Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Dezember 1986 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Juli 1988 lehnte der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer liess durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben, welche er jedoch zurückzog, nachdem sich die zuständigen kantonalen Behörden bereit erklärten, ihm zufolge Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 verfügte das Migrationsamt des Kantons B._______, die am 31. Mai 2009 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers werde nicht mehr verlängert, und er werde aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung hielt das Migrationsamt fest, der Beschwerdeführer habe sich - nachdem er am 16. Juli 1991 eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erhalten habe - am (...) 2005 von seiner Ehefrau getrennt. Am (...) 2005 habe er sich in der Schweiz abgemeldet und sei in die Türkei zurückgekehrt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in der Folge mehrere Familiennachzugsgesuche für den Beschwerdeführer eingereicht, welche entweder abgelehnt oder durch Nichteintreten erledigt worden seien. Am (...) 2008 habe das kantonale Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau vom (...) 2008 bewilligt, nachdem die Söhne des Beschwerdeführers sich bereit erklärt hätten, den Vater finanziell zu unterstützen und dies mit ihren Lohnausweisen belegt hätten. Da die Ehegatten zwischenzeitlich nicht (mehr) erwerbstätig seien und die Söhne aufgrund veränderter Verhältnisse keine finanzielle Unterstützung mehr leisten könnten, sei die mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung der finanziellen Sicherheit nicht mehr gegeben. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland stelle sodann weder eine besondere Härte dar noch würde sie seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Schweiz innert der ihm angesetzten Frist zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 24. März 2010 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Migrationsamt des Kantons B._______ und reichte einen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer wäre zwar trotz der diagnostizierten chronisch paranoiden Schizophrenie transportfähig, doch könnte er sich bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit oder sogar sein Leben zurechtfinden, zumal sich sämtliche nahen Familienmitglieder in der Schweiz befänden. Das Migrationsamt wurde aus diesen Gründen um Mitteilung ersucht, ob es bereit sei, beim BFM einen Antrag auf Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu stellen. Mit Brief vom 4. Mai 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, gestützt auf die Kenntnisse der Abteilung Migrations- und Länderanalysen des BFM sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung angesichts der Gesundheitsversorgung in der Türkei zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe bis spätestens am 30. Juni 2010 die Schweiz zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 (recte: 2010) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein "Asylgesuch; Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges" ein. Auf die Begründung des Gesuchs wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2010 und am 26. August 2010 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 - eröffnet am 8. März 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, das am 4. Dezember 1986 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 15. April 1991 rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass nach dem Abschluss jenes Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Zur geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung hielt die Vorinstanz fest, gemäss den Erkenntnissen des BFM ermögliche das Gesundheitswesen in der Türkei psychisch kranken Personen den Zugang zu Gesundheitsdiensten; die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien vorhanden. Er verfüge in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Er habe zwar lange in der Schweiz gelebt, den grösseren Teil seines Lebens jedoch in der Türkei verbracht. Es sei ihm zuzumuten, die in der Schweiz angefangene Therapie in der Türkei fortzusetzen. G. Mit Eingabe vom 15. März 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit welcher er beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 sei in den Punkten 2 bis 4 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei der angefochtene Entscheid in den Punkten 2 bis 4 aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei, eventuell sei der angefochtene Entscheid in den Punkten 2 bis 4 aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - im Falle einer Gutheissung der Beschwerde - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Honorarnote sowie um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber/Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren vertraut (recte wohl: betraut) sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
E. 3 Die Abteilungen regeln, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird (Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Gemäss entsprechendem Koordinationsbeschluss wird in den Abteilungen IV und V die Besetzung des Spruchkörpers in der Regel den Parteien erst durch das Urteil mitgeteilt. Angesichts des vorliegenden Urteils in der Hauptsache ohne vorgängiges Instruktionsverfahren bestand kein Anlass zur vorgängigen Bekanntgabe des Spruchkörpers. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
E. 4 Die angerufene Behörde prüft das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Dabei hat die Rechtsmittelinstanz ebenfalls zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 410 ff., mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Keine Rechtsungewissheit und damit von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsklärung besteht, wenn eine Frage bereits durch formell rechtskräftige Verfügung entschieden worden ist. Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes schliesst eine nochmalige Überprüfung einer individuell-konkreten Anordnung in einem späteren Verwaltungsverfahren grundsätzlich aus. Das Feststellungsbegehren darf nicht dazu benützt werden, die nachteiligen Konsequenzen einer verpassten Beschwerdefrist zu umgehen (Beatrice Weber-Dürler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 25 VwVG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesamt in seiner als "Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 24. Juni 2010 weder um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch um Gewährung von Asyl, sondern einzig um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Vorbringen, welche einen Zusammenhang zur Thematik der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, sind nicht ersichtlich. Dies selbst dann nicht, wenn von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgegangen wird, da darunter nicht sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sondern nur solche erlittene oder befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Auch der weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht jegliche Gefährdung (beispielsweise durch Dürre oder Überschwemmungen oder aufgrund des Gesundheitszustandes), sondern nur Gefahren, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.92). Das "Asylgesuch" des Beschwerdeführers beschränkt sich deshalb in der Sache auf seine Feststellungsbegehren hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges. Dies kommt schliesslich auch darin zum Ausdruck, dass auf Beschwerdeebene einzig die mit der Wegweisung in Zusammenhang stehenden Dispositiv-Ziffern angefochten werden.
E. 5.2 Das Migrationsamt des Kantons B._______ hat in seiner Verfügung vom 14. Juli 2009 zunächst geprüft, ob es für den Beschwerdeführer eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Es kam zum Schluss, dass dies zu verneinen sei. Im Anschluss beurteilte das Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und hielt fest, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung halte diesen Bestimmungen stand. Schliesslich führte das Migrationsamt aus, aus persönlicher Sicht könne der Beschwerdeführer nichts vorbringen, was eine Wegweisung als unzumutbar oder unverhältnismässig erscheinen liesse. Mit Schreiben vom 24. März 2010 (vgl. B 2/2) wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die kantonalen Migrationsbehörden - unter Beilage eines ärztlichen Berichtes - auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte chronisch paranoide Schizophrenie hin und hielt fest, dass bei dieser Ausgangslage ein Vollzug der Wegweisung offensichtlich unzumutbar sei. Aus diesem Grund ersuchte er die kantonale Fremdenpolizeibehörde, beim BFM einen Antrag auf Klärung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 teilte das kantonale Migrationsamt dem Rechtsvertreter mit, man habe beim Bundesamt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abklären lassen. Diese Abklärung habe ergeben, dass die in der Schweiz durchgeführte psychiatrische Behandlung auch in der Türkei durchgeführt werden könne. Als Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung (dem Beschwerdeführer) zugemutet werden könne.
E. 5.3 Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung des als "Asylgesuch" bezeichneten Feststellungsbegehrens ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung fehlte. Das kantonale Migrationsamt hat die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges einerseits in seiner Verfügung vom 14. Juli 2009, anderseits im Schreiben vom 4. Mai 2010 geprüft. Dass der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - die Verfügung vom 14. Juli 2009 nicht anfocht, ändert an der Sachlage ebenso wenig (vgl. vorstehende E. 5) wie der Umstand, dass das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um erneute Prüfung des Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt der Erkrankung in einem formlosen Schreiben beantwortete. Ohne abschliessend zu prüfen, ob dieses Schreiben allenfalls eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellte, wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedenfalls unbenommen gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung (schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers) vollumfänglich aufzuheben ist. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Ausführungen und Anträge in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zusprechen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchgedrungen ist; vielmehr wurde die vorinstanzliche Verfügung von Amtes wegen aufgehoben. Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung auszurichten. Entsprechend erübrigt sich trotz Gutheissung der Beschwerde die beantragte Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Honorarnote. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1632/2011 Urteil vom 1. April 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Dezember 1986 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Juli 1988 lehnte der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer liess durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben, welche er jedoch zurückzog, nachdem sich die zuständigen kantonalen Behörden bereit erklärten, ihm zufolge Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 verfügte das Migrationsamt des Kantons B._______, die am 31. Mai 2009 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers werde nicht mehr verlängert, und er werde aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung hielt das Migrationsamt fest, der Beschwerdeführer habe sich - nachdem er am 16. Juli 1991 eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erhalten habe - am (...) 2005 von seiner Ehefrau getrennt. Am (...) 2005 habe er sich in der Schweiz abgemeldet und sei in die Türkei zurückgekehrt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in der Folge mehrere Familiennachzugsgesuche für den Beschwerdeführer eingereicht, welche entweder abgelehnt oder durch Nichteintreten erledigt worden seien. Am (...) 2008 habe das kantonale Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau vom (...) 2008 bewilligt, nachdem die Söhne des Beschwerdeführers sich bereit erklärt hätten, den Vater finanziell zu unterstützen und dies mit ihren Lohnausweisen belegt hätten. Da die Ehegatten zwischenzeitlich nicht (mehr) erwerbstätig seien und die Söhne aufgrund veränderter Verhältnisse keine finanzielle Unterstützung mehr leisten könnten, sei die mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung der finanziellen Sicherheit nicht mehr gegeben. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland stelle sodann weder eine besondere Härte dar noch würde sie seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Schweiz innert der ihm angesetzten Frist zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 24. März 2010 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das Migrationsamt des Kantons B._______ und reichte einen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer wäre zwar trotz der diagnostizierten chronisch paranoiden Schizophrenie transportfähig, doch könnte er sich bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit oder sogar sein Leben zurechtfinden, zumal sich sämtliche nahen Familienmitglieder in der Schweiz befänden. Das Migrationsamt wurde aus diesen Gründen um Mitteilung ersucht, ob es bereit sei, beim BFM einen Antrag auf Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu stellen. Mit Brief vom 4. Mai 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, gestützt auf die Kenntnisse der Abteilung Migrations- und Länderanalysen des BFM sei davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung angesichts der Gesundheitsversorgung in der Türkei zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe bis spätestens am 30. Juni 2010 die Schweiz zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 (recte: 2010) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM ein "Asylgesuch; Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges" ein. Auf die Begründung des Gesuchs wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2010 und am 26. August 2010 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 - eröffnet am 8. März 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, das am 4. Dezember 1986 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 15. April 1991 rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass nach dem Abschluss jenes Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Zur geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung hielt die Vorinstanz fest, gemäss den Erkenntnissen des BFM ermögliche das Gesundheitswesen in der Türkei psychisch kranken Personen den Zugang zu Gesundheitsdiensten; die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien vorhanden. Er verfüge in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz. Er habe zwar lange in der Schweiz gelebt, den grösseren Teil seines Lebens jedoch in der Türkei verbracht. Es sei ihm zuzumuten, die in der Schweiz angefangene Therapie in der Türkei fortzusetzen. G. Mit Eingabe vom 15. März 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit welcher er beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 sei in den Punkten 2 bis 4 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei der angefochtene Entscheid in den Punkten 2 bis 4 aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei, eventuell sei der angefochtene Entscheid in den Punkten 2 bis 4 aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - im Falle einer Gutheissung der Beschwerde - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Honorarnote sowie um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber/Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren vertraut (recte wohl: betraut) sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
3. Die Abteilungen regeln, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird (Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Gemäss entsprechendem Koordinationsbeschluss wird in den Abteilungen IV und V die Besetzung des Spruchkörpers in der Regel den Parteien erst durch das Urteil mitgeteilt. Angesichts des vorliegenden Urteils in der Hauptsache ohne vorgängiges Instruktionsverfahren bestand kein Anlass zur vorgängigen Bekanntgabe des Spruchkörpers. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
4. Die angerufene Behörde prüft das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Dabei hat die Rechtsmittelinstanz ebenfalls zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 410 ff., mit weiteren Hinweisen).
5. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Keine Rechtsungewissheit und damit von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsklärung besteht, wenn eine Frage bereits durch formell rechtskräftige Verfügung entschieden worden ist. Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes schliesst eine nochmalige Überprüfung einer individuell-konkreten Anordnung in einem späteren Verwaltungsverfahren grundsätzlich aus. Das Feststellungsbegehren darf nicht dazu benützt werden, die nachteiligen Konsequenzen einer verpassten Beschwerdefrist zu umgehen (Beatrice Weber-Dürler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 25 VwVG). 5.1. Der Beschwerdeführer ersuchte das Bundesamt in seiner als "Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 24. Juni 2010 weder um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch um Gewährung von Asyl, sondern einzig um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Vorbringen, welche einen Zusammenhang zur Thematik der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, sind nicht ersichtlich. Dies selbst dann nicht, wenn von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgegangen wird, da darunter nicht sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sondern nur solche erlittene oder befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Auch der weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht jegliche Gefährdung (beispielsweise durch Dürre oder Überschwemmungen oder aufgrund des Gesundheitszustandes), sondern nur Gefahren, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.92). Das "Asylgesuch" des Beschwerdeführers beschränkt sich deshalb in der Sache auf seine Feststellungsbegehren hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges. Dies kommt schliesslich auch darin zum Ausdruck, dass auf Beschwerdeebene einzig die mit der Wegweisung in Zusammenhang stehenden Dispositiv-Ziffern angefochten werden. 5.2. Das Migrationsamt des Kantons B._______ hat in seiner Verfügung vom 14. Juli 2009 zunächst geprüft, ob es für den Beschwerdeführer eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Es kam zum Schluss, dass dies zu verneinen sei. Im Anschluss beurteilte das Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und hielt fest, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung halte diesen Bestimmungen stand. Schliesslich führte das Migrationsamt aus, aus persönlicher Sicht könne der Beschwerdeführer nichts vorbringen, was eine Wegweisung als unzumutbar oder unverhältnismässig erscheinen liesse. Mit Schreiben vom 24. März 2010 (vgl. B 2/2) wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die kantonalen Migrationsbehörden - unter Beilage eines ärztlichen Berichtes - auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte chronisch paranoide Schizophrenie hin und hielt fest, dass bei dieser Ausgangslage ein Vollzug der Wegweisung offensichtlich unzumutbar sei. Aus diesem Grund ersuchte er die kantonale Fremdenpolizeibehörde, beim BFM einen Antrag auf Klärung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 teilte das kantonale Migrationsamt dem Rechtsvertreter mit, man habe beim Bundesamt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abklären lassen. Diese Abklärung habe ergeben, dass die in der Schweiz durchgeführte psychiatrische Behandlung auch in der Türkei durchgeführt werden könne. Als Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung (dem Beschwerdeführer) zugemutet werden könne. 5.3. Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung des als "Asylgesuch" bezeichneten Feststellungsbegehrens ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung fehlte. Das kantonale Migrationsamt hat die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges einerseits in seiner Verfügung vom 14. Juli 2009, anderseits im Schreiben vom 4. Mai 2010 geprüft. Dass der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - die Verfügung vom 14. Juli 2009 nicht anfocht, ändert an der Sachlage ebenso wenig (vgl. vorstehende E. 5) wie der Umstand, dass das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um erneute Prüfung des Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt der Erkrankung in einem formlosen Schreiben beantwortete. Ohne abschliessend zu prüfen, ob dieses Schreiben allenfalls eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellte, wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedenfalls unbenommen gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung (schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers) vollumfänglich aufzuheben ist. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Ausführungen und Anträge in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zusprechen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchgedrungen ist; vielmehr wurde die vorinstanzliche Verfügung von Amtes wegen aufgehoben. Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung auszurichten. Entsprechend erübrigt sich trotz Gutheissung der Beschwerde die beantragte Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Honorarnote. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 wird aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: