Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Am 29. September 2022 ersuchten die Gesuchstellenden um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. A.c Die Gesuchstellenden erhoben am 6. Februar 2023 mit Hilfe ihres Rechtsvertreters Beschwerde gegen diese Verfügung (Beschwerdeverfah- ren D-711/2023). B. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 hiess die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-711/2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, und setzte den Gesuchstellenden Frist bis zum
24. Februar 2023 zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung, andernfalls zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Sie verband diese Frist mit der Androhung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern innerhalb der Frist weder die entsprechende Sozialhilfebestätigung nachgereicht noch der Kostenvorschuss bezahlt würde. C. Mit Urteil D-711/2023 vom 15. März 2023 trat die Instruktionsrichterin im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf Art. 111 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht auf die Beschwerde ein, da die Gesuchstellenden innert Frist weder eine Sozialhilfebestätigung vorgelegt, noch den Kostenvorschuss bezahlt hätten, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unzulässig zu bezeich- nen sei. D. Mit Eingabe vom 22. März 2023 richteten die Gesuchstellenden eine als «Revisionsgesuch» bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragten das Eintreten auf das Revisionsgesuch und die Auf- hebung des Urteils D-711/2023 vom 15. März 2023, in der Folge das Ein- treten auf die Beschwerde vom 6. Februar 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2022. Eventualiter beantragten sie die Behand- lung der Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einrei- chung einer Fürsorgebestätigung gemäss der Zwischenverfügung des
D-1616/2023 Seite 3 Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Februar 2023 im Verfahren D-711/2023, und die Wiederherstellung der entsprechenden Frist. In pro- zessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unent- geltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter beantragt, des Wei- teren der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dieser Eingabe wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: - Vollmacht des Rechtsvertreters vom 17. Januar 2023 (in Kopie), - Schreiben an die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-711/2023 vom 17. Februar 2023, betreffend Übermittlung der Sozialhilfebestätigung der Sozialhilfe D._______ vom 13. Februar 2023 (in Kopie), - Sozialhilfebestätigung der Sozialhilfe D._______ vom 13. Februar 2023 (in Kopie), - Quittung betreffend die Aufgabe eines Einschreiben prepaid mit der Sendungsnummer (…) bei der Schweizerischen Post, datierend vom 17. Februar 2023 (in Kopie), - Ausdruck der Sendungsverfolgung für das Einschreiben Nr. (…), wonach das Ein- schreiben am 20. Februar 2023 zugestellt wurde und das zuständige Post-Logistik- zentrum gleichentags dessen Empfang bestätigte. E. Aufgrund der Eingabe der Gesuchstellenden wurde unter der Verfahrens- nummer D-1616/2023 ein Revisionsverfahren eröffnet. F. Am 23. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. G. Interne Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2023 ergaben, dass das Einschreiben mit dem Track-and-Trace-Code (T&T-Code) (…) (Eingabe der Sozialhilfebestätigung betreffend das Ver- fahren D-711/2023) am 20. Februar 2023 in der Zentralen Kanzlei des Bun- desverwaltungsgerichts eingegangen ist, diese Eingabe jedoch nie Ein- gang in die Beschwerdeakten D-711/2023 gefunden hat. Weder ist jedoch der Inhalt der Sendung (…) bekannt, noch kann deren Weiterleitung nach- vollzogen werden.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Die Gesuchstellenden ersuchen mit Eingabe vom 22. März 2023 um Aufhebung des Nichteintretensentscheides D-711/2023 vom 15. März
2023. Sie machen kein eigenes Fristversäumnis aus entschuldbaren Grün- den geltend, sondern bringen vor, dass im Urteil D-711/2023 fälschlicher- weise davon ausgegangen worden sei, die in der Zwischenverfügung vom
9. Februar 2023 angeforderte Sozialhilfebestätigung sei nicht fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E. 1.3 Die Eingabe ist als Revisionsgesuch anhand zu nehmen, da der Revi- sionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht und die Wiederauf- nahme des Beschwerdeverfahrens beantragt wird (Art. 45 und 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 1.4 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständig- keit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
E. 1.5 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-711/2023 vom 15. März 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
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E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
E. 3.1 Vorliegend machen die Gesuchstellenden geltend, das Gericht sei in seinem Prozessurteil vom 15. März 2023 fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass sie innert der in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 angesetzten Frist keine Sozialhilfebestätigung eingereicht hätten und auch keinen Kostenvorschuss bezahlt hätten. Diese Annahme könne jedoch nach Dokumentation der Zustellung des Einschreibens, mit welchem die Sozialhilfebestätigung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, nicht aufrechterhalten werden. Somit habe das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. Art. 121 Bst. d BGG), und sei deshalb zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Urteil vom 15. März 2023 sei aufzuheben und auf ihre Beschwerde sei einzutreten.
E. 3.2 In der Revisionseingabe wird vorgebracht, dass die Sozialhilfebestäti- gung der Sozialdienste D._______ vom 13. Februar 2023 mit Eingabe vom
17. Februar 2023 fristgerecht per Einschreiben an die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-711/2023 an das Bundesverwaltungsgericht geschickt wurde, was die beigelegte und auch im Dossier des Rechtsvertreters ab- gelegte Quittung (Beweismittel 3) bestätige. Der Eingang des Einschrei- bens beim Bundesverwaltungsgericht werde durch die Sendungsbestäti- gung für das Einschreiben Nr. (…) belegt (Beweismittel 4). Die Frist der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 im Verfahren D-711/2023 sei bis zum 24. Februar 2023 gelaufen. Die Gesuchstellenden hätten keinen An- lass gehabt, am fristgerechten Versand und der Zustellung der Sozialhilfe- bestätigung zu zweifeln, da das Einschreiben am 20. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht auch zugestellt worden sei. Da sie aufgrund des Versands des Schreibens per Einschreiben durch ihren Rechtsvertre- ter davon ausgegangen seien, die Frist gewahrt zu haben, seien im vorlie- genden Fall auch keine weiteren Handlungen durch den Rechtsvertreter vorgenommen worden. Die Eingabe der Sozialhilfebestätigung der Sozial- dienste D._______ sei von ihnen fristgerecht an das Bundesverwaltungs- gericht weitergeleitet worden. Das Gericht sei in seinem Prozessurteil vom 15. März 2023 fälschlicher- weise davon ausgegangen, dass die Gesuchstellenden bis zum 24. Feb- ruar 2023 keine Sozialhilfebestätigung eingereicht hätten (und auch keinen Kostenvorschuss bezahlt hätten). Diese Annahme könne jedoch nach
D-1616/2023 Seite 6 Dokumentation der Zustellung des Einschreibens, mit welchem die Sozial- hilfebestätigung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei, nicht aufrechterhalten werden.
E. 3.3 Die der Eingabe vom 22. März 2023 beiliegende Dokumentation bestä- tigt die Argumentation der Gesuchstellenden. Auch die internen Abklärun- gen des Bundesverwaltungsgerichts führen zum Ergebnis, dass das Ein- schreiben, verschickt am 17. Februar 2023 – und damit fristgerecht vor dem 24. Februar 2023 –, am 20. Februar 2023 beim Bundesverwaltungs- gericht einging. Betreffend den Eingang des Einschreibens Nr. (…) ist auf der Sendungsliste der Zentralen Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023 vermerkt, die Sendung sei «von der Post vollständig erhalten» worden. Das Schreiben der Gesuchstellenden vom 17. Februar 2023 war im Übrigen auch korrekt an die Adresse des Gerichts adressiert und es trug die Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens D-711/2023 (vgl. Beweismittel 2). Allerdings ist nicht mehr nachvollziehbar, weshalb der Inhalt des Einschreibens (Eingabe vom 17. Februar 2023) nicht Eingang in die Beschwerdeakten D-711/2023 gefunden hat (vgl. Aus- kunft der Poststelle des Bundesverwaltungsgerichts an die Leiterin der Kanzlei Abt. IV des Bundesverwaltungsgerichts, E-Mail vom 24. März 2023, BVGer act. 4).
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Darstellung der Gesuchstellenden zutrifft. Bei Urteilsfällung im Verfahren D-711/2023 ist das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass innerhalb der angesetzten Frist keine Sozialhilfebestätigung einge- gangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht muss ein Kanzleiversehen ein- räumen, wonach die Eingabe der Gesuchstellenden vom 17. Februar 2023 zwar fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging und deren Ein- gang bestätigt wurde, die Sozialhilfebestätigung jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen der Instruktionsrichterin sowie dem zuständi- gen Gerichtsschreiber des Verfahrens D-711/2023 nicht weitergeleitet wurde und daher keinen Eingang in die Beschwerdeakten fand. Somit ist festzustellen, dass die Eingabe der Gesuchstellenden rechtzeitig und frist- gerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging, die Instruktionsrichterin aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren Kanzleiversehens aber keine Kenntnis von diesem Aktenstück erlangen konnte und dieses daher bei ih- rem Urteil vom 15. März 2023 versehentlich unberücksichtigt liess.
E. 3.5 Bei dieser Ausgangslage ist für den Eventualantrag auf Fristwiederher- stellung (Ziff. 3 der Eingabe vom 22. März 2023) kein Raum, da die
D-1616/2023 Seite 7 Gesuchstellenden, beziehungsweise ihr Rechtsvertreter, korrekt gehandelt haben und ihnen kein Versäumnis vorzuwerfen ist, sondern die Umstände für die versehentliche Nichtberücksichtigung der eingereichten Sozialhilfe- bestätigung im Verantwortungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts lie- gen.
E. 3.6 Nach dem Gesagten liegt der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vor.
E. 3.7 Das Revisionsbegehren ist gutzuheissen, das Urteil D-711/2023 vom
15. März 2023 ist in den Dispositivziffern 1 (Nichteintreten) und 2 (Kosten- folge) aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter neuer Verfahrens- nummer wiederaufzunehmen.
E. 4 Die Gesuchstellenden können den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 i.V.m. Art. 72 AsylG).
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.1 Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi- gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteient- schädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.– festgelegt. Die in der Revisionsein- gabe gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind als gegenstands- los zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1616/2023 Seite 8
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Urteil D-711/2023 vom 15. März 2023 wird aufgehoben und das or- dentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wie- deraufgenommen.
- Die Gesuchstellenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
- Den vertretenen Gesuchstellenden wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1616/2023 Urteil vom 26. April 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Revision gegen das Urteil D-711/2023 vom 15. März 2023 (Nichteintreten) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 29. September 2022 ersuchten die Gesuchstellenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die Gesuchstellenden erhoben am 6. Februar 2023 mit Hilfe ihres Rechtsvertreters Beschwerde gegen diese Verfügung (Beschwerdeverfahren D-711/2023). B. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 hiess die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-711/2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, und setzte den Gesuchstellenden Frist bis zum 24. Februar 2023 zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung, andernfalls zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Sie verband diese Frist mit der Androhung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern innerhalb der Frist weder die entsprechende Sozialhilfebestätigung nachgereicht noch der Kostenvorschuss bezahlt würde. C. Mit Urteil D-711/2023 vom 15. März 2023 trat die Instruktionsrichterin im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf Art. 111 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht auf die Beschwerde ein, da die Gesuchstellenden innert Frist weder eine Sozialhilfebestätigung vorgelegt, noch den Kostenvorschuss bezahlt hätten, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen sei. D. Mit Eingabe vom 22. März 2023 richteten die Gesuchstellenden eine als «Revisionsgesuch» bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten das Eintreten auf das Revisionsgesuch und die Aufhebung des Urteils D-711/2023 vom 15. März 2023, in der Folge das Eintreten auf die Beschwerde vom 6. Februar 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2022. Eventualiter beantragten sie die Behandlung der Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung einer Fürsorgebestätigung gemäss der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Februar 2023 im Verfahren D-711/2023, und die Wiederherstellung der entsprechenden Frist. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter beantragt, des Weiteren der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dieser Eingabe wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht:
- Vollmacht des Rechtsvertreters vom 17. Januar 2023 (in Kopie),
- Schreiben an die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-711/2023 vom 17. Februar 2023, betreffend Übermittlung der Sozialhilfebestätigung der Sozialhilfe D._______ vom 13. Februar 2023 (in Kopie),
- Sozialhilfebestätigung der Sozialhilfe D._______ vom 13. Februar 2023 (in Kopie),
- Quittung betreffend die Aufgabe eines Einschreiben prepaid mit der Sendungsnummer (...) bei der Schweizerischen Post, datierend vom 17. Februar 2023 (in Kopie),
- Ausdruck der Sendungsverfolgung für das Einschreiben Nr. (...), wonach das Einschreiben am 20. Februar 2023 zugestellt wurde und das zuständige Post-Logistikzentrum gleichentags dessen Empfang bestätigte. E. Aufgrund der Eingabe der Gesuchstellenden wurde unter der Verfahrensnummer D-1616/2023 ein Revisionsverfahren eröffnet. F. Am 23. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung an. G. Interne Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2023 ergaben, dass das Einschreiben mit dem Track-and-Trace-Code (T&T-Code) (...) (Eingabe der Sozialhilfebestätigung betreffend das Verfahren D-711/2023) am 20. Februar 2023 in der Zentralen Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen ist, diese Eingabe jedoch nie Eingang in die Beschwerdeakten D-711/2023 gefunden hat. Weder ist jedoch der Inhalt der Sendung (...) bekannt, noch kann deren Weiterleitung nachvollzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellenden ersuchen mit Eingabe vom 22. März 2023 um Aufhebung des Nichteintretensentscheides D-711/2023 vom 15. März 2023. Sie machen kein eigenes Fristversäumnis aus entschuldbaren Gründen geltend, sondern bringen vor, dass im Urteil D-711/2023 fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, die in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 angeforderte Sozialhilfebestätigung sei nicht fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. 1.3 Die Eingabe ist als Revisionsgesuch anhand zu nehmen, da der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens beantragt wird (Art. 45 und 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.4 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 1.5 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-711/2023 vom 15. März 2023 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 3. 3.1 Vorliegend machen die Gesuchstellenden geltend, das Gericht sei in seinem Prozessurteil vom 15. März 2023 fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie innert der in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 angesetzten Frist keine Sozialhilfebestätigung eingereicht hätten und auch keinen Kostenvorschuss bezahlt hätten. Diese Annahme könne jedoch nach Dokumentation der Zustellung des Einschreibens, mit welchem die Sozialhilfebestätigung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, nicht aufrechterhalten werden. Somit habe das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. Art. 121 Bst. d BGG), und sei deshalb zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Urteil vom 15. März 2023 sei aufzuheben und auf ihre Beschwerde sei einzutreten. 3.2 In der Revisionseingabe wird vorgebracht, dass die Sozialhilfebestätigung der Sozialdienste D._______ vom 13. Februar 2023 mit Eingabe vom 17. Februar 2023 fristgerecht per Einschreiben an die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-711/2023 an das Bundesverwaltungsgericht geschickt wurde, was die beigelegte und auch im Dossier des Rechtsvertreters abgelegte Quittung (Beweismittel 3) bestätige. Der Eingang des Einschreibens beim Bundesverwaltungsgericht werde durch die Sendungsbestätigung für das Einschreiben Nr. (...) belegt (Beweismittel 4). Die Frist der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 im Verfahren D-711/2023 sei bis zum 24. Februar 2023 gelaufen. Die Gesuchstellenden hätten keinen Anlass gehabt, am fristgerechten Versand und der Zustellung der Sozialhilfebestätigung zu zweifeln, da das Einschreiben am 20. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht auch zugestellt worden sei. Da sie aufgrund des Versands des Schreibens per Einschreiben durch ihren Rechtsvertreter davon ausgegangen seien, die Frist gewahrt zu haben, seien im vorliegenden Fall auch keine weiteren Handlungen durch den Rechtsvertreter vorgenommen worden. Die Eingabe der Sozialhilfebestätigung der Sozialdienste D._______ sei von ihnen fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden. Das Gericht sei in seinem Prozessurteil vom 15. März 2023 fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Gesuchstellenden bis zum 24. Februar 2023 keine Sozialhilfebestätigung eingereicht hätten (und auch keinen Kostenvorschuss bezahlt hätten). Diese Annahme könne jedoch nach Dokumentation der Zustellung des Einschreibens, mit welchem die Sozialhilfebestätigung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei, nicht aufrechterhalten werden. 3.3 Die der Eingabe vom 22. März 2023 beiliegende Dokumentation bestätigt die Argumentation der Gesuchstellenden. Auch die internen Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts führen zum Ergebnis, dass das Einschreiben, verschickt am 17. Februar 2023 - und damit fristgerecht vor dem 24. Februar 2023 -, am 20. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Betreffend den Eingang des Einschreibens Nr. (...) ist auf der Sendungsliste der Zentralen Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023 vermerkt, die Sendung sei «von der Post vollständig erhalten» worden. Das Schreiben der Gesuchstellenden vom 17. Februar 2023 war im Übrigen auch korrekt an die Adresse des Gerichts adressiert und es trug die Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens D-711/2023 (vgl. Beweismittel 2). Allerdings ist nicht mehr nachvollziehbar, weshalb der Inhalt des Einschreibens (Eingabe vom 17. Februar 2023) nicht Eingang in die Beschwerdeakten D-711/2023 gefunden hat (vgl. Auskunft der Poststelle des Bundesverwaltungsgerichts an die Leiterin der Kanzlei Abt. IV des Bundesverwaltungsgerichts, E-Mail vom 24. März 2023, BVGer act. 4). 3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Darstellung der Gesuchstellenden zutrifft. Bei Urteilsfällung im Verfahren D-711/2023 ist das Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass innerhalb der angesetzten Frist keine Sozialhilfebestätigung eingegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht muss ein Kanzleiversehen einräumen, wonach die Eingabe der Gesuchstellenden vom 17. Februar 2023 zwar fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging und deren Eingang bestätigt wurde, die Sozialhilfebestätigung jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen der Instruktionsrichterin sowie dem zuständigen Gerichtsschreiber des Verfahrens D-711/2023 nicht weitergeleitet wurde und daher keinen Eingang in die Beschwerdeakten fand. Somit ist festzustellen, dass die Eingabe der Gesuchstellenden rechtzeitig und fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging, die Instruktionsrichterin aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren Kanzleiversehens aber keine Kenntnis von diesem Aktenstück erlangen konnte und dieses daher bei ihrem Urteil vom 15. März 2023 versehentlich unberücksichtigt liess. 3.5 Bei dieser Ausgangslage ist für den Eventualantrag auf Fristwiederherstellung (Ziff. 3 der Eingabe vom 22. März 2023) kein Raum, da die Gesuchstellenden, beziehungsweise ihr Rechtsvertreter, korrekt gehandelt haben und ihnen kein Versäumnis vorzuwerfen ist, sondern die Umstände für die versehentliche Nichtberücksichtigung der eingereichten Sozialhilfebestätigung im Verantwortungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts liegen. 3.6 Nach dem Gesagten liegt der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vor. 3.7 Das Revisionsbegehren ist gutzuheissen, das Urteil D-711/2023 vom 15. März 2023 ist in den Dispositivziffern 1 (Nichteintreten) und 2 (Kostenfolge) aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen.
4. Die Gesuchstellenden können den Ausgang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 i.V.m. Art. 72 AsylG).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.1 Den vertretenen Gesuchstellenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.- festgelegt. Die in der Revisionseingabe gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Urteil D-711/2023 vom 15. März 2023 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
3. Die Gesuchstellenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
4. Den vertretenen Gesuchstellenden wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: