Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie - suchte am 11. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) B.________ und am 16. Dezember 2019 seine Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er aus dem Dorf C.________ (Bezirk D.________, Provinz E.________) stamme, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht habe. Er habe dort mit seinen Eltern, einem älteren und einem jüngeren Bruder sowie zwei jüngeren Schwestern zusammengelebt. Sein Wohngebiet werde von der lokalen Miliz, den Arbaki, kontrolliert. Deshalb habe er keine Schule besuchen können, sondern als Hirte gearbeitet. Sein Vater sei ein angesehener und wohlhabender Mann, welcher drei Häuser, einen Laden sowie ein Auto besitze. Ungefähr Anfang 2019 sei er zusammen mit seinem älteren Bruder auf dem Heimweg vom Laden seines Vaters von den Arbaki unter Zwang mitgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er habe mit seinem Bruder eine Nacht an diesem Ort verbracht, bevor Letzterer weggebracht worden sei. Er sei weiter in diesem Gebäude festgehalten worden und habe jeweils als Tanzjunge (bacha bazi) für 50 bis 60 ältere Männer tanzen müssen. Nach dem Tanzen sei er jeweils sexuell missbraucht worden. Nach circa sechs Wochen habe ein Bombenangriff stattgefunden, durch welchen das Gebäude beschädigt worden sei. Deshalb habe er zusammen mit zwei weiteren Jungen, die in einem Nachbardorf gewohnt hätten, fliehen und nach Hause zurückkehren können. Nach seiner Rückkehr habe er gehört, wie sein Vater mit seiner Mutter über seine Ermordung gesprochen habe, weil die Ehre der Familie durch seine Tätigkeit als Tanzjunge beschmutzt worden sei. Seine Mutter habe ihm ihr Geld und ihren Schmuck gegeben. Nach etwa vier Tagen habe er das Haus der Familie verlassen. Ein Schlepper habe ihm bei der Ausreise geholfen und ihn zuerst nach F.________, dann G.________ und anschliessend in die Türkei gebracht. Von dort aus sei er nach Griechenland gelangt, wo er sich mehrere Monate in einem Camp aufgehalten habe. Er habe erfahren, dass sein Vater seine Mutter sowie seine jüngeren Geschwister aus dem Haus geworfen habe und inzwischen mit einer anderen Frau verheiratet sei. Er sei schliesslich weitergereist und am 11. November 2019 in die Schweiz gekommen. Wenige Tage vor seiner Anhörung habe er erfahren, dass seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben sei. C. C.a Am 20. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM schriftlich Stellung. Dabei wurde namentlich vorgebracht, dass die Stimmung an der Anhörung nicht gut gewesen sei. Auch sei auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers zu wenig Rücksicht genommen worden. Dieser könne zudem nicht wissen, warum ausgerechnet er als Tanzjunge ausgewählt worden sei. Insgesamt sei darauf hinzuweisen, dass im Entwurf die positiven Glaubhaftigkeitselemente nicht gewürdigt worden, sondern eine einseitige Würdigung vorgenommen worden sei. Als Beweismittel reichte die Rechtsvertretung die Tazkara des Beschwerdeführers im Original sowie die Kopie des Totenscheins der Mutter ein. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Entscheid sei in den Dispositivziffern 1-3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. H.________ vom 16. Dezember 2019 sowie eine Fotografie, die ihn kurz nach seiner Ausreise aus Afghanistan zeige, zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs.2 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Seine Beschreibungen sowohl des Aufenthalts bei den Arbaki als auch der Flucht seien sehr rudimentär gehalten. So beschränkten sich seine Ausführungen, wie er selbst einen üblichen Tag in der Unterkunft, wo die Tanzjungen festgehalten worden seien, erlebt habe, auf zwei Sätze, die keinerlei Realkennzeichen enthielten. Selbst auf die Aufforderung hin, ob er nicht etwas mehr erzählen könne, habe er keine Angaben, die über das Wissen eines mittels Fernsehen rudimentär über die Thematik informierten Afghanen hinausreichen würden, zu machen vermocht. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, weshalb er selbst auf die Aufforderung hin, von besonders einschneidenden Erlebnissen während des Aufenthaltes bei den Arbaki zu erzählen, mit keinem Wort die körperlichen Misshandlungen beziehungsweise Schläge erwähnt habe, die er zuvor in einem anderen Kontext geltend gemacht habe. Er habe schlicht ausgeführt, dass alles jeden Tag immer gleich abgelaufen sei. Seine Beschreibung, wie er den Bombenangriff auf den Ort, wo er festgehalten worden sei, erlebt habe, habe sich auf die Wiedergabe des sehr oberflächlich beschriebenen Ablaufs des Geschehens beschränkt. Im Gegensatz zu den erwähnten Aussagen falle auf, dass seine Beschreibung eines Tages im griechischen Camp oder von der Überfahrt nach Griechenland durchaus Realkennzeichne enthalte, indem er spontan eigene Gedanken und Gefühlregungen zu Protokoll gegeben, das Geschehene mit vorangegangenen Ereignissen verknüpft und das beobachtete Verhalten von Mitreisenden unaufgefordert beschrieben habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Route, auf der er von den Arbaki verschleppt worden sei, mit dem Hinweis, seine Augen seien verbunden gewesen, zunächst nicht habe angeben können, später jedoch ausgesagt habe, dass er anlässlich seiner Flucht die einzige Strasse, die zu ihm nach Hause geführt habe, genommen habe. Wenig nachvollziehbar sei auch, weshalb die Arbaki, zu denen sein Vater gemäss seinen Angaben ein gutes Verhältnis habe, dessen Söhne mitnehmen sollten. Dies sei umso weniger plausibel, als er sich bei seinem Vater um eine wohlhabende und angesehene Person handle. Offenbar bestünde auch keine persönliche Feindschaft, da sein Vater bis heute keine Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, sein Land und seine Häuser weiterhin besitze und den Laden weiterführe. Bezeichnenderweise habe er diese Frage nicht beantwortet. Schliesslich sei er ein erwachsener, gut 23-jähriger Mann. Damit entspreche er nicht dem üblichen Bild eines Tanzjungen, der mit dem Erreichen der Pubertät und dem beginnenden Bartwuchs als seiner Rolle entwachsen gelte. Er habe zwar geltend gemacht, dass er besonders helle Haut habe und auch als Hirte sehr gepflegt gewesen sei. Damit könne er jedoch lediglich erklären, allenfalls der Vorliebe einer individuellen Person entsprochen zu haben. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, dass er nicht mit einem ganz bestimmten Mann, sondern mit "diesen Männern" habe schlafen müssen. Vor diesen Hintergrund sei sein Vorbringen, als Tanzjunge missbraucht worden zu sein, unglaubhaft. Somit könnten ihm auch die Vorbringen, von den Arbaki entführt und später von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden zu sein, nicht geglaubt werden. Es sei abschliessend festzuhalten, dass seine Angaben in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert und realitätsfern ausgefallen seien. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er differenzierter und einheitlicher hätte berichten können, hätte er das Gesagte tatsächlich selbst erlebt. Insofern er in seiner Stellungnahme geltend gemacht habe, an der Anhörung habe keine gute Stimmung geherrscht, und ausgeführt habe, die Aussage, er entspreche nicht dem klassischen Bild eines Tanzjungen, habe in irritiert, sei anzumerken, dass sich sein Asylgesuch im Kern um das Vorbringen drehe, als Tanzjunge missbraucht worden zu sein. Somit stehe es ihm zu, dass er im Sinne eines rechtlichen Gehörs mit dieser Feststellung konfrontiert werde, damit er dazu Stellung nehmen könne. Das rechtliche Gehör sei ihm gegen Ende der Anhörung gewährt worden, um die Anhörungsatmosphäre nicht negativ zu beeinflussen. Zudem seien dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, dass die Anhörung in einer Atmosphäre stattgefunden habe, die ihn daran gehindert habe, substanziierte Aussagen zu machen. Insofern er weiter argumentiert habe, er habe aufgrund einer Traumatisierung nicht detailliert über seine Erlebnisse berichten können, falle auf, dass seine Aussagen zum geltend gemachten Aufenthalt bei den Arbaki nach der gemeinsamen Pause mit seiner Rechtsvertretung gewisse Realkennzeichen aufweisen würden. Dass er erst nach der Pause zu diesen Aussagen fähig gewesen sei, werfe Fragen auf. Dies umso mehr als dass ihm zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich ausführlich zu äussern. Insgesamt seien keine Tatsachen dargetan oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhaltes vor, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei, wie der Arztbericht von Dr. med. H.________ vom 16. Dezember 2019 zeige. Auf seinen psychisch angeschlagenen Zustand habe er sowohl im Rahmen des Dublin-Gespräches als auch anlässlich der Anhörung aufmerksam gemacht und auch dargelegt, dass er auf der Flucht bereits einen Suizidversuch unternommen habe. Aus dem Arztbericht vom 16. Dezember 2019 gehe weiter hervor, dass seine Konzentration und Gedächtnisleistung vermindert und sein formales Denken verlangsamt sei. Es sei bekannt, dass eine PTBS zu einer Beeinträchtigung der Aussagequalität führe. Auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne sich eine PTBS auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken und sie sei entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen. Neben der bei ihm diagnostizierten PTBS sei weiter zu berücksichtigen, dass er sexuelle Übergriffe erlebt habe und Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme hätten, über die erlittenen Übergriffe zu reden. Dies könne - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Diese typischen Gefühle von Schuld und Scham zeigten sich auch bei ihm. Er gebe sich selber die Schuld für das, was passiert sei, und schäme sich dafür. Dem Anhörungsprotokoll sei an mehreren Stellen zu entnehmen, dass er Schwierigkeiten habe, über die sexuellen Übergriffe - namentlich das Tanzen vor den älteren Männern und den erzwungenen Geschlechtsverkehr - zu sprechen. Schliesslich sei in Bezug auf seinen psychischen Zustand darauf hinzuweisen, dass seine Mutter wenige Tage vor der Anhörung verstorben sei und er sich neben der Trauer grosse Sorgen um seine Geschwister gemacht habe, die in Afghanistan zurückgeblieben seien. In Bezug auf die Anhörung seit weiter festzuhalten, dass sich das Anhörungsklima im Verlauf der Anhörung zunehmend verschlechtert habe und der Eindruck entstanden sei, dass bei der befragenden Person bereits im Verlaufe des freien Berichts des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entstanden seien. Dies habe sich zunächst dadurch geäussert, dass die befragende Person nach dem freien Bericht nicht gleich anschliessend ergänzende Fragen zu den Asylgründen gestellt habe, sondern in insgesamt vier Mal aufgefordert habe, seine Eindrücke im Hinblick auf die Überfahrt nach Griechenland sowie seinen Aufenthalt in einem griechischen Camp zu schildern. Dagegen seien ihm in Bezug auf die Erlebnisse als Tanzjunge vergleichsweise wenig Fragen gestellt worden. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch, dass ihm keine Nachfragen gestellt worden seien, als er seine Schilderungen einmal unterbrochen habe. Anstatt noch einmal nachzufragen und Verständnis für seine Situation aufzubringen, habe die befragende Person ihn vielmehr damit konfrontiert, dass er nicht dem typischen Bild eines Tanzjungen entspreche. Im weiteren Verlauf sei ersichtlich geworden, dass die befragende Person seine Erklärung nicht näher in Betracht gezogen habe. In der Folge sei seine Rechtsvertretung gefragt worden, ob sie ergänzende Fragen habe. Seine Rechtsvertretung habe daraufhin um eine Pause gebeten, um ihre Notizen durchzugehen und Fragen vorzubereiten. Die befragende Person habe dann eine Pause bewilligt und seine Rechtsvertretung darum gebeten, ihm in der Pause zu sagen, er solle "die Wahrheit auf den Tisch legen". Die Besprechung mit seiner Rechtsvertretung habe, auch weil zuerst ein Dolmetscher habe organisiert werden müssen, mehr Zeit als erwartet in Anspruch genommen, weshalb die angesetzte Pause etwas überschritten worden sei. Aufgrund dieser Verspätung sei die befragende Person nach der Rückkehr sichtlich ungehalten gewesen, wobei sich deren Angespanntheit zusehends gesteigert habe. Zugunsten des Anhörungsklimas sei aber verzichtet worden, dies im Detail protokollieren zu lassen. Die Verschlechterung sei deshalb aus dem Protokoll nicht vollständig ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es ihm trotz des schlechten Anhörungsklimas gelungen, das Erlebte substantiiert und lebensnah darzulegen. So habe er mit diversen Realkennzeichen (Details, Schilderung von Emotionen, direkte Rede) erklären können, wie sein Tag als Tanzjunge ausgesehen habe. Auch seine Ausführungen betreffend die Tanzaufführungen und anschliessenden sexuellen Übergriffe seien geprägt von Details sowie Emotionen. Insofern die Vorinstanz ihm vorwerfe, er habe auf die Aufforderung hin, ein besonders einschneidendes Erlebnis zu erwähnen, Schläge nicht erwähnt, die er vorhin in einem anderen Kontext geltend gemacht habe, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht an der Vorinstanz liege, zu entscheiden, welche Erlebnisse für ihn einschneidend waren und welche nicht. Da er auch während seiner Kindheit immer wieder von seinem Vater geschlagen worden sei, wie aus mehreren Stellen des Anhörungsprotokolls ersichtlich sei, seien die Schläge für ihn nichts Aussergewöhnliches gewesen. Zum Vorhalt, er entspreche nicht dem typischen Bild eines Tanzjungen habe er sodann eine nachvollziehbare Erklärung liefern können. Andererseits sei festzuhalten, dass ein angeblich unlogisches oder inkohärentes Verhalten der Verfolger nicht ihm angelastet werden könne. Er könne nicht wissen, warum ausgerechnet er ausgewählt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass es in Afghanistan verschiedene Formen der sexuellen Ausbeutung, Entführung und des Menschenhandels gebe und sich das Phänomen der Tanzjungen nicht zwingend auf minderjährige Personen beschränke. Schliesslich habe er auch die Flucht vor den Arbaki sowie seine Rückkehr nach Hause nachvollziehbar schildern können. Darüber hinaus sei anzumerken, dass seine Ausführungen zu den geltend gemachten Fluchtgründen entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchwegs dieselbe Detailliertheit beziehungsweise Aussagequalität aufweisen würden wie die Beschreibungen eines Tages im griechischen Camp oder der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland, wobei diese Konstanz die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestätige. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid, trotz Hinweis in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, mehrfach falsche Fundstellen zitiert habe. Nach dem Gesagten erscheine die Würdigung der Vorinstanz im Asylentscheid einseitig. So habe sie alle erwähnten Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, ausser Acht gelassen und nur solche gewürdigt welche angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Er habe glaubhaft ausgeführt, dass er durch die Arbaki geschlechtsspezifisch verfolgt worden sei, wobei gemäss Bundesverwaltungsgericht bei Tanzjungen auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu bejahen sei. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft angesichts seines erduldeten Schicksals im Sinne eines Vorfluchtgrundes zu bejahen. Aufgrund seiner Flucht vor den Arbaki habe er im Falle einer Rückkehr auch begründete Furcht vor Rache. Weiter müsse er aufgrund des Ehrverlustes durch die Bedrohung in der Person seines Vaters um sein Leben fürchten. Gleichzeitig seien in Afghanistan keine ausreichenden staatlichen Schutzmassnahmen vorhanden und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei angesichts der angespannten Sicherheitslage nicht gegeben.
E. 5.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts greift das Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Route, auf welcher er von den Arbaki verschleppt worden sei, mit dem Hinweis, seine Augen seien verbunden gewesen, zunächst nicht habe angeben können, später jedoch ausgesagt habe, er habe nach seiner Flucht von den Arbaki die einzige Strasse genommen, die zu ihm nach Hause geführt habe, nicht, da der Beschwerdeführer seine Schilderungen zunächst offensichtlich in nachvollziehbarer Weise auf den Moment der Festnahme beziehungsweise Entführung beschränkte. Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten dennoch zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und dessen Asylgesuch richtigerweise abgelehnt hat.
E. 5.2 Zunächst schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, der Beschwerdeführer entspreche nicht dem üblichen Bild eines Tanzjungen. Diese Praktiken betreffen in der Regel junge Jugendliche, meist im Alter zwischen 13 und 15 Jahren, aus benachteiligten Milieus (vgl. Urteil des BVGer E-7611/2016 vom 13. Februar 2018 E. 3.3.3). Bei den Tanzjungen handelt es sich in der Regel nicht um Kinder, sondern um Jünglinge, die zwar bartlos sind, aber doch im Stand zumindest sexueller Reife. Sobald sie männliche Eigenschaften wie einen Bart entwickeln, ist das Dasein als Tanzjunge beendet (Heinrich Böll Stiftung, Berlin, Die für die Krieger tanzen, in Böll Thema, Ausgabe 1, 2011, S. 11, www.boell.de/sites/default/files/BoellThema_1-11.pdf; Die Welt, Hamburg, Baccha Baazi - Afghanistans Kinderprostituierte, 27. August 2010, https://www.welt.de/politik/ausland/article9189064/Baccha-Baazi-Afghanistans-Kinderprostituierte.html, beide zuletzt abgerufen am 29. Januar 2020). Zwar kann es vorkommen, dass vereinzelt auch volljährige Männer als Tanzjungen missbraucht werden. In diesen Fällen handelt es sich aber um Personen, die bereits in ihrer Kindheit zum Opfer dieser Praktiken wurden und über die Jahre weg, insbesondere aufgrund von Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen, in dieser Situation verblieben sind (Afghanistan Independent Human Rights Commission, Kabul, Causes and consequences of Bachabazi in Afghanistan, S. 40 f., 18. August 2014, https://www.aihrc.org.af/media/files/PDF/National%20Inquiry%20Report_Final_Englsih.zip, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2020). Vor diesem Hintergrund erachtet auch das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als gut 23-jähriger Mann entführt und als Tanzjunge missbraucht worden, als wenig plausibel. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, die er nebenbei bemerkt erst nach wiederholter Nachfrage in der Lage zu geben war, er sei sehr gepflegt gewesen, habe sich gut rasiert und nie einen Bart getragen ([...]), wird bereits durch die eingereichte Tazkara des Beschwerdeführers widerlegt, deren Foto den Beschwerdeführer mit deutlichem Bartansatz zeigt. Wenig nachvollziehbar erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch angesichts des Umstandes, dass es sich bei seinem Vater um eine wohlhabende und angesehene Person handelt ([...]). Der Beschwerdeführer zählt mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu der primären Opfergruppe dieser Praktiken, die vornehmlich Kinder aus armen, benachteiligten Familien betreffen. Schliesslich hat der Vater gemäss Angaben des Beschwerdeführers als Kommandant für den einflussreichen General I.________ gearbeitet ([...]) und hatte gute Beziehungen zu den Arbaki beziehungsweise auch Freunde unter ihnen, wobei die Arbaki auch hin und wieder bei der Familie vorbeigekommen seien, um zu einem religiösen Fest zu gratulieren oder gemeinsam zu feiern ([...]). Eine Entführung des Beschwerdeführers durch die Arbaki erscheint auch vor diesem Hintergrund wenig plausibel. Bezeichnenderweise ist auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, weshalb angesichts dieser Umstände gerade er entführt worden sei, ausweichend ausgefallen ([...]). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme, zum Aufenthalt bei den Arbaki und zur anschliessenden Flucht sind auch in den Augen des Gerichts oberflächlich und allgemein ausgefallen. So schildert er die Festnahme und die Zeit bei den Arbaki beziehungsweise die Flucht zunächst als reine Geschehensabläufe mit wenig persönlichem Bezug, die in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnten ([...]). Dass der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Anhörung und nach einer Pause im Beisein seiner Rechtsvertretung in der Lage gewesen sein soll, seine Vorbringen in gewisser Hinsicht zu konkretisieren, obwohl die Vorinstanz bereits zuvor mehrmals nachgefragt beziehungsweise ihm Gelegenheit zur Substanziierung geboten hatte, mutet in der Tat seltsam an. Zwar weisen die Schilderungen gegen Ende der Anhörung, mithin nach der Pause, etwas mehr Einzelheiten auf, dennoch bleiben sie in vielen Punkten unbestimmt und weisen wenige Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten). Insofern sich der Beschwerdeführer auf seinen schlechten psychischen Zustand beruft, der Auswirkungen auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung gehabt habe, ist Folgendes festzuhalten: Auch die im Arztbericht vom 16. Dezember 2019 attestierte PTBS greift als Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz. Zwar erscheint sie hinsichtlich der Schilderung des angeblichen sexuellen Missbrauchs berechtigt. Demgegenüber ist aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Erlebnisses nicht in der Lage sein soll über andere Umstände, die nicht direkt die Misshandlungen betreffen, detailliert zu berichten (etwa wie er den Tag bei den Arbaki verbracht hat oder wie ihm die Flucht gelungen ist). Ebenfalls zu beachten gilt, dass eine diagnostizierte PTBS für sich allein keinen Beweis für eine vorgebrachte Misshandlung darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Tod der Mutter erachtet das Gericht ebenfalls als nicht nachgewiesen, wurde dieser Umstand doch lediglich mittels einer Kopie (der praxisgemäss ein niedriger Beweiswert zukommt) einer Todesbestätigung belegt, in welcher die Felder zu Todesdatum und -zeitpunkt ("date and time of death") leer bleiben. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die schlechte Stimmung an der Anhörung habe ihn daran gehindert, von seinen traumatischen und schambehafteten Erlebnissen zu berichten, greift bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls nicht. Dem Protokoll ist lediglich zu entnehmen, dass die befragende Person, die Rechtsvertretung vor der Pause darauf hingewiesen hat, sie möge den Beschwerdeführer nochmals auf seine Wahrheitspflicht hinweisen ([...]) und dass die Rechtsvertretung, nebenbei bemerkt, erst anlässlich einer der letzten Fragen der Anhörung, die Anmerkung protokollieren liess, ihrer Ansicht nach, wirke die befragende Person genervt. Dass der Beschwerdeführer aber durch eine angeblich schlechte Stimmung in seinem Aussageverhalten zu seinen Ungunsten entscheidrelevant beeinflusst worden wäre, kann den Akten nicht entnommen werden. Schliesslich gab er am Ende der Anhörung selber an, er habe alle seine Gründe darlegen können und hat die Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt ([...]). Darauf hat er sich behaften zu lassen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht für unglaubhaft befunden.
E. 5.3 Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist in diesem Zusammenhang auch nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-153/2020 Urteil vom 29. Januar 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A.________, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie - suchte am 11. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) B.________ und am 16. Dezember 2019 seine Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er aus dem Dorf C.________ (Bezirk D.________, Provinz E.________) stamme, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht habe. Er habe dort mit seinen Eltern, einem älteren und einem jüngeren Bruder sowie zwei jüngeren Schwestern zusammengelebt. Sein Wohngebiet werde von der lokalen Miliz, den Arbaki, kontrolliert. Deshalb habe er keine Schule besuchen können, sondern als Hirte gearbeitet. Sein Vater sei ein angesehener und wohlhabender Mann, welcher drei Häuser, einen Laden sowie ein Auto besitze. Ungefähr Anfang 2019 sei er zusammen mit seinem älteren Bruder auf dem Heimweg vom Laden seines Vaters von den Arbaki unter Zwang mitgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er habe mit seinem Bruder eine Nacht an diesem Ort verbracht, bevor Letzterer weggebracht worden sei. Er sei weiter in diesem Gebäude festgehalten worden und habe jeweils als Tanzjunge (bacha bazi) für 50 bis 60 ältere Männer tanzen müssen. Nach dem Tanzen sei er jeweils sexuell missbraucht worden. Nach circa sechs Wochen habe ein Bombenangriff stattgefunden, durch welchen das Gebäude beschädigt worden sei. Deshalb habe er zusammen mit zwei weiteren Jungen, die in einem Nachbardorf gewohnt hätten, fliehen und nach Hause zurückkehren können. Nach seiner Rückkehr habe er gehört, wie sein Vater mit seiner Mutter über seine Ermordung gesprochen habe, weil die Ehre der Familie durch seine Tätigkeit als Tanzjunge beschmutzt worden sei. Seine Mutter habe ihm ihr Geld und ihren Schmuck gegeben. Nach etwa vier Tagen habe er das Haus der Familie verlassen. Ein Schlepper habe ihm bei der Ausreise geholfen und ihn zuerst nach F.________, dann G.________ und anschliessend in die Türkei gebracht. Von dort aus sei er nach Griechenland gelangt, wo er sich mehrere Monate in einem Camp aufgehalten habe. Er habe erfahren, dass sein Vater seine Mutter sowie seine jüngeren Geschwister aus dem Haus geworfen habe und inzwischen mit einer anderen Frau verheiratet sei. Er sei schliesslich weitergereist und am 11. November 2019 in die Schweiz gekommen. Wenige Tage vor seiner Anhörung habe er erfahren, dass seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben sei. C. C.a Am 20. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM schriftlich Stellung. Dabei wurde namentlich vorgebracht, dass die Stimmung an der Anhörung nicht gut gewesen sei. Auch sei auf die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers zu wenig Rücksicht genommen worden. Dieser könne zudem nicht wissen, warum ausgerechnet er als Tanzjunge ausgewählt worden sei. Insgesamt sei darauf hinzuweisen, dass im Entwurf die positiven Glaubhaftigkeitselemente nicht gewürdigt worden, sondern eine einseitige Würdigung vorgenommen worden sei. Als Beweismittel reichte die Rechtsvertretung die Tazkara des Beschwerdeführers im Original sowie die Kopie des Totenscheins der Mutter ein. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Entscheid sei in den Dispositivziffern 1-3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. H.________ vom 16. Dezember 2019 sowie eine Fotografie, die ihn kurz nach seiner Ausreise aus Afghanistan zeige, zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs.2 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Seine Beschreibungen sowohl des Aufenthalts bei den Arbaki als auch der Flucht seien sehr rudimentär gehalten. So beschränkten sich seine Ausführungen, wie er selbst einen üblichen Tag in der Unterkunft, wo die Tanzjungen festgehalten worden seien, erlebt habe, auf zwei Sätze, die keinerlei Realkennzeichen enthielten. Selbst auf die Aufforderung hin, ob er nicht etwas mehr erzählen könne, habe er keine Angaben, die über das Wissen eines mittels Fernsehen rudimentär über die Thematik informierten Afghanen hinausreichen würden, zu machen vermocht. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, weshalb er selbst auf die Aufforderung hin, von besonders einschneidenden Erlebnissen während des Aufenthaltes bei den Arbaki zu erzählen, mit keinem Wort die körperlichen Misshandlungen beziehungsweise Schläge erwähnt habe, die er zuvor in einem anderen Kontext geltend gemacht habe. Er habe schlicht ausgeführt, dass alles jeden Tag immer gleich abgelaufen sei. Seine Beschreibung, wie er den Bombenangriff auf den Ort, wo er festgehalten worden sei, erlebt habe, habe sich auf die Wiedergabe des sehr oberflächlich beschriebenen Ablaufs des Geschehens beschränkt. Im Gegensatz zu den erwähnten Aussagen falle auf, dass seine Beschreibung eines Tages im griechischen Camp oder von der Überfahrt nach Griechenland durchaus Realkennzeichne enthalte, indem er spontan eigene Gedanken und Gefühlregungen zu Protokoll gegeben, das Geschehene mit vorangegangenen Ereignissen verknüpft und das beobachtete Verhalten von Mitreisenden unaufgefordert beschrieben habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Route, auf der er von den Arbaki verschleppt worden sei, mit dem Hinweis, seine Augen seien verbunden gewesen, zunächst nicht habe angeben können, später jedoch ausgesagt habe, dass er anlässlich seiner Flucht die einzige Strasse, die zu ihm nach Hause geführt habe, genommen habe. Wenig nachvollziehbar sei auch, weshalb die Arbaki, zu denen sein Vater gemäss seinen Angaben ein gutes Verhältnis habe, dessen Söhne mitnehmen sollten. Dies sei umso weniger plausibel, als er sich bei seinem Vater um eine wohlhabende und angesehene Person handle. Offenbar bestünde auch keine persönliche Feindschaft, da sein Vater bis heute keine Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, sein Land und seine Häuser weiterhin besitze und den Laden weiterführe. Bezeichnenderweise habe er diese Frage nicht beantwortet. Schliesslich sei er ein erwachsener, gut 23-jähriger Mann. Damit entspreche er nicht dem üblichen Bild eines Tanzjungen, der mit dem Erreichen der Pubertät und dem beginnenden Bartwuchs als seiner Rolle entwachsen gelte. Er habe zwar geltend gemacht, dass er besonders helle Haut habe und auch als Hirte sehr gepflegt gewesen sei. Damit könne er jedoch lediglich erklären, allenfalls der Vorliebe einer individuellen Person entsprochen zu haben. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, dass er nicht mit einem ganz bestimmten Mann, sondern mit "diesen Männern" habe schlafen müssen. Vor diesen Hintergrund sei sein Vorbringen, als Tanzjunge missbraucht worden zu sein, unglaubhaft. Somit könnten ihm auch die Vorbringen, von den Arbaki entführt und später von seinem Vater mit dem Tod bedroht worden zu sein, nicht geglaubt werden. Es sei abschliessend festzuhalten, dass seine Angaben in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert und realitätsfern ausgefallen seien. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er differenzierter und einheitlicher hätte berichten können, hätte er das Gesagte tatsächlich selbst erlebt. Insofern er in seiner Stellungnahme geltend gemacht habe, an der Anhörung habe keine gute Stimmung geherrscht, und ausgeführt habe, die Aussage, er entspreche nicht dem klassischen Bild eines Tanzjungen, habe in irritiert, sei anzumerken, dass sich sein Asylgesuch im Kern um das Vorbringen drehe, als Tanzjunge missbraucht worden zu sein. Somit stehe es ihm zu, dass er im Sinne eines rechtlichen Gehörs mit dieser Feststellung konfrontiert werde, damit er dazu Stellung nehmen könne. Das rechtliche Gehör sei ihm gegen Ende der Anhörung gewährt worden, um die Anhörungsatmosphäre nicht negativ zu beeinflussen. Zudem seien dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, dass die Anhörung in einer Atmosphäre stattgefunden habe, die ihn daran gehindert habe, substanziierte Aussagen zu machen. Insofern er weiter argumentiert habe, er habe aufgrund einer Traumatisierung nicht detailliert über seine Erlebnisse berichten können, falle auf, dass seine Aussagen zum geltend gemachten Aufenthalt bei den Arbaki nach der gemeinsamen Pause mit seiner Rechtsvertretung gewisse Realkennzeichen aufweisen würden. Dass er erst nach der Pause zu diesen Aussagen fähig gewesen sei, werfe Fragen auf. Dies umso mehr als dass ihm zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich ausführlich zu äussern. Insgesamt seien keine Tatsachen dargetan oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhaltes vor, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei, wie der Arztbericht von Dr. med. H.________ vom 16. Dezember 2019 zeige. Auf seinen psychisch angeschlagenen Zustand habe er sowohl im Rahmen des Dublin-Gespräches als auch anlässlich der Anhörung aufmerksam gemacht und auch dargelegt, dass er auf der Flucht bereits einen Suizidversuch unternommen habe. Aus dem Arztbericht vom 16. Dezember 2019 gehe weiter hervor, dass seine Konzentration und Gedächtnisleistung vermindert und sein formales Denken verlangsamt sei. Es sei bekannt, dass eine PTBS zu einer Beeinträchtigung der Aussagequalität führe. Auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne sich eine PTBS auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken und sie sei entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen. Neben der bei ihm diagnostizierten PTBS sei weiter zu berücksichtigen, dass er sexuelle Übergriffe erlebt habe und Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme hätten, über die erlittenen Übergriffe zu reden. Dies könne - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Diese typischen Gefühle von Schuld und Scham zeigten sich auch bei ihm. Er gebe sich selber die Schuld für das, was passiert sei, und schäme sich dafür. Dem Anhörungsprotokoll sei an mehreren Stellen zu entnehmen, dass er Schwierigkeiten habe, über die sexuellen Übergriffe - namentlich das Tanzen vor den älteren Männern und den erzwungenen Geschlechtsverkehr - zu sprechen. Schliesslich sei in Bezug auf seinen psychischen Zustand darauf hinzuweisen, dass seine Mutter wenige Tage vor der Anhörung verstorben sei und er sich neben der Trauer grosse Sorgen um seine Geschwister gemacht habe, die in Afghanistan zurückgeblieben seien. In Bezug auf die Anhörung seit weiter festzuhalten, dass sich das Anhörungsklima im Verlauf der Anhörung zunehmend verschlechtert habe und der Eindruck entstanden sei, dass bei der befragenden Person bereits im Verlaufe des freien Berichts des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen entstanden seien. Dies habe sich zunächst dadurch geäussert, dass die befragende Person nach dem freien Bericht nicht gleich anschliessend ergänzende Fragen zu den Asylgründen gestellt habe, sondern in insgesamt vier Mal aufgefordert habe, seine Eindrücke im Hinblick auf die Überfahrt nach Griechenland sowie seinen Aufenthalt in einem griechischen Camp zu schildern. Dagegen seien ihm in Bezug auf die Erlebnisse als Tanzjunge vergleichsweise wenig Fragen gestellt worden. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch, dass ihm keine Nachfragen gestellt worden seien, als er seine Schilderungen einmal unterbrochen habe. Anstatt noch einmal nachzufragen und Verständnis für seine Situation aufzubringen, habe die befragende Person ihn vielmehr damit konfrontiert, dass er nicht dem typischen Bild eines Tanzjungen entspreche. Im weiteren Verlauf sei ersichtlich geworden, dass die befragende Person seine Erklärung nicht näher in Betracht gezogen habe. In der Folge sei seine Rechtsvertretung gefragt worden, ob sie ergänzende Fragen habe. Seine Rechtsvertretung habe daraufhin um eine Pause gebeten, um ihre Notizen durchzugehen und Fragen vorzubereiten. Die befragende Person habe dann eine Pause bewilligt und seine Rechtsvertretung darum gebeten, ihm in der Pause zu sagen, er solle "die Wahrheit auf den Tisch legen". Die Besprechung mit seiner Rechtsvertretung habe, auch weil zuerst ein Dolmetscher habe organisiert werden müssen, mehr Zeit als erwartet in Anspruch genommen, weshalb die angesetzte Pause etwas überschritten worden sei. Aufgrund dieser Verspätung sei die befragende Person nach der Rückkehr sichtlich ungehalten gewesen, wobei sich deren Angespanntheit zusehends gesteigert habe. Zugunsten des Anhörungsklimas sei aber verzichtet worden, dies im Detail protokollieren zu lassen. Die Verschlechterung sei deshalb aus dem Protokoll nicht vollständig ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es ihm trotz des schlechten Anhörungsklimas gelungen, das Erlebte substantiiert und lebensnah darzulegen. So habe er mit diversen Realkennzeichen (Details, Schilderung von Emotionen, direkte Rede) erklären können, wie sein Tag als Tanzjunge ausgesehen habe. Auch seine Ausführungen betreffend die Tanzaufführungen und anschliessenden sexuellen Übergriffe seien geprägt von Details sowie Emotionen. Insofern die Vorinstanz ihm vorwerfe, er habe auf die Aufforderung hin, ein besonders einschneidendes Erlebnis zu erwähnen, Schläge nicht erwähnt, die er vorhin in einem anderen Kontext geltend gemacht habe, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht an der Vorinstanz liege, zu entscheiden, welche Erlebnisse für ihn einschneidend waren und welche nicht. Da er auch während seiner Kindheit immer wieder von seinem Vater geschlagen worden sei, wie aus mehreren Stellen des Anhörungsprotokolls ersichtlich sei, seien die Schläge für ihn nichts Aussergewöhnliches gewesen. Zum Vorhalt, er entspreche nicht dem typischen Bild eines Tanzjungen habe er sodann eine nachvollziehbare Erklärung liefern können. Andererseits sei festzuhalten, dass ein angeblich unlogisches oder inkohärentes Verhalten der Verfolger nicht ihm angelastet werden könne. Er könne nicht wissen, warum ausgerechnet er ausgewählt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass es in Afghanistan verschiedene Formen der sexuellen Ausbeutung, Entführung und des Menschenhandels gebe und sich das Phänomen der Tanzjungen nicht zwingend auf minderjährige Personen beschränke. Schliesslich habe er auch die Flucht vor den Arbaki sowie seine Rückkehr nach Hause nachvollziehbar schildern können. Darüber hinaus sei anzumerken, dass seine Ausführungen zu den geltend gemachten Fluchtgründen entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchwegs dieselbe Detailliertheit beziehungsweise Aussagequalität aufweisen würden wie die Beschreibungen eines Tages im griechischen Camp oder der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland, wobei diese Konstanz die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bestätige. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid, trotz Hinweis in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, mehrfach falsche Fundstellen zitiert habe. Nach dem Gesagten erscheine die Würdigung der Vorinstanz im Asylentscheid einseitig. So habe sie alle erwähnten Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, ausser Acht gelassen und nur solche gewürdigt welche angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Er habe glaubhaft ausgeführt, dass er durch die Arbaki geschlechtsspezifisch verfolgt worden sei, wobei gemäss Bundesverwaltungsgericht bei Tanzjungen auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu bejahen sei. Somit sei die Flüchtlingseigenschaft angesichts seines erduldeten Schicksals im Sinne eines Vorfluchtgrundes zu bejahen. Aufgrund seiner Flucht vor den Arbaki habe er im Falle einer Rückkehr auch begründete Furcht vor Rache. Weiter müsse er aufgrund des Ehrverlustes durch die Bedrohung in der Person seines Vaters um sein Leben fürchten. Gleichzeitig seien in Afghanistan keine ausreichenden staatlichen Schutzmassnahmen vorhanden und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei angesichts der angespannten Sicherheitslage nicht gegeben. 5. 5.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts greift das Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Route, auf welcher er von den Arbaki verschleppt worden sei, mit dem Hinweis, seine Augen seien verbunden gewesen, zunächst nicht habe angeben können, später jedoch ausgesagt habe, er habe nach seiner Flucht von den Arbaki die einzige Strasse genommen, die zu ihm nach Hause geführt habe, nicht, da der Beschwerdeführer seine Schilderungen zunächst offensichtlich in nachvollziehbarer Weise auf den Moment der Festnahme beziehungsweise Entführung beschränkte. Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten dennoch zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und dessen Asylgesuch richtigerweise abgelehnt hat. 5.2 Zunächst schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, der Beschwerdeführer entspreche nicht dem üblichen Bild eines Tanzjungen. Diese Praktiken betreffen in der Regel junge Jugendliche, meist im Alter zwischen 13 und 15 Jahren, aus benachteiligten Milieus (vgl. Urteil des BVGer E-7611/2016 vom 13. Februar 2018 E. 3.3.3). Bei den Tanzjungen handelt es sich in der Regel nicht um Kinder, sondern um Jünglinge, die zwar bartlos sind, aber doch im Stand zumindest sexueller Reife. Sobald sie männliche Eigenschaften wie einen Bart entwickeln, ist das Dasein als Tanzjunge beendet (Heinrich Böll Stiftung, Berlin, Die für die Krieger tanzen, in Böll Thema, Ausgabe 1, 2011, S. 11, www.boell.de/sites/default/files/BoellThema_1-11.pdf; Die Welt, Hamburg, Baccha Baazi - Afghanistans Kinderprostituierte, 27. August 2010, https://www.welt.de/politik/ausland/article9189064/Baccha-Baazi-Afghanistans-Kinderprostituierte.html, beide zuletzt abgerufen am 29. Januar 2020). Zwar kann es vorkommen, dass vereinzelt auch volljährige Männer als Tanzjungen missbraucht werden. In diesen Fällen handelt es sich aber um Personen, die bereits in ihrer Kindheit zum Opfer dieser Praktiken wurden und über die Jahre weg, insbesondere aufgrund von Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen, in dieser Situation verblieben sind (Afghanistan Independent Human Rights Commission, Kabul, Causes and consequences of Bachabazi in Afghanistan, S. 40 f., 18. August 2014, https://www.aihrc.org.af/media/files/PDF/National%20Inquiry%20Report_Final_Englsih.zip, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2020). Vor diesem Hintergrund erachtet auch das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als gut 23-jähriger Mann entführt und als Tanzjunge missbraucht worden, als wenig plausibel. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, die er nebenbei bemerkt erst nach wiederholter Nachfrage in der Lage zu geben war, er sei sehr gepflegt gewesen, habe sich gut rasiert und nie einen Bart getragen ([...]), wird bereits durch die eingereichte Tazkara des Beschwerdeführers widerlegt, deren Foto den Beschwerdeführer mit deutlichem Bartansatz zeigt. Wenig nachvollziehbar erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch angesichts des Umstandes, dass es sich bei seinem Vater um eine wohlhabende und angesehene Person handelt ([...]). Der Beschwerdeführer zählt mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu der primären Opfergruppe dieser Praktiken, die vornehmlich Kinder aus armen, benachteiligten Familien betreffen. Schliesslich hat der Vater gemäss Angaben des Beschwerdeführers als Kommandant für den einflussreichen General I.________ gearbeitet ([...]) und hatte gute Beziehungen zu den Arbaki beziehungsweise auch Freunde unter ihnen, wobei die Arbaki auch hin und wieder bei der Familie vorbeigekommen seien, um zu einem religiösen Fest zu gratulieren oder gemeinsam zu feiern ([...]). Eine Entführung des Beschwerdeführers durch die Arbaki erscheint auch vor diesem Hintergrund wenig plausibel. Bezeichnenderweise ist auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, weshalb angesichts dieser Umstände gerade er entführt worden sei, ausweichend ausgefallen ([...]). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festnahme, zum Aufenthalt bei den Arbaki und zur anschliessenden Flucht sind auch in den Augen des Gerichts oberflächlich und allgemein ausgefallen. So schildert er die Festnahme und die Zeit bei den Arbaki beziehungsweise die Flucht zunächst als reine Geschehensabläufe mit wenig persönlichem Bezug, die in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnten ([...]). Dass der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Anhörung und nach einer Pause im Beisein seiner Rechtsvertretung in der Lage gewesen sein soll, seine Vorbringen in gewisser Hinsicht zu konkretisieren, obwohl die Vorinstanz bereits zuvor mehrmals nachgefragt beziehungsweise ihm Gelegenheit zur Substanziierung geboten hatte, mutet in der Tat seltsam an. Zwar weisen die Schilderungen gegen Ende der Anhörung, mithin nach der Pause, etwas mehr Einzelheiten auf, dennoch bleiben sie in vielen Punkten unbestimmt und weisen wenige Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten). Insofern sich der Beschwerdeführer auf seinen schlechten psychischen Zustand beruft, der Auswirkungen auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung gehabt habe, ist Folgendes festzuhalten: Auch die im Arztbericht vom 16. Dezember 2019 attestierte PTBS greift als Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz. Zwar erscheint sie hinsichtlich der Schilderung des angeblichen sexuellen Missbrauchs berechtigt. Demgegenüber ist aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Erlebnisses nicht in der Lage sein soll über andere Umstände, die nicht direkt die Misshandlungen betreffen, detailliert zu berichten (etwa wie er den Tag bei den Arbaki verbracht hat oder wie ihm die Flucht gelungen ist). Ebenfalls zu beachten gilt, dass eine diagnostizierte PTBS für sich allein keinen Beweis für eine vorgebrachte Misshandlung darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Tod der Mutter erachtet das Gericht ebenfalls als nicht nachgewiesen, wurde dieser Umstand doch lediglich mittels einer Kopie (der praxisgemäss ein niedriger Beweiswert zukommt) einer Todesbestätigung belegt, in welcher die Felder zu Todesdatum und -zeitpunkt ("date and time of death") leer bleiben. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die schlechte Stimmung an der Anhörung habe ihn daran gehindert, von seinen traumatischen und schambehafteten Erlebnissen zu berichten, greift bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls nicht. Dem Protokoll ist lediglich zu entnehmen, dass die befragende Person, die Rechtsvertretung vor der Pause darauf hingewiesen hat, sie möge den Beschwerdeführer nochmals auf seine Wahrheitspflicht hinweisen ([...]) und dass die Rechtsvertretung, nebenbei bemerkt, erst anlässlich einer der letzten Fragen der Anhörung, die Anmerkung protokollieren liess, ihrer Ansicht nach, wirke die befragende Person genervt. Dass der Beschwerdeführer aber durch eine angeblich schlechte Stimmung in seinem Aussageverhalten zu seinen Ungunsten entscheidrelevant beeinflusst worden wäre, kann den Akten nicht entnommen werden. Schliesslich gab er am Ende der Anhörung selber an, er habe alle seine Gründe darlegen können und hat die Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt ([...]). Darauf hat er sich behaften zu lassen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht für unglaubhaft befunden. 5.3 Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist in diesem Zusammenhang auch nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler