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D-1543/2011

D-1543/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1543/2011

Urteil vom 29. März 2011

Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Partei

A._______,

vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,

Asylhilfe Bern, (...),

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. No­vember 2010 / (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein aus dem Dorf B. (C. State) stammender und der Ethnie der D. ange­hö­ren­der Nigerianer, am 7. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei im Jahr 2005 im Verlauf eines ethnischen Kon­flikts zwischen D. und E. im C. State von Angehörigen der E. getötet worden,

dass er, nachdem er vom Tod seines Vaters erfahren habe, von sei­nem langjährigen Wohn- und Arbeitsort in F. (G. State) nach B. zurückgekehrt sei, um seine Mutter und seine Brüder von dort wegzubringen,

dass in der Nacht seiner Ankunft Angehörige der E. das Dorf er­neut angegriffen, ihn festgenommen, misshandelt und gezwungen hät­ten, eines seiner Ohren aufzuessen, das sie ihm zuvor abgeschnitten hätten,

dass er am folgenden Morgen von Männern seines Dorfes befreit und zu einem Arzt gebracht worden sei und ihm der Dorfvorsteher, der ihn dort regelmässig besucht habe, eines Tages eine für ihn und weitere Personen bestimmte Vorladung eines Gerichts in H. habe zukom­men lassen,

dass er dieser Vorladung wegen seiner Verletzung und aus Furcht, wie andere junge Männer von dort nicht mehr zurückzukehren, keine Folge geleistet habe,

dass er einige Tage später von seiner Lebenspartnerin erfahren habe, dass im Fernsehen nach ihm gesucht worden sei, woraufhin der Arzt, bei welchem er sich aufgehalten habe, mitgeteilt habe, er könne nicht länger bei ihm bleiben,

dass er deshalb seinen Heimatstaat mit der Hilfe des Dorfvorstehers in Richtung I. verlassen und sich in der Folge bis (...) in J. aufgehalten habe, bevor er über K. in die Schweiz gelangt sei,

dass er zur Stützung seiner Vorbringen im Verlauf des erst­ins­tanz­li­chen Asylverfahrens ein Dokument mit der Überschrift (...) in Kopie zu den Akten reichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 feststellte, der Ge­suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ab­lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings­eigen­schaft ausführte, der Gesuchsteller habe den schweizerischen Asyl­be­hörden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und Zugehörigkeit zur Ethnie der D. nicht erstellt seien, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage stelle,

dass die Verfolgungsvorbringen nur auf den Behauptungen des Ge­such­stellers beruhten, welche einzig durch dessen Narben gestützt wür­den, deren Herkunft jedoch nicht erwiesen sei,

dass die Verfolgungsvorbringen selbst bei Wahrunterstellung lediglich Teil eines auf L. beschränkten allgemeinen und wirt­schaft­lichen Konflikts zwischen den E. und den D. seien, der von den Behörden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bekämpft werde,

dass keine Hinweise darauf bestünden, dass der von seinem Hei­mat­dorf unterstützte Gesuchsteller nicht die Möglichkeit gehabt hätte, beim Staat um Schutz zu ersuchen und mit seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern in den G. State zurückzukehren,

dass die geltend gemachten Vorbringen daher nicht asylrelevant seien, woran auch das eingereichte Beweismittel nichts ändere, zumal es sich lediglich um eine schlecht lesbare Kopie handle, wobei gerichts­notorisch sei, dass solche Dokumente in Nigeria käuflich erworben wer­den könnten,

dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Be­schwerde vom 20. Au­gust 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (...) vom 12. November 2010 vollumfänglich abwies,

dass es im Ein­klang mit der Vorinstanz sowohl die Zweifel an den gel­tend gemachten Verfolgungsvorbringen als auch deren fehlende asyl­rechtliche Relevanz bestätigte und den Beweiswert des eingereichten Dokuments als beschränkt einschätzte,

dass der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 9. März 2011 (Datum des Poststempels) beantragen liess, es sei auf das Gesuch einzu­tre­ten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. No­vember 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er die Flücht­lings­ei­genschaft er­fülle,

dass im Weiteren die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei­sungs­vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnah­me anzuordnen sei,

dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, es sei M. anzuweisen, vom Vollzug der Weg­weisung während der Behandlung des Gesuchs abzusehen,

dass der Gesuchsteller zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten­vor­schus­ses ersuchte,

dass gleichzeitig ein als (...) be­zeich­netes Dokument vom (...)und ein angeblich vom (...) datierender (...) sowie (...) ein­ge­reicht wurden,

dass in der Eingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, in dem mit einem Foto des Gesuchstellers und dem behördlichen Stempel ver­se­henen Dokument des N. werde sein Name samt Wohnort beziehungsweise Geburtsort und Namen der El­tern genannt, während dem Gesuchsteller im (...) vorgeworfen werde, beim ethnischen Kon­flikt zwischen D. und E. unter anderem (...) verursacht zu haben,

dass die beiden Dokumente die Angaben des Gesuchstellers be­kräf­ti­gen beziehungsweise glaubhaft machen würden und im Urteil des Bun­des­verwaltungsgerichts vom 12. November 2010 nicht hätten be­rück­sichtigt werden können und das Revisionsgesuch innert der revi­sionsrechtlichen Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revi­sions­grunds eingereicht worden sei,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),

dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Un­ab­än­derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be­schwer­de­ent­scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),

dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Ur­teile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind,

dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei be­reits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend ge­macht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG in analogiam),

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revi­sionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG),

dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 12. November 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),

dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letz­te­res auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Be­schwer­de­ent­scheides zu enthalten hat,

dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten An­forderungen zu genügen hat,

dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121-123 BGG auf­geführten Gründe explizit benennt, anhand der eingereichten Beweis­mittel und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit ge­nü­gen­der Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die Sachver­halts­fest­stel­lung im Urteil (...) vom 12. November 2010 als falsch oder un­vollständig erscheinen zu lassen,

dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung darlegt, warum nach seiner Einschätzung dieser Revisionsgrund ver­wirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Mar­cel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Ba­sel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG),

dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG),

dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions­ge­such - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - ein­zutreten ist,

dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils ver­langt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erheb­li­che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent­stan­den sind,

dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von "nachträglich er­fah­ren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorg­falt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vor­gebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. Hansjörg Sei­ler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurz­kom­mentar zum Bun­desgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gal­len 2006, Art. 123 N. 3; André Mo­ser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozes­sie­ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),

dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die ge­suchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48),

dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden kön­nen und müssen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 123 N. 4),

dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Be­weispflicht beizutragen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Ein­schränkung der behördlichen Unter­su­chungs­pflicht durch die Mit­wirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Be­weisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asyl­ver­fahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tat­sa­chen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bis­herige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),

dass ein Dokument wie die schriftliche Bestätigung der Identität des Gesuchstellers bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im or­dentlichen Verfahren hätte eingereicht werden können,

dass sich dessen ungeachtet das erwähnte Beweismittel als nicht ent­schei­dend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen erweist, zumal darin lediglich die Herkunft des Gesuchstellers von Geburt aus dem erwähnten N. und dem Dorf B. bestätigt wird,

dass diesbezüglich indes auf die vorstehend zusammengefassten, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 bestätigten Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 zu verweisen ist, wonach die Verfolgungsvorbringen selbst bei Wahr­un­terstellung lediglich Teil eines auf L. beschränkten all­ge­meinen und wirtschaftlichen Konflikts zwischen den E. und den D. sind, der von den Behörden zur Aufrechterhaltung der öffentli­chen Ordnung bekämpft werde, und keine Hinweise darauf bestünden, dass der von seinem Heimatdorf unterstützte Gesuchsteller nicht die Mög­lich­keit gehabt hätte, beim Staat um Schutz zu ersuchen und mit seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern in den G. State zu­rück­zu­keh­ren,

dass das Dokument vom (...) - ungeachtet der Frage von dessen Echtheit - mithin bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätte,

dass der eingereichte (...) gemäss Angaben des Gesuchstellers vom (...) datiert und dieser mit keinem Wort erklärt, unter wel­chen Umständen und zu welchem Zeitpunkt das Dokument erhält­lich gemacht wurde beziehungsweise weshalb er dieses nicht bereits im Verlauf des ordentlichen Verfahrens einreichte,

dass abgesehen davon auch erhebliche Zweifel an der Echtheit des Do­kuments bestehen, zumal es sich gemäss dessen Inhalt um ein ver­trau­liches (...), nur für die polizeiinterne Verwendung (...) bestimmtes Schriftstück (...) handelt, und er überdies kein Wort darüber verliert, wie er in dessen Besitz gelangt ist,

dass der Gesuchsteller mit Bezug auf dieses Beweismittel - un­ge­ach­tet der Frage von dessen Echtheit - und die damit belegbaren Tatsa­chen nicht darzutun vermag, dass ihm eine Bei­bringung respektive Gel­tendmachung im früheren Verfahren wegen un­verschuldeter Um­stän­de (zum Genü­gen der blossen Glaubhaft­machung der Schuld­lo­sig­keit vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 110) nicht möglich war,

dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung angesichts der erheblichen Zweifel an der Echtheit des Dokuments hinlänglich aus­zuschliessen ist, dieses hätte bei Vorliegen im ordentlichen Ver­fah­ren zu einer anderen Beurteilung geführt,

dass das erwähnte Beweismittel somit zusätzlich mit dem Mangel der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit behaftet ist (vgl. hierzu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51),

dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweis­mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 abzuweisen ist,

dass das sinngemässe Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Ab­sehen von Vollzugsmassnahmen während des Revisionsver­fah­rens) sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos­ten­vor­schusses durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos ge­worden sind, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,

dass das Revisionsgesuch aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Ver­bin­dung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 172.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi

Daniel Widmer

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