opencaselaw.ch

D-1612/2009

D-1612/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1612/2009 {T 0/2} Urteil vom 17. März 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Algerien, alias unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich West-Sahara), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Westsahara) stammende Beschwerdeführer vom Volksstamm der C._______ seinen Heimatstaat im Jahre Y._______ verliess, anschliessend in D._______ (Algerien) lebte und von dort am 10. Januar 2008 auf dem Seeweg ausreiste und über E._______ am 26. März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im F._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. April 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 13. Februar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zum Alter von drei Jahren in B._______ (Westsahara) gelebt und sei, als seine Eltern danach in ein Lager in G._______ (Algerien) umgezogen seien, von einer Frau adoptiert und nach D._______ mitgenommen worden, wo er letztlich aufgewachsen und bis im Jahre 2008 geblieben sei, dass, obwohl seine Adoptivmutter wiederholt bei den algerischen Behörden Identitätspapiere für ihn habe beschaffen wollen, sie keine solchen bekommen habe, da er die algerische Nationalität nicht besitze und somit kein Recht habe, solche Papiere zu bekommen, dass er deswegen in Algerien keine Papiere erhalten habe und dadurch nicht (offiziell) habe arbeiten können, dass in Algerien zudem die Menschenrechte nicht eingehalten würden, weshalb er schliesslich ausgereist sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 3. März 2009 - eröffnet am 6. März 2009 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es nach Erkenntnissen des BFM nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer seit seinem dritten Altersjahr in D._______, Algerien, habe leben können, ohne irgendwelche Identitätsdokumente besessen zu haben, selbst wenn er tatsächlich aus der West-Sahara stammen würde, was allerdings zu bezweifeln sei, dass er nämlich in diesem Fall über Identitätspapiere verfügen müsste, die ihn als eine aus der Westsahara stammende Person ausweisen würden, zumal die "République Arabe Sahraouie démocratique" (RASD), welche von Algerien anerkannt worden sei, Personen aus der Westsahara Identitätskarten ausstelle, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reise mit einem Passagierschiff von D._______ nach H._______ wegen der mehrfachen strengen Kontrollen sowohl im Hafen von D._______ wie auch in H._______ selbst mit Schlepper ohne gültige Reisepapiere unmöglich zu absolvieren sei, dass der Beschwerdeführer daher über Identitätsdokumente für seine Reise besessen haben müsse, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus der Westsahara und der damit verbundenen Probleme unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben über die Westsahara haben machen können, er jedoch in der Lage sein sollte, mehr über die dortigen Gegebenheiten zu wissen, wenn er tatsächlich von dort stammen würde, auch wenn er mit drei Jahren angeblich weggezogen sein wolle, dass sich erfahrungsgemäss jede Person für ihre kulturellen Wurzeln interessiere, weshalb eine Person, die tatsächlich aus der Westsahara stamme, relativ gute Kenntnisse über die politische Lage und Kultur dieser Region haben müsste, dass der Beschwerdeführer ferner nicht die geringsten Beweismittel für seine Herkunft aus der Westsahara eingereicht habe, obwohl die Vertretung der RASD in Algier Personen aus der Westsahara Identitätsdokumente ausstelle, weshalb er über solche verfügen müsste, um seine Herkunft zu belegen, dass aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit algerischer Staatsangehörigkeit sei und seine Herkunft aus der Westsahara nur vorgeschoben sei, um den Schweizer Asylbehörden seine wahre Identität zu verheimlichen, dass daher die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe keine Rechte in Algerien, als nicht glaubhaft zu werten seien, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass er dazu im Asylverfahren geltend machte, nie irgendwelche Dokumente besessen zu haben und solche auch nicht beschaffen zu können (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.) sowie diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift ausführte, es sei nicht ersichtlich, wie das BFM zu seiner Information gekommen sei, wonach Personen aus der Westsahara die Möglichkeit hätten, die algerische Staatsangehörigkeit zu erlangen, zumal bekanntlich die aus Westsahara stammende Minderheit in Algerien in Flüchtlingslagern untergebracht sei und nicht die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung geniesse, dass diese Informationen ferner mit seinen Angaben, wonach seine Eltern in Algerien in einem Flüchtlingslager untergebracht und arm gewesen seien, weshalb sie ihn zur Adoption freigegeben hätten, übereinstimmen würden, dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reise- und Identitätspapiere zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer ferner offensichtlich verkennt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht von der Möglichkeit von RASD-Staatsangehörigen, die algerische Staatsangehörigkeit zu erlangen, sprach, sondern zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, dass der Beschwerdeführer über Identitätspapiere der RASD verfügen müsste, welche ihn als eine aus der Westsahara stammende Person ausweisen würden, weshalb der entsprechende Einwand als unbehelflich zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer eine Reise von Algerien über E._______ und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten und durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen, jeglicher Realität entbehren und er nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz zu schildern, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass immerhin anzufügen ist, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über I._______ gerade nicht dafür sprechen, dass er tatsächlich von dort stammt, zumal diese nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen, dass der Beschwerdeführer zwar lediglich drei Jahre in seinem angeblichen Heimatland verbracht haben will, die Vorinstanz jedoch zu Recht anführte, dass sich jede Person für ihre kulturellen Wurzeln interessiert, weshalb detailliertere Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine angebliche Heimat hätten erwartet werden dürfen, umso mehr, als vorliegend seine Eltern die Westsahara in Richtung Algerien verlassen hätten und er gerade auch dadurch veranlasst gewesen wäre, Näheres über die Gründe dieser Emigration und sein angeführtes Heimatland zu erfahren, dass schliesslich die vorgebrachte Adoption des Beschwerdeführers auch angesichts des offensichtlichen Desinteresses desselben, sowohl die näheren Umstände und Gründe seiner Adoption zu erfahren als auch seine leiblichen Eltern ausfindig zu machen und zu kontaktieren, als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 8), dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen stehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: