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D-1585/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-08 · Deutsch CH

Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl) | Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. März 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-1585/2023 law/bah

U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. März 2023 / N (…).

D-1585/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer auf sein entsprechendes Gesuch vom 13. Juni 2022 hin in der Schweiz in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz. Zu- gleich wies es ihn für den weiteren Aufenthalt dem Kanton B._______ zu. B. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, eine amtsinterne Recherche habe zum Verdacht geführt, dass er falsche Angaben gemacht habe, indem er das SEM bezüglich seiner Staatsangehörigkeit und seiner Wohnorte vor der Flucht getäuscht habe. Entsprechende Hinweise erweckten den Verdacht, dass er neben der uk- rainischen auch die moldauische Staatsbürgerschaft habe und vor seiner Flucht nicht in der Ukraine, sondern in der Republik Moldau (nachfolgend Moldau) gelebt und dort den Grossteil seines Lebens verbracht habe. Ge- mäss Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG könne das SEM den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die ausländische Person den Schutzstatus durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Das SEM ziehe in Erwägung, einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG zu prüfen. Stelle sich her- aus, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, werde das SEM den ihm in der Schweiz gewährten vorübergehenden Schutz widerrufen und ihn ge- gebenenfalls aus der Schweiz wegweisen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich bis zum

28. Dezember 2022 zum möglichen Widerruf des vorübergehenden Schut- zes und zur allfälligen Wegweisung aus der Schweiz schriftlich zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen, und forderte ihn auf, aus- führlich darzulegen, welche Hindernisse einem allfälligen Wegweisungs- vollzug in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat entgegenstünden. C. Das vorgenannte Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk «Emp- fänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» an das SEM retourniert und ging bei diesem am 27. Dezember 2022 ein. D. Mit Verfügung vom 8. März 2023 – eröffnet am 14. März 2023 – widerrief das SEM den dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2022 gewährten vorübergehenden Schutz (Status S), und verfügte die Wegwei-

D-1585/2023 Seite 3 sung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, unter Androhung von Zwangs- massnahmen im Unterlassungsfall, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver- fügung zu verlassen, beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung, entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die auf- schiebende Wirkung und verfügte die Einziehung des Ausweises S. E. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 15. März 2023 (Poststempel) an das SEM und wies darauf hin, dass er einen Pass aus Transnistrien habe, der nur auf diesem Territorium gültig sei. Er habe nie in Transnistrien gelebt und müsse im Falle einer Wegweisung um sein Leben fürchten. Die Verfügung des SEM vom 8. März 2023 sei aufzuheben. Dem Schreiben lagen mehrere Beilagen bei. F. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 20. März 2023 darauf hin, dass es an seiner Verfügung festhalte und er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben könne. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. März 2023 (Post- stempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom

8. März 2023 Beschwerde. Er ersuchte um sorgfältige Überprüfung seines Falls und «Rückzug» der Verfügung vom 8. März 2023. H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung am

22. März 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 24. März 2023 bestätigte der Beschwerdeführer gegen- über dem Bundesverwaltungsgericht seinen Beschwerdewillen. Er bitte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufrechterhaltung des Status S. J. Der Instruktionsrichter hiess das (implizite) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom

11. April 2023 gut und teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte er ihn auf, bis zum 26. April 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen,

D-1585/2023 Seite 4 unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. K. Am 17. April 2023 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt. L. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 20. April 2023 zur Ver- nehmlassung an das SEM. M. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 äusserte sich das SEM zu den Beschwerdevorbringen und hielt an seinem Standpunkt fest. N. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Replik. O. Der am 22. Mai 2023 mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 23. Mai 2023 um Zustellung der vollständigen Akten und Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik. Zudem be- antragte er, dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Vollmacht und eine Bestätigung der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers vom

22. Mai 2023 bei. P. Der Instruktionsrichter stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. Mai 2023 eine Kopie des Aktenverzeichnisses des Verfahrens D-1585/2023 zu und wies ihn darauf hin, dass er dem Bundesverwaltungs- gericht zeitnah mitzuteilen habe, falls er nicht (mehr) im Besitz einzelner Aktenstücke sein sollte. Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten habe er beim SEM einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Replik erstreckte er. Zudem hielt er fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän- dung nach Eingang der Replik befunden werde.

D-1585/2023 Seite 5 Q. In der Replik seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2023 bezog der Be- schwerdeführer zur Vernehmlassung ausführlich Stellung und beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. März 2023 sei aufzuheben und der ihm gewährte vorübergehende Schutz in der Schweiz sei nicht zu widerrufen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur rechtsgenügli- chen Begründung sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen. Der Replik lagen ein Schreiben des Asylsozialdiens- tes der Stadt C._______ vom 22. November 2022 und ein Formular Ent- schädigung Gastfamilien vom 31. Oktober 2022 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da auch der erhobene Kostenvorschuss, innerhalb gesetzter Frist eingezahlt wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1585/2023 Seite 6 3. 3.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem

24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose so- wie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder natio- nalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Hei- matländer zurückkehren können. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG kann das SEM den vorüberge- henden Schutz in der Schweiz widerrufen, wenn die ausländische Person den Schutzstatus durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. 3.3.2 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorüber- gehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.

D-1585/2023 Seite 7 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es habe Infor- mationen erhalten, wonach der Beschwerdeführer neben der ukrainischen auch die moldauische Staatsbürgerschaft besitze. Zudem sei er mutmass- lich zuletzt nicht in der Ukraine, sondern in Moldau wohnhaft gewesen und habe einen Grossteil seines Lebens dort verbracht. Diese Tatsaschen habe er beim Gesuch um vorübergehenden Schutz nicht erwähnt, wodurch er den Schutzstatus durch falsche Angaben oder Verschweigen von wesent- lichen Tatsachen erschlichen habe. Zum Inhalt eines entsprechenden Schreibens des SEM vom 15. Dezember 2022 sei keine Stellungnahme eingegangen. Dieses sei mit dem Vermerk, der Empfänger habe an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können, zurück ans SEM ge- sandt worden. Zudem sei er gemäss den Einwohnerdiensten der Stadt C._______ seit dem 23. November 2022 nach unbekannt abgemeldet. Der Widerruf der Schutzgewährung gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG komme zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Schutzgewäh- rung von Anfang an nicht bestanden hätten. Die Anwendung sei damit auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen das SEM erst nach der Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes Kenntnis von Sachverhaltselemen- ten erhalte, die zur Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz geführt hätten, wären sie bereits im Entscheidzeitpunkt bekannt gewesen. Der Begriff «erschleichen» weise darauf hin, dass eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage für den Widerruf des vorübergehenden Schut- zes nicht genüge; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falsch- angaben respektive wissentlich und willentlich verschwiegener Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe das SEM getäuscht, indem er seine doppelte Staatsbürgerschaft und seine Wohnorte vor der Flucht verschwiegen habe. Somit habe er den vorübergehenden Schutz durch falsche Angaben und Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. 4.2 In der Beschwerde vom 21. März 2023 wies der Beschwerdeführer da- rauf hin, dass der transnistrische Pass, den er besitze, nur in Transnistrien gültig sei. Er habe das Dokument wegen seines Vaters erhalten, habe aber selbst nie in Transnistrien gelebt. Er könne nicht dorthin zurückkehren, weil er mit den Handlungen der Russischen Föderation in Transnistrien und in der Ukraine nicht einverstanden sei, was zu Konsequenzen führen könnte, wenn er dorthin ausgewiesen werde. In der Eingabe vom 24. März 2023 teilte er mit, die Korrespondenz des SEM sei über eine Bekannte von ihm erfolgt. Er habe keine Kenntnis davon gehabt. Eine Rückreise nach Moldau

D-1585/2023 Seite 8 sei für ihn problematisch und gefährlich, da dort «russische Besatzung herrsche». Er bitte darum, dass ihm der Status S belassen werde. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, Transnistrien gehöre de jure zu Moldau. Die Eigenstaatlichkeit Transnistriens und der transnistri- sche Reisepass seien international nicht anerkannt. Allerdings anerkenne Moldau letzteren als Identitätskarte. Der Beschwerdeführer habe die Mög- lichkeit, mit dem transnistrischen Pass in Moldau einen Antrag auf Erhalt der moldauischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Laut Gesetz über die Staatsangehörigkeit würden in Moldau Personen mit einer zweiten Staats- angehörigkeit als eigene Staatsangehörige angesehen, die dieselben Rechte wie alle anderen Staatsangehörigen genössen. Die zahlreichen Reisestempel im ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers wiesen darauf hin, dass er seit 2014 regelmässig die Grenze zu Moldau übertreten und sich dort während mehrerer Jahre aufgehalten habe. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) habe er sich an der Ad- resse aufgehalten, an die das Schreiben vom 15. Dezember 2022 gesen- det worden sei. Das SEM habe sich bei den Einwohnerdiensten der Stadt C._______ über seinen aktuellen Aufenthaltsort erkundigt, die mitgeteilt hätten, er sei seit dem 23. November 2022 nach unbekannt abgemeldet. 4.4 In der Replik wird entgegnet, entscheidend für die Gewährung des Schutzstatus sei, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehö- riger sei und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt habe. Das SEM bestreite dies in der Vernehmlassung nicht mehr ausdrücklich. Der Beschwerdeführer habe seit 2014 lediglich seinen in Transnistrien, das von Russland besetzt sei, wohnhaften Vater besucht. Er sei dort und in Moldau weder wohnhaft gewesen noch habe er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die in seinem Pass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel be- gründeten keinen Wohnsitz. Sie zeigten vielmehr, dass er in der Ukraine gelebt habe. Somit liege kein Widerrufsgrund gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG vor, auf den sich das SEM zu Recht nicht stütze. Der Vorwurf, er habe falsche Angaben gemacht, treffe nicht zu. Er habe seine Staatsange- hörigkeit mit seinem Reisepass bewiesen. Der transnistrische Reisepass werde nicht anerkannt und sei für das Reisen in international anerkannte Staaten nicht geeignet. Die Erklärung, dieser gelte in Moldau als Identitäts- karte, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer sei vor dem 24. Februar 2023 weder in Transnistrien noch in Moldau wohnhaft gewesen, weshalb er keine falschen Angaben gemacht habe. In der Vernehmlassung bestreite das SEM nicht mehr, dass er die Staatsangehörigkeit von Moldau nicht be- sitze und vor seiner Flucht dort nicht wohnhaft gewesen sei. Es mache

D-1585/2023 Seite 9 lediglich geltend, er könnte sich dort einbürgern lassen. Diese theoretisch bestehende Möglichkeit rechtfertige den Widerruf nicht. Der Beschwerde- führer erfülle kaum die strengen moldauischen Einbürgerungsvorausset- zungen, spreche er doch weder Rumänisch noch erfülle er die Wohnsitz- fristen. Die Gründe für den Widerruf des vorübergehenden Schutzes seien in Art. 78 AsylG abschliessend aufgelistet. Er sei nicht moldauischer Staatsangehöriger und gelte in Moldau als Ausländer. 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer füllte bei seinem Eintritt in die Asylstrukturen am 13. Juni 2022 ein Personalienblatt aus und gab an, er sei in D._______ (Moldova [Transnistrien]) geboren worden. Seine letzte Wohnadresse habe sich in E._______ (Ukraine) befunden. Im Rahmen der «Schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» vom selben Tag teilte er mit, er sei im Besitz eines ukrainischen Reisepasses und habe neben der ukrainischen keine andere Staatsangehörigkeit. Er habe am 24. Februar 2022 in keinem anderen Land über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Dem von ihm vorgelegten, am (…) 2014 ausgestellten ukrainischen Reisepass war (und ist) zu ent- nehmen, dass er in den Jahren 2014 bis 2018 regelmässig nach Moldau ein- und ausreiste (vgl. SEM-act. […]-5/15). 5.1.2 Damit legte der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden im Zeitpunkt des Gesuchs um vorübergehenden Schutz of- fen, dass er im von Moldau abtrünnigen Landesteil Transnistrien geboren worden sei. Dem von ihm vorgewiesenen ukrainischen Reisepass war zu entnehmen, dass er zwischen 2014 und 2018 regelmässig nach Moldau ein- und von dort wieder ausreiste. Seine Angabe, er habe damals seinen in Transnistrien lebenden Vater besucht, ist vor dem Hintergrund der Dis- tanz zwischen E._______ und D._______ ([…] Kilometer) plausibel. Ebenso nachvollziehbar erscheint, dass ihm wegen seines Vaters ein transnistrischer Pass ausgestellt worden war. 5.1.3 In der Replik wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das SEM sowohl in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2022 als auch in der an- gefochtenen Verfügung in kryptischer Weise dahingehend äussert, dass eine Recherche zum Verdacht geführt habe, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Staatsangehörigkeit und seines Wohnorts vor der Flucht falsche Angaben gemacht beziehungsweise, es habe diesbezügliche Infor- mationen erhalten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass grund- sätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen

D-1585/2023 Seite 10 sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Per- son setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Da in den vorinstanzlichen (elektronischen) Ak- ten nichts abgelegt wurde, das darauf hindeutet, dass das SEM Informati- onen erhielt, wonach der Beschwerdeführer die moldauische Staatsange- hörigkeit besitze und vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine gelebt habe, und auch keine diesbezüglichen Recherchen dokumentiert sind, ist davon auszugehen, das SEM habe aufgrund der zum Zeitpunkt der Ge- suchstellung bekannten Aktenlage eine Neubeurteilung vorgenommen. Diese Erkenntnis wird gestützt durch den Umstand, dass das SEM in der Vernehmlassung an der im Schreiben vom 15. Dezember 2022 und in der angefochtenen Verfügung geäusserten Behauptung, der Beschwerdefüh- rer habe den vorübergehenden Schutz durch falsche Angaben oder Ver- schweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen, nicht mehr festhält. Auf- grund der derzeitigen Aktenlage bestehen denn auch keine konkreten An- haltspunkte, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer (auch) die moldauische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb seine Angabe in der «Schriftlichen Kurzbefragung Ukraine», er besitze neben der ukrainischen keine andere Staatsangehörigkeit, nicht als unwahr bezeichnet werden kann. Da Urkunden aus dem von Moldau abtrünnigen Landesteil Transnis- trien international nicht anerkannt werden und der Beschwerdeführer durch die Ausstellung des transnistrischen Reisepasses nicht moldauischer Staatsangehöriger wurde, machte er weder nachweislich falsche Angaben noch verschwieg er nachweislich wesentliche Tatsachen, indem er das transnistrische Dokument nicht vorwies. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG sind damit nicht gegeben. 5.2 In seiner Vernehmlassung weist das SEM zu Recht darauf hin, dass Transnistrien de jure zur Republik Moldova gehört und international nicht anerkannt ist. Es stellt sich indessen auf den Standpunkt, der Beschwerde- führer habe die Möglichkeit, dort die moldauische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Damit räumt das SEM implizit ein, dass es an seiner An- nahme, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Stellung des Ge- suchs um vorübergehenden Schutz die moldauische Staatsangehörigkeit gehabt oder besitze diese heute, nicht festhält. Durch die im ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers angebrachten Ein- und Ausreisestem-

D-1585/2023 Seite 11 pel ist zwar dokumentiert, dass er sich zwischen 2014 und 2018 regelmäs- sig von der Ukraine nach Moldau und zurück in die Ukraine begab, nicht aber, dass er sich während mehrerer Jahre dort aufhielt und über eine Auf- enthaltsbewilligung verfügt(e). Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die moldauische Staatsangehörigkeit auf Antrag erhalten könnte, wird im Asylgesetz nicht als Grund für den Widerruf des gewährten vorübergehen- den Schutzes erwähnt. Wie in der Replik (Seite 2) zutreffend festgehalten wird, stützt sich das SEM für die Begründung des Widerrufs des vorüber- gehenden Schutzes nicht auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keiner der in Art. 78 Abs. 1 AsylG bezeichneten Gründe, die einen Widerruf des dem Beschwerdeführer ge- währten vorübergehenden Schutzes rechtfertigten, vorliegen. Das SEM hat demnach den ihm am 16. Juni 2022 gewährten vorübergehenden Schutz zu Unrecht widerrufen, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt, deren Vollzug und die Einziehung des Ausweises S angeordnet. Die Be- schwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 8. März 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den dem Beschwerdeführer gewährten vorübergehenden Schutz weiterzuführen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag, es sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, gegenstandslos wird. Der einbezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten, weshalb die Par- teientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer, der erst für die Einreichung einer Replik anwaltliche Vertretung in Anspruch nahm, ist aufgrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–13 VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen und das SEM ist anzu- weisen, ihm diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. Der

D-1585/2023 Seite 12 Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers wird dadurch gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-1585/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 8. März 2023 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den dem Beschwerdeführer gewährten vorübergehen- den Schutz weiterzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der eingezahlte Kostenvor- schuss von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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