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D-1590/2017

D-1590/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in C._______ (D._______/ E._______), verliess Syrien den Eintragungen in ihrem Reisepass gemäss zusammen mit ihrem Sohn B._______ am 24. August 2016 und hielt sich anschliessend bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz im Libanon auf. Von dort aus flogen sie mit einer Einreisebewilligung des SEM versehen am 19. September 2016 in die Schweiz, wo sie am 21. September 2016 um Asyl nachsuchten. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 26. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, F._______ (Beschwerdeverfahren D-1589/2017), befinde sich bereits in der Schweiz. Sie habe Syrien verlassen, weil ihr Sohn eine medizinische Behandlung benötige. In D._______ gebe es keine Ruhe, es gebe viele Organisationen und Parteien, die einem "Kopfschmerzen bereiteten". Ihr Ehemann habe Syrien verlassen, weil er befürchtet habe, verhaftet zu werden. Sie persönlich habe keine Probleme gehabt. Einer ihrer Brüder sei im Nordirak bei den Peshmerga gewesen. Als er zu Besuch nach D._______ gekommen sei, sei er von APO-Leuten (Anhän-ger von Abdullah Öcalan, Leute der PKK; Anmerkung des Gerichts) verhaftet und sechs Tage lang festgehalten worden. In der Folge seien die APO-Leute ständig zu ihnen gekommen und hätten versucht, Frauen zu verhaften. Einmal sei sie durch ein Fenster geflohen. Eine ihrer Nichten sei festgenommen und geschlagen worden. Deren Bruder sei längere Zeit inhaftiert worden. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab sie an, sie leide unter Migräne, habe eine Sehschwäche und Schmerzen an der linken Niere. Ihr Sohn sei krank, er spreche nicht, weine oft und habe Wutanfälle. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______ aufgewachsen und habe in E._______ studiert. Sie habe geheiratet und zusammen mit ihrem Mann in E._______ gelebt. Im Jahr 2012 habe er sie zurück nach D._______ gebracht und sei in den Libanon gereist. Sechs Monate später habe ihr Mann sie in den Libanon geholt. Sie sei mehrmals nach Syrien und wieder zurück in den Libanon gereist. Nach der letzten Rückkehr nach Syrien sei ihr Mann in die Schweiz gegangen. Da ihre Wohnung in D._______ versiegelt worden sei, sei sie nach der Rückkehr aus dem Libanon nach C._______ gegangen. Danach habe sie sich an mehreren Orten aufgehalten, da sie bedroht gewesen sei. In Damaskus habe sie sich die Papiere ausstellen lassen und sei wieder in den Libanon gegangen, von wo aus sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen; die Apoci (Leute der PKK; Anmerkung des Gerichts) hätten D._______ übernommen und sie "rausgeschmissen". Sie sei hauptsächlich ausgereist, damit sie ihren Sohn behandeln lassen könne. Ihr Bruder sei bei den Peshmerga im Irak gewesen. Als er gekommen sei, um die herzkranke Mutter zu besuchen, sei er mitten in der Nacht von den Apoci festgenommen worden. Sie hätten die Wohnung durchsucht und alles zerstört. Ihr Bruder sei sechs Tage festgehalten worden. Es sei im Nordirak für die Freilassung ihres Bruders demonstriert worden. Die Apoci hätten ihn zur türkischen Grenze gebracht und ihm gesagt, er dürfe nicht zurückkehren, sonst werde man ihn töten. Ihr Neffe habe von den Peshmerga Hilfe angefordert und sei von den Apoci vier Monate lang festgehalten worden. Ihr Vater habe einen Herzinfarkt erlitten; als er nach Hause habe zurückkehren wollen, sei die Wohnung versiegelt gewesen. Die Apoci hätten ihre Familie bedroht und ihren Schwager mitgenommen, der mit seiner Familie anschliessend in die Türkei geflohen sei. Noch bevor ihr Neffe freigelassen worden sei, habe man ihre Nichte mitgenommen; sie sei geschlagen und nach einer Stunde auf einer Strasse freigelassen worden. Als ihr Neffe freigelassen worden sei, habe er nicht mehr sehen können und sei "im Kopf verrückt gewesen". Ihr Bruder habe sich daraufhin mit seiner Familie in die Türkei abgesetzt. Ein weiterer Bruder habe sich vor einer Festnahme gefürchtet und habe Syrien deshalb zusammen mit seiner Familie verlassen. Nachdem sie aus dem Libanon zurückgekehrt sei, habe sie vom Geschehenen erfahren. Ihr Mann sei nur eine Nacht geblieben, da ihr Vater ihm gesagt habe, man werde ihn auch mitnehmen. Nachdem er weggegangen sei, seien sie gekommen und hätten gefragt, wer bei ihnen gewesen sei. Einige Tage später seien sie um drei Uhr in der Nacht gekommen und hätten an die Türe geklopft. Sie hätten festgestellt, dass in der Wohnung keine Männer mehr seien und hätten sie mitnehmen wollen. Durch ein kleines Fenster habe sie entkommen können. Anschliessend habe sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Die Apoci hätten die ganze Familie vertreiben wollen, weil ihr Bruder bei den Peshmerga gewesen sei. Die Apoci hätten ihre Eltern darauf hingewiesen, dass sie die Familie "nicht vergessen" hätten. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 - eröffnet am 13. Februar 2017 -stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als zurzeit unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2017 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 trat der Instruktionsrichter auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. April 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 30. März 2017 übermittelte der Rechtsvertreter seine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 22. März 2017. Zugleich ersuchte er um Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a AsylG am 5. April 2017 gut und gab den Beschwerdeführenden in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 25. April 2017 zur Kenntnis. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders der Beschwerdeführerin, G._______ (N [...]), beigezogen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen widersprüchlich geäussert habe. Bei der BzP habe sie gesagt, sie sei in D._______ gewesen, als sie den Apoci durch ein Fenster habe entkommen können. Danach sei sie nach C._______ gegangen. Bei der Anhörung habe sie hingegen angegeben, sie habe sich nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon direkt nach C._______ begeben, weil die Wohnung in D._______ versiegelt worden sei. Sie sei in C._______ gewesen, als sie mitten in der Nacht gesucht worden sei. Auf Vorhalt habe sie gesagt, D._______ und C._______ seien für sie dasselbe, da die Orte nahe beieinander lägen. Sie habe sich an verschiedenen Orten in der Region aufgehalten. Ausserdem habe sie sich nach der nächtlichen Suche eineinhalb Jahre lang im Dorf und in D._______ aufgehalten, ohne dass etwas geschehen sei. Die Apoci hätten ihren Eltern mitgeteilt, dass sie die Familie nicht vergessen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Apoci sie während eineinhalb Jahren nicht gefunden hätten, falls sie von diesen tatsächlich gesucht worden wäre. Auf Vorhalt habe sie denn auch gesagt, sie seien nicht mehr gekommen, weil sie gewusst hätten, dass aus der Familie keine Männer mehr in der Region geblieben seien. Aufgrund der Widersprüche und der unlogischen Ausführungen könne nicht geglaubt werden, dass sie von den Apoci wegen ihres Bruders gesucht worden sei. Die bezüglich des Bruders eingereichten Beweismittel könnten daran nichts ändern. Im Rahmen von Krieg oder in Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile seien asylrechtlich nicht relevant, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vorgebrachten Nachteile lägen in der politischen Lage und den daraus folgenden Lebensbedingungen in Syrien begründet, die grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen. Gemäss konstanter Praxis sei dies asylrechtlich nicht relevant. Auch die Asylakten des Bruders der Beschwerdeführerin (N [...]) und ihres Ehemannes lieferten keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie hätte in der Heimat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ihr Bruder sei im Irak bei den Peshmerga gewesen; ihre Familie sei den Behörden deshalb bekannt. Sie werde vom syrischen Regime und von der PKK gesucht, weshalb sie den Schutz der Schweiz benötige.

E. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2.1 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, sie habe die letzten eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien im Dorf C._______ bei D._______ gelebt. Da es in D._______ Unruhen gegeben habe, seien sie ins Dorf gegangen (act. B29/12 S. 4). Sie sei wegen der medizinischen Behandlung, die ihr Sohn benötige, in die Schweiz gekommen. Abgesehen vom Krieg habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Sie sei in ihrer Heimat weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Nachdem ihr Bruder aus dem Nordirak zurückgekommen und inhaftiert gewesen sei, seien die APO-Leute ständig gekommen, um bei ihnen zu Hause Frauen zu verhaften. Eines Nachts hätten sie an die Türe geklopft - es sei in D._______ geschehen - und sie sei durch ein Fenster ins Nachbarhaus geflohen. Sie habe sich dort aufgehalten, bis es hell gewesen sei, und sei dann nach C._______ gegangen (act. B29/12 S. 7 f.).

E. 5.2.2 Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in D._______ geblieben, als sie vom Libanon zurückgekehrt sei. Sie korrigierte sich umgehend und berichtigte, sie sei ins Dorf C._______ gegangen. In D._______ sei es ihr schlecht gegangen und sie sei nach C._______ gegangen. Sie sei überall gewesen, da sie bedroht worden sei. Auf Nachfrage sagte sie, sie seien vom Libanon direkt nach C._______ gefahren (act. B36/19 S. 5). Die Apoci hätten ihren Bruder um Mitternacht festgenommen, als er vom Nordirak zurückgekehrt sei. Nach sechs Tagen Haft sei er aufgefordert worden, in die Türkei zu gehen. Ihr Mann sei nach der Rückkehr aus dem Libanon nur eine Nacht geblieben. Nachdem er geflohen sei, seien sie gekommen und hätten gefragt, wer bei ihnen gewesen sei. Sie hätten gesagt, es sei niemand da gewesen und die Beschwerdeführerin sei alleine gekommen (act. B36/19 S. 9). Einige Tage später seien sie wieder gekommen und hätten festgestellt, dass keine Männer mehr in der Wohnung seien. Sie seien gekommen, um sie mitzunehmen. Durch ein kleines Fenster habe sie entkommen können; sie sei zu einer anderen Familie gegangen (act. B36/19 S. 8).

E. 5.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Vorfall, bei dem die Apoci sie hätten mitnehmen wollen, voneinander abweichende Angaben machte. Bei der BzP gab sie an, nachdem ihr Bruder aus der Haft entlassen worden sei, seien ständig APO-Leute gekommen, die versucht hätten, bei ihnen Frauen zu verhaften. In einer Nacht seien sie aufgetaucht und hätten an die Türe geklopft, worauf sie durch das Fenster geflohen sei. Sie sei bis es hell geworden sei im Nachbarhaus geblieben und dann nach C._______ gegangen (act. B29/12 S. 8). Bei der Anhörung gab sie zuerst an, einige Tage nachdem sie aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt sei, sei in einer Nacht an die Türe geklopft worden. Die Apoci seien gekommen, um sie mitzunehmen, und sie sei durch ein kleines Fenster entkommen. Sie sei zu einer anderen Wohnung gegangen und habe sich anschliessend bei verschiedenen Familien aufgehalten (act. B36/19 S. 8). Später führte sie aus, sie seien in besagter Nacht gekommen und hätten an die Türe geklopft. Ihre Eltern hätten gesagt, sie seien bestimmt gekommen, um sie mitzunehmen. Sie habe der Mutter gesagt, sie solle auf ihr Kind aufpassen und sei durch die Fenster zum Nachbarn gegangen. Am folgenden Tag habe sie ihren Sohn geholt; sie habe sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten (act. B36/19 S. 10). Auf die Nachfrage, wie es ihr gelungen sei, aus dem Fenster zu flüchten, antwortete sie, sie hätten in der Nacht an die Türe geklopft. Als sie die Stimme gehört habe, habe sie gewusst, dass sie es seien, und habe ihrer Mutter gleich gesagt, sie seien gekommen, um sie mitzunehmen. Sie sei bis am frühen Morgen bei ihrer Nachbarin geblieben, habe ihren Sohn geholt und sei weggegangen (act. B36/19 S. 11).

E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin hat bei der BzP angegeben, sie sei nach dem Vorfall nach C._______ gegangen, während sie bei der Anhörung geltend machte, der Vorfall habe sich dort zugetragen. Ihre Erklärung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie mache keinen Unterschied zwischen D._______ und C._______, diese lägen nahe beieinander (act. B36/19 S. 14), vermag im vorliegenden Kontext nicht zu überzeugen, da sie bei der BzP ausdrücklich sagte, sie sei nach dem Vorfall nach C._______ gegangen, was impliziert, dass sie sich zuvor anderswo aufgehalten hatte. Des Weiteren machte sie unterschiedliche Angaben dazu, weshalb sie davon ausgegangen sei, man wolle sie abholen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Apoci hätten sie mitnehmen wollen, was sie durch Flucht in ein Nachbarhaus habe abwenden können, ist mit erheblichen Zweifeln behaftet, die durch den weiteren Verlauf der Geschehnisse bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals an, sie habe sich nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon zirka eineinhalb Jahre lang in und um D._______ aufgehalten (act. B36/19 S. 11). Ihren Schilderungen gemäss hätten die Apoci sie kurz nach ihrer Rückkehr mitnehmen wollen, so dass sie nach diesem Vorfall für diese noch ungefähr eineinhalb Jahre lang greifbar gewesen wäre. Die Apoci seien indessen nicht mehr gekommen, sie hätten nur einmal, kurz nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon, nach ihr gesucht (act. B36/19 S. 11). Weder ihre Erklärung, sie habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten, noch diejenige, die Apoci hätten gewusst, dass aus der Familie keine Männer mehr dort geblieben seien und ihr Bruder habe im Internet viel darüber geschrieben, lassen es als nachvollziehbar erscheinen, weshalb sie nur einmal gesucht worden sein sollte, wenn man ihrer tatsächlich hätte habhaft werden wollen. Da sich die Beschwerdeführerin in einem Gebiet aufhielt, das unter der Kontrolle der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) beziehungsweise deren bewaffneter Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel) stand, und sich zwischen ihrem Dorf und D._______ bewegte, hätten die lokalen Machthaber ihrer habhaft werden können, wenn sie dies beabsichtigt hätten. Die Beschwerdeführerin musste sich um ihren erkrankten Sohn kümmern und hatte ihn praktisch dauernd bei sich, was sie eigenen Angaben gemäss sehr beanspruchte. Dies bedeutet aber auch, dass sie sich kaum dauerhaft hätte unauffällig bewegen und verstecken können. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es auch in Anbetracht des Vorbringens der Beschwerdeführerin, das mit den Aussagen ihres Ehemannes und ihres in der Schweiz lebenden Bruders in Übereinstimmung steht, ihr Bruder und weitere Verwandte seien von den Apoci aus Syrien vertrieben worden, als überwiegend unwahrscheinlich, dass sie von Letzteren gesucht wurde.

E. 5.3 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin werde von den syrischen Behörden gesucht. Bei der BzP gab sie indessen an, sie habe persönlich keine Probleme gehabt, weder mit der Polizei noch mit (anderen) Behörden (act. B29/12 S. 7 f.). Sie schilderte, dass sie während mehreren Jahren vom Libanon nach Syrien reiste und wieder in den Libanon zurückkehrte (act. B36/19 S. 4 f.). Im April 2015 wurde ihr in Damaskus ein Reisepass ausgestellt, mit dem sie am 24. August 2016 kontrolliert in den Libanon einreiste. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und den Eintragungen in ihrem Reisepass kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit den syrischen Behörden konkrete Probleme hatte. Das Vorbringen in der Beschwerde, sie werde von den syrischen Behörden gesucht, weil sie aus einer politisch aktiven Familie stamme, vermag demnach nicht zu überzeugen

E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).

E. 6.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich objektiv gesehen in ihrem Heimatland nicht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen, zu bestätigen.

E. 6.2.1 Da sie sich nach ihrer letzten Rückkehr aus dem Libanon während rund eineinhalb Jahren in ihrer Heimatregion aufhielt, ohne dass sie glaubhaft machen konnte, von den lokalen Machthabern ernsthaft behelligt worden zu sein, musste und muss nicht davon ausgegangen werden, es drohte beziehungsweise drohe ihr in absehbarer Zeit von dieser Seite Verfolgung. Insbesondere ist auch die von ihr geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung zu verneinen, da sie sich während längerer Zeit im Machtbereich der PYD aufhielt, ohne von deren Vertretern gesucht, behelligt oder verfolgt worden zu sein. Unbesehen des Ausgangs des Asylverfahrens des Bruders der Beschwerdeführerin hat das SEM berechtigterweise geschlossen, dass ihr durch den geltend gemachten Konflikt desselben mit den lokalen Machthabern keine Nachteile erwachsen sind, die als Verfolgung zu werten wären.

E. 6.2.2 Wie bereits vorstehend erwogen, vermag das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin werde von den syrischen Behörden gesucht, nicht zu überzeugen. Sie selbst hat mit diesen zu keinem Zeitpunkt konkrete Probleme gehabt. Diese Aussage wird durch die kontrollierten und somit legalen Ausreisen in den Libanon - letztmals im August 2016 - und die mehrmaligen legalen Wiedereinreisen nach Syrien bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in seinem, den Ehemann betreffenden Urteil (D-1589/2017) vom heutigen Tag zum Schluss, dass dieser, selbst wenn er als Reservist in den Militärdienst hätte einrücken müssen und deshalb gesucht würde, seitens der syrischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu fürchten hätte, weshalb auch die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nichts zu befürchten hat.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Nachteile, die als bedauerliche, eine normale Lebensführung verunmöglichende Nebenfolgen des syrischen Bürgerkrieges zu werten sind, für sich allein praxisgemäss nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Dieser Situation, von der die meisten im Heimatland lebenden syrischen Staatsangehörigen mehr oder weniger direkt betroffen sind, wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und eine solche eingereicht wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand hat im Rahmen seines Mandats eine Fürsorgebestätigung eingereicht und ihm wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Weiterleitung und allfälligen Besprechung zugestellt, wodurch ihm kein erheblicher Zeitaufwand entstanden ist. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1590/2017brl Urteil vom 16. Juni 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), und Sohn B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in C._______ (D._______/ E._______), verliess Syrien den Eintragungen in ihrem Reisepass gemäss zusammen mit ihrem Sohn B._______ am 24. August 2016 und hielt sich anschliessend bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz im Libanon auf. Von dort aus flogen sie mit einer Einreisebewilligung des SEM versehen am 19. September 2016 in die Schweiz, wo sie am 21. September 2016 um Asyl nachsuchten. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 26. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann, F._______ (Beschwerdeverfahren D-1589/2017), befinde sich bereits in der Schweiz. Sie habe Syrien verlassen, weil ihr Sohn eine medizinische Behandlung benötige. In D._______ gebe es keine Ruhe, es gebe viele Organisationen und Parteien, die einem "Kopfschmerzen bereiteten". Ihr Ehemann habe Syrien verlassen, weil er befürchtet habe, verhaftet zu werden. Sie persönlich habe keine Probleme gehabt. Einer ihrer Brüder sei im Nordirak bei den Peshmerga gewesen. Als er zu Besuch nach D._______ gekommen sei, sei er von APO-Leuten (Anhän-ger von Abdullah Öcalan, Leute der PKK; Anmerkung des Gerichts) verhaftet und sechs Tage lang festgehalten worden. In der Folge seien die APO-Leute ständig zu ihnen gekommen und hätten versucht, Frauen zu verhaften. Einmal sei sie durch ein Fenster geflohen. Eine ihrer Nichten sei festgenommen und geschlagen worden. Deren Bruder sei längere Zeit inhaftiert worden. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab sie an, sie leide unter Migräne, habe eine Sehschwäche und Schmerzen an der linken Niere. Ihr Sohn sei krank, er spreche nicht, weine oft und habe Wutanfälle. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______ aufgewachsen und habe in E._______ studiert. Sie habe geheiratet und zusammen mit ihrem Mann in E._______ gelebt. Im Jahr 2012 habe er sie zurück nach D._______ gebracht und sei in den Libanon gereist. Sechs Monate später habe ihr Mann sie in den Libanon geholt. Sie sei mehrmals nach Syrien und wieder zurück in den Libanon gereist. Nach der letzten Rückkehr nach Syrien sei ihr Mann in die Schweiz gegangen. Da ihre Wohnung in D._______ versiegelt worden sei, sei sie nach der Rückkehr aus dem Libanon nach C._______ gegangen. Danach habe sie sich an mehreren Orten aufgehalten, da sie bedroht gewesen sei. In Damaskus habe sie sich die Papiere ausstellen lassen und sei wieder in den Libanon gegangen, von wo aus sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen; die Apoci (Leute der PKK; Anmerkung des Gerichts) hätten D._______ übernommen und sie "rausgeschmissen". Sie sei hauptsächlich ausgereist, damit sie ihren Sohn behandeln lassen könne. Ihr Bruder sei bei den Peshmerga im Irak gewesen. Als er gekommen sei, um die herzkranke Mutter zu besuchen, sei er mitten in der Nacht von den Apoci festgenommen worden. Sie hätten die Wohnung durchsucht und alles zerstört. Ihr Bruder sei sechs Tage festgehalten worden. Es sei im Nordirak für die Freilassung ihres Bruders demonstriert worden. Die Apoci hätten ihn zur türkischen Grenze gebracht und ihm gesagt, er dürfe nicht zurückkehren, sonst werde man ihn töten. Ihr Neffe habe von den Peshmerga Hilfe angefordert und sei von den Apoci vier Monate lang festgehalten worden. Ihr Vater habe einen Herzinfarkt erlitten; als er nach Hause habe zurückkehren wollen, sei die Wohnung versiegelt gewesen. Die Apoci hätten ihre Familie bedroht und ihren Schwager mitgenommen, der mit seiner Familie anschliessend in die Türkei geflohen sei. Noch bevor ihr Neffe freigelassen worden sei, habe man ihre Nichte mitgenommen; sie sei geschlagen und nach einer Stunde auf einer Strasse freigelassen worden. Als ihr Neffe freigelassen worden sei, habe er nicht mehr sehen können und sei "im Kopf verrückt gewesen". Ihr Bruder habe sich daraufhin mit seiner Familie in die Türkei abgesetzt. Ein weiterer Bruder habe sich vor einer Festnahme gefürchtet und habe Syrien deshalb zusammen mit seiner Familie verlassen. Nachdem sie aus dem Libanon zurückgekehrt sei, habe sie vom Geschehenen erfahren. Ihr Mann sei nur eine Nacht geblieben, da ihr Vater ihm gesagt habe, man werde ihn auch mitnehmen. Nachdem er weggegangen sei, seien sie gekommen und hätten gefragt, wer bei ihnen gewesen sei. Einige Tage später seien sie um drei Uhr in der Nacht gekommen und hätten an die Türe geklopft. Sie hätten festgestellt, dass in der Wohnung keine Männer mehr seien und hätten sie mitnehmen wollen. Durch ein kleines Fenster habe sie entkommen können. Anschliessend habe sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Die Apoci hätten die ganze Familie vertreiben wollen, weil ihr Bruder bei den Peshmerga gewesen sei. Die Apoci hätten ihre Eltern darauf hingewiesen, dass sie die Familie "nicht vergessen" hätten. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 - eröffnet am 13. Februar 2017 -stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als zurzeit unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2017 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 trat der Instruktionsrichter auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 4. April 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 30. März 2017 übermittelte der Rechtsvertreter seine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 22. März 2017. Zugleich ersuchte er um Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a AsylG am 5. April 2017 gut und gab den Beschwerdeführenden in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 25. April 2017 zur Kenntnis. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders der Beschwerdeführerin, G._______ (N [...]), beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen widersprüchlich geäussert habe. Bei der BzP habe sie gesagt, sie sei in D._______ gewesen, als sie den Apoci durch ein Fenster habe entkommen können. Danach sei sie nach C._______ gegangen. Bei der Anhörung habe sie hingegen angegeben, sie habe sich nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon direkt nach C._______ begeben, weil die Wohnung in D._______ versiegelt worden sei. Sie sei in C._______ gewesen, als sie mitten in der Nacht gesucht worden sei. Auf Vorhalt habe sie gesagt, D._______ und C._______ seien für sie dasselbe, da die Orte nahe beieinander lägen. Sie habe sich an verschiedenen Orten in der Region aufgehalten. Ausserdem habe sie sich nach der nächtlichen Suche eineinhalb Jahre lang im Dorf und in D._______ aufgehalten, ohne dass etwas geschehen sei. Die Apoci hätten ihren Eltern mitgeteilt, dass sie die Familie nicht vergessen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Apoci sie während eineinhalb Jahren nicht gefunden hätten, falls sie von diesen tatsächlich gesucht worden wäre. Auf Vorhalt habe sie denn auch gesagt, sie seien nicht mehr gekommen, weil sie gewusst hätten, dass aus der Familie keine Männer mehr in der Region geblieben seien. Aufgrund der Widersprüche und der unlogischen Ausführungen könne nicht geglaubt werden, dass sie von den Apoci wegen ihres Bruders gesucht worden sei. Die bezüglich des Bruders eingereichten Beweismittel könnten daran nichts ändern. Im Rahmen von Krieg oder in Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile seien asylrechtlich nicht relevant, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vorgebrachten Nachteile lägen in der politischen Lage und den daraus folgenden Lebensbedingungen in Syrien begründet, die grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen. Gemäss konstanter Praxis sei dies asylrechtlich nicht relevant. Auch die Asylakten des Bruders der Beschwerdeführerin (N [...]) und ihres Ehemannes lieferten keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie hätte in der Heimat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch aktiven Familie. Ihr Bruder sei im Irak bei den Peshmerga gewesen; ihre Familie sei den Behörden deshalb bekannt. Sie werde vom syrischen Regime und von der PKK gesucht, weshalb sie den Schutz der Schweiz benötige. 5. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, sie habe die letzten eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien im Dorf C._______ bei D._______ gelebt. Da es in D._______ Unruhen gegeben habe, seien sie ins Dorf gegangen (act. B29/12 S. 4). Sie sei wegen der medizinischen Behandlung, die ihr Sohn benötige, in die Schweiz gekommen. Abgesehen vom Krieg habe sie keine persönlichen Probleme gehabt. Sie sei in ihrer Heimat weder politisch noch religiös aktiv gewesen. Nachdem ihr Bruder aus dem Nordirak zurückgekommen und inhaftiert gewesen sei, seien die APO-Leute ständig gekommen, um bei ihnen zu Hause Frauen zu verhaften. Eines Nachts hätten sie an die Türe geklopft - es sei in D._______ geschehen - und sie sei durch ein Fenster ins Nachbarhaus geflohen. Sie habe sich dort aufgehalten, bis es hell gewesen sei, und sei dann nach C._______ gegangen (act. B29/12 S. 7 f.). 5.2.2 Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in D._______ geblieben, als sie vom Libanon zurückgekehrt sei. Sie korrigierte sich umgehend und berichtigte, sie sei ins Dorf C._______ gegangen. In D._______ sei es ihr schlecht gegangen und sie sei nach C._______ gegangen. Sie sei überall gewesen, da sie bedroht worden sei. Auf Nachfrage sagte sie, sie seien vom Libanon direkt nach C._______ gefahren (act. B36/19 S. 5). Die Apoci hätten ihren Bruder um Mitternacht festgenommen, als er vom Nordirak zurückgekehrt sei. Nach sechs Tagen Haft sei er aufgefordert worden, in die Türkei zu gehen. Ihr Mann sei nach der Rückkehr aus dem Libanon nur eine Nacht geblieben. Nachdem er geflohen sei, seien sie gekommen und hätten gefragt, wer bei ihnen gewesen sei. Sie hätten gesagt, es sei niemand da gewesen und die Beschwerdeführerin sei alleine gekommen (act. B36/19 S. 9). Einige Tage später seien sie wieder gekommen und hätten festgestellt, dass keine Männer mehr in der Wohnung seien. Sie seien gekommen, um sie mitzunehmen. Durch ein kleines Fenster habe sie entkommen können; sie sei zu einer anderen Familie gegangen (act. B36/19 S. 8). 5.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Vorfall, bei dem die Apoci sie hätten mitnehmen wollen, voneinander abweichende Angaben machte. Bei der BzP gab sie an, nachdem ihr Bruder aus der Haft entlassen worden sei, seien ständig APO-Leute gekommen, die versucht hätten, bei ihnen Frauen zu verhaften. In einer Nacht seien sie aufgetaucht und hätten an die Türe geklopft, worauf sie durch das Fenster geflohen sei. Sie sei bis es hell geworden sei im Nachbarhaus geblieben und dann nach C._______ gegangen (act. B29/12 S. 8). Bei der Anhörung gab sie zuerst an, einige Tage nachdem sie aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt sei, sei in einer Nacht an die Türe geklopft worden. Die Apoci seien gekommen, um sie mitzunehmen, und sie sei durch ein kleines Fenster entkommen. Sie sei zu einer anderen Wohnung gegangen und habe sich anschliessend bei verschiedenen Familien aufgehalten (act. B36/19 S. 8). Später führte sie aus, sie seien in besagter Nacht gekommen und hätten an die Türe geklopft. Ihre Eltern hätten gesagt, sie seien bestimmt gekommen, um sie mitzunehmen. Sie habe der Mutter gesagt, sie solle auf ihr Kind aufpassen und sei durch die Fenster zum Nachbarn gegangen. Am folgenden Tag habe sie ihren Sohn geholt; sie habe sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten (act. B36/19 S. 10). Auf die Nachfrage, wie es ihr gelungen sei, aus dem Fenster zu flüchten, antwortete sie, sie hätten in der Nacht an die Türe geklopft. Als sie die Stimme gehört habe, habe sie gewusst, dass sie es seien, und habe ihrer Mutter gleich gesagt, sie seien gekommen, um sie mitzunehmen. Sie sei bis am frühen Morgen bei ihrer Nachbarin geblieben, habe ihren Sohn geholt und sei weggegangen (act. B36/19 S. 11). 5.2.4 Die Beschwerdeführerin hat bei der BzP angegeben, sie sei nach dem Vorfall nach C._______ gegangen, während sie bei der Anhörung geltend machte, der Vorfall habe sich dort zugetragen. Ihre Erklärung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie mache keinen Unterschied zwischen D._______ und C._______, diese lägen nahe beieinander (act. B36/19 S. 14), vermag im vorliegenden Kontext nicht zu überzeugen, da sie bei der BzP ausdrücklich sagte, sie sei nach dem Vorfall nach C._______ gegangen, was impliziert, dass sie sich zuvor anderswo aufgehalten hatte. Des Weiteren machte sie unterschiedliche Angaben dazu, weshalb sie davon ausgegangen sei, man wolle sie abholen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Apoci hätten sie mitnehmen wollen, was sie durch Flucht in ein Nachbarhaus habe abwenden können, ist mit erheblichen Zweifeln behaftet, die durch den weiteren Verlauf der Geschehnisse bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals an, sie habe sich nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon zirka eineinhalb Jahre lang in und um D._______ aufgehalten (act. B36/19 S. 11). Ihren Schilderungen gemäss hätten die Apoci sie kurz nach ihrer Rückkehr mitnehmen wollen, so dass sie nach diesem Vorfall für diese noch ungefähr eineinhalb Jahre lang greifbar gewesen wäre. Die Apoci seien indessen nicht mehr gekommen, sie hätten nur einmal, kurz nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon, nach ihr gesucht (act. B36/19 S. 11). Weder ihre Erklärung, sie habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten, noch diejenige, die Apoci hätten gewusst, dass aus der Familie keine Männer mehr dort geblieben seien und ihr Bruder habe im Internet viel darüber geschrieben, lassen es als nachvollziehbar erscheinen, weshalb sie nur einmal gesucht worden sein sollte, wenn man ihrer tatsächlich hätte habhaft werden wollen. Da sich die Beschwerdeführerin in einem Gebiet aufhielt, das unter der Kontrolle der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) beziehungsweise deren bewaffneter Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel) stand, und sich zwischen ihrem Dorf und D._______ bewegte, hätten die lokalen Machthaber ihrer habhaft werden können, wenn sie dies beabsichtigt hätten. Die Beschwerdeführerin musste sich um ihren erkrankten Sohn kümmern und hatte ihn praktisch dauernd bei sich, was sie eigenen Angaben gemäss sehr beanspruchte. Dies bedeutet aber auch, dass sie sich kaum dauerhaft hätte unauffällig bewegen und verstecken können. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es auch in Anbetracht des Vorbringens der Beschwerdeführerin, das mit den Aussagen ihres Ehemannes und ihres in der Schweiz lebenden Bruders in Übereinstimmung steht, ihr Bruder und weitere Verwandte seien von den Apoci aus Syrien vertrieben worden, als überwiegend unwahrscheinlich, dass sie von Letzteren gesucht wurde. 5.3 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin werde von den syrischen Behörden gesucht. Bei der BzP gab sie indessen an, sie habe persönlich keine Probleme gehabt, weder mit der Polizei noch mit (anderen) Behörden (act. B29/12 S. 7 f.). Sie schilderte, dass sie während mehreren Jahren vom Libanon nach Syrien reiste und wieder in den Libanon zurückkehrte (act. B36/19 S. 4 f.). Im April 2015 wurde ihr in Damaskus ein Reisepass ausgestellt, mit dem sie am 24. August 2016 kontrolliert in den Libanon einreiste. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und den Eintragungen in ihrem Reisepass kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit den syrischen Behörden konkrete Probleme hatte. Das Vorbringen in der Beschwerde, sie werde von den syrischen Behörden gesucht, weil sie aus einer politisch aktiven Familie stamme, vermag demnach nicht zu überzeugen 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). 6.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich objektiv gesehen in ihrem Heimatland nicht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen, zu bestätigen. 6.2.1 Da sie sich nach ihrer letzten Rückkehr aus dem Libanon während rund eineinhalb Jahren in ihrer Heimatregion aufhielt, ohne dass sie glaubhaft machen konnte, von den lokalen Machthabern ernsthaft behelligt worden zu sein, musste und muss nicht davon ausgegangen werden, es drohte beziehungsweise drohe ihr in absehbarer Zeit von dieser Seite Verfolgung. Insbesondere ist auch die von ihr geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung zu verneinen, da sie sich während längerer Zeit im Machtbereich der PYD aufhielt, ohne von deren Vertretern gesucht, behelligt oder verfolgt worden zu sein. Unbesehen des Ausgangs des Asylverfahrens des Bruders der Beschwerdeführerin hat das SEM berechtigterweise geschlossen, dass ihr durch den geltend gemachten Konflikt desselben mit den lokalen Machthabern keine Nachteile erwachsen sind, die als Verfolgung zu werten wären. 6.2.2 Wie bereits vorstehend erwogen, vermag das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin werde von den syrischen Behörden gesucht, nicht zu überzeugen. Sie selbst hat mit diesen zu keinem Zeitpunkt konkrete Probleme gehabt. Diese Aussage wird durch die kontrollierten und somit legalen Ausreisen in den Libanon - letztmals im August 2016 - und die mehrmaligen legalen Wiedereinreisen nach Syrien bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in seinem, den Ehemann betreffenden Urteil (D-1589/2017) vom heutigen Tag zum Schluss, dass dieser, selbst wenn er als Reservist in den Militärdienst hätte einrücken müssen und deshalb gesucht würde, seitens der syrischen Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu fürchten hätte, weshalb auch die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nichts zu befürchten hat. 6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Nachteile, die als bedauerliche, eine normale Lebensführung verunmöglichende Nebenfolgen des syrischen Bürgerkrieges zu werten sind, für sich allein praxisgemäss nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Dieser Situation, von der die meisten im Heimatland lebenden syrischen Staatsangehörigen mehr oder weniger direkt betroffen sind, wurde durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und eine solche eingereicht wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. 10.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand hat im Rahmen seines Mandats eine Fürsorgebestätigung eingereicht und ihm wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Weiterleitung und allfälligen Besprechung zugestellt, wodurch ihm kein erheblicher Zeitaufwand entstanden ist. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: