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D-1515/2017

D-1515/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffer 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 werden aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1070.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1515/2017 Urteil vom 6. Juli 2017 Besetzung Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...). September 2015 (...) in Richtung B._______ verliess und von dort über C._______, D._______ und die Balkanroute am 17. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) am 20. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ durchgeführt wurde und die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM am 8. Dezember 2016 stattfand, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) in F._______ (Provinz G._______) geboren, habe dort mit seiner Familie bis zum (...) Monat beziehungsweise bis (...) 2015 gewohnt und sich daraufhin nach Kabul begeben, dass er sich die letzten (...) Winter vor seiner Ausreise jeweils mit Freunden in Kabul ein (...) gemietet und dort gegen Gebühr schulische Kurse besucht habe, wobei er im Winter 1391 (2012/13) auf dem Kabuler Markt bei einem (...) verletzt worden sei, weswegen er heute Albträume habe und bei Lärm Angst bekomme, dass die Sicherheitslage in Afghanistan aufgrund von Daesh und den Taliban instabil gewesen, ein Cousin väterlicherseits (...) 2016 in Kabul ums Leben gekommen und auch ein Onkel umgebracht worden sei, dass in seinem Herkunftsdistrikt die Taliban aktiv gewesen seien und man sich nicht frei habe bewegen können, dass sein Haus und andere Häuser in der Umgebung ziellos angegriffen worden seien, als die Taliban an der Macht gewesen seien, wobei ein Bruder von ihm ums Leben gekommen und ein weiterer Bruder verletzt worden sei, dass seine Ausreise aus Afghanistan hauptsächlich im Zusammenhang mit einer Liebesbeziehung mit H._______, einer Frau (...) Ethnie, erfolgt sei, welche aus dem unterhalb seines Dorf gelegenen, mehrheitlich von (...) bewohnten Dorf I._______ stamme, dass es in Afghanistan schwierig sei, eine Beziehung zu einer Person einer anderen Ethnie und Religion - H._______ sei (...) - aufzubauen, dass die Liebesbeziehung (...) Monate gedauert habe, wobei er H._______ auch bei den Feldern (...) ihrer Familie getroffen habe, jedoch nur wenn ihre Eltern abwesend gewesen seien, dass sie dabei Mitte August 2015 einmal von einem (...) von H._______ gesehen worden seien, er deshalb versucht habe zu fliehen, aber von diesem noch im (...) ergriffen, geschlagen, mit (...) verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei, dass er sich schliesslich habe befreien und ins Dorf gelangen können, wo er bei einem Kollegen übernachtet habe, dass er am folgenden Morgen nach Hause zurückgekehrt sei und dort erfahren habe, dass die Familie von H._______ dort gewesen sei, seine Familie über seine Beziehung informiert und Rache geschworen habe, dass sein Vater wütend gewesen sei und ihn geschlagen habe, weswegen er sich zuhause versteckt habe, ehe ihn sein Vater abends in ein Auto gesteckt und weggeschickt habe, dass die Nachricht schnell vom Dorf in den Distrikt gelangt sei und sein Vater befürchtet habe, dass die Sache ausser Kontrolle geraten und in einer interethnischen Auseinandersetzung Blut vergossen werden könnte, dass die Familie von H._______ in der Nacht seiner Abreise die Behörden in seinem Distrikt über den Vorfall in Kenntnis gesetzt und seine polizeiliche Festnahme gefordert habe, dass die Polizei bei seinem Vater gewesen sei, nachdem er F._______ bereits verlassen gehabt habe, und er später erfahren habe, dass H._______ von ihrem (...) auf heftige Weise zusammengeschlagen und dann von ihrer Familie - wahrscheinlich nach J._______ - "weggebracht" und wohl verheiratet worden sei, dass er mit dem Auto über G._______ nach Kabul gelangt sei, wo er (...) Tage beziehungsweise (...) Monate geblieben sei in der vergeblichen Hoffnung, die Weissbärtigen würden das Problem zu lösen vermögen, weshalb ihm sein Vater telefonisch aufgetragen habe, nicht mehr ins Dorf zurückzukehren, dass das Problem die Familienehre gewesen sei, welche von H._______s Familie als beschmutzt angesehen worden sei, und sein Vater befürchtet habe, dass er von dieser mit einem Messer oder einer Waffe umgebracht werden könnte, bevor die Behörden oder die Polizei aktiv würden, dass ihm sein Vater mitgeteilt habe, er könne nicht ewig in Kabul im (...) bleiben beziehungsweise H._______ Familie, die sich an ihm rächen wolle, habe auch in Kabul Verwandtschaft, weshalb diese Stadt für ihn nicht sicher sei und er in C._______ ziehen solle, dass ihm sein Vater sodann Geld geschickt habe, woraufhin er nach K._______ gegangen und dort einen Schlepper organisiert habe, der ihn ausser Landes gebracht habe, dass er zum Nachweis seiner Identität seine am (...) 2015 ausgestellte Tazkira zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2015 mit Verfügung vom 8. Februar 2017 - eröffnet am 11. Februar 2017 - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (II S. 2-5), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort F._______ im Distrikt L._______ in der Provinz G._______ aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten sei, dass jedoch eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe, zumal diverse begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Kabul beziehungsweise eine Wohnsitznahme in Mazar-i-Sharif sprechen würden, dass er ein junger, gesunder, volljähriger Mann sei und mit seiner regulären neunjährigen Schuldbildung und privat in Kabul absolvierten Kursen über eine solide Lernlaufbahn verfüge, die sich nach einer Rückkehr nach Afghanistan weiter konsolidieren lasse, dass er sich die letzten (...) Winter vor der Ausreise noch als Minderjähriger relativ selbständig mit Freunden und in Begleitung seiner (...) in einem Kabuler (...) eingemietet und dort auf eigene Faust Privatlektionen besucht habe, was von seinem Vater stets finanziert worden sei, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sein Vater nicht auch weiter für seinen Unterhalt und seine weitere Ausbildung in Kabul sollte aufkommen können, zumal er auch sein (...) auf der Durchreise sowie seine Ausreise habe finanzieren können, dass seine Familie in F._______ über Wohneigentum, (...) Hektare Landwirtschaftsfläche zur Erwirtschaftung von Produkten zum Weiterverkauf sowie über Tiere verfüge, um die sich mit einem M._______ ein von seinem Vater finanzierter Angestellter kümmere, dass sein Bruder an der Universität von G._______ (...) studiere, dass aufgrund der Tatsache, dass seine Tazkira von Kabul in die Schweiz geschickt worden sei, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass er dort, entgegen seinen Angaben, sehr wohl über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, dass es ihm alternativ zu Kabul ebenfalls zuzumuten wäre, mit der Finanzierung seines Vaters in Mazar-i-Sharif unterzukommen, wo sein Onkel väterlicherseits lebe beziehungsweise im (...) tätig sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen eingewandt wurde, dass die in BVGE 2011/7 geäusserte Lageeinschätzung zur Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul angesichts der jüngsten Entwicklungen in Afghanistan nicht korrekt und auch die Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif schlecht sei, dass diesbezüglich insbesondere auf einen Bericht vom 30. September 2016 beziehungsweise je eine Schnellrecherche vom 6. Juni 2016 und 26. Oktober 2016 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Sicherheitslage in Afghanistan beziehungsweise der Stadt Kabul beziehungsweise Mazar-i-Sharif verwiesen wurde (alle Unterlagen gleichzeitig vom Beschwerdeführer eingereicht), dass mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 30. März 2017, erhoben wurde, dass zur Eingabe des Beschwerdeführers vorab festgehalten wurde, dass sich diese ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte, dass die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen sei (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit Prozessgegenstand lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass der Kostenvorschuss am 28. März 2017 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2017 auf Anfrage des deutschen Bundesinnenministeriums des Innern verfasste Anmerkungen des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 einreichen liess, dass er am 7. Juni 2017 eine E-Mail vom 1. Juni 2017 von Dr. med. N._______, (...), eine Auskunft der SFH-Länderanalyse betreffend psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Afghanistan sowie Kopien einer oppositionellen Zeitung vom (...). August 2016 einreichen liess, worin bestätigt werde, dass ein Cousin von ihm bei einem Anschlag in Kabul getötet worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 VGG), wobei gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann, dass sich die Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 8. Februar 2017) richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 8. Februar 2017) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise nicht mehr zu überprüfen sind, dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt und sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, dass indessen eine vertiefte Überprüfung der Akten hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer anderen Einschätzung führt, dass die am 29. März 2017 eingereichten Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, dass gemäss der in den Anmerkungen dargelegten Ansicht des UNHCR im Hinblick auf die Feststellung einer internen Schutzalternative sämtliche individuellen Aspekte des Einzelfalls zu bewerten beziehungsweise die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind, dass das SEM im erstinstanzlichen Verfahren eine Einzelfallprüfung im Sinne des UNHCR vorgenommen und in der angefochtenen Verfügung den regionalen und lokalen Gegebenheiten in gebührender Weise Rechnung getragen hat, dass zwar zum heutigen Zeitpunkt sowohl die allgemeine Sicherheitslage, welche als sehr volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zur der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation verschlechtert darstellt und überwiegend als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, dass diese Vermutung aber weiterhin wie bereits in BVGE 2011/7 in Einzelfällen umgestossen werden kann, wenn in überzeugender Weise dargelegt werden kann, dass die nach Kabul rückehrende Person besonders günstige Voraussetzungen aufweist und demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, dass solche besonders günstigen Voraussetzungen grundsätzlich nur bei jungen, alleinstehenden Männern vorhanden sein können, welche zudem über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, von welchem der Rückkehrer eine angemessene Unterkunft und Grundversorgung erhalten kann, dass es sich beim Beschwerdeführer in der Tat um einen jungen alleinstehenden Mann handelt und aufgrund einer summarischen Prüfung im vorliegenden Fall einige der erwähnten besonders günstigen Voraussetzungen zu bejahen waren, dass er über eine gute Schulbildung verfügt und es ihm noch als Minderjähriger möglich war, während (...) Winter auf eigene Rechnung zusammen mit Kollegen in Kabul ein (...) zu mieten und jeweils während mehrerer Monate Privatunterricht in (...) und andern Fächern zu besuchen, dass dies und der mehrtägige Aufenthalt des Beschwerdeführers vor der Ausreise in einem (...) in Kabul durch dessen Vater finanziert wurde, welcher einen Land- und Viehwirtschaftsbetrieb mit Angestellten besitzt und einem andern Sohn ein (...)studium an der Universität G._______ ermöglicht, dass der Vater auch in der Lage war, dem Beschwerdeführer innert (...) Tagen das Geld für die Ausreise mit einem Schlepper aus Afghanistan in C._______ nach Kabul und wenige Tage später für die Weiterreise in die Schweiz in C._______ zu senden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als überdurchschnittlich gut zu bezeichnen sind, dass er indes eigenen Angaben zufolge in Kabul niemanden kannte, weshalb wohl nicht davon auszugehen ist, dass er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzt, dass bei einer vertieften Überprüfung der Akten zudem auffällt, dass die Vorinstanz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 1391 (persischiranischer Kalender) bei einer (...) auf einem Markt in Kabul verletzt worden und erst im Spital wieder zu Bewusstsein gekommen sei, den Vorfall nur mit Glück überlebt habe und seither an Albträumen und Angstzuständen leide, nicht Rechnung getragen hat, dass er sich gemäss E-Mail vom 1. Juni 2017 des (...) mit gutem Engagement in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befindet, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Cousin väterlicherseits im Jahr 2016 in Kabul getötet worden sei, ebenfalls nicht in die Prüfung der Voraussetzungen der Aufenthaltsalternative einbezogen hat, dass mithin bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände trotz des Bestehens einiger günstiger Voraussetzungen im vorliegenden Fall angesichts der Zurückhaltung, die bei der Bejahung einer Aufenthaltsalternative in Kabul zu üben sei, eine solche zu verneinen ist, dass dies auch bezüglich Mazar-i-Sharif gilt, da sich der Onkel des Beschwerdeführers nur im (...) dort aufhalte und im (...) tätig sei, weshalb nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass demnach der Vollzug der Wegweisung als im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar zu qualifizieren ist, dass sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die Dispositivziffern 4und 5 der Verfügung vom 8. Februar 2017 aufzuheben sind und das SEM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und mithin dem Beschwerdeführer der am 28. März 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter zusammen mit seiner Eingabe vom 10. März 2017 eine Honorarrechnung bezüglich der bis zu diesem Datum erbrachten Dienstleistungen einreichte und Antrag auf Parteientschädigung stellte, wobei im Falle des Obsiegens ein Stundenansatz von Fr. 200.- zu berücksichtigen sei, dass darin nebst Barauslagen von Fr. 70.- ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden ausgewiesen wird, wobei keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird und nach diesem Datum von der Rechtsvertreterin lediglich mit je einem Kurzbrief vom 29. März 2017 und 7. Juni 2017 weitere Beweismittel eingereicht wurden, dass unter Einbezug der nachgereichten Beweismittel der zeitliche Aufwand im Rahmen vergleichbarer Fallkonstellationen liegt und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes des Gerichts für Fälle der amtlichen nichtanwaltlichen Rechtsverbeiständung der Parteientschädigung der geforderte Stundenansatz von Fr. 200. angemessen erscheint, dass sich die Kostennote somit auf total Fr. 1070.- (Honorar Fr. 1000.-, Auslagen Fr. 70.-) beläuft. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffer 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 werden aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1070.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: