opencaselaw.ch

D-1564/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-12 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1564/2024

U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024 / N (…).

D-1564/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am 4. September 2023 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 25. September 2023 wurde er vom SEM zu seinen Gesuchsgründen befragt. B. In einer Notiz vom 25. September 2023 bezeichnete das SEM den Kanton B._______ als Zuweisungskanton. Auf Rückfrage des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 26. September 2023 teilte das SEM diesem mit E-Mail-Schreiben vom 27. September 2023 mit, dass es sich bei der Zu- weisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ um einen Feh- ler gehandelt habe; es sei aufgrund eines Kantonswechselgesuchs eines Verwandten (von B._______ nach C._______) zu einem Missverständnis gekommen. Der Beschwerdeführer sei neu dem Kanton C._______ zuge- teilt. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes ab und es ordnete die Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. Des Weiteren wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Weg- weisung. D. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu- lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen folgende Dokumente bei: Kopie der angefochtenen Verfügung mit Eingangsstempel «Abteilung Migration» vom (Tag unleser- lich) Januar 2024, Schreiben des Migrationsamts des Kantons B._______ an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 22. Januar 2024 (Ak- tenweiterleitung), Screenshot einer fremdsprachigen Nachricht, Passko- pien, drei fremdsprachige Dokumente.

D-1564/2024 Seite 3 E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

12. März 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Ge- richt den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerde- führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). In Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 3.1. verwiesen. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom

11. März 2024 ist festzuhalten, dass gegen die vorinstanzliche Verfügung

D-1564/2024 Seite 4 innert dreissig Tagen ab Eröffnung derselben Beschwerde erhoben werden kann (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG). Verfügungen der Behörde sind der Partei schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Eine Verfügung an die letzte den Behörden bekannte Adresse wird nach Ablauf der ordentli- chen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Sendung als un- zustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG). In den vorinstanzlichen Akten findet sich kein Beleg für eine erfolgte Zu- stellung der Verfügung vom 12. Januar 2024 an den Beschwerdeführer. Das SEM hat die Verfügung am 16. Januar 2024 per Einschreiben mit Rückschein an eine Adresse des Beschwerdeführers im Kanton B._______ verschickt. Die Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk «Empfänger an genannter Adresse nicht ermittelbar» retourniert (Eingang beim SEM am 19. Januar 2024). Das SEM hat den Beschwerdeführer lange vor Entscheiderlass dem Kanton C._______ zugeteilt (vgl. E-Mail des SEM an das Migrationsamt des Kantons B._______ vom 27. Septem- ber 2023 [SEM-Akte {…}-12/4]). Im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) ist der Kanton C._______ als Zuweisungskanton eingetragen und der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde vom 11. März 2024 von seiner im Kanton C._______ gelegenen Adresse aus ein. Aufgrund der Aktenlage ist daher darauf zu schliessen, dass die Verfügung vom 12. Ja- nuar 2024 nicht korrekt adressiert war. Folglich vermag die Zustellfiktion von Art. 12 Abs. 1 AsylG nicht zu greifen. Ein Neuversand an die richtige Adresse des Beschwerdeführers im Kanton C._______ ist nicht dokumen- tiert. Es findet sich in den vorinstanzlichen Akten kein Nachweis für eine rechtsgenügliche Entscheideröffnung. Nachdem der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2024 angab, erst am 13. Februar 2024 über eine Drittperson (Freund) von der ihn betreffenden Verfügung erfahren zu haben (vgl. Beschwerde S. 2), kann jedenfalls nicht darauf ge- schlossen werden, dass die Beschwerde wegen Fristversäumnisses offen- sichtlich unzulässig wäre, und deshalb auf diese nicht einzutreten sei. 3.2 Zudem sind folgende Mängel festzustellen: 3.2.1 Die Verfügungskopie, welche der Beschwerde beiliegt, ist teils nur schlecht lesbar. Das von der Vorinstanz in die elektronischen Akten einge- lesene Verfügungsexemplar ist von gleich schlechter Qualität. Insbeson- dere die Erwägungen ab Seite 3 sowie das Dispositiv und die Rechtsmit- telbelehrung sind teils kaum lesbar (vgl. SEM-Akte {…}-13/6). Dieser Um- stand tangiert den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) respektive die daraus resultierende Pflicht der Behörde,

D-1564/2024 Seite 5 ihre Verfügung gehörig zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Genügt eine Verfügung den diesbezüglichen Anforderungen nicht, ist sie mangelhaft er- öffnet, woraus einer Partei kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). 3.2.2 Des Weiteren steht die verfügte Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ und die Beauftragung dieses Kantons mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2024 Dispositiv- ziffern 4 und 5 sowie die Erwägung auf S. 4 Ziff. IV) in offensichtlichem Wi- derspruch zu der vom SEM zuvor vorgenommenen und im ZEMIS entspre- chend erfassten Zuteilung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ (vgl. auch Beschwerdebeilage 2: Aktenweiterleitung des Migra- tionsamts des Kantons B._______ an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 22. Januar 2024). 3.3 Aufgrund der vorliegenden Sachlage ist es insgesamt betrachtet ange- zeigt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Er- lasses einer neuen Verfügung – unter Berücksichtigung der mit der Be- schwerde eingereichten Dokumente, lesbar und mit korrekter Kantonszu- weisung – sowie rechtsgenüglicher Eröffnung derselben an das SEM zu- rückzuweisen. 4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 12. Januar 2024 ist aufzuheben und die Sache zum Erlass und rechtsgenüglicher Er- öffnung einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an das SEM zu- rückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbingen ist aufgrund der vor- liegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 5. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenfalls gegen- standslos. 6.2 Angesichts des vorliegenden Endentscheides erübrigt sich auch eine Behandlung des Gesuchs um Beigabe einer amtlichen Vertretung im

D-1564/2024 Seite 6 Beschwerdeverfahren. Es ist überdies nicht davon auszugehen, dass dem bei der Beschwerdeerhebung nicht vertretenen Beschwerdeführer notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1564/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache zum Erlass und Eröffnung einer neuen Verfügung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Migrations- behörden der Kantone B._______ und C._______.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand: