Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1570/2022
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2022 / N (…).
D-1570/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender sri-lanki- scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – am 11. August 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Personalienaufnahme (PA) am 16. August 2021, die Anhörung zu den Asylgründen am 15. September 2021 und die ergänzende Anhörung – nach Zuweisung in das erweiterte Verfahren – am 26. Januar 2022 erfolgte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe am 18. Februar 2021 am Geburtstagsfest eines Freundes in einem (…) teilgenommen, wo- bei es zu einem Übergriff durch vier unbekannten (…) gekommen sei, dass sich einer der Angreifer ihm von hinten genähert und ihn mit einem Eisenrohr geschlagen habe, währendem seine Freunde hätten flüchten können, dass einer der Unbekannten sodann versucht habe, ihn mit einem Schwert zu attackieren, er diesen aber habe wegstossen und schliesslich wegren- nen können, dass er – nachdem er nicht verfolgt worden sei – nach etwa 15 Minuten zum Laden zurückgekehrt und mit seinem Motorrad nach Hause gefahren sei, wobei er seine Familie, um sie nicht zu beunruhigen, nichts vom Vorfall erzählt habe, dass er in der Folge Drohanrufe erhalten habe, dass er am 22. Februar 2021 von zwei unbekannten, mit einem langen (…) bewaffneten Männern auf dem Motorrad verfolgt und zum Anhalten aufge- fordert worden sei, dass er mit seinem Motorrad habe flüchten können, nach Hause zurückge- kehrt sei und seine Familie über das Vorgefallene informiert habe, dass er noch am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bru- der auf dem Polizeiposten von C._______ Anzeige erstattet habe, dass zwei oder drei Tage später sein Elternhaus nachts mit Flaschen und Steinen beworfen worden sei, worauf ihn sein Vater aus Sicherheitsgrün- den zu Verwandten geschickt habe,
D-1570/2022 Seite 3 dass er sich in der Folge entweder bei Verwandten oder zu Hause versteckt gehalten habe, dass Unbekannte nach ihm gesucht beziehungsweise sich nach ihm er- kundigt hätten, dass sein Vater beschlossen habe, ihn ins Ausland zu schicken, worauf er sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers am 7. August 2021 auf dem Luftweg verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2022 – eröffnet am 3. März 2022
– die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asyl- gesuch vom 11. August 2021 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol- gend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands bean- tragte, dass er gleichzeitig ein fremdsprachiges Beweismittel sowie eine Asylsozi- alhilfebestätigung zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2022 den Eingang der Be- schwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2022 die in Aussicht gestellte Über- setzung des fremdsprachigen Beweismittels nachreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 die Beschwerdebegehren als aussichtslos einstufte, die Gesuche um Ge-
D-1570/2022 Seite 4 währung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtli- chen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 26. April 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 25. April 2022 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2022 weitere Beweis- mittel zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-1570/2022 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi- dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen un- glaubhaft wird, ebenso wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begrün- det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland von unbekannten Personen verfolgt worden sei, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, wobei der Vollständigkeit halber zu erwähnen sei, dass den Vorbringen mangels eines Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG auch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen jeglicher inhaltlichen Besonderheiten entbehrten, welche bei der Schilderung einer aussergewöhnlichen Situation vernünftigerweise
D-1570/2022 Seite 6 verlangt werden könne, und diese als nicht nachvollziehbar und unplausi- bel zu werten seien, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diese Ereignisse nicht anschau- lich habe schildern können, so handle es sich hierbei doch um einschnei- dende Erlebnisse, die im Leben einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli- chen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält und in Er- gänzung des Sachverhalts ausführt, er habe einen Vorfall anlässlich des erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, da er grosse Angst habe, die sri- lankische Regierung könnte erfahren, dass er schlecht über sie gespro- chen und mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sympathisiert habe, dass er nämlich am 14. Februar 2021 an einem (…) teilgenommen habe, wobei er sich abseits des Spielfelds mit einem Mannschaftskollegen über die politische Lage Sri Lankas unterhalten und dabei erwähnt habe, dass die Situation besser wäre, würde sich die LTTE noch an der Macht befin- den, dass dieses Gespräch drei in der Nähe stehenden Personen mitbekommen hätten, worauf er von einem der drei Unbekannten gerügt worden sei, dass «über solche Dinge» nicht gesprochen werden dürfe, dass er auf sein Recht auf freie Meinungsäusserung verwiesen habe, wo- rauf ihm der Unbekannte ins Gesicht geschlagen habe und ihm mit weite- ren Konsequenzen gedroht worden sei, dass er diesen Vorfall bisher unerwähnt gelassen habe, weil er bei jeder Anhörung von einer neuen Person begleitet worden sei, so dass er nie ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können, zudem hätten ihm andere Ta- milen ebenfalls davon abgeraten, dass er somit den Grund des Übergriffs vom 18. Februar 2021 gekannt habe, da dieser im Zusammenhang mit den Ereignissen des (…) stehe, weshalb er auch keinen Grund gehabt habe, seine Freunde diesbezüglich zu kontaktieren, dass der Beschwerdeführer über die ihm von Gesetzes wegen zugesi- cherte vertrauliche Behandlung seiner Angaben im Asylverfahren informiert
D-1570/2022 Seite 7 worden ist und keine Gründe zu erkennen sind, die es ihm verunmöglicht hätten, sämtliche Asylgründe – unabhängig von der der Anhörung beiwoh- nenden Rechtsvertretung – in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht ab- schliessend darzulegen (vgl. SEM-act. A 33/9 S. 2), dass er sodann auch die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner gemachten Aussagen anlässlich der Anhörung vom 15. September 2021 und der er- gänzenden Anhörung vom 26. Januar 2022 unterschriftlich bestätigt hat, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat (vgl. SEM- act. A 33/9 S. 9 und A 20/15 S. 13), dass festzuhalten ist, dass der neu geltend gemachte, angeblich politisch motivierte Übergriff vom 14. Februar 2021 anlässlich des (…) unbelegt ge- blieben ist, dass das ins Recht gelegte Beweismittel nicht geeignet ist, seine diesbe- züglichen Vorbringen zu untermauern, da diesem lediglich die zeitlichen Koordinaten eines (…) sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers daran zu entnehmen sind, dass insgesamt festzustellen ist, dass die auf Beschwerdeebene gemachte Aussage, wonach die Übergriffe vom 18. Februar 2021 im Zusammenhang mit den neu geltend gemachten Behelligungen vom 14. Februar 2021 ste- hen würden, welche er aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnis zur wechselnden Rechtsvertretung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah- rens nicht habe mitteilen können, als nachgeschoben und Versuch zu wer- ten ist, den behaupteten Vorkommnissen die von der Vorinstanz zu Recht abgesprochene Flüchtlingsrelevanz zu verleihen, dass dieser Eindruck noch zusätzlich durch die weitere Eingabe vom 5. Mai 2022 (samt Beweismitteln) verstärkt wird, mit welcher der Beschwerdefüh- rer erstmals ein (weiteres) politisches Engagement im Heimatland geltend macht, dass sodann die Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zahlreich festgestellten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen aus- zuräumen, zumal die Angaben auf Beschwerdeebene teilweise einen er- neuten Widerspruch zu den protokollierten Aussagen bilden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen divergierende An- gaben auf die ihm wiederholt gestellte Frage machte, weshalb er seine Freunde, welche gemäss eigenen Angaben Zeugen des behaupteten
D-1570/2022 Seite 8 Übergriffs vom 18. Februar 2021 gewesen sind, nicht kontaktiert habe, und einerseits aussagte, dass er sich mehr auf sein Studium konzentriert habe, und an anderer Stelle zu Protokoll gab, seine Eltern hätten ihm sein Telefon weggenommen und die Kontaktnummern seiner Kollegen gelöscht (vgl. SEM-act. A 33/9 S. 3 und 7; A 20/15 S. 10), dass er sodann auf Beschwerdeebene einerseits erklärte, sein Handy am
20. Februar 2021, nach Erhalt von Drohanrufen, auf lautlos gestellt und die weiteren Anrufe ignoriert zu haben, und anderseits ausführte, keinen Grund gehabt zu haben, seine Freunde zu kontaktieren, weil er den Grund des Übergriffs gekannt habe (vgl. Beschwerde S. 4 und 6), dass selbst im Fall der Wahrunterstellung seiner Angaben nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach dem Angriff vom
18. Februar 2021 nicht bei seinen Freunden nach deren Wohlergehen er- kundigt hat, zumal er selber den Grund für die angebliche Verfolgungssitu- ation gesetzt haben will, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Darstellungen auf Beschwer- deebene insgesamt nicht gelingt, die festgestellten Unstimmigkeiten in sei- nen Aussagen auszuräumen, dass schliesslich die am 5. Mai 2022 nachgereichten Beweismittel auf- grund der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben zu erkennen sind, welchen keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, dass sie nicht geeignet sind, sein angeblich politisches Engagement (Mit- glied der «Tamil National Green Organisation» [TNGO]) – welches er we- gen seiner grossen Angst vor den sri-lankischen Behörden bis anhin ver- schwiegen habe – zu belegen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der als nachgeschoben zu beurteilenden Sachverhaltsergänzungen als er- schüttert zu erachten ist, dass sodann festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Asylvorbringen zu Recht die Flüchtlingsrele- vanz abgesprochen hat, dass die sri-lankischen Behörden die von ihm gemachte Anzeige denn auch entgegengenommen und bearbeitet haben und damit der gebotenen Bereitschaft zur Aufklärung des Vorfalls nachgekommen sind,
D-1570/2022 Seite 9 dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, wonach die Poli- zei ihm nicht ausreichend Schutz vor künftigen Behelligungen zu gewähren vermöge beziehungsweise «nichts tun könne», nicht geeignet ist, den grundsätzlichen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden in Frage zu stellen, dass insgesamt festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer mit sei- nen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelingt, den vorinstanzli- chen Erwägungen Stichhaltiges entgegenzusetzen, und die neu vorge- brachten Ereignisse als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu beurtei- len sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
D-1570/2022 Seite 10 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass – entgegen den pauschalen Einwendungen auf Beschwerdeebene – weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass dies trotz der derzeit herrschenden schwierigen wirtschaftlichen Lage und der politischen Unsicherheiten in Sri Lanka gilt, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerde- ebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-1570/2022 Seite 11 (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die aktuell teil- weise noch herrschenden Beschränkungen im internationalen Reisever- kehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzu- ges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese nicht auf Dauer angelegt sind, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbe- zahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1570/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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