Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1557/2022
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 3. März 2022 / N (…).
D-1557/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2022 und am
10. Februar 2022 eingehend zu seinen Asylgründen an. In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, syrischer Staats- bürger kurdischer Abstammung zu sein und aus der Provinz Quamishli zu stammen. Insbesondere zu seinen Ausreisegründen machte Folgendes geltend: Nach Erreichen der Volljährigkeit habe er sich der YPG (Yekineyën Paras- tina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) angeschlossen. Er habe eine militärische Ausbildung absolviert und habe später bei der YPG im administrativen Bereich gearbeitet. Seine Schwester B._______ habe ebenfalls bei der YPG gearbeitet und dort eine Führungsfunktion innege- habt. Später sei er dem Sicherheitsrat der kurdischen Regionalverwaltung beigetreten. Dort habe er einen YPG-Mitarbeiter verdächtigt, für den türki- schen Geheimdienst zu arbeiten. Nach einem fingierten Geldtransport und den daraufhin eingeleiteten Untersuchungen sei dieser tatsächlich als Mit- glied des türkischen Geheimdienstes enttarnt worden. Im August 2021 sei seine Schwester in den irakischen Teil Kurdistans gereist und die Familie habe nichts mehr von ihr gehört. Im Oktober 2021 sei die Familie von den kurdischen Behörden über ihren Tod informiert worden. Nach der Beerdi- gung sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer der Bruder von B._______ sei und dass er ebenfalls der YPG angehöre. Wenig später hät- ten Unbekannte seine Mutter zu Hause aufgesucht, sich als Mitglieder ei- ner Spezialeinheit ausgegeben und ihr kondoliert. Der Beschwerdeführer kontaktierte daraufhin den Geheimdienstchef, welcher ihn warnte. Später sei sein Auto durch ein in der Nähe geparktes Motorrad in die Luft ge- sprengt worden. Der Beschwerdeführer vermutet, die Attentäter seien Tür- ken gewesen, welche jemanden angeheuert hätten, um ihn zu töten. Da- raufhin habe er beschlossen, ins Ausland zu fliehen. C. Am 14. Februar 2022 wies das SEM ihn dem erweiterten Verfahren zu.
D-1557/2022 Seite 3 D. Mit am darauf folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 3. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi- gen Aufnahme auf und betraute den zuständigen Kanton mit deren Umset- zung. E. Gegen diese Verfügung erhob er Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeven- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerde- führer als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akte 45/1 und in den von ihm als Beweismittel eingereichten USB- Stick, wobei ihm nach gewährter Akteneinsicht Frist zur Beschwerdeergän- zung einzuräumen sei. Zudem beantragte er, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und ihn von den Verfahrenskosten zu be- freien. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskos- tenvorschusses anzusetzen. F. Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2022 eine Fürsorgebestäti- gung ein. Mit Eingabe vom 4. Juni 2022 reichte er ein weiteres Dokument als Beweismittel zu den Akten und mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte er ergänzende Informationen zum Erhalt dieses Dokumentes ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgebestätigung gut, woraufhin der Beschwerdeführer eine solche mit Eingabe vom 20. Dezem- ber 2024 einreichte.
D-1557/2022 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Be- schwerdeführer Einsicht in den Inhalt des USB-Sticks zu gewähren. Gleich- zeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz liess sich am 11. März 2025 innert erstreckter Frist zur Be- schwerde vernehmen und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
D-1557/2022 Seite 5 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des staatlichen Regimes unter dem bisherigen Präsidenten Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herr- schaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ah- med al-Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine soge- nannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grund- lage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklä- rung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben um- stritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and
D-1557/2022 Seite 6 East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Hal- tung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten, wobei für das Asylrecht Belange wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols sowie die allgemeine Sicherheit im Vordergrund stehen (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?,
25. April 2025; MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Mi- nisterium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 5.2 Ausgangslage der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist die im Zeit- punkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssi- tuation. Nach Lehre und Praxis ist aber auf die Gefährdungslage im Mo- ment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines
D-1557/2022 Seite 7 erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz- lich entscheidet. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sube- ventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bean- tragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 6.2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. März 2025, in welcher sie sich im Übrigen nicht zur veränderten Situation in Syrien geäussert hat - ist dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnis zu brin- gen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen) zuzuspre- chen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrich- ten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1557/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 3. März 2022 wer- den aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu- gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Michèle Fierz
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