Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er und sein Geschäfts- partner hätten illegal Alkohol verkauft. In seinem Beisein habe der Ge- schäftspartner im Jahr (…) bei einer Schuldeneintreibung einen Schuldner erschossen. Er (Beschwerdeführer) habe befürchtet, als Mittäter festge- nommen zu werden, und dass die Behörden in diesem Zusammenhang auch von seiner Schmuggeltätigkeit erfahren würden. Die Beschwerdefüh- renden brachten ausserdem vor, ihnen drohe bei einer Rückkehr von Sei- ten der Familie der Beschwerdeführerin – insbesondere von deren Bruder, der gegen ihre Beziehung sei und ihnen deshalb gedroht habe, sie zu töten
– eine Gefahr. A.b Am (…) wurde in der Schweiz das gemeinsame Kind der Beschwer- deführenden, C._______, geboren, welches in das Verfahren eingeschlos- sen wurde. A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 ab. B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch gem. Art. 111b AsylG" betitelter Ein- gabe vom 21. Juni 2021 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz. Sie beantragten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 betreffend den Wegweisungsvoll- zug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde eine erheblich veränderte Sachlage geltend gemacht. So habe D._______, der Bruder der Beschwerdeführerin, deren Kontakt zur Familie, auch zur schwerkranken Schwester, boykottiert. D._______ bedrohe ferner die Be- schwerdeführenden massiv verbal, so in einer Whatsapp-Nachricht vom (…) an den Beschwerdeführer. Am (…) habe die Beschwerdeführerin so- dann von ihrer jüngeren Schwester erfahren, dass D._______ und ein jün- gerer Bruder die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und dessen Vater mit einem Messer bedroht hätten. Der Angriff habe knapp verhindert
D-1513/2022 Seite 3 werden können, weil die Familie vorgewarnt worden sei. Der Vater des Be- schwerdeführers habe gegen D._______ eine Strafanzeige eingereicht. Die latente Bedrohungssituation verbunden mit dem Wissen, dass jeder- zeit mit einer Wegweisung in den Iran zu rechnen sei, belaste die Be- schwerdeführerin psychisch sehr, was sich in Suizidgedanken und einer schweren depressiven Störung manifestiere. Im Falle des Wegweisungs- vollzugs sei mit einer akuten Belastungsreaktion mit hoher Suizidgefahr zu rechnen. Allerdings sei die dargelegte Bedrohungssituation keine bloss subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdefüh- renden sich gegen eine arrangierte Ehe entschieden und gegen den Willen von D._______ geheiratet hätten, müssten sie bei einer Rückkehr mit wei- teren Angriffen von D._______ gegen ihr Leib und Leben rechnen. Dem Gesuch beigelegt waren ein Erstbeurteilungsbericht des Psychiatri- schen Ambulatorium (…) vom (…) und ein Whatsapp-Verlauf angeblich zwischen D._______ und dem Beschwerdeführer vom (…) sowie ein Aus- zug aus dem Bericht des Finnischen Migrationsdienstes «Violence against women and honour-related violence in Iran» vom 26. Juni 2015. B.b Auf Aufforderung des SEM reichten die Beschwerdeführenden einen Ärztlichen Bericht der (…) vom (…) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 – eröffnet am 1. März 2022 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, er- klärte die Verfügung vom 15. Oktober 2018 für rechtskräftig und vollstreck- bar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM an, aufgrund der im Rahmen eines (ein- fachen) Wiedererwägungsgesuchs zu prüfenden Vorbringen zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran aus indivi- duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, die den Vollzug der Weg- weisung unzumutbar machen würden. In dieser Hinsicht sei das Gesuch abzuweisen. Die Vorbingen zur Bedrohungslage durch den Bruder D._______ hätten beim Bundesverwaltungsgericht revisionsweise geltend gemacht werden müssen, nachdem das Gericht diese Vorbringen bereits eingehend geprüft und als nicht glaubhaft erachtet habe. Auch die diesbe- züglichen Beweismittel (whatsapp Auszüge vom […]) wären im Rahmen
D-1513/2022 Seite 4 eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht gel- tend zu machen, nachdem sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen würden. Mangels funktionaler Zuständigkeit werde auf die betreffenden Vorbringen nicht eingetreten. D. Mit Eingabe vom 30. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean- tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei in Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung. Zur Begründung wurde in der Rechtsmittelschrift eingewendet, das SEM sei auf das Wiedererwägungsgesuch mangels funktionaler Zuständigkeit teilweise nicht eingetreten, obwohl das Gesuch nebst dem verschlechter- ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch mit den Drohungen seitens D._______ begründet worden sei und die eingereichten Beweis- mittel die solchermassen dargelegte Gefährdung belegen würden. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert, so befinde sie sich seit dem (…) in stationärer psychiatrischer Behandlung. Ihre Angst vor der Verfolgung im Iran sei offenkundig echt und könne allein mit starken Medikamenten, einer stationären Behandlung und spannungsregulieren- den Techniken einigermassen gemildert werden. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Kurzaustrittsbericht des Spitals (…) vom (…) – wobei die Seite 2 fehlte
– sowie ein Kurzbericht des Psychiatriezentrums (…) vom (…). E. Die Instruktionsrichterin setzte am 1. April 2022 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ur- sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo- gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen.
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
D-1513/2022 Seite 6 BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung be- trifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemach- ten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesver- waltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsge- such ermöglicht.
E. 5.1 Die (in der Beschwerde unbestritten gebliebene) rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Eingabe der Beschwerdeführenden hinsichtlich des dargelegten gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG zu qua- lifizieren sei, ist nicht zu beanstanden.
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 unter Hinweis auf den eingereichten Whatsapp-Verlauf geltend machen, sie seien vom Bruder der Beschwerdeführerin, D._______, am (…) massiv verbal bedroht worden und sie hätten am (…) erfahren, dass D._______ und ein jüngerer Bruder den Vater des Beschwerdeführers mit einem Mes- ser bedroht hätten, trifft die rechtliche Qualifizierung dieser Vorbringen und Beweismittel in der angefochtenen Verfügung hingegen nicht zu. Das Bun- desverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass nachträglich, also nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht revisionsrechtlich durch das Ge- richt, sondern allenfalls wiedererwägungsweise durch die Vorinstanz ent- gegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Der als Beweismittel eingereichte Whatsapp-Verlauf vom (…) ist erst nach Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 ent- standen und daher einer revisionsrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich. Das SEM hätte demnach den Whatsapp-Verlauf vom (…) samt den ent- sprechenden Vorbringen zur Bedrohungslage – welche bereits Gegen- stand der Beurteilung im ordentlichen Verfahren bildete und für unglaubhaft
D-1513/2022 Seite 7 befunden wurde (vgl. D-6532/2018 E. 6.4) – im Rahmen eines (qualifizier- ten) Wiedererwägungsverfahrens prüfen müssen.
E. 5.3 Die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begrün- dungspflicht verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass Betroffene denselben gegebenenfalls sachgerecht anfechten können und sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Urteile des BVGer D-4102/2020 E. 7.1; D-3698/2019 E. 5.2). Indem die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführenden – soweit die Vor- bringen zur Bedrohungslage betreffend – zu Unrecht wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten ist, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 6.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist angesichts der Schwere des Mangels eine Heilung desselben nicht in Betracht zu ziehen. Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger er- scheint, als das Bundesverwaltungsgericht die einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist. Eine Kassation erweist sich daher als angezeigt.
D-1513/2022 Seite 8
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2022 beantragt wird. Die ange- fochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Vorbringen zur Bedrohungssituation bei einer Rückkehr und den einge- reichten Whatsapp-Verlauf vom (…) unter dem Titel der qualifizierten Wie- dererwägung zu prüfen. Dabei wird die Vorinstanz auch die Eintretensvo- raussetzung der Wahrung der nach Art. 111b AsylG geforderten 30-tägigen Einreichungsfrist ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes zu prüfen haben.
E. 7.2 Es erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang, auf die weiteren (ma- teriellen) Beschwerdevorbringen wie auch auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal diese ebenfalls den strittigen Wegweisungsvollzug beschlagen. Es obliegt dem SEM, die mit der Beschwerde vom 30. März 2022 zusätzlich eingereichten Beweismittel (ein Kurzaustrittsbericht des Spitals […] vom […] [es fehlt die Seite 2] sowie ein Kurzbericht des Psychiatriezentrums […] vom […]) zu würdigen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und der am 1. April 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi- gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerenden reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
D-1513/2022 Seite 9 Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf- grund der Akten pauschal auf Fr. 600.– festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1513/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 600.– zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1513/2022 Urteil vom 25. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er und sein Geschäftspartner hätten illegal Alkohol verkauft. In seinem Beisein habe der Geschäftspartner im Jahr (...) bei einer Schuldeneintreibung einen Schuldner erschossen. Er (Beschwerdeführer) habe befürchtet, als Mittäter festgenommen zu werden, und dass die Behörden in diesem Zusammenhang auch von seiner Schmuggeltätigkeit erfahren würden. Die Beschwerdeführenden brachten ausserdem vor, ihnen drohe bei einer Rückkehr von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin - insbesondere von deren Bruder, der gegen ihre Beziehung sei und ihnen deshalb gedroht habe, sie zu töten - eine Gefahr. A.b Am (...) wurde in der Schweiz das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden, C._______, geboren, welches in das Verfahren eingeschlossen wurde. A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 ab. B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch gem. Art. 111b AsylG" betitelter Eingabe vom 21. Juni 2021 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz. Sie beantragten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 betreffend den Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wurde eine erheblich veränderte Sachlage geltend gemacht. So habe D._______, der Bruder der Beschwerdeführerin, deren Kontakt zur Familie, auch zur schwerkranken Schwester, boykottiert. D._______ bedrohe ferner die Beschwerdeführenden massiv verbal, so in einer Whatsapp-Nachricht vom (...) an den Beschwerdeführer. Am (...) habe die Beschwerdeführerin sodann von ihrer jüngeren Schwester erfahren, dass D._______ und ein jüngerer Bruder die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und dessen Vater mit einem Messer bedroht hätten. Der Angriff habe knapp verhindert werden können, weil die Familie vorgewarnt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe gegen D._______ eine Strafanzeige eingereicht. Die latente Bedrohungssituation verbunden mit dem Wissen, dass jederzeit mit einer Wegweisung in den Iran zu rechnen sei, belaste die Beschwerdeführerin psychisch sehr, was sich in Suizidgedanken und einer schweren depressiven Störung manifestiere. Im Falle des Wegweisungsvollzugs sei mit einer akuten Belastungsreaktion mit hoher Suizidgefahr zu rechnen. Allerdings sei die dargelegte Bedrohungssituation keine bloss subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführenden sich gegen eine arrangierte Ehe entschieden und gegen den Willen von D._______ geheiratet hätten, müssten sie bei einer Rückkehr mit weiteren Angriffen von D._______ gegen ihr Leib und Leben rechnen. Dem Gesuch beigelegt waren ein Erstbeurteilungsbericht des Psychiatrischen Ambulatorium (...) vom (...) und ein Whatsapp-Verlauf angeblich zwischen D._______ und dem Beschwerdeführer vom (...) sowie ein Auszug aus dem Bericht des Finnischen Migrationsdienstes «Violence against women and honour-related violence in Iran» vom 26. Juni 2015. B.b Auf Aufforderung des SEM reichten die Beschwerdeführenden einen Ärztlichen Bericht der (...) vom (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 - eröffnet am 1. März 2022 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, erklärte die Verfügung vom 15. Oktober 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM an, aufgrund der im Rahmen eines (einfachen) Wiedererwägungsgesuchs zu prüfenden Vorbringen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würden. In dieser Hinsicht sei das Gesuch abzuweisen. Die Vorbingen zur Bedrohungslage durch den Bruder D._______ hätten beim Bundesverwaltungsgericht revisionsweise geltend gemacht werden müssen, nachdem das Gericht diese Vorbringen bereits eingehend geprüft und als nicht glaubhaft erachtet habe. Auch die diesbezüglichen Beweismittel (whatsapp Auszüge vom [...]) wären im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, nachdem sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen würden. Mangels funktionaler Zuständigkeit werde auf die betreffenden Vorbringen nicht eingetreten. D. Mit Eingabe vom 30. März 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei in Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung wurde in der Rechtsmittelschrift eingewendet, das SEM sei auf das Wiedererwägungsgesuch mangels funktionaler Zuständigkeit teilweise nicht eingetreten, obwohl das Gesuch nebst dem verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch mit den Drohungen seitens D._______ begründet worden sei und die eingereichten Beweismittel die solchermassen dargelegte Gefährdung belegen würden. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert, so befinde sie sich seit dem (...) in stationärer psychiatrischer Behandlung. Ihre Angst vor der Verfolgung im Iran sei offenkundig echt und könne allein mit starken Medikamenten, einer stationären Behandlung und spannungsregulierenden Techniken einigermassen gemildert werden. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Kurzaustrittsbericht des Spitals (...) vom (...) - wobei die Seite 2 fehlte - sowie ein Kurzbericht des Psychiatriezentrums (...) vom (...). E. Die Instruktionsrichterin setzte am 1. April 2022 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 5. 5.1 Die (in der Beschwerde unbestritten gebliebene) rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Eingabe der Beschwerdeführenden hinsichtlich des dargelegten gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG zu qualifizieren sei, ist nicht zu beanstanden. 5.2 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 unter Hinweis auf den eingereichten Whatsapp-Verlauf geltend machen, sie seien vom Bruder der Beschwerdeführerin, D._______, am (...) massiv verbal bedroht worden und sie hätten am (...) erfahren, dass D._______ und ein jüngerer Bruder den Vater des Beschwerdeführers mit einem Messer bedroht hätten, trifft die rechtliche Qualifizierung dieser Vorbringen und Beweismittel in der angefochtenen Verfügung hingegen nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass nachträglich, also nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht revisionsrechtlich durch das Gericht, sondern allenfalls wiedererwägungsweise durch die Vorinstanz entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Der als Beweismittel eingereichte Whatsapp-Verlauf vom (...) ist erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 entstanden und daher einer revisionsrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich. Das SEM hätte demnach den Whatsapp-Verlauf vom (...) samt den entsprechenden Vorbringen zur Bedrohungslage - welche bereits Gegenstand der Beurteilung im ordentlichen Verfahren bildete und für unglaubhaft befunden wurde (vgl. D-6532/2018 E. 6.4) - im Rahmen eines (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahrens prüfen müssen. 5.3 Die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass Betroffene denselben gegebenenfalls sachgerecht anfechten können und sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Urteile des BVGer D-4102/2020 E. 7.1; D-3698/2019 E. 5.2). Indem die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführenden - soweit die Vorbringen zur Bedrohungslage betreffend - zu Unrecht wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten ist, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist angesichts der Schwere des Mangels eine Heilung desselben nicht in Betracht zu ziehen. Durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als das Bundesverwaltungsgericht die einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich ist. Eine Kassation erweist sich daher als angezeigt. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2022 beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Vorbringen zur Bedrohungssituation bei einer Rückkehr und den eingereichten Whatsapp-Verlauf vom (...) unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen. Dabei wird die Vorinstanz auch die Eintretensvoraussetzung der Wahrung der nach Art. 111b AsylG geforderten 30-tägigen Einreichungsfrist ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes zu prüfen haben. 7.2 Es erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen wie auch auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal diese ebenfalls den strittigen Wegweisungsvollzug beschlagen. Es obliegt dem SEM, die mit der Beschwerde vom 30. März 2022 zusätzlich eingereichten Beweismittel (ein Kurzaustrittsbericht des Spitals [...] vom [...] [es fehlt die Seite 2] sowie ein Kurzbericht des Psychiatriezentrums [...] vom [...]) zu würdigen. 8. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und der am 1. April 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerenden reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 600.- festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: