aufgrund der Intervention seiner Mutter noch gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er zwischen dem 25. Oktober und dem 3. November 2007 zusammen mit anderen Personen inhaftiert gewesen sei, weil er verdächtigt worden sei, am Wurf einer Granate beteiligt gewesen zu sein, dass er dank der Mühewaltung seines Anwalts freigelassen worden sei, doch habe er nach der Haftentlassung einer Unterschriftenpflicht unterstanden, der er im Camp von N._______ bis zu seiner Ausreise nachgekommen sei, dass er zur Untermauerung dieser Vorbringen die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichte: die Kopie einer Anklageschrift (Indictment) des Gerichts (...) Court (Aktennummer ...) aus dem Jahre (...) mit Beilagen und teilweiser Übersetzung ins Englische, eine Vorladung des (...) Court O._______ vom (...) (summons/notice to an accused person), ein Schreiben vom 21. Oktober 2013 seines Rechtsanwaltes B._______ aus Sri Lanka, dass das SEM die Schweizerische Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 6. Februar 2015 um nähere Abklärungen bezüglich der eingereichten Gerichtsdokumente ersuchte, und diese mit Schreiben vom 27. April 2015 antwortete, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2015 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung gewährte, und dieser durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Juni 2015 Stellung nehmen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2016 - eröffnet am 11. Februar 2016 - das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM des Weiteren die als gefälscht erkannten Dokumente einzog und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe von seinem Anwalt in Sri Lanka erfahren, das Gericht (...) Court (Aktennummer ...) habe Anklage gegen ihn erhoben und einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt, dies mit dem Vorwurf, er habe Selbstmordattentate an Soldaten und dem singhalesischen Minister Jeyaraj organisiert, dass Abklärungen seitens der Schweizerischen Botschaft in Colombo ergeben hätten, die Anklageschrift Nr. (...) existiere tatsächlich, doch sei die erste Seite der Anklageschrift verfälscht worden, indem verschiedene Namen eingefügt worden seien, unter anderem unter Nummer 3 derjenige des Beschwerdeführers, weshalb dieser nicht von der Anklageschrift betroffen sei, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsvorladung vom (...), die sich auf den oben genannten Fall beziehe, um eine Fälschung (summons/notice to an accused person) handle, dass der handschriftliche Eintrag unter der Rubrik "Particulars of alleged offence, or Information received (where relevant)" Formfehler enthalte, zumal er unspezifisch sei und kein konkretes Delikt enthalte, was nicht der üblichen Gerichtspraxis in Sri Lanka entspreche, dass der Anwalt des Beschwerdeführers, der mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 für den Beschwerdeführer Stellung bezogen habe, der Schweizerischen Botschaft bereits im Zusammenhang mit anderen Asylverfahren einschlägig bekannt sei, weshalb sie ihn für unglaubwürdig halte, dass im Zusammenhang mit dem oben genannten Gerichtsverfahren kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2015 den Abklärungsergebnissen der Botschaft, wonach die Gerichtsdokumente gefälscht seien, nichts Konkretes habe entgegenhalten können, weshalb die Falsifikate gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) einzuziehen seien, dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein hochrangiges LTTE-Mitglied gewesen und wegen Aktivitäten für die LTTE von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien, dass seine Ausführungen zu den geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE widersprüchlich und wenig substanziiert ausgefallen seien, dass er über seinen Rechtsvertreter in der Eingabe vom 4. November 2013 erklärt habe, er sei ein hohes Kadermitgliede der LTTE gewesen und habe Selbstmordattentate organisiert, während er anlässlich der Anhörung vom 28. November 2014 demgegenüber erklärt habe, nicht Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sondern ihnen nur geholfen zu haben, dass er sich bezüglich eines Waffentrainings bei den LTTE widersprüchlich geäussert und beispielsweise nicht habe angeben können, um was für Waffen es sich genau gehandelt habe, dass er anlässlich der Anhörung im vorliegenden Verfahren geltend gemacht habe, er sei für die LTTE im November 2007 und im April 2008 in O._______ gewesen, was indessen seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren widerspreche, habe er doch damals vorgebracht, er sei bereits im Februar 2008 aus dem Heimatstaat ausgereist, dass er nunmehr geltend mache, er habe Sri Lanka erst im Januar 2009 verlassen und sei zuvor im September 2007 einen Tag lang und vom 25. Oktober bis 3. November 2007 erneut im Zusammenhang mit Anschlägen inhaftiert gewesen, dass er diese Asylgründe in seinem ersten Verfahren jedoch mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb diese neuen Vorbringen als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu werten seien, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE ab 2006 bis zu seiner Ausreise nicht glaubhaft seien, dass seine Vorbringen, wonach er wegen LTTE-Aktivitäten von den sri-lankischen Behörden gerichtlich belangt oder von den Sicherheitskräften gesucht werde, gleichfalls nicht glaubhaft seien, dass es vorliegend keinen hinreichend begründeten Anlass für die Annahme gebe, der Beschwerdeführer habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass sich seine Rückkehr nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweise, dass der Beschwerdeführer aus P._______ (Nordprovinz) stamme und dort sein ganzes Leben verbracht habe, dass die vor Ort herrschende Sicherheitslage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, dass ferner auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 7. November 2012 und 26. April 2013 mehrfach die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka bestätigt habe, dass keine Hinweise auf Umstände vorlägen, welche diese Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt umzustossen vermöchten, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden könne (Erwägungen 7.4 und 3.3 der jeweiligen Urteile), dass er insbesondere noch relativ jung sei, eine gute Schuldbildung und Berufserfahrung habe, dass zudem davon auszugehen sei, er habe nach wie vor soziale Beziehungspunkte vor Ort und könne sich mit der Unterstützung von Angehörigen aus dem Ausland in Sri Lanka wieder eine zumutbare Existenz schaffen, dass sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar erweise, dass der Vollzug der Wegweisung ebenfalls technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm eine Nachfrist zwecks Eingabe von weiteren Beweisofferten zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. April 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass er des Weiteren das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist bis zum 15. April 2016 für die Eingabe weiterer Beweisofferten abwies, dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2016 namentlich ein Affidavit einreichen liess, welches ihm bestätigt, es sei gegen ihn ein Prozess Nr. (...) beim (...) Court in O._______ hängig, weshalb den vermeintlichen Feststellungen des SEM, wonach gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege, nicht gefolgt werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen liess, gemäss den Angaben seines sri-lankischen Rechtsvertreters würden die Behörden in Sri Lanka immer wieder Anklagen zurückziehen und diese nach der Einreise der Betroffenen wieder bei Gericht einreichen, was es letztendlich ermögliche, politisch Verfolgte, die in den Heimatstaat zurückgeschickt würden, von den Sicherheitsdiensten bei der Ankunft am Flughafen festnehmen zu lassen, dass die Klage gegen den Beschwerdeführer nach wie vor pendent sei und die Dokumente seines Wissens nicht gefälscht seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2016 ein Affidavit seines aktuellen sri-lankischen Rechtsvertreters einreichen liess, welches von den zuständigen Stellen bestätigt worden sei und beweise, dass die vermeintlichen Feststellungen des SEM, wonach gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege, unzutreffend seien, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass der Beschwerdeführer, folgt man seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 9. April 2009 zur Person (BzP), bei der Ausreise aus dem Heimatstaat am 13. Februar 2008 seinen eigenen, echten Reisepass verwendete, um von Colombo aus auf dem Luftweg auszureisen (vgl. A1/10 Ziff. 16 S. 7), dass es nicht plausibel erscheint, wenn eine Person, die sich als politisch verfolgte Person ausgibt, mit einem echten Reisepass über den gut kontrollierten Flughafen von Colombo ausreist, dass der Beschwerdeführer zusätzlich geltend machte, der Passbeamte sei vom Schlepper bestochen worden, doch vermag auch dieser Einwand nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die sri-lankischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer rechtzeitig am Flughafen erwartet hätten, falls sie etwas gegen seine Ausreise einzuwenden gehabt hätten, dass ein bestechlicher Passbeamter in solchen Fällen problemlos überführt und zur Verantwortung gezogen werden könnte, weshalb die Vorstellung, eine Flucht sei unter solchen Voraussetzungen möglich, wirklichkeitsfremd erscheint, dass unstimmige Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber hinaus auch gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch im vorliegenden Fall bestätigt, dass es keinen Anlass gibt, das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Colombo, wie es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2015 des SEM mitgeteilt wurde, in Frage zu stellen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Falsifikate handelt, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei seiner Schilderung einer Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Affidavit nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt, zumal in vorliegendem Verfahren nicht die mit vielen Stempeln dekorierte Antwort auf die Frage interessiert, ob ein Rechtsvertreter in Sri Lanka zugelassener Anwalt ist, sondern ob die den Beschwerdeführer betreffenden Behauptungen zutreffen oder nicht, dass die Botschaftsabklärung vom 27. April 2015 den Beweis für die in der Verfügung vom 21. Mai 2015 mitgeteilten Feststellungen erbringt, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich vorliegend aus den Akten keine weiteren Faktoren ergeben, die - kumuliert mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer über eine mehr als zehnjährige Schulbildung verfügt (A1/10 Ziff. 15 S. 5) und vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat eine Lehre als (...) in einem Technikum angefangen hat, die er nach seiner Rückkehr gegebenenfalls fortsetzen kann (A7/14 F23 S. 4), dass es ihm anscheinend gelungen ist, in den Jahren 2008 und 2009 in Malaysia mit seiner Arbeitskraft den Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. A7/14 F51 ff. S. 6), und ihm dergleichen auch nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka zuzumuten ist, dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, im Heimatstaat über ein soziales Netz (vgl. A1/10 Ziff. 12 S. 3) und damit über die Möglichkeit verfügt, in seiner Herkunftsregion wieder Fuss zu fassen, dies umso mehr, als seine Mutter in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und den Beschwerdeführer nötigenfalls unterstützen kann (A7/14 F41/2 S. 5), dass es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt, dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 6. April 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: