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D-1580/2011

D-1580/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge­tilgt.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge­tilgt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1580/2011/wif

Urteil vom 15. April 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

X._______, geboren am _______,

Türkei,

vertreten durch Dr. iur. Kurt Pfau, _______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2011 verliess und am 17. Januar 2011 in die Schweiz ein­reis­te, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass das BFM am 20. Januar 2011 eine summa­rische Befragung durch­führte,

dass die einlässliche Anhörung am 7. Februar 2011 stattfand,

dass der Beschwerdeführer - ein Kurde - zur Begründung seines Asylgesu­ches im We­sentli­chen gel­tend machte, in der Provinz _______ ge­lebt zu haben und dort auf familieneigenem Boden landwirtschaftlich tätig gewesen zu sein,

dass er Sympathisant der Bans ve Demokrasi Partisi (BDP) gewesen sei,

dass es in der Region zu Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der Milliy­etçi Hareket Partisi (MHP) gekommen sei,

dass er sich im Dorf zusammen mit anderen Bewohnern erfolglos gegen die Einrichtung eines Gendarmeriepostens gewehrt habe,

dass er am 27. Juli 2010 bei der Teilnahme an einem Festival kurdische Pa­rolen gerufen habe,

dass ihn die Sicherheitskräfte am erwähnten Anlass fotografiert hätten,

dass er am 29. Juli 2010 verhaftet und auf einem Polizeiposten in _______ festgehalten worden sei,

dass er für seine Parolen gerügt und nach einem Tag ohne Einleitung ei­nes Gerichtsverfahrens aus der Haft entlassen worden sei,

dass Angehörige des Sicherheitsdienstes MIT im Dezember 2010 unter Dro­hungen versucht hätten, ihn als Spitzel anzuwerben,

dass er anonyme Drohanrufe erhalten habe und ihm dabei mitgeteilt wor­den sei, er werde beschattet und er solle sich nicht mehr einmischen,

dass er auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert worden sei und sich aus den ge­nannten Gründen schliesslich zur Ausreise entschlossen habe,

dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2011 - er­öff­net am 10. Februar 2011 - abwies und die Wegwei­sung so­wie den Weg­wei­sungsvollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer den Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertre­tung vom 11. März 2011 beim Bundesverwaltungs­gericht an­fechten liess,

dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylge­währung sowie in prozessualer Hinsicht die unent­geltliche Rechts­pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bin­dung von der Vor­schusspflicht be­antragte,

dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Be­schwerde­ar­gumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwä­gungen einzu­gehen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 abwies und den Be­schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- Frist ansetz­te,

dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mut­massliche Aus­sichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2011 um Erstre­ckung der Zahlungsfrist ersuchte,

dass das Bundesverwaltungsgericht diesem Gesuch am 21. März 2011 ent­sprach,

dass der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel­chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of­fen­sichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter­licher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent­scheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flücht­lingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling an­erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu­letzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zu­gehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli­tischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst­hafte Nachteile namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen uner­träglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin­dest glaub­haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend ge­machte Verfol­gung mit zu­treffender und nachvollziehbarer Begrün­dung als unglaubhaft er­achtete,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Er­wägungen verwiesen werden kann,

dass ferner auf die ausführliche Zwischen­verfü­gung des Bundesverwal­tungsgerichts vom 16. März 2011 Be­zug zu nehmen ist,

dass der Beschwerdeführer den angeblichen Rekrutierungsversuch durch die MIT bei der Erstbefragung nicht erwähnte, weshalb dieses angebli­che Verfolgungselement als nachgeschoben nicht glaubhaft wirkt,

dass er die angebliche Rekrutierung und die angeblich ergangenen Droh­an­rufe entgegen den Beschwerdevorbringen überdies substanzarm und ste­reotyp schilderte (A 7/8 Antwor­ten 20 ff. und 29 ff.),

dass er ferner aussagte, politisch nicht aktiv gewesen zu sein (A 7/8 Ant­wort 23),

dass demnach allfällige Sympathien für die BDP entgegen den wie­derum nicht überzeugenden Beschwerdeargumenten für ihn in der Türkei nicht mit ei­ner relevanten Gefährdung verbunden waren beziehungsweise sind,

dass er zur angeblichen Festnahme von Ende Juli 2010 kaum sub­stanzi­ierte Angaben machte,

dass die anschliessende eintägige Haft ohne Einleitung eines Ge­richtsver­fahrens in der geltend gemachten Form indes selbst bei angenom­mener Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevanter Eingriff qualifiziert wer­den könnte,

dass den geltend gemachten Diskriminierungen bei der Arbeitssu­che in Be­rücksichtigung der Fallumstände ebenfalls keine Verfol­gungsrelevanz zu­kommt,

dass er seine persönliche Gefährdung im Falle der Rück­kehr sehr vage zu Protokoll gab (A 4/10 S. 7),

dass nach dem Gesagten eine erfolgte oder kon­kret drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aus den im Asylgesetz genannten Gründen nicht er­sichtlich ist und die Beschwerdevorbringen mangels stich­haltiger Ge­genar­gumente keine andere Einschätzung rechtfertigen,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flücht­lings­ei­gen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes­halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass vorliegend der Kanton, welchem der Be­schwerdeführende für den Auf­enthalt während der Dauer des Asylverfah­rens zugewiesen wurde, keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver­fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und er zu­dem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen hat, weshalb die verfügte Weg­weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun­gen steht und zu be­stätigen ist,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz­lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Perso­nen re­gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut­bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderinnen und Auslän­der [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­li­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass­geb­lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu­lässig er­scheint, da es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend darge­legt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nach­zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver­ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine An­haltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat­staat dro­hen könnte,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut­bar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass die all­gemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, wes­halb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erweist,

dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers vor Ort aufhalten und er im elterlichen Betrieb als Landwirt tätig war (A 4/10 S. 2 f.),

dass er in seinem Heimatland mithin nicht in eine existenzgefährdende Si­tu­ation geraten wird, da auch keine individuellen Vollzugshindernisse er­sichtlich sind,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernis­se er­kennbar sind, die einer Rückkehr entgegen­stehen könnten, und der Beschwerdeführer ver­pflichtet ist, sich bei der heimatlichen Ver­tretung allenfalls benötigte Rei­sepapiere zu be­schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorlie­gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be­stätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist dar­zutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde somit ab­zuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Ver­fahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvor­schuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge­tilgt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: