Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1488/2024
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (…).
D-1488/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. November 2022 verliess und am 23. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am 24. November 2022 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. Dezember 2022 und der Anhörung vom 19. Januar 2024 im Wesentlichen erklärte, er sei in B._______ (Provinz Van) geboren, im Jahr 1996 – als er 15 Jahre alt ge- wesen sei – sei er gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Van (Provinz Van) gezogen, wo er geheiratet habe und mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern wohnhaft gewesen sei, dass er verschiedene Berufe erlernt habe, zuletzt einen Laden in Van ge- führt und auf dem Bau gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass – als er noch in B._______ gelebt habe – der türkische Staat von den Dorfbewohnern verlangt habe, Aufgaben als Dorfschützer wahr- zunehmen, weshalb er gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Van ge- zogen sei, dass er im Jahr 1999 an den Newroz-Feierlichkeiten in Van teilgenommen habe, wobei er von der Polizei mit Pfefferspray angegriffen und für eine Nacht – gemeinsam mit zehn bis 15 anderen Personen – auf der Polizei- wache festgehalten worden sei, weshalb er anschliessend politisch nicht mehr aktiv gewesen sei, dass im Jahr 2016 ein Cousin in Kobanê (Syrien) als Märtyrer gestorben sei, und er – der Beschwerdeführer – beim Unterfangen, die Leiche seines Cousins in die Türkei zu überführen, Probleme mit der Polizei gehabt habe, dass er im selben Jahr begonnen habe, freiwillige Arbeit für die Halkların Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) zu leisten, dass er dabei an Kundgebungen teilgenommen und Flugblätter anlässlich von Wahlkampagnen verteilt habe, selbst jedoch nie Mitglied der HDP ge- wesen sei,
D-1488/2024 Seite 3 dass er aufgrund des Märtyrertods seines Cousins zwischen den Jahren 2017 und 2022 wiederholt von Sympathisanten des Islamischen Staats (IS) bedroht worden sei, dass anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2018 viele seiner Freunde inhaftiert worden seien, und der türkische Staat ihn und seine Fa- milie aufgrund seiner freiwilligen Arbeit für die HDP als Terroristen betrach- teten, dass er ab dem Jahr 2021 zunehmend von der Polizei überwacht worden sei, diese in Van vermehrt patrouilliert habe und er regelmässig kontrolliert worden sei, dass zwei Mitglieder des IS ihn in Van verfolgt und mit einer Waffe bedroht hätten, dass er aufgrund des zunehmenden Drucks im August 2022 nach Istanbul gegangen sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus der Türkei aufgehalten habe, dass am 22. September 2022 die Polizei im Haus seiner Familie in Van nach ihm gefragt habe, und er noch zweimal im Oktober 2022 gesucht wor- den sei, dass er sich bis zu seiner Ausreise am 20. November 2022 in Istanbul auf Bauarealen versteckt gehalten habe, dass die Polizei im Juni 2023 erneut nach ihm gefragt habe und seine Toch- ter der Polizei gesagt habe, er – der Beschwerdeführer – befinde sich im Ausland, dass er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet oder erschos- sen zu werden, auch befürchte er, seine Tochter könnte von Anhängern des IS entführt werden, dass Personen kurdischer Ethnie in der Türkei als Menschen zweiter Klas- sen behandelt würden, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Identitätskarte in Kopie, ein Foto seines in Kobanê getöteten Cousins und ein Referenzschreiben eines türkischen Anwalts in Kopie einreichte,
D-1488/2024 Seite 4 dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 auf- grund des erheblichen Anstiegs von Asylgesuchen vorzeitig aus dem Bun- desasylzentrum entlassen und dem Kanton C._______ zugewiesen wurde (vgl. SEM-eAkte […]-13), dass das SEM am 31. Januar 2024 der Rechtsvertretung des Beschwer- deführers seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
2. Februar 2024 dem SEM eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf un- terbreitete, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
28. Februar 2024 – eröffnet am 29. Februar 2024 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollstän- digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurtei- lung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung ein- schliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
8. März 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsver- beiständung abwies und feststellte, der Beschwerdeführer habe einen Kos- tenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den verfügten Kostenvorschuss am 19. März 2024 leistete,
D-1488/2024 Seite 5 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – nachdem der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat – auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst rügte, die Vor- instanz habe ihre Untersuchungspflicht beziehungsweise ihre Begrün- dungspflicht verletzt,
D-1488/2024 Seite 6 dass die Vorinstanz mit Blick auf die geltend gemachte erlebte Polizeige- walt nicht in hinreichender Weise Nachfragen gestellt habe, dass sie ausserdem das eingereichte Referenzschreiben seines Anwalts nicht habe übersetzen lassen, und dieses in der Entscheidfindung unbe- rücksichtigt geblieben sei, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig bezie- hungsweise unvollständig ist, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, beziehungsweise, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur- den (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), dass die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebie- tet, dass der Entscheid so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER /PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG), dass das Gericht feststellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers mit Blick auf die geltend gemachten Bedrohungen und Behelligungen durch die Polizei trotz wiederholter Nachfragen oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM-eAkte […]-22/13 [nachfolgend A22/13] F55- 63), weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich ist, dass das erwähnte Referenzschreiben gemäss Aussagen des Beschwer- deführers eine Zusammenfassung seiner Vorbringen durch seinen Anwalt enthält (A22/13 F82), weshalb das SEM zu Recht davon ausgehen durfte, es ergäben sich gegenüber den Vorbringen in der Anhörung keine wesent- lichen Neuigkeiten, dass auch die weitere Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, zumal es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen ist, diese sachgerecht anzufechten, dass sich nach dem Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erwei- sen, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist,
D-1488/2024 Seite 7 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We- sentlichen anführte, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er in exponierter Position für die HDP gearbeitet habe, zumal er kein Mitglied der Partei gewesen sei, dass nie ein (strafrechtliches) Verfahren gegen den Beschwerdeführer er- öffnet worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der türkische Staat kein Verfolgungsinteresse an ihm habe, dass sich auch nach seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfälle ereignet hätten, zumal die geltend gemachten Nachfragen im Zu- hause des Beschwerdeführers keine hinreichende Intensität aufweisen würden, dass auch der Märtyrertod seines Cousins im Jahr 2016 keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöge, zumal der Be- schwerdeführer und seine Familie lediglich observiert und kontrolliert wor- den seien, dass ferner die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei und die damit verbundenen Nachteile für sich genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, dass zudem die geltend gemachten Drohungen seitens des IS flüchtlings- rechtlich nicht relevant seien, zumal der Beschwerdeführer trotz Drohun- gen über fünf Jahre hinweg nie ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge- setzes erlitten habe,
D-1488/2024 Seite 8 dass auch seiner Frau und seinen Kindern nichts Weiteres widerfahren sei, zumal diese weiterhin an derselben Adresse wohnhaft seien, dass der Beschwerdeführer während seines dreimonatigen Aufenthalts in Istanbul unbehelligt geblieben sei, weshalb es ihm freistehe, sich nach ei- ner Rückkehr in die Türkei in einem anderen Landesteil niederzulassen, um sich möglichen Schikanen durch die Polizei oder den IS zu entziehen, dass ausserdem die polizeiliche Gewaltanwendung und seine Festhaltung anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 1999 nicht kausal für seine Ausreise gewesen seien, dass schliesslich auch die Einwände anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nichts an der Einschätzung zu ändern vermöge, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers folglich den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführte, er sei aufgrund des Kampfes seines Cousins für die kurdische Sache sowohl von der Po- lizei als auch vom IS über acht Jahre lang verfolgt worden, dass er weitere polizeiliche Gewalt erlebt habe, als er die Leiche seines Cousins in die Türkei habe überführen wollen, dass aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP und des Märtyrertods seines Cousins von einem erhöhten politischen Profil auszugehen sei, dass ihn bereits der Umstand, dass sich seine Familie geweigert habe, als Dorfschützer tätig zu sein, ihn – den Beschwerdeführer – aus der Sicht des türkischen Staats als Oppositionellen erscheinen lasse, dass zudem davon auszugehen sei, dass der türkische Staat mit dem IS gegen die kurdische Minderheit zusammenarbeiten würde, dass er ferner auch nach seiner Flucht nach Istanbul im Zuhause seiner Familie in Van wiederholt von der Polizei gesucht worden sei, dass entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nicht davon auszugehen sei, dass es sich um eine lokal begrenzte Verfolgung handle,
D-1488/2024 Seite 9 dass er ausserdem vermute, dass eine Fiche über ihn bestehe, weshalb von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deshalb befürchten müsse, bereits am Flughafen verhört und inhaftiert zu werden, dass in Gesamtwürdigung aller Umstände daher vom Bestehen einer auch objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu ge- währen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Vorbringen fest- stellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass zunächst festzustellen ist, dass die Weigerung seiner Familie, Aufga- ben als Dorfschützer wahrzunehmen, zeitlich nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen ist, zumal er aufgrund dieser Gescheh- nisse gemeinsam mit seiner Familie nach Van gezogen ist, dass auch zwischen den Vorkommnissen anlässlich der Newroz-Feierlich- keiten im Jahr 1999 und seiner Ausreise kein zeitlicher Kausalzusammen- hang besteht, dass der Umstand, dass sein Cousin im Jahr 2016 in Kobanê (Syrien) als Märtyrer gefallen ist, die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begrün- den vermag, zumal der Beschwerdeführer keine damit zusammenhängen- den ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes geltend machte, in- besondere es lediglich zu Observationen gekommen sei (vgl. A22/13 F45, 58 und 75), dass zwar die Schwierigkeiten bei der Bergung und Überführung des Leichnams seines Cousins in die Türkei für die Angehörigen durchaus schmerzlich gewesen sein dürften, jedoch nicht die Intensität einer asylbe- achtlichen Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, und der Beschwerdeführer dieses Ereignis auch nicht näher ausgeführt hat (vgl. A22/13 F45), dass das SEM zutreffend feststellte, dass eine mögliche Beobachtung des Beschwerdeführers durch die türkischen Sicherheitskräfte im Zusammen- hang mit seinen Tätigkeiten für die türkische Partei HDP im Jahr 2016 oder 2017 nicht genüge, um von einer begründeten Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer
D-1488/2024 Seite 10 gemäss eigenen Aussagen kein Mitglied der HDP gewesen ist, und es auch nach seiner Ausreise aus Van sowie aus der Türkei im Jahr 2022 keine weiteren Massnahmen gegen ihn gab (A22/13 F66, 77 und 45), dass Gleiches auch für die Besuche der Polizei beim Beschwerdeführer gilt, zumal er selbst nicht angeben konnte, was die Beamten bei diesen Gelegenheiten von ihm gewollt hätten (A22/13 F45 und 55 ff.), dass ferner auch die geltend gemachten Behelligungen durch Sympathi- santen des IS und die einmalige Bedrohung mit einer Waffe zwar ebenfalls einschüchternd gewesen sein dürften, aber nicht geeignet sind, eine be- gründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen zu begründen, zumal die Behelligungen gemäss Aussagen des Beschwerdeführers über mehrere Jahre hinweg nie über Drohungen hinausgegangen sind und es auch nach seiner Ausreise nicht zu Nachteilen für seine Familie gekommen ist (A22/13 F45 ff.), dass das SEM überdies zu Recht anführte, dass es sich bei den vom Be- schwerdeführer vorgetragenen Behelligungen um lokal beschränkte Ereig- nisse handle, zumal er während seines dreimonatigen Aufenthalts in Istan- bul unbehelligt geblieben ist (A22/13 F77), dass es dem Beschwerdeführer jedoch offensteht, sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederzulassen, sollte er sich dort sicherer fühlen, dass demnach nichts darauf hindeutet, dass – wie vom Beschwerdeführer befürchtet – er bei einer Rückkehr in die Türkei von den türkischen Behör- den verhaftet oder vom IS getötet werden würde, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver- folgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4261/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4), dass sich die in der Beschwerde dargelegte Befürchtung, wonach eine Fiche beziehungsweise ein politisches Datenblatt aufgrund seines jahre- langen politischen Engagements für die HDP angelegt worden sei, auf- grund der Aktenlage nicht zu bestätigen ist,
D-1488/2024 Seite 11 dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Einwände in der Be- schwerde nichts zu ändern vermögen, mithin in Gesamtwürdigung aller Umstände nicht vom Bestehen einer auch objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen ist, und diesbezüglich grundsätzlich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer betreffend die Aufhebung des Wegweisungs- vollzugs auf eine Begründung verzichtete, weshalb allfällige Vollzugshin- dernisse vom Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 4 VwVG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-1488/2024 Seite 12 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann (vgl. A22/13 F7 f.; SEM-eAkte […]-11/11 [nachfolgend A11/11] F5.03) mit drei gelernten Berufen (vgl. A22/13 F18; A11/11 F1.17.03), langjähriger Ar- beitserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. A11/11 F1.17.03; A22/13 F18, 44 und 21) und einem guten Auskommen (vgl. A22/13 F44 und 85) handelt, der über ein breites familiäres Netz verfügt (vgl. A11/11 F1.14; A22/13 F14 und 29 f.), weshalb eine wirtschaftliche und soziale Reintegra- tion in der Türkei möglich erscheint, dass nach dem Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
D-1488/2024 Seite 13 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zu deren Begleichung der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1488/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Zur Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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