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D-1523/2020

D-1523/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 27. September 2018 mandatierte er die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende für seine Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens. In der Folge nahm das SEM am 28. September 2018 seine Personalien auf und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg (MIDES Personalienaufnahme). Am 10. Oktober 2018 fand das Dublin-Gespräch statt. Es folgte am 4. Dezember 2018 die Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis zur 7. Klasse im Dorf C._______, Provinz D._______, gelebt. Anschliessend sei seine Familie in die Stadt E._______ (kurdisch: F._______) umgezogen, wo er die Schule bis zur Matura besucht habe. Im Maturitätsjahr habe er auf dem Aushebungsamt in E._______ ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Wegen des Schulbesuchs sei sein Dienst automatisch um ein Jahr verschoben worden. Nach der Matura im Jahre (...) habe er sich an der Universität in G._______ eingeschrieben, diese jedoch aufgrund der Sicherheitslage nicht besuchen können. Stattdessen habe er die Matura im Fernstudium wiederholt und seinen Militärdienst dank einer Bestätigung der Schulverwaltung wiederum um ein Jahr verschieben können. Aufgrund des besseren Abschlusses bei der zweiten Matura habe er sich anschliessend an der Universität H._______ in I._______ immatrikulieren können. Dort habe er (...) Jahre (...) studiert und in einer Wohngemeinschaft gelebt. Er habe ein Jahr angehängt, in welchem er absichtlich nur neun von zehn Fächern abgeschlossen habe, um den Militärdienst erneut aufschieben zu können. Während seiner Studienzeit habe er seinen Militärdienst in der Regel über das Aushebungsamt in seiner Heimatregion verschoben. Zwei Mal habe die Dienstverschiebung aufgrund der unsicheren Lage direkt über das Aushebungsamt in I._______ erfolgen können. Als er den Dienst erneut habe aufschieben wollen, um anschliessend mit dem Masterstudium fortzufahren, habe man ihm auf dem Aushebungsamt in I._______ jedoch keine Verschiebung mehr gewähren können. Er sei deswegen anfangs (...) 2018, 15 Tage vor Ablauf der letzten Verschiebung, in seine Heimatprovinz D._______ gereist, um beim dortigen Aushebungsamt eine Verschiebung zu beantragen. Trotz der vorgelegten Bestätigungen der Universität habe man sich jedoch auch dort geweigert, seinen Dienst erneut zu verschieben, da dieser bereits um (...) Jahre aufgeschoben worden sei. Am (...) 2018 hätte er die Aufnahmeprüfung für das Masterstudium absolvieren wollen. Da seine Verschiebung jedoch am (...) 2018 abgelaufen sei, habe er die Prüfung nicht ablegen können. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschieden, um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen. Er sei deshalb in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe sich für 10 Tage bei seinen Onkeln versteckt gehalten. Am (...) 2018 sei er von Syrien mithilfe eines Schleppers in den Irak ausgereist, von wo aus er über die Türkei nach Europa gelangt sei. (...) seiner (...) Geschwister - (...) Brüder und eine Schwester - würden sich im Ausland aufhalten, darunter ein Bruder und eine Schwester in der Schweiz. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten:

- Identitätskarte (in Kopie)

- Syrisches Militärdienstbüchlein

- Studentenausweis

- Syrischer Führerausweis inklusive Punktekarte

- Abiturzeugnis

- Bestätigung für die Bezahlung der Studiengebühren

- Bachelor-Diplom der Universität H._______ (in Kopie)

- Zulassungskarte zur Aufnahmeprüfung für das Masterstudium (in Kopie)

- Weiterbildungszertifikat der Universität H._______ (in Kopie)

- Zwei Weiterbildungsbestätigungen des (...) (in Kopie) B. Mit Verfügungen des SEM vom 7. Dezember 2018 beziehungsweise 10. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren und in den Kanton J._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. Daraufhin erklärte die mandatierte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 das Mandatsverhältnis als beendet. C. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Schreiben vom 4. Februar 2020 um eine Priorisierung seines Asylverfahrens, da er sich schon seit mehr als eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und ihn die Wartezeit belaste. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 - eröffnet am 28. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), schob den Wegweisungsvollzug jedoch infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-6). E. Mit Eingabe vom 16. März 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, eine Sendungsverfolgung der Post, ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom (...) 2015 (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 5. März 2020 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. März 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 27. März 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 6. April 2020 zur Beschwerde vernehmen. I. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2020 Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. April 2020 replizieren und als Beweismittel drei "UNHCR Asylum Seeker Certificates" seine Brüder K._______, L._______ und M._______ betreffend, zwei Aufenthaltsbewilligungen für den Irak seine Brüder K._______ und L._______ betreffend sowie eine Kostennote zu den Akten reichen. K. Am 13. November 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben der syrischen Armee an die Führung der Militärpolizei vom (...) 2020 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung) zukommen, wonach der Beschwerdeführer sofort das Rekrutierungsamt kontaktieren solle, jede Verzögerung an die Justiz weitergeleitet und er dem Gericht überwiesen werden müsse. Das Original des Beweismittels wurde am 17. März 2021 nachgereicht. L. Mit Schreiben ans SEM vom 25. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am (...) 2020 geheiratet habe und seine Ehefrau demnächst in die Schweiz einreisen und um Asyl nachsuchen werde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Akten des Bruders N._______ (N [...]) und der Schwester O._______ (N [...]) wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und alle seine Brüder dem Militärdienst entzogen hätten, welche Haltung von den syrischen Behörden mittlerweile als oppositionell wahrgenommen werde, bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft keine Rechnung getragen. Der Vater gehe seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Angst vor einer Vergeltung der Behörden nicht mehr nach P._______ oder Q._______. Damit wird sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht.

E. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer, dass sich (...) seiner (...) Geschwister im Ausland aufhalten würden, wobei er deren Ausreisegründe nicht erwähnte (vgl. Akten SEM A23/14 F29 f.). Dennoch hätte sich ein Beizug und eine Würdigung der Asylakten der beiden in der Schweiz lebenden Geschwister (vgl. E. 3) von Amtes wegen aufgedrängt, um das Vorliegen allfälliger zusätzlicher exponierender Faktoren zu prüfen. Im Weiteren wäre es wünschenswert gewesen, wenn das SEM den Umstand, dass sich weitere (...) Geschwister in Deutschland, Österreich und im Nordirak aufhalten, in seiner Verfügung zumindest erwähnt hätte. Dieses Versäumnis holte das SEM jedoch in seiner Vernehmlassung nach, indem es sich ausführlich zum Vorbringen in der Beschwerde, die Familie des Beschwerdeführers werde aufgrund des Verhaltens der militärdienstpflichtigen Familienmitglieder von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuft, äusserte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Replik vorgelegt.

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund kann der Verfahrensmangel der Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als geheilt erachtet werden. Eine Rückweisung der Sache, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, fällt damit nicht in Betracht. Die Verfahrenspflichtverletzung wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die syrischen Behörden würden nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Im syrischen Kontext erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. Solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Er entstamme weder einer oppositionellen Familie noch habe er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Vielmehr habe er seinen Militärdienst aufgrund seines Studiums bis zu seiner Ausreise wiederholt rechtmässig verschieben können. Es würden somit keinerlei Indizien dafür existieren, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, (...) Geschwister des Beschwerdeführers würden im Ausland leben, wobei die (...) Brüder alle den Wehrdienst verweigert hätten. Der jüngere Bruder N._______ (N [...]), der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, sei vor seiner Flucht vom syrischen Militär zum Zwecke der Zwangsrekrutierung verhaftet und gefoltert worden. Auch der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende Bruder R._______ habe der Einberufung des syrischen Militärs keine Folge geleistet und sich vor einer Zwangsrekrutierung durch Flucht ins Ausland in Sicherheit gebracht. Da sich alle seine Söhne dem Militärdienst entzogen hätten und diese Haltung von den syrischen Behörden mittlerweile als oppositionell wahrgenommen worden sei, gehe der Vater seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Angst vor Vergeltung der Behörden nicht mehr in die Städte P._______ oder Q._______, wo die syrischen Behörden teilweise immer noch präsent seien. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen relativ jungen Wehrdienstverweigerer kurdischer Ethnie bei bester Gesundheit und robuster Natur. Zum Zeitpunkt seiner Flucht hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er nicht diensttauglich gewesen wäre. Die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung sei somit sowohl objektiv wie auch subjektiv begründet gewesen. Der Beschwerdeführer habe für den Fall einer Rückkehr begründete Furcht, wegen seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Ausreise aus Syrien nicht nur mit einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren bestraft zu werden, sondern zudem während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden. Die Gefahr sei gross, dass Wehrdienstentzug von der Regierung als politische und regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, und die Bestrafung könne weit über das Mass hinausgehen, das nach dem Militärgesetz vorgesehen sei. Aus heutiger Sicht sei klar, dass sich die Assad-Regierung weiterhin an der Macht halten werde. Daher sei eine Besserung der Situation für Regimegegner und Wehrdienstverweigerer in absehbarer Zeit nicht in Sicht. Hinzu komme, dass das syrische Regime bei einer Rückkehr von einem längeren Auslandaufenthalt nicht nur eine ausführliche Befragung durchführe und Rückkehrende je nach Gesinnung und Ethnie aussortiere, sondern gegen sie willkürlich vorgehe. Folglich erwarte den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht nur eine Verhaftung und Gefängnisstrafe wegen Wehrdienstverweigerung, sondern auch eine unmenschliche Behandlung sowie Folter und sogar willkürliche Tötung.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung an keiner Stelle geltend gemacht, er selbst oder seine Familie habe aufgrund der in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Flucht seiner Brüder N._______ und R._______ Probleme seitens der syrischen Behörden bekommen. Vielmehr habe er angegeben, selbst bis im Jahr 2018 eine staatliche Universität besucht zu haben, seinen eigenen Militärdienst bis dahin jährlich verschoben zu haben und im (...) 2018 erneut beim Aushebungsamt des Regimes vorgesprochen zu haben, um eine weitere Verschiebung seines Militärdienstes zu beantragen. Diese regelmässigen Behördenkontakte würden der geltend gemachten Einstufung der Familie als oppositionell widersprechen. Ferner habe er in seiner Anhörung klar zurückgewiesen, in Syrien jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein. Die Frage, ob er, abgesehen von der Verschiebung seines Militärdienstes, irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, habe er klar verneint. Er sei in seiner Anhörung zudem explizit danach gefragt worden, ob die Eltern seit seiner Ausreise etwas von den syrischen Behörden gehört hätten bezüglich seines Militärdienstes, was er klar verneint habe, wobei er hinzugefügt habe, er sei sich sicher, dass sein Name nach Ablauf der Verschiebung des Dienstes an allen Kontrollposten ausgeschrieben worden sei. Die Behörden seien jedoch insbesondere in den kurdischen Regionen nicht mehr frei, zu Personen nach Hause zu gehen. Den in der Anhörung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers seien somit keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach seine Familie von den syrischen Behörden aufgrund seiner Ausreise oder derjenigen seiner Brüder als oppositionell eingestuft, geschweige denn in asylrelevanter Weise belangt worden wäre oder zukünftig eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Beim Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers gehe seit dessen Ausreise nicht mehr in die Stadt, weil die Behörden die Familie mittlerweile als oppositionell eingestuft hätten, und der Vater habe Angst vor Vergeltung, handle es sich um eine unbelegte Behauptung, die nicht auf deren Glaubhaftigkeit geprüft werden könne. Ferner könnten über die Fluchtgründe der in Deutschland beziehungsweise in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Brüder S._______ und R._______ keine Aussagen gemacht werden. Deren Flucht sei deshalb nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Auch aus dem als Beweismittel eingereichten positiven Asylentscheid des Bruders R._______ gehe nicht hervor, weshalb dieser im Jahre 2015 in Österreich Asyl erhalten habe. Der Bruder N._______ sei zwar in der Schweiz im (...) 2016 als Flüchtling anerkannt worden und habe originär Asyl erhalten. Seinen Ausführungen zu den Asylgründen seien allerdings keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Zuzug seiner Akten habe folglich zu keiner anderen Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers geführt. N._______ sei bereits im (...) 2014 aus Syrien ausgereist, sei laut eigenen Aussagen nie politisch aktiv gewesen und habe keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Zwar sei er im Jahre 2013 in Syrien für fünf Tage in Haft gewesen. Diese sei jedoch·nicht - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht - aufgrund seines Militärdienstes erfolgt, sondern, weil bei einer zufälligen Kontrolle festgestellt worden sei, dass seine Identitätskarte gebrochen gewesen sei. Über Beziehungen des Vaters und des Onkels sei er gegen Bezahlung nach fünf Tagen wieder aus der Haft entlassen worden. Ferner habe N._______ in seiner Anhörung ausgeführt, nach Ablauf der Frist der Verschiebung seines Militärdiensts sei bei seinem Onkel einmal nach ihm gefragt worden. In der letzten Zeit vor seiner Ausreise seien die Behörden jedoch nicht mehr vorbeigekommen, da sie zu dieser Zeit nicht mehr präsent gewesen seien. Auch nach seiner Ausreise sei gemäss den Aussagen seiner Familie nichts mehr vorgefallen. Sodann sei das Asylgesuch der jüngeren Schwester, O._______, im (...) 2020 abgelehnt worden. Der Zuzug ihrer Akten habe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers geführt. Vielmehr habe sie in ihrer Anhörung vom (...) 2019 geltend gemacht, es würden sich aktuell (...) ihrer Brüder in Syrien befinden. Die zwei älteren Brüder K._______ und L._______ seien vor einer Weile aus dem irakischen Kurdistan zurückgekehrt, weil sie im Irak keine Arbeit mehr gehabt hätten. Vor dem Hintergrund, dass sich diese Brüder im militärpflichtigen Alter befinden würden und nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Syrien zurückgekehrt seien, widerspreche diese Aussage klar der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach die Familie in der Heimat aufgrund der Flucht der Söhne von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuft worden sei und deshalb Repressionen zu befürchten habe.

E. 6.4 In der Replik wird entgegnet, die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in der Stadt T._______ (recte: E._______), welche seit 2013 von Kurden regiert werde und in welcher seither keine arabisch-syrischen Behörden präsent seien. Die Menschen aus dieser Region würden mit den syrischen Behörden nur in der Stadt P._______ in Kontakt treten, falls sie beispielsweise ihre Reisepässe verlängern wollten oder eine Bestätigung seitens des syrischen Staates benötigen würden, welche im Ausland Gültigkeit habe. Sodann seien zwischen der Anhörung und dem Entscheid des SEM mehr als 14 Monaten vergangen und die politische Situation in Syrien habe während dieser Zeit zugunsten des syrischen Regimes geändert. Ferner habe es sich bei den in der Anhörung gestellten Fragen ausschliesslich, ausser einer einzigen Frage, um personenbezogene Fragen gehandelt, weshalb der Beschwerdeführer über die Gründe der Flucht seiner Brüder nichts berichtet habe. Er habe als einziges Mitglied seiner Familie in der Zeit vor seiner Flucht regelmässige Kontakte mit den syrischen Behörden gehabt. Vor seiner Flucht habe es für ihn zudem keinen Anlass gegeben, nicht mit den syrischen Behörden in Kontakt zu treten, da er sich während dieser Zeit wegen seines Studiums mehrheitlich in einer vom syrischen Regime beherrschten Stadt aufgehalten und über die für die Aufschiebung seines Militärdienstes notwendigen Dokumente verfügt habe. Er sei daher erst untergetaucht, als ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Militärdienst nicht mehr verschoben werde und damit das Risiko einer Zwangsrekrutierung wahr geworden sei. Seine erwähnten Kontakte mit den syrischen Militärbehörden seien aber keine Hinweise dafür, dass seine Familie wegen der Wehrdienstverweigerung seiner anderen Brüder von den syrischen Behörden nicht als oppositionell eingestuft beziehungsweise wahrgenommen worden sei. Seine Eltern hätten bis zu seiner Ausreise und auch danach keine direkten Repressalien seitens der syrischen Behörden erlitten, weil sie sich in einem von Kurden regierten Gebiet befinden würden, wo es keine syrische Präsenz gebe. Dies sei auch der Grund, warum die beiden Brüder K._______ und L._______ für kurze Zeit aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) nach T._______ (recte: E._______) zurückgekehrt seien. Der Vater habe aber anfangs 2019 für die Erneuerung beziehungsweise Verlängerung seines Führerscheins über eine Drittperson ein Gesuch bei der zuständigen Behörde in P._______ einreichen wollen. Sein Gesuch sei gar nicht an die Hand genommen worden, sondern dem Vertreter sei gesagt worden, er (der Vater) müsse zuerst seine Söhne ins Militär schicken, bevor er etwas vom Staat verlange. Aufgrund dieser Aussage und Haltung der Behörden gehe der Vater davon aus, die syrischen Behörden seien ihm gegenüber feindlich gesinnt, weil sich all seine Söhne dem Militärdienst durch Flucht entzogen hätten. Diese Tatsache könne der Beschwerdeführer zwar nicht mit der Einreichung eines Beweismittels nachweisen, was objektiv betrachtet auch nicht möglich sei. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und tatsächlichen Gegebenheiten und bekannten Fakten in Syrien könne aber davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich als oppositionell eingestuft hätten. Die beiden Brüder K._______ und L._______ seien nur für eine kurze Zeit in Syrien gewesen, um ihren kranken Vater zu besuchen und nicht, weil sie in der ARK keine Arbeit gefunden hätten. Nunmehr würden sich drei Brüder in der ARK befinden, da nach dem Angriff der türkischen Armee auf kurdische Gebiete in Syrien auch der jüngere Bruder M._______ im (...) 2019 mit seinen beiden älteren Brüdern in die ARK geflüchtet sei. Daher befinde sich derzeit nur noch der jüngste Bruder U._______ bei den Eltern. Aufgrund der kurzzeitigen Rückkehr der beiden Brüder nach Syrien könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressalien der syrischen Behörden gefürchtet hätten oder die Familie nicht als oppositionell eingestuft werde. Die Brüder hätten den Weg von der ARK bis T._______ (recte: E._______) ohne Kontrollposten der syrischen Behörden fahren können, da diese Region beziehungsweise die Wege von kurdischen Kräften regiert würden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem als BVGE 2015/3 E. 5 publizieren Urteil fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4)

E. 7.4 Nicht zu bezweifeln ist, dass sich der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzog. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung ist in seinem Fall jedoch nicht auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und insbesondere in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 6.1 und 6.3). Das SEM kommt mit überzeugender Begründung zum Ergebnis, der Argumentation in der Beschwerde, wonach die Familie in der Heimat aufgrund der Flucht der Söhne von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuft worden sei und deshalb Repressionen zu befürchten habe, könne nicht gefolgt werden. Die Einwände in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise wegen der bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus Syrien geflüchteten Brüder Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Entgegen der Ansicht in der Replik sind seine regelmässigen unproblematischen Kontakte mit den syrischen Militärbehörden zum Zweck der Dienstverschiebungen durchaus geeignet aufzuzeigen, dass seine Familie von den syrischen Behörden nicht als oppositionell wahrgenommen wurde. Bei der verweigerten Erneuerung beziehungsweise Verlängerung des Führerscheins des Vaters anfangs 2019 handelt es sich - bei Wahrunterstellung - um eine eher geringfügige Schikane der syrischen Behörden. Im Weiteren erstaunt, dass sich der Vater trotz dessen angeblicher Angst vor Vergeltungsmassnahmen im (...) 2020 in die Stadt P._______ begeben haben soll. Dass er dort nach seiner Anhaltung im Rahmen einer Polizeikontrolle lediglich über den Aufenthaltsort seiner Söhne befragt worden, im Übrigen aber offenbar unbehelligt geblieben sei, stellt ein gewichtiges Indiz dar, dass die Familie seitens des syrischen Regimes nicht als oppositionell eingestuft wird. Demzufolge kann der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen, er stamme aus E._______ und die Menschen würden mit den syrischen Behörden nur in der Stadt P._______ in Kontakt treten beziehungsweise die politische Situation in Syrien habe sich zugunsten des syrischen Regimes geändert, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch das eingereichte Schreiben der syrischen Armee an die Führung der Militärpolizei vom (...) 2020, wonach der Beschwerdeführer sofort das Rekrutierungsamt kontaktieren solle, jede Verzögerung an die Justiz weitergeleitet und er dem Gericht überwiesen werden müsse (vgl. Bst. K), ändert an diesem Ergebnis nichts. Allein aus dem Umstand, dass den Behörden bekannt ist, dass sich eine dienstpflichtige Person dem Militärdienst entzogen hat, und diese behördlich gesucht wird, lässt sich nicht auf einen Politmalus schliessen. Hinzu kommt, dass im syrischen Kontext nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich ist und die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4744/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.2). Ferner spricht auch die Tatsache, dass die Brüder K._______ und L._______ - wenn auch möglicherweise nur kurzzeitig - aus dem Nordirak nach Syrien zurückgekehrt sind, gegen eine Furcht vor Repressionen seitens der syrischen Behörden. Ansonsten wäre trotz der reduzierten die Gefahr, innerhalb der kurdischen Gebiete von den syrischen Behörden angehalten und aufgegriffen zu werden, nicht verständlich, dass sie das Risiko einer solchen Reise eingegangen wären. Dass im (...) 2019 auch der Bruder M._______ in den Irak geflüchtet sei, wird sodann mit dem Angriff der türkischen Armee auf kurdische Gebiete in Syrien begründet. Insgesamt kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.

E. 7.5 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch exponiert hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5).

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer im Verhältnis des Grades seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. März 2020 gutgeheissen. Zwar geht der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem (...) 2020 einer Aushilfstätigkeit nach, indessen besteht kein Anlass zur Annahme, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich durch diese Tätigkeit derart verändert, dass er nicht mehr als bedürftig zu erachten wäre. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des SEM eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. E. 4) erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die übrigen Kosten sind dem mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten rubrizierten Rechtsvertreter, welcher unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen ist, als Honorar durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 20. April 2020 ein Honorar von total Fr. 2'203.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9 Stunden, die Auslagen von Fr. 66.- und der Stundenansatz von Fr. 220.- erscheinen angemessen. Für die Eingaben vom 13. November 2020 und vom 17. März 2021 sind ein geschätzter zeitlicher Aufwand von total 0.6 Stunden und geschätzte Auslagen in der Höhe von Fr. 24.- zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 220.- und das amtliche Honorar auf Fr. 2'150.- (beides inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 220.- zu entrichten.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'150.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1523/2020 law/gnb Urteil vom 9. Juli 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 27. September 2018 mandatierte er die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende für seine Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens. In der Folge nahm das SEM am 28. September 2018 seine Personalien auf und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg (MIDES Personalienaufnahme). Am 10. Oktober 2018 fand das Dublin-Gespräch statt. Es folgte am 4. Dezember 2018 die Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1). A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis zur 7. Klasse im Dorf C._______, Provinz D._______, gelebt. Anschliessend sei seine Familie in die Stadt E._______ (kurdisch: F._______) umgezogen, wo er die Schule bis zur Matura besucht habe. Im Maturitätsjahr habe er auf dem Aushebungsamt in E._______ ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Wegen des Schulbesuchs sei sein Dienst automatisch um ein Jahr verschoben worden. Nach der Matura im Jahre (...) habe er sich an der Universität in G._______ eingeschrieben, diese jedoch aufgrund der Sicherheitslage nicht besuchen können. Stattdessen habe er die Matura im Fernstudium wiederholt und seinen Militärdienst dank einer Bestätigung der Schulverwaltung wiederum um ein Jahr verschieben können. Aufgrund des besseren Abschlusses bei der zweiten Matura habe er sich anschliessend an der Universität H._______ in I._______ immatrikulieren können. Dort habe er (...) Jahre (...) studiert und in einer Wohngemeinschaft gelebt. Er habe ein Jahr angehängt, in welchem er absichtlich nur neun von zehn Fächern abgeschlossen habe, um den Militärdienst erneut aufschieben zu können. Während seiner Studienzeit habe er seinen Militärdienst in der Regel über das Aushebungsamt in seiner Heimatregion verschoben. Zwei Mal habe die Dienstverschiebung aufgrund der unsicheren Lage direkt über das Aushebungsamt in I._______ erfolgen können. Als er den Dienst erneut habe aufschieben wollen, um anschliessend mit dem Masterstudium fortzufahren, habe man ihm auf dem Aushebungsamt in I._______ jedoch keine Verschiebung mehr gewähren können. Er sei deswegen anfangs (...) 2018, 15 Tage vor Ablauf der letzten Verschiebung, in seine Heimatprovinz D._______ gereist, um beim dortigen Aushebungsamt eine Verschiebung zu beantragen. Trotz der vorgelegten Bestätigungen der Universität habe man sich jedoch auch dort geweigert, seinen Dienst erneut zu verschieben, da dieser bereits um (...) Jahre aufgeschoben worden sei. Am (...) 2018 hätte er die Aufnahmeprüfung für das Masterstudium absolvieren wollen. Da seine Verschiebung jedoch am (...) 2018 abgelaufen sei, habe er die Prüfung nicht ablegen können. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschieden, um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen. Er sei deshalb in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe sich für 10 Tage bei seinen Onkeln versteckt gehalten. Am (...) 2018 sei er von Syrien mithilfe eines Schleppers in den Irak ausgereist, von wo aus er über die Türkei nach Europa gelangt sei. (...) seiner (...) Geschwister - (...) Brüder und eine Schwester - würden sich im Ausland aufhalten, darunter ein Bruder und eine Schwester in der Schweiz. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten:

- Identitätskarte (in Kopie)

- Syrisches Militärdienstbüchlein

- Studentenausweis

- Syrischer Führerausweis inklusive Punktekarte

- Abiturzeugnis

- Bestätigung für die Bezahlung der Studiengebühren

- Bachelor-Diplom der Universität H._______ (in Kopie)

- Zulassungskarte zur Aufnahmeprüfung für das Masterstudium (in Kopie)

- Weiterbildungszertifikat der Universität H._______ (in Kopie)

- Zwei Weiterbildungsbestätigungen des (...) (in Kopie) B. Mit Verfügungen des SEM vom 7. Dezember 2018 beziehungsweise 10. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren und in den Kanton J._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. Daraufhin erklärte die mandatierte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 das Mandatsverhältnis als beendet. C. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Schreiben vom 4. Februar 2020 um eine Priorisierung seines Asylverfahrens, da er sich schon seit mehr als eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und ihn die Wartezeit belaste. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 - eröffnet am 28. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), schob den Wegweisungsvollzug jedoch infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4-6). E. Mit Eingabe vom 16. März 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, eine Sendungsverfolgung der Post, ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom (...) 2015 (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 5. März 2020 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. März 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 27. März 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 6. April 2020 zur Beschwerde vernehmen. I. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2020 Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. April 2020 replizieren und als Beweismittel drei "UNHCR Asylum Seeker Certificates" seine Brüder K._______, L._______ und M._______ betreffend, zwei Aufenthaltsbewilligungen für den Irak seine Brüder K._______ und L._______ betreffend sowie eine Kostennote zu den Akten reichen. K. Am 13. November 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben der syrischen Armee an die Führung der Militärpolizei vom (...) 2020 (in Kopie, mit deutscher Übersetzung) zukommen, wonach der Beschwerdeführer sofort das Rekrutierungsamt kontaktieren solle, jede Verzögerung an die Justiz weitergeleitet und er dem Gericht überwiesen werden müsse. Das Original des Beweismittels wurde am 17. März 2021 nachgereicht. L. Mit Schreiben ans SEM vom 25. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am (...) 2020 geheiratet habe und seine Ehefrau demnächst in die Schweiz einreisen und um Asyl nachsuchen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Akten des Bruders N._______ (N [...]) und der Schwester O._______ (N [...]) wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und alle seine Brüder dem Militärdienst entzogen hätten, welche Haltung von den syrischen Behörden mittlerweile als oppositionell wahrgenommen werde, bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft keine Rechnung getragen. Der Vater gehe seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Angst vor einer Vergeltung der Behörden nicht mehr nach P._______ oder Q._______. Damit wird sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer, dass sich (...) seiner (...) Geschwister im Ausland aufhalten würden, wobei er deren Ausreisegründe nicht erwähnte (vgl. Akten SEM A23/14 F29 f.). Dennoch hätte sich ein Beizug und eine Würdigung der Asylakten der beiden in der Schweiz lebenden Geschwister (vgl. E. 3) von Amtes wegen aufgedrängt, um das Vorliegen allfälliger zusätzlicher exponierender Faktoren zu prüfen. Im Weiteren wäre es wünschenswert gewesen, wenn das SEM den Umstand, dass sich weitere (...) Geschwister in Deutschland, Österreich und im Nordirak aufhalten, in seiner Verfügung zumindest erwähnt hätte. Dieses Versäumnis holte das SEM jedoch in seiner Vernehmlassung nach, indem es sich ausführlich zum Vorbringen in der Beschwerde, die Familie des Beschwerdeführers werde aufgrund des Verhaltens der militärdienstpflichtigen Familienmitglieder von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuft, äusserte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Replik vorgelegt. 4.3 Vor diesem Hintergrund kann der Verfahrensmangel der Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als geheilt erachtet werden. Eine Rückweisung der Sache, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, fällt damit nicht in Betracht. Die Verfahrenspflichtverletzung wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die syrischen Behörden würden nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Im syrischen Kontext erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. Solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Er entstamme weder einer oppositionellen Familie noch habe er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Vielmehr habe er seinen Militärdienst aufgrund seines Studiums bis zu seiner Ausreise wiederholt rechtmässig verschieben können. Es würden somit keinerlei Indizien dafür existieren, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, (...) Geschwister des Beschwerdeführers würden im Ausland leben, wobei die (...) Brüder alle den Wehrdienst verweigert hätten. Der jüngere Bruder N._______ (N [...]), der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, sei vor seiner Flucht vom syrischen Militär zum Zwecke der Zwangsrekrutierung verhaftet und gefoltert worden. Auch der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende Bruder R._______ habe der Einberufung des syrischen Militärs keine Folge geleistet und sich vor einer Zwangsrekrutierung durch Flucht ins Ausland in Sicherheit gebracht. Da sich alle seine Söhne dem Militärdienst entzogen hätten und diese Haltung von den syrischen Behörden mittlerweile als oppositionell wahrgenommen worden sei, gehe der Vater seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Angst vor Vergeltung der Behörden nicht mehr in die Städte P._______ oder Q._______, wo die syrischen Behörden teilweise immer noch präsent seien. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen relativ jungen Wehrdienstverweigerer kurdischer Ethnie bei bester Gesundheit und robuster Natur. Zum Zeitpunkt seiner Flucht hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er nicht diensttauglich gewesen wäre. Die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung sei somit sowohl objektiv wie auch subjektiv begründet gewesen. Der Beschwerdeführer habe für den Fall einer Rückkehr begründete Furcht, wegen seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Ausreise aus Syrien nicht nur mit einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren bestraft zu werden, sondern zudem während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden. Die Gefahr sei gross, dass Wehrdienstentzug von der Regierung als politische und regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, und die Bestrafung könne weit über das Mass hinausgehen, das nach dem Militärgesetz vorgesehen sei. Aus heutiger Sicht sei klar, dass sich die Assad-Regierung weiterhin an der Macht halten werde. Daher sei eine Besserung der Situation für Regimegegner und Wehrdienstverweigerer in absehbarer Zeit nicht in Sicht. Hinzu komme, dass das syrische Regime bei einer Rückkehr von einem längeren Auslandaufenthalt nicht nur eine ausführliche Befragung durchführe und Rückkehrende je nach Gesinnung und Ethnie aussortiere, sondern gegen sie willkürlich vorgehe. Folglich erwarte den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht nur eine Verhaftung und Gefängnisstrafe wegen Wehrdienstverweigerung, sondern auch eine unmenschliche Behandlung sowie Folter und sogar willkürliche Tötung. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung an keiner Stelle geltend gemacht, er selbst oder seine Familie habe aufgrund der in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Flucht seiner Brüder N._______ und R._______ Probleme seitens der syrischen Behörden bekommen. Vielmehr habe er angegeben, selbst bis im Jahr 2018 eine staatliche Universität besucht zu haben, seinen eigenen Militärdienst bis dahin jährlich verschoben zu haben und im (...) 2018 erneut beim Aushebungsamt des Regimes vorgesprochen zu haben, um eine weitere Verschiebung seines Militärdienstes zu beantragen. Diese regelmässigen Behördenkontakte würden der geltend gemachten Einstufung der Familie als oppositionell widersprechen. Ferner habe er in seiner Anhörung klar zurückgewiesen, in Syrien jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein. Die Frage, ob er, abgesehen von der Verschiebung seines Militärdienstes, irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, habe er klar verneint. Er sei in seiner Anhörung zudem explizit danach gefragt worden, ob die Eltern seit seiner Ausreise etwas von den syrischen Behörden gehört hätten bezüglich seines Militärdienstes, was er klar verneint habe, wobei er hinzugefügt habe, er sei sich sicher, dass sein Name nach Ablauf der Verschiebung des Dienstes an allen Kontrollposten ausgeschrieben worden sei. Die Behörden seien jedoch insbesondere in den kurdischen Regionen nicht mehr frei, zu Personen nach Hause zu gehen. Den in der Anhörung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers seien somit keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach seine Familie von den syrischen Behörden aufgrund seiner Ausreise oder derjenigen seiner Brüder als oppositionell eingestuft, geschweige denn in asylrelevanter Weise belangt worden wäre oder zukünftig eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Beim Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers gehe seit dessen Ausreise nicht mehr in die Stadt, weil die Behörden die Familie mittlerweile als oppositionell eingestuft hätten, und der Vater habe Angst vor Vergeltung, handle es sich um eine unbelegte Behauptung, die nicht auf deren Glaubhaftigkeit geprüft werden könne. Ferner könnten über die Fluchtgründe der in Deutschland beziehungsweise in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Brüder S._______ und R._______ keine Aussagen gemacht werden. Deren Flucht sei deshalb nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Auch aus dem als Beweismittel eingereichten positiven Asylentscheid des Bruders R._______ gehe nicht hervor, weshalb dieser im Jahre 2015 in Österreich Asyl erhalten habe. Der Bruder N._______ sei zwar in der Schweiz im (...) 2016 als Flüchtling anerkannt worden und habe originär Asyl erhalten. Seinen Ausführungen zu den Asylgründen seien allerdings keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Zuzug seiner Akten habe folglich zu keiner anderen Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers geführt. N._______ sei bereits im (...) 2014 aus Syrien ausgereist, sei laut eigenen Aussagen nie politisch aktiv gewesen und habe keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Zwar sei er im Jahre 2013 in Syrien für fünf Tage in Haft gewesen. Diese sei jedoch·nicht - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht - aufgrund seines Militärdienstes erfolgt, sondern, weil bei einer zufälligen Kontrolle festgestellt worden sei, dass seine Identitätskarte gebrochen gewesen sei. Über Beziehungen des Vaters und des Onkels sei er gegen Bezahlung nach fünf Tagen wieder aus der Haft entlassen worden. Ferner habe N._______ in seiner Anhörung ausgeführt, nach Ablauf der Frist der Verschiebung seines Militärdiensts sei bei seinem Onkel einmal nach ihm gefragt worden. In der letzten Zeit vor seiner Ausreise seien die Behörden jedoch nicht mehr vorbeigekommen, da sie zu dieser Zeit nicht mehr präsent gewesen seien. Auch nach seiner Ausreise sei gemäss den Aussagen seiner Familie nichts mehr vorgefallen. Sodann sei das Asylgesuch der jüngeren Schwester, O._______, im (...) 2020 abgelehnt worden. Der Zuzug ihrer Akten habe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers geführt. Vielmehr habe sie in ihrer Anhörung vom (...) 2019 geltend gemacht, es würden sich aktuell (...) ihrer Brüder in Syrien befinden. Die zwei älteren Brüder K._______ und L._______ seien vor einer Weile aus dem irakischen Kurdistan zurückgekehrt, weil sie im Irak keine Arbeit mehr gehabt hätten. Vor dem Hintergrund, dass sich diese Brüder im militärpflichtigen Alter befinden würden und nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Syrien zurückgekehrt seien, widerspreche diese Aussage klar der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach die Familie in der Heimat aufgrund der Flucht der Söhne von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuft worden sei und deshalb Repressionen zu befürchten habe. 6.4 In der Replik wird entgegnet, die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in der Stadt T._______ (recte: E._______), welche seit 2013 von Kurden regiert werde und in welcher seither keine arabisch-syrischen Behörden präsent seien. Die Menschen aus dieser Region würden mit den syrischen Behörden nur in der Stadt P._______ in Kontakt treten, falls sie beispielsweise ihre Reisepässe verlängern wollten oder eine Bestätigung seitens des syrischen Staates benötigen würden, welche im Ausland Gültigkeit habe. Sodann seien zwischen der Anhörung und dem Entscheid des SEM mehr als 14 Monaten vergangen und die politische Situation in Syrien habe während dieser Zeit zugunsten des syrischen Regimes geändert. Ferner habe es sich bei den in der Anhörung gestellten Fragen ausschliesslich, ausser einer einzigen Frage, um personenbezogene Fragen gehandelt, weshalb der Beschwerdeführer über die Gründe der Flucht seiner Brüder nichts berichtet habe. Er habe als einziges Mitglied seiner Familie in der Zeit vor seiner Flucht regelmässige Kontakte mit den syrischen Behörden gehabt. Vor seiner Flucht habe es für ihn zudem keinen Anlass gegeben, nicht mit den syrischen Behörden in Kontakt zu treten, da er sich während dieser Zeit wegen seines Studiums mehrheitlich in einer vom syrischen Regime beherrschten Stadt aufgehalten und über die für die Aufschiebung seines Militärdienstes notwendigen Dokumente verfügt habe. Er sei daher erst untergetaucht, als ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Militärdienst nicht mehr verschoben werde und damit das Risiko einer Zwangsrekrutierung wahr geworden sei. Seine erwähnten Kontakte mit den syrischen Militärbehörden seien aber keine Hinweise dafür, dass seine Familie wegen der Wehrdienstverweigerung seiner anderen Brüder von den syrischen Behörden nicht als oppositionell eingestuft beziehungsweise wahrgenommen worden sei. Seine Eltern hätten bis zu seiner Ausreise und auch danach keine direkten Repressalien seitens der syrischen Behörden erlitten, weil sie sich in einem von Kurden regierten Gebiet befinden würden, wo es keine syrische Präsenz gebe. Dies sei auch der Grund, warum die beiden Brüder K._______ und L._______ für kurze Zeit aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) nach T._______ (recte: E._______) zurückgekehrt seien. Der Vater habe aber anfangs 2019 für die Erneuerung beziehungsweise Verlängerung seines Führerscheins über eine Drittperson ein Gesuch bei der zuständigen Behörde in P._______ einreichen wollen. Sein Gesuch sei gar nicht an die Hand genommen worden, sondern dem Vertreter sei gesagt worden, er (der Vater) müsse zuerst seine Söhne ins Militär schicken, bevor er etwas vom Staat verlange. Aufgrund dieser Aussage und Haltung der Behörden gehe der Vater davon aus, die syrischen Behörden seien ihm gegenüber feindlich gesinnt, weil sich all seine Söhne dem Militärdienst durch Flucht entzogen hätten. Diese Tatsache könne der Beschwerdeführer zwar nicht mit der Einreichung eines Beweismittels nachweisen, was objektiv betrachtet auch nicht möglich sei. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und tatsächlichen Gegebenheiten und bekannten Fakten in Syrien könne aber davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich als oppositionell eingestuft hätten. Die beiden Brüder K._______ und L._______ seien nur für eine kurze Zeit in Syrien gewesen, um ihren kranken Vater zu besuchen und nicht, weil sie in der ARK keine Arbeit gefunden hätten. Nunmehr würden sich drei Brüder in der ARK befinden, da nach dem Angriff der türkischen Armee auf kurdische Gebiete in Syrien auch der jüngere Bruder M._______ im (...) 2019 mit seinen beiden älteren Brüdern in die ARK geflüchtet sei. Daher befinde sich derzeit nur noch der jüngste Bruder U._______ bei den Eltern. Aufgrund der kurzzeitigen Rückkehr der beiden Brüder nach Syrien könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressalien der syrischen Behörden gefürchtet hätten oder die Familie nicht als oppositionell eingestuft werde. Die Brüder hätten den Weg von der ARK bis T._______ (recte: E._______) ohne Kontrollposten der syrischen Behörden fahren können, da diese Region beziehungsweise die Wege von kurdischen Kräften regiert würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem als BVGE 2015/3 E. 5 publizieren Urteil fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrechtlich relevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4) 7.4 Nicht zu bezweifeln ist, dass sich der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzog. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung ist in seinem Fall jedoch nicht auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und insbesondere in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 6.1 und 6.3). Das SEM kommt mit überzeugender Begründung zum Ergebnis, der Argumentation in der Beschwerde, wonach die Familie in der Heimat aufgrund der Flucht der Söhne von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuft worden sei und deshalb Repressionen zu befürchten habe, könne nicht gefolgt werden. Die Einwände in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise wegen der bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus Syrien geflüchteten Brüder Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Entgegen der Ansicht in der Replik sind seine regelmässigen unproblematischen Kontakte mit den syrischen Militärbehörden zum Zweck der Dienstverschiebungen durchaus geeignet aufzuzeigen, dass seine Familie von den syrischen Behörden nicht als oppositionell wahrgenommen wurde. Bei der verweigerten Erneuerung beziehungsweise Verlängerung des Führerscheins des Vaters anfangs 2019 handelt es sich - bei Wahrunterstellung - um eine eher geringfügige Schikane der syrischen Behörden. Im Weiteren erstaunt, dass sich der Vater trotz dessen angeblicher Angst vor Vergeltungsmassnahmen im (...) 2020 in die Stadt P._______ begeben haben soll. Dass er dort nach seiner Anhaltung im Rahmen einer Polizeikontrolle lediglich über den Aufenthaltsort seiner Söhne befragt worden, im Übrigen aber offenbar unbehelligt geblieben sei, stellt ein gewichtiges Indiz dar, dass die Familie seitens des syrischen Regimes nicht als oppositionell eingestuft wird. Demzufolge kann der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen, er stamme aus E._______ und die Menschen würden mit den syrischen Behörden nur in der Stadt P._______ in Kontakt treten beziehungsweise die politische Situation in Syrien habe sich zugunsten des syrischen Regimes geändert, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch das eingereichte Schreiben der syrischen Armee an die Führung der Militärpolizei vom (...) 2020, wonach der Beschwerdeführer sofort das Rekrutierungsamt kontaktieren solle, jede Verzögerung an die Justiz weitergeleitet und er dem Gericht überwiesen werden müsse (vgl. Bst. K), ändert an diesem Ergebnis nichts. Allein aus dem Umstand, dass den Behörden bekannt ist, dass sich eine dienstpflichtige Person dem Militärdienst entzogen hat, und diese behördlich gesucht wird, lässt sich nicht auf einen Politmalus schliessen. Hinzu kommt, dass im syrischen Kontext nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich ist und die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4744/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.2). Ferner spricht auch die Tatsache, dass die Brüder K._______ und L._______ - wenn auch möglicherweise nur kurzzeitig - aus dem Nordirak nach Syrien zurückgekehrt sind, gegen eine Furcht vor Repressionen seitens der syrischen Behörden. Ansonsten wäre trotz der reduzierten die Gefahr, innerhalb der kurdischen Gebiete von den syrischen Behörden angehalten und aufgegriffen zu werden, nicht verständlich, dass sie das Risiko einer solchen Reise eingegangen wären. Dass im (...) 2019 auch der Bruder M._______ in den Irak geflüchtet sei, wird sodann mit dem Angriff der türkischen Armee auf kurdische Gebiete in Syrien begründet. Insgesamt kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 7.5 Schliesslich führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass er sich seit seiner Ausreise exilpolitisch exponiert hätte. Somit ist nicht davon auszugehen, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer im Verhältnis des Grades seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. März 2020 gutgeheissen. Zwar geht der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem (...) 2020 einer Aushilfstätigkeit nach, indessen besteht kein Anlass zur Annahme, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich durch diese Tätigkeit derart verändert, dass er nicht mehr als bedürftig zu erachten wäre. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des SEM eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. E. 4) erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die übrigen Kosten sind dem mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten rubrizierten Rechtsvertreter, welcher unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen ist, als Honorar durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 20. April 2020 ein Honorar von total Fr. 2'203.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9 Stunden, die Auslagen von Fr. 66.- und der Stundenansatz von Fr. 220.- erscheinen angemessen. Für die Eingaben vom 13. November 2020 und vom 17. März 2021 sind ein geschätzter zeitlicher Aufwand von total 0.6 Stunden und geschätzte Auslagen in der Höhe von Fr. 24.- zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 220.- und das amtliche Honorar auf Fr. 2'150.- (beides inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 220.- zu entrichten.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'150.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: