Erlöschen des Asyls
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1594/2021 Urteil vom 15. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, MLaw, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 8. März 2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 19. Juli 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass das SEM insgesamt dreimal, letztmals mit Zwischenverfügung vom 15. September 2020, dem Beschwerdeführer mitteilte, nachdem das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. Mai 2020 gegen ihn die Landesverweisung verhängt habe und diese in Rechtskraft erwachsen sei, erachte es die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG betreffend das Erlöschen des Asyls als erfüllt und beabsichtige, eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen, wonach das ihm in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei, dass das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer des Weiteren mitteilte, ein Erlöschen des Asyls führe nicht zur Aberkennung seines Flüchtlingsstatus, dass das SEM den Beschwerdeführer jeweils zugleich aufforderte, sich hierzu schriftlich zu äussern, mit letztmaliger Frist bis zum 2. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer die gesetzten Fristen für eine Stellungnahme allesamt ungenutzt verstreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2021 (Datum der Eröffnung: 9. März 2021) gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG feststellte, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass dabei beantragt wird, es sei die genannte Verfügung aufzuheben und vom Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft abzusehen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit der nachfolgenden Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass mit der Beschwerdeschrift beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und vom Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft abzusehen, dass sich die angefochtene Verfügung auf die Feststellung des Erlöschens des Asyls beschränkt, während die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, dass dem Beschwerdeführer durch das SEM mit Zwischenverfügung - unter anderen - vom 15. September 2020 auch ausdrücklich mitgeteilt wurde, ein Erlöschen des Asyls führe nicht zur Aberkennung seines Flüchtlingsstatus, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft nach dem Gesagten auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, womit auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn eine Landesverweisung nach - unter anderem - Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) rechtskräftig geworden ist, dass gemäss Auszug aus dem Strafregister das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. Mai 2020 gestützt auf Art. 66a StGB gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung von drei Jahren anordnete, dass das genannte Urteil gemäss Auszug aus dem Strafregister mit gleichem Datum auch in Rechtskraft erwachsen ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Asyls im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG somit offensichtlich erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auch nicht in Frage stellt, dass die durch Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG statuierten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern diesen Umstand ausdrücklich anerkennt (Beschwerdeschrift, S. 5), dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter demgegenüber geltend macht, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB könne in bestimmten Härtefällen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, und gemäss Art. 66d StGB könne der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB in bestimmten Fällen aufgeschoben werden, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen von der Schweiz anerkannten Flüchtling handle, dass er im soeben genannten Zusammenhang vorbringt, er sei im Jahr 2013 als Minderjähriger im Alter von vierzehn Jahren in die Schweiz gelangt, sei hier aufgewachsen und lebe hier mit seinen Eltern und verschiedenen Geschwistern, dass er im genannten Zusammenhang unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ferner vorbringt, er leide unter schwerwiegenden psychischen Problemen und sei deswegen in Spitalbehandlung gewesen, dass weiter geltend gemacht wird, als anerkannter Flüchtling sei der Beschwerdeführer durch das völkerrechtlich zwingende Gebot des Non-Refoulements, die Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und weitere rechtliche Normierungen geschützt, dass er aus diesen Gründen in Bezug auf das strafrechtliche Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Mai 2020 ein Revisionsgesuch einzureichen beabsichtige, dass gemäss Art. 5 Abs. 4 BV Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten hätten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Übrigen behauptet, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt worden, dass die Anwendung der Bestimmungen von Art. 66a-66d StGB betreffend die Landesverweisung offensichtlich nicht in den Kompetenzbereich der schweizerischen Asylbehörden, sondern der strafrechtlich zuständigen Behörden fällt, dass mit der Beschwerdeschrift ausschliesslich Gesichtspunkte geltend gemacht werden, deren Beurteilung entweder in den Kompetenzbereich der strafrechtlich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden fallen würden oder welche Rechtsfragen betreffen (in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Durchführbarkeit eines allfälligen Vollzugs der Landesverweisung oder einer ausländerrechtlichen Wegweisung), die ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens (Erlöschen des Asyls) liegen, dass die Beschwerdeschrift folglich keinerlei Vorbringen enthält, welche die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Frage stellen könnten, in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG sei auf das Erlöschen des Asyls des Beschwerdeführers zu schliessen, dass auch nicht zu erkennen ist, inwiefern der massgebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt worden sein soll, dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: