Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1566/2013/mel Urteil vom 27. März 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2011 mit der Hilfe eines Schleppers verliess und legal in B._______ reiste, wo er während einiger Zeit als Pilger war, bis er danach über C._______ nach Z._______ weiterreiste, wo er sich während eineinhalb Jahren aufhielt und eine Wegweisungsverfügung erhielt, dass er anschliessend über D._______, E._______ und F._______ am 24. Januar 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 31. Januar 2013 sowie der direkten Bundesanhörung vom 19. Februar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Hazara an, sei schiitischen Glaubens und in H._______ beziehungsweise I._______ aufgewachsen, dass er einen pakistanischen Reisepass und eine pakistanische Identitätskarte besitze, welche er indessen beim Schlepper in C._______ zurückgelassen habe, dass er zwar Kopien dieser Dokumente beschaffen könne, indessen nicht an die Originale herankomme, dass er ferner versuche, bei der pakistanischen Botschaft einen neuen Reisepass zu beschaffen, nachdem ihm sein Vater die Nummer des bisherigen Ausweispapieres mitgeteilt habe, dass er sein Heimatland wegen der unsicheren Lage verlassen habe, da er deswegen seine Ausbildung nicht habe fortsetzen können und ausserdem sein Cousin sowie zwei Nachbarn von Feinden umgebracht worden seien, dass er in der Schweiz Ingenieur werden wolle und zur Zeit des Ramadan ausgereist sei, weil zu dieser Zeit Pilgervisa ausgestellt worden seien, dass er in seinem Heimatland weder mit den staatlichen Behörden noch mit Privatpersonen konkrete Probleme gehabt habe, nie im Gefängnis oder vor Gericht gewesen sei, und sich weder politisch noch religiös engagiert habe, dass die Leute jedoch versuchten, ihn als Schiiten umzubringen, und es ihm nicht erlaubt sei, Geschäfte zu machen, dass es immer wieder zu Schlägereien und Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten komme, dass dem Beschwerdeführer persönlich indessen bisher nichts passiert sei, er aber Angst habe, in Zukunft Opfer dieser Auseinandersetzungen zu werden, dass ihm seine Eltern deshalb geraten hätten, ins Ausland zu gehen und sich dort eine Zukunft aufzubauen sowie Geld zu verdienen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im Verfahrenszentrum sowie anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, dass er lediglich Kopien seines Reisepasses und seiner Identitätskarte durchfaxen liess, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 14. März 2013 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es nicht genüge, Kopien von Identitätsausweisen vorzulegen, da deren Beweiswert geringer sei, zumal Kopien leichter gefälscht werden könnten, und die vorliegend abgegebenen Kopien zudem von einer schlechten Qualität seien, dass unter diesen Umständen die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer es zudem unterlassen habe, sich um den Erhalt von echten Identitätspapieren im Original zu bemühen, obwohl ihm als Antragsteller bewusst sein müsse, dass er sich im Asylland auszuweisen habe, dass sein Einwand, jemand habe ihm gesagt, er müsse erst Kopien seiner Identitätspapiere einreichen, nachdem er transferiert worden sei, nicht gehört werden könne, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass die Glaubensgemeinschaft der Schiiten in Pakistan staatlich anerkannt und deren Religionsausübung gewährleistet sei, Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien und die Schiiten aufgrund ihrer zahlenmässigen Vertretung auf das politische, religiöse und gesellschaftliche Leben in Pakistan Einfluss ausüben würden, dass Gesetzesübertretungen durch sunnitische und schiitische Fanatiker im Zusammenhang mit gegenseitigen Feindseligkeiten von den Polizeibehörden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten und der Strafverfolgungsmöglichkeiten geahndet würden, dass der Beschwerdeführer bloss mögliche Verfolgungsmassnahmen gegenüber seiner Person vorgebracht habe, wobei er diesbezüglich weder eine konkrete Gefährdung noch spezifische Gruppierungen oder Personen erwähnt habe, dass es somit an konkreten und substanziierten Hinweisen für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende und flüchtlingsrechtlich relevante Benachteiligung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit fehle, dass er seine Vorbringen zudem unverbindlich, plakativ und detailarm vorgetragen habe, dass er schliesslich zugegeben habe, er sei in die Schweiz gekommen, um hier zu studieren und Geld zu verdienen, ohne dass es weitere Gründe gebe, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich betrachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eventualiter sei infolge fehlender Zulässigkeit oder allenfalls Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses beziehungsweise um Verzicht auf Verfahrenskosten ersuchte, dass zur Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er habe seinen Reisepass und seine Identitätskarte dem Schlepper abgegeben und könne diese Dokumente nicht wieder beschaffen, dass er hingegen Kopien beibringen könne, wobei er dies erst nach dem Transfer tun wolle, dass er zudem bei der pakistanischen Botschaft neue Identitätsausweise ausstellen lassen könne, dass er auf Drängen der befragenden Person anlässlich der Anhörung mit Angehörigen im Heimatland telefonierte, worauf diese Kopien von heimatlichen Identitätsausweisen an das BFM faxten, dass indessen - wie das BFM zu Recht feststellte - Kopien von Identitätspapieren den Anforderungen an Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht zu genügen vermögen, dass grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Originale seiner Identitätspapiere dem Schlepper abgegeben, bestehen, da es sich bei diesem Erklärungsversuch um eine der üblichen Einwendungen von Asylsuchenden handelt, die ihre Identitätspapiere den schweizerischen Asylbehörden nicht abgeben wollen, dass darüber hinaus das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz hinsichtlich seiner Reise- und Identitätspapiere ebenfalls darauf schliessen lässt, er wolle seine Identitätsdokumente bewusst nicht abgeben, um den Wegweisungsvollzug zu verhindern oder zu verzögern (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6 S. 27 ff. und BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74), dass er nämlich gemäss eigenen Aussagen durch zahlreiche Länder gereist sein will und nach einem fünftägigen Aufenthalt in E._______ nach D._______ zurückgeschoben worden sei, was ohne gültige Identitätspapiere nicht möglich gewesen wäre, weshalb davon auszugehen ist, er habe in diesem Zeitpunkt über Identitätspapiere aus seinem Heimatland verfügt, dass somit seine Aussage, er habe davor in C._______ seinen Pass und seine Identitätskarte dem Schlepper gegeben, wenig Sinn ergibt und somit auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen vermag, dass ferner die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, eine Frau habe ihm gesagt, es sei nicht nötig, ein Identitätspapier abzugeben, weder im Erstprotokoll festgehalten wurde noch dem üblichen Vorgehen der Asylbehörden entspricht, weshalb auch diese Aussage nicht geglaubt werden kann, dass entgegen diesen Behauptungen im Erstprotokoll zu lesen ist, der Beschwerdeführer sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass originale Identitätsdokumente benötigt würden (vgl. Akte A7/15 S. 7), nachdem er zuvor zugegeben hat, nichts bezüglich der Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren unternommen zu haben und dabei die Frage stellte, ob das denn wirklich nötig sei (vgl. Akte A7/15 S. 7), dass somit die in der Anhörung vorgetragene Version tatsachenwidrig ist und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht, dass der Beschwerdeführer ferner in der Beschwerdeschrift angab, er habe mehrmals über seine Verwandten versucht, an die beim Schlepper zurückgelassenen Identitätspapiere zu kommen, was ihm aber nicht gelungen sei, dass er indessen weder entsprechende Belege noch andere Beweismittel für seine Bemühungen einreichte, weshalb auch Zweifel an dieser Aussage angebracht erscheinen, dass er schliesslich unmissverständlich zum Ausdruck brachte, er werde erst Kopien der Identitätspapiere zu den Akten reichen, nachdem er transferiert worden sei (vgl. Akte A12/12 S. 2 Antworten 4 und 6), womit er den Asylbehörden zu drohen versucht, was auch die persönliche Glaubwürdigkeit seiner Person grundsätzlich in Frage stellt, dass er sich ferner - entgegen seinen Äusserungen anlässlich der Erstbefragung - nicht bei der pakistanischen Botschaft um den Erhalt neuer Identitätspapiere gekümmert hat, sondern im Rahmen der Anhörung die befragende Person aufforderte, selber bei der Botschaft anzufragen (vgl. Akten A7/15 S. 7 und A12/12 S. 3 Antwort 9), womit er die ihm gemäss Gesetz obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt hat, zumal es Aufgabe der asylsuchenden Person - und nicht der Asylbehörden - ist, sich zwecks Feststellung der Identität um den Erhalt von heimatlichen Reise- und Identitätspapieren zu bemühen, dass mit diesen Aussagen seine Unwilligkeit zur Abgabe von heimatlichen Identitätsdokumenten deutlich zum Ausdruck kommt und dagegen spricht, er habe solche aus entschuldbaren Gründen nicht abgeben können, dass aus dem unkooperativen Verhalten bezüglich der Beschaffung von heimatlichen Identitätsdokumenten und den unglaubhaften Angaben über deren Verbleib anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe für die Reise heimatliche Identitätspapiere benutzt, die er den Asylbehörden in der Schweiz nicht abgeben will, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, weshalb ihm auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht nicht als erheblich im Sinne des Asylgesetzes qualifizierte, dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei zwecks Ausbildung und zum Geldverdienen in die Schweiz gekommen, gegen eine Gefährdung oder Verfolgung im Heimatland im Sinne des Asylgesetzes spricht, dass ferner die vom Beschwerdeführer dargelegten Befürchtungen keine konkrete, gegen seine Person gerichtete, sich in absehbarer Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichende Verfolgung darzustellen vermögen, dass er im Übrigen - wie das BFM ebenfalls zu Recht feststellte - nur allgemeine, substanzlose, detailarme und nicht konkretisierte Angaben zu Protokoll gab, was ebenfalls gegen eine Gefährdung seiner Person spricht, dass zudem Pakistan über eine Infrastruktur zur Strafverfolgung - sei dies die Gesetzgebung, die Ausgestaltung des Polizeiwesens oder das Rechts- und Justizsystem - verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, der auch dem Beschwerdeführer im Fall von zukünftigen Problemen mit Angehörigen des sunnitischen Glaubens grundsätzlich zugänglich ist, dass zudem keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, wonach ihm als Angehörigen des schiitischen Glaubens der erwähnte Schutzwille nicht gewährt und die Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates in seinem Fall versagen würde, dass es ihm folglich zuzumuten ist, sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit Drittpersonen an die zuständigen Sicherheitsbehörden zu wenden, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift und aus den beigelegten Internetkopien zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der - gestützt auf die Aktenlage ungebundene, gesunde und junge - Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise in seinem Heimatland bei seinen nahen Angehörigen gelebt, womit er offensichtlich über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland behilflich sein kann, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten, das als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu betrachten ist, abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheides das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist und deshalb gegenstandlos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: