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D-1554/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-1554/2023

U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2023 / N (…).

D-1554/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Marokko – am

21. Februar 2023 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass vom SEM am 23. Februar 2023 aufgrund eines Abgleichs mit der Eu- rodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits in Bul- garien (am 26. Januar 2023) sowie in Österreich (am 12. Februar 2023) Asylanträge gestellt hatte, dass am 1. März 2023 das sogenannte Dublin-Gespräch respektive das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen bestätigte, dass er in Bul- garien und Österreich Asylgesuche eingereicht habe, dass er dazu ausführte, er habe seine Heimat am 7. Dezember 2022 ver- lassen, indem er in die Türkei gereist sei, von wo er dann über Bulgarien, Serbien und Österreich weitergereist sei, dass er sich im Anschluss daran gegen eine mögliche Wegweisung nach Bulgarien in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren aus- sprach, zumal er dort schlecht behandelt und gezwungen worden sei, Un- terlagen auszufüllen und zu unterschreiben, ansonsten man ihn zu einer Freiheitsstrafe von bis zu anderthalb Jahren verurteilt hätte, dass zudem nicht in Ordnung gewesen sei, wie dort mit den Flüchtlingen umgegangen worden sei, da sie 40 bis 45 Personen gewesen seien, wel- che in einem Zimmer untergebracht worden seien, und sie in ihrem Essen Mäusekot gefunden hätten, dass der Beschwerdeführer abschliessend auf Nachfrage hin erklärte, er habe gesundheitlich keine Probleme, dass das SEM am 1. März 2023 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an die zu- ständige Dublin-Behörde von Bulgarien sandte,

D-1554/2023 Seite 3 dass sich Bulgarien am 13. März 2023 zu einer Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers gemäss dieser Bestimmung bereit erklärte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. März 2023 – eröffnet am 16. März 2023 – gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und in Anwendung der Be- stimmungen zum Dublin-Verfahren dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, welches der für ihn zuständige Dublin-Mitglied- staat sei, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Verzeichnis edi- tionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Be- schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretens- und Wegwei- sungsentscheid mit Eingabe vom 20. März 2023 (Poststempel) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be- antragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass er zur Begründung der Beschwerde vorbringt, er sei mit dem Ent- scheid des SEM nicht einverstanden, da er in Bulgarien sehr schlecht und unmenschlich behandelt worden sei, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten seit dem

21. März 2023 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

D-1554/2023 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe- reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, sich aus der Be- schwerde jedoch ergibt, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. EMARK 1997/13), dass die Beschwerde sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen- sichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 in Bulgarien seinen ersten Asylantrag gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), er innert einem Monat von dort kommend in die Schweiz eingereist ist (mit Reiseweg über Serbien und Österreich), so dass die Zuständigkeit Bulgariens auch mit der zwi- schenzeitlichen Ausreise aus dem Schengen-Raum (Reise über Serbien) nicht erloschen ist (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), und Bulgarien seine Zu- ständigkeit für den Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO anerkannt hat,

D-1554/2023 Seite 5 dass zwar das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag- steller in Bulgarien gewisse Mängel aufweisen, es jedoch praxisgemäss keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden (vgl. dazu BVGer-Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020), dass das SEM vor diesem Hintergrund die Zuständigkeit nach der Dublin-III- VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretens- entscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anord- nung der Wegweisung nach Bulgarien grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zwar implizit ein Eintreten auf sein Asylgesuch aus humanitären Gründen (in Anwendung des sogenannten Selbsteintritts- rechts) gemäss der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) fordert, dass vorliegend jedoch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den Vollzug der Überstellung nach Bul- garien sprechen würden, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301) ist, wobei Bulgarien nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezügli- chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, grundsätzlich anerkenne und schütze Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU zur Festle- gung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass zwar die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es dafür aber kon- kreter und ernsthafter Hinweise bedarf (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und das vorgenannte BVGer-Referenzurteil F-7195/2018).

D-1554/2023 Seite 6 dass der Beschwerdeführer alleine mit dem Vorbringen über die angeblich schlechte und unmenschliche Behandlung, welche er in Bulgarien erfahren habe, nichts von Substanz eingebracht hat, was geeignet wäre, die ge- nannte Vermutung umzustossen, dass daher davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer – ge- mäss Aktenlage ein junger und gesunder Mann – werde nach seiner Rück- kehr nach Bulgarien durchaus in der Lage sein, gegenüber den dort zu- ständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass sich das SEM sodann aufgrund der Aktenlage auch auf eine summa- rische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte (vgl. auch BVGE 2015/9), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass schliesslich die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien der Sys- tematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestim- mung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen sind, wobei diese Kosten praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-1554/2023 Seite 7 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1554/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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