Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______ (Türkei). Sie gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. August 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 14. August 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 23. Januar 2013 statt. Anlässlich der BzP reichte die Beschwerdeführerin ihre türkische Identitätskarte zu den Akten. In den Befragungen machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie Mitglied des nsan Haklari Derne i (Menschenrechtsverein - IHD) und der Bari ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie - BDP) sei. Aufgrund ihrer Kontakte zu ihrer Tante, welche Bürgermeisterin in B._______ sei, werde sie von den türkischen Behörden verfolgt. Zudem wolle ihr Vater sie töten, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (Eröffnung am 22. Februar 2013) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde unter dem Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, welche am 9. April 2013 eingereicht wurde. F. In der Vernehmlassung vom 30. April 2013 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie kurdischer Volkszugehörigkeit und Mitglied in der Menschenrechtorganisation IHD sowie in der BDP sei. Ihre Tante mütterlicherseits (N [...]) sei (...) als Bürgermeisterin von B._______ (Provinz C._______) gewählt worden. Zwei ihrer Onkel mütterlicherseits (Brüder der Tante; [N (...) und N (...)]) hätten fliehen müssen, da sie wegen der Tante ebenfalls verfolgt worden seien (...). Da ihre Tante, nachdem die Brüder geflohen seien, alleine gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin zwischen März 2010 und 2011 regelmässig, teilweise für etwa drei bis vier Monate, zu ihrer Tante gezogen und habe sie - auch in politischen Belangen - unterstützt. So habe sie diese oft an politische Anlässe begleitet. Dieser Kontakt habe der Polizei in C._______ missfallen, und sie habe angefangen, auf die Beschwerdeführerin Druck auszuüben. Im Frühling 2010 hätten Beamte sie bei ihrer Tante zuhause aufgesucht und sie zur Befragung mitgenommen. Ihr sei angeboten worden, als Spitzel zu arbeiten, und man habe ihr, sofern sie dieses Angebot ablehne, mit dem Tode gedroht. Am 8. März 2010 habe anlässlich des Weltfrauentags eine Demonstration in B._______ stattgefunden. Anlässlich dieser Demonstration sei sie zusammen mit diversen anderen Personen festgenommen worden. Überdies hätten Beamte eines Tages, als sie sich alleine im Haus der Tante aufgehalten habe, die Wohnung der Tante verwüstet und die Beschwerdeführerin sexuell belästigt, indem sie sie überall angefasst und dabei vulgäre Sprüche geäussert hätten. Im Sommer 2011 sei sie in D._______ festgenommen, zu ihren politischen Aktivitäten befragt und fast vergewaltigt worden. Sie habe sich jedoch gewehrt und geschrien, so dass von ihr abgelassen worden sei. In D._______ sei sie das zweite Mal im Winter 2011 respektive 2012 festgenommen worden, nachdem ihre Tante die Türkei verlassen habe. Sie sei vor dem BDP-Gebäude festgenommen und für 48 Stunden festgehalten worden. Dabei hätten die Beamten sie wiederholt geschlagen und nach dem Aufenthaltsort der Tante befragt. Nachdem ihre Tante das Land verlassen habe, habe man ihr anlässlich der Festnahme, aber auch telefonisch mehrmals gedroht, dass man sie anstelle ihrer Tante umbringen werde. Obwohl sie oft ihre Nummer gewechselt habe, hätten die telefonischen Belästigungen angedauert. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Aussichtslosigkeit selbst nie Anzeige erstattet. Die Sicherheitskräfte hätten 2011 ihrem Vater schliesslich telefonisch mitgeteilt, dass sie seine Tochter vergewaltigt hätten. Im Sommer 2012 habe der Vater, als er aus Zypern urlaubshalber nach Hause gekommen sei, die Beschwerdeführerin deswegen verprügelt. Ihr Vater und seine Brüder hätten daraufhin beschlossen, sie zu töten, da sie die Familie entehrt habe. Mit Hilfe ihrer Mutter habe sie jedoch in die Schweiz fliehen können. Seit ihrer Ausreise sei sie bei ihrer Mutter in D._______ dreimal behördlich gesucht worden. Da die Beamten sie nicht aufgefunden hätten, sei ihr jüngerer Bruder anfangs 2013 für kurze Zeit in Arrest genommen worden.
E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Die Übergriffe in der Wohnung der Tante habe sie lediglich an der BzP nicht aber in der Anhörung erwähnt, und habe dies auf Nachfrage in der Anhörung dahingehend begründet, dass es ihr nicht in den Sinn gekommen sei. Dass dieser in der BzP noch zentral vorgebrachte Punkt in der Anhörung keine Erwähnung gefunden habe, lasse vermuten, dass er nicht der Wahrheit entspreche. Es sei auch fraglich, ob Sicherheitskräfte die Wohnung einer exponierten Politikerin verwüsten und ihre Nichte sexuell belästigen würden, zumal die Tante damals Bürgermeisterin gewesen sei und damit zu rechnen gewesen wäre, dass ein solcher Vorfall an die Öffentlichkeit gebracht worden wäre, was für die Beamten sicherlich Konsequenzen gehabt hätte. Die Ausführungen zu den mehrmaligen Verhaftungen seien diffus ausgefallen. In der BzP sei zu Protokoll gegeben worden, dass die Beschwerdeführerin mehrmals zusammen mit ihrer Tante festgenommen worden sei, wohingegen in der Anhörung ausgesagt worden sei, sie sei niemals mit ihrer Tante zusammen verhaftet worden. In der BzP habe sie von zwei Verhaftungen besprochen, von denen sich die eine im Sommer 2011 und die andere zwei bis drei Monate vor Ausreise ereignet habe. In der Anhörung habe sie demgegenüber vier Festnahmen geltend gemacht, wovon sich zwei in C._______ im Jahre 2010 und zwei in D._______ im Jahre 2011 zugetragen hätten. Das erste Mal sei sie bei ihrer Tante abgeholt, jedoch kurz danach wieder freigelassen worden. Man habe sie nach Informationen über Kurden ausgefragt und als Spitzel anheuern wollen. Obwohl sie mit dem Tode bedroht worden sei, wenn sie dieses Angebot ausschlage, habe sie sich geweigert. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass man sie trotz fehlender Kooperation ohne jegliche Konsequenzen freigelassen haben soll. Gemäss Aussage in der Anhörung sei es anlässlich des Arrests im Sommer 2011 in D._______ zu sexuellen Übergriffen gekommen, über welche ihr Vater von den Sicherheitskräften informiert worden sei, woraufhin dieser ihren Ehrenmord beschlossen habe. Es überzeuge nicht, dass der Vater 2011 informiert worden sei, er den Mordentschluss aber erst im Juli 2012 gefällt habe. Gegen die Beschwerdeführerin spreche in diesem Kontext auch, dass die Übergriffe in der Wohnung der Tante bei der Anhörung erst auf Nachfrage Erwähnung gefunden hätten. Eine vierte Verhaftung datiere die Beschwerdeführerin auf den Winter 2011. In der Rückübersetzung habe sie den Vorfall auf den Winter 2012 umdatieren lassen, was nicht der Wahrheit entsprechen könne, da sie sich damals bereits in der Schweiz aufgehalten habe. In der Anhörung habe sie anfangs erwähnt, sie sei, nachdem ihr Vater von den Übergriffen erfahren habe, nach C._______ und dann weiter nach E._______ geflohen. Davon abweichend habe sie im späteren Verlauf der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, nach der vierten Verhaftung im Winter 2011 sofort nach E._______ geflohen zu sein, um in D._______ nicht aufzufallen. Anschliessend habe sie sich zurück nach D._______ begeben, sei dann aber nach den Drohungen seitens des Vaters ein zweites Mal nach E._______ geflohen, um danach das Land zu verlassen. Gegen die geltend gemachten Verhaftungen spreche generell, dass die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Beweisdokumente einreichen könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Verbindung zur Tante, welche Bürgermeisterin von B._______ gewesen sei, erscheine es fraglich, dass diese ihre junge, alleinstehende Nichte zu sich hole, wenn kurze Zeit davor ihre beiden Brüder (die Onkel der Beschwerdeführerin) wegen Behelligungen seitens der Sicherheitsbehörden hätten ins Ausland fliehen müssen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Tochter einer solchen Gefahr aussetzen würden. Ferner liege auch keine Reflexverfolgungsgefahr vor. Die von der Beschwerdeführerin angeblich erlittenen (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen seien nicht glaubhaft und sie gehöre ohnehin nicht zur Kernfamilie der Tante. Eine Mitgliedschaft in der BDP und in der IHD führe für sich alleine noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor einer Verfolgung. Die Beschwerdeführerin sei für diese Vereinigungen nicht in exponierter Weise tätig gewesen. Einfachen Parteimitgliedern drohe keine Verfolgung.
E. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass die Behauptung, die Verwüstung der Wohnung und die sexuelle Belästigung der Nichte einer Bürgermeisterin seien unglaubhaft, da dies von dieser publik gemacht worden wäre, nicht zutreffe. Die Tante der Beschwerdeführerin habe damals unter enormem staatlichem Druck gestanden und gegen sie seien derzeit diverse Strafverfahren hängig, wodurch sie ebenfalls in die Schweiz habe fliehen müssen. Die behördlichen Repressionen hätten sich jedoch nicht auf die Tante beschränkt. Wie von der Beschwerdeführerin erwähnt, seien auch zwei Brüder der Tante, die im gleichen Haus gelebt hätten, aufgrund staatlicher Verfolgung gezwungen gewesen, ins Ausland zu fliehen. Die Beschwerdeführerin sei nebst der staatlichen Verfolgung auch durch ihren Vater bedroht. Dieser habe ihr nicht erlaubt, zur Tante zu ziehen, und wolle sie umbringen, nachdem er von staatlicher Seite erfahren habe, dass seine Tochter sexuell missbraucht worden sei. Dies stelle ein frauenspezifischer Fluchtgrund dar. Die Vorfälle in der Wohnung seien in der Anhörung unerwähnt geblieben, da sich die Beschwerdeführerin auf die Beantwortung der Fragen konzentriert und die Geschehnisse bereits in der BzP genügend deutlich kundgetan habe. Die Tante habe von diesem Vorfall erfahren und ihn mit den Parteikollegen besprochen. Sonst habe man nichts unternommen, was dadurch zu erklären sei, dass die staatlichen Behörden in genügend solchen Fällen ohnehin untätig geblieben seien. Es treffe nicht zu, dass Nicht-Kader-Mitglieder der BDP keine staatlichen Sanktionen zu fürchten hätten. Zurzeit seien rund siebentausend Parteiaktivisten der BDP und ihrer Vorgängerorganisation im Gefängnis, und man könne nicht behaupten, dass es sich dabei ausschliesslich um Kaderleute handle. Aufgrund des eigenen Engagements, der Verbindung zur Tante sowie des sonstigen verwandtschaftlichen Umfelds (einige Verwandten würden als Flüchtlinge in der Schweiz leben) bestehe folglich für die Beschwerdeführerin eine Verhaftungsgefahr, zumindest in Form einer Reflexverfolgung. 5.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch zu einem wesentlichen Teil damit, dass sie aufgrund ihrer Verbindung zur Tante in den Fokus der Behörden gelangt sei. Sowohl die von der Beschwerdeführerin erwähnte Tante als auch deren zwei Brüder befinden sich derzeit jeweils in einem erstinstanzlichen Asylverfahren. In den jeweiligen BzPs bestätigen die Verwandten das von der Beschwerdeführerin skizzierte Bild, wonach das Umfeld der politisch aktiven Tante das Ziel staatlicher Verfolgungsmassnahmen geworden sei. Der Beurteilung dieser Reflexverfolgung kommt vorliegend mithin entscheidende Bedeutung zu, was eine hinreichende Abklärung des Verfolgungsbildes der Tante und ihres Umfelds voraussetzt. An dieser Stelle ist ergänzend zu erwähnen, dass sich nebst der Tante und den beiden Onkeln noch weitere Familienangehörige in der Schweiz befinden. Der Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist das BFM vorliegend nur ungenügend nachgekommen, indem die Reflexverfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin verneint wurde, ohne den Sachverhalt der die Reflexverfolgung auslösenden Person respektive Sippe umfassend abgeklärt zu haben. Somit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt, womit die angefochtene Verfügung Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233). 5.4 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Ziel dieser noch vorzunehmenden Abklärungen ist die koordinierte Erstellung der Sachverhaltsgrundlagen zur Beurteilung der Verfolgungssituation der Tante und ihres Umfelds, um gestützt darauf eine fundierte Beurteilung der (Reflex-)-Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2013 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1554/2013 Urteil vom 21. August 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______ (Türkei). Sie gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. August 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 14. August 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 23. Januar 2013 statt. Anlässlich der BzP reichte die Beschwerdeführerin ihre türkische Identitätskarte zu den Akten. In den Befragungen machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie Mitglied des nsan Haklari Derne i (Menschenrechtsverein - IHD) und der Bari ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie - BDP) sei. Aufgrund ihrer Kontakte zu ihrer Tante, welche Bürgermeisterin in B._______ sei, werde sie von den türkischen Behörden verfolgt. Zudem wolle ihr Vater sie töten, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (Eröffnung am 22. Februar 2013) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Instruktionsverfügung vom 28. März 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde unter dem Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, welche am 9. April 2013 eingereicht wurde. F. In der Vernehmlassung vom 30. April 2013 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie kurdischer Volkszugehörigkeit und Mitglied in der Menschenrechtorganisation IHD sowie in der BDP sei. Ihre Tante mütterlicherseits (N [...]) sei (...) als Bürgermeisterin von B._______ (Provinz C._______) gewählt worden. Zwei ihrer Onkel mütterlicherseits (Brüder der Tante; [N (...) und N (...)]) hätten fliehen müssen, da sie wegen der Tante ebenfalls verfolgt worden seien (...). Da ihre Tante, nachdem die Brüder geflohen seien, alleine gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin zwischen März 2010 und 2011 regelmässig, teilweise für etwa drei bis vier Monate, zu ihrer Tante gezogen und habe sie - auch in politischen Belangen - unterstützt. So habe sie diese oft an politische Anlässe begleitet. Dieser Kontakt habe der Polizei in C._______ missfallen, und sie habe angefangen, auf die Beschwerdeführerin Druck auszuüben. Im Frühling 2010 hätten Beamte sie bei ihrer Tante zuhause aufgesucht und sie zur Befragung mitgenommen. Ihr sei angeboten worden, als Spitzel zu arbeiten, und man habe ihr, sofern sie dieses Angebot ablehne, mit dem Tode gedroht. Am 8. März 2010 habe anlässlich des Weltfrauentags eine Demonstration in B._______ stattgefunden. Anlässlich dieser Demonstration sei sie zusammen mit diversen anderen Personen festgenommen worden. Überdies hätten Beamte eines Tages, als sie sich alleine im Haus der Tante aufgehalten habe, die Wohnung der Tante verwüstet und die Beschwerdeführerin sexuell belästigt, indem sie sie überall angefasst und dabei vulgäre Sprüche geäussert hätten. Im Sommer 2011 sei sie in D._______ festgenommen, zu ihren politischen Aktivitäten befragt und fast vergewaltigt worden. Sie habe sich jedoch gewehrt und geschrien, so dass von ihr abgelassen worden sei. In D._______ sei sie das zweite Mal im Winter 2011 respektive 2012 festgenommen worden, nachdem ihre Tante die Türkei verlassen habe. Sie sei vor dem BDP-Gebäude festgenommen und für 48 Stunden festgehalten worden. Dabei hätten die Beamten sie wiederholt geschlagen und nach dem Aufenthaltsort der Tante befragt. Nachdem ihre Tante das Land verlassen habe, habe man ihr anlässlich der Festnahme, aber auch telefonisch mehrmals gedroht, dass man sie anstelle ihrer Tante umbringen werde. Obwohl sie oft ihre Nummer gewechselt habe, hätten die telefonischen Belästigungen angedauert. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Aussichtslosigkeit selbst nie Anzeige erstattet. Die Sicherheitskräfte hätten 2011 ihrem Vater schliesslich telefonisch mitgeteilt, dass sie seine Tochter vergewaltigt hätten. Im Sommer 2012 habe der Vater, als er aus Zypern urlaubshalber nach Hause gekommen sei, die Beschwerdeführerin deswegen verprügelt. Ihr Vater und seine Brüder hätten daraufhin beschlossen, sie zu töten, da sie die Familie entehrt habe. Mit Hilfe ihrer Mutter habe sie jedoch in die Schweiz fliehen können. Seit ihrer Ausreise sei sie bei ihrer Mutter in D._______ dreimal behördlich gesucht worden. Da die Beamten sie nicht aufgefunden hätten, sei ihr jüngerer Bruder anfangs 2013 für kurze Zeit in Arrest genommen worden. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Die Übergriffe in der Wohnung der Tante habe sie lediglich an der BzP nicht aber in der Anhörung erwähnt, und habe dies auf Nachfrage in der Anhörung dahingehend begründet, dass es ihr nicht in den Sinn gekommen sei. Dass dieser in der BzP noch zentral vorgebrachte Punkt in der Anhörung keine Erwähnung gefunden habe, lasse vermuten, dass er nicht der Wahrheit entspreche. Es sei auch fraglich, ob Sicherheitskräfte die Wohnung einer exponierten Politikerin verwüsten und ihre Nichte sexuell belästigen würden, zumal die Tante damals Bürgermeisterin gewesen sei und damit zu rechnen gewesen wäre, dass ein solcher Vorfall an die Öffentlichkeit gebracht worden wäre, was für die Beamten sicherlich Konsequenzen gehabt hätte. Die Ausführungen zu den mehrmaligen Verhaftungen seien diffus ausgefallen. In der BzP sei zu Protokoll gegeben worden, dass die Beschwerdeführerin mehrmals zusammen mit ihrer Tante festgenommen worden sei, wohingegen in der Anhörung ausgesagt worden sei, sie sei niemals mit ihrer Tante zusammen verhaftet worden. In der BzP habe sie von zwei Verhaftungen besprochen, von denen sich die eine im Sommer 2011 und die andere zwei bis drei Monate vor Ausreise ereignet habe. In der Anhörung habe sie demgegenüber vier Festnahmen geltend gemacht, wovon sich zwei in C._______ im Jahre 2010 und zwei in D._______ im Jahre 2011 zugetragen hätten. Das erste Mal sei sie bei ihrer Tante abgeholt, jedoch kurz danach wieder freigelassen worden. Man habe sie nach Informationen über Kurden ausgefragt und als Spitzel anheuern wollen. Obwohl sie mit dem Tode bedroht worden sei, wenn sie dieses Angebot ausschlage, habe sie sich geweigert. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass man sie trotz fehlender Kooperation ohne jegliche Konsequenzen freigelassen haben soll. Gemäss Aussage in der Anhörung sei es anlässlich des Arrests im Sommer 2011 in D._______ zu sexuellen Übergriffen gekommen, über welche ihr Vater von den Sicherheitskräften informiert worden sei, woraufhin dieser ihren Ehrenmord beschlossen habe. Es überzeuge nicht, dass der Vater 2011 informiert worden sei, er den Mordentschluss aber erst im Juli 2012 gefällt habe. Gegen die Beschwerdeführerin spreche in diesem Kontext auch, dass die Übergriffe in der Wohnung der Tante bei der Anhörung erst auf Nachfrage Erwähnung gefunden hätten. Eine vierte Verhaftung datiere die Beschwerdeführerin auf den Winter 2011. In der Rückübersetzung habe sie den Vorfall auf den Winter 2012 umdatieren lassen, was nicht der Wahrheit entsprechen könne, da sie sich damals bereits in der Schweiz aufgehalten habe. In der Anhörung habe sie anfangs erwähnt, sie sei, nachdem ihr Vater von den Übergriffen erfahren habe, nach C._______ und dann weiter nach E._______ geflohen. Davon abweichend habe sie im späteren Verlauf der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, nach der vierten Verhaftung im Winter 2011 sofort nach E._______ geflohen zu sein, um in D._______ nicht aufzufallen. Anschliessend habe sie sich zurück nach D._______ begeben, sei dann aber nach den Drohungen seitens des Vaters ein zweites Mal nach E._______ geflohen, um danach das Land zu verlassen. Gegen die geltend gemachten Verhaftungen spreche generell, dass die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Beweisdokumente einreichen könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Verbindung zur Tante, welche Bürgermeisterin von B._______ gewesen sei, erscheine es fraglich, dass diese ihre junge, alleinstehende Nichte zu sich hole, wenn kurze Zeit davor ihre beiden Brüder (die Onkel der Beschwerdeführerin) wegen Behelligungen seitens der Sicherheitsbehörden hätten ins Ausland fliehen müssen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Tochter einer solchen Gefahr aussetzen würden. Ferner liege auch keine Reflexverfolgungsgefahr vor. Die von der Beschwerdeführerin angeblich erlittenen (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen seien nicht glaubhaft und sie gehöre ohnehin nicht zur Kernfamilie der Tante. Eine Mitgliedschaft in der BDP und in der IHD führe für sich alleine noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor einer Verfolgung. Die Beschwerdeführerin sei für diese Vereinigungen nicht in exponierter Weise tätig gewesen. Einfachen Parteimitgliedern drohe keine Verfolgung. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass die Behauptung, die Verwüstung der Wohnung und die sexuelle Belästigung der Nichte einer Bürgermeisterin seien unglaubhaft, da dies von dieser publik gemacht worden wäre, nicht zutreffe. Die Tante der Beschwerdeführerin habe damals unter enormem staatlichem Druck gestanden und gegen sie seien derzeit diverse Strafverfahren hängig, wodurch sie ebenfalls in die Schweiz habe fliehen müssen. Die behördlichen Repressionen hätten sich jedoch nicht auf die Tante beschränkt. Wie von der Beschwerdeführerin erwähnt, seien auch zwei Brüder der Tante, die im gleichen Haus gelebt hätten, aufgrund staatlicher Verfolgung gezwungen gewesen, ins Ausland zu fliehen. Die Beschwerdeführerin sei nebst der staatlichen Verfolgung auch durch ihren Vater bedroht. Dieser habe ihr nicht erlaubt, zur Tante zu ziehen, und wolle sie umbringen, nachdem er von staatlicher Seite erfahren habe, dass seine Tochter sexuell missbraucht worden sei. Dies stelle ein frauenspezifischer Fluchtgrund dar. Die Vorfälle in der Wohnung seien in der Anhörung unerwähnt geblieben, da sich die Beschwerdeführerin auf die Beantwortung der Fragen konzentriert und die Geschehnisse bereits in der BzP genügend deutlich kundgetan habe. Die Tante habe von diesem Vorfall erfahren und ihn mit den Parteikollegen besprochen. Sonst habe man nichts unternommen, was dadurch zu erklären sei, dass die staatlichen Behörden in genügend solchen Fällen ohnehin untätig geblieben seien. Es treffe nicht zu, dass Nicht-Kader-Mitglieder der BDP keine staatlichen Sanktionen zu fürchten hätten. Zurzeit seien rund siebentausend Parteiaktivisten der BDP und ihrer Vorgängerorganisation im Gefängnis, und man könne nicht behaupten, dass es sich dabei ausschliesslich um Kaderleute handle. Aufgrund des eigenen Engagements, der Verbindung zur Tante sowie des sonstigen verwandtschaftlichen Umfelds (einige Verwandten würden als Flüchtlinge in der Schweiz leben) bestehe folglich für die Beschwerdeführerin eine Verhaftungsgefahr, zumindest in Form einer Reflexverfolgung. 5.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch zu einem wesentlichen Teil damit, dass sie aufgrund ihrer Verbindung zur Tante in den Fokus der Behörden gelangt sei. Sowohl die von der Beschwerdeführerin erwähnte Tante als auch deren zwei Brüder befinden sich derzeit jeweils in einem erstinstanzlichen Asylverfahren. In den jeweiligen BzPs bestätigen die Verwandten das von der Beschwerdeführerin skizzierte Bild, wonach das Umfeld der politisch aktiven Tante das Ziel staatlicher Verfolgungsmassnahmen geworden sei. Der Beurteilung dieser Reflexverfolgung kommt vorliegend mithin entscheidende Bedeutung zu, was eine hinreichende Abklärung des Verfolgungsbildes der Tante und ihres Umfelds voraussetzt. An dieser Stelle ist ergänzend zu erwähnen, dass sich nebst der Tante und den beiden Onkeln noch weitere Familienangehörige in der Schweiz befinden. Der Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist das BFM vorliegend nur ungenügend nachgekommen, indem die Reflexverfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin verneint wurde, ohne den Sachverhalt der die Reflexverfolgung auslösenden Person respektive Sippe umfassend abgeklärt zu haben. Somit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt, womit die angefochtene Verfügung Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 694). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233). 5.4 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Ziel dieser noch vorzunehmenden Abklärungen ist die koordinierte Erstellung der Sachverhaltsgrundlagen zur Beurteilung der Verfolgungssituation der Tante und ihres Umfelds, um gestützt darauf eine fundierte Beurteilung der (Reflex-)-Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Februar 2013 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: