opencaselaw.ch

D-1468/2012

D-1468/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-09 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus D._______ (Departement E._______) mit aktuellem Wohnsitz in F._______ - ersuchte mit schriftlichen Eingaben vom 22. Oktober und 13. November 2010 die Schweizer Vertretung [nachfolgend: Botschaft] in C._______ (Eingang bei der Botschaft am 25. Oktober und 17. November 2010) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich mit seiner Familie der Gewerkschaft der Kleinbauern namens G._______ angeschlossen und werde deshalb seit dem Jahr 2000 von Paramilitärs verfolgt. Aufgrund von gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Paramilitärs und der Guerillagruppierung FARC (Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia) hätten sie den Weiler verlassen und sich nach H._______ begeben, wo sie bei den Behörden Anzeige erstattet hätten. Nachdem einige seiner Verwandten von den FARC wie auch von den Paramilitärs ermordet worden seien, hätten sie sich nach C._______ begeben und sich als intern Vertriebene registrieren lassen. Nach erneuten Drohungen im November 2006 hätten sie sich in I._______ niedergelassen. Dort habe sein Vater zusammen mit der Tante die Stiftung J._______ gegründet, welche sich für intern vertriebene Personen eingesetzt habe. In der Folge sei es erneut zu Behelligungen gekommen. Im Dezember 2009 habe sein Cousin einen Drohbrief erhalten und sich darauf einen Monat lang in seinem Haus versteckt gehalten. Während dieser Zeit seien sie überwacht worden. Im Februar 2010 habe er (der Beschwerdeführer) einen Drohbrief der Paramilitärgruppe K._______ erhalten und sei darin aufgefordert worden, die Gemeinde sofort zu verlassen. Im Juli 2010 habe er erneut einen Drohbrief erhalten, worin ihm mit dem Tod gedroht worden sei, würde er die Region nicht unverzüglich verlassen. Daraufhin habe er sich an verschiedene Behörden gewandt. Am 14. Oktober 2010 habe er beim Innen- und Justizministerium die Formulare für die Aufnahme im Schutzprogramm zwar ausgefüllt, jedoch habe er diese in der Folge nicht eingereicht, da das Schutzprogramm ihm keine Garantie gegeben habe. C. Mit Begleitschreiben vom 2. Dezember 2010 übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung des Beschwerdeführers sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. D. Mit via die Botschaft zugestellter Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung (recte: Befragung) auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes -, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. E. Mit internem Beschluss vom 21. Juli 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer die genannte Zwischenverfügung nicht habe zugestellt werden können und sich dieser auch nicht mehr bei der Botschaft gemeldet habe, womit das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens nicht mehr erkennbar sei (vgl. Schreiben der Botschaft an das BFM vom 20. Januar 2011). F. Mit Schreiben vom 10. November 2011 gelangte der Beschwerdeführer an die Botschaft, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen und seine neue Adresse mitzuteilen. G. Nach Überweisung des Schreibens durch die Botschaft an das BFM wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufgenommen und fortgesetzt (vgl. Schreiben des BFM an die Botschaft vom 25. November 2011). Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2011 unter Ansetzung einer dreissigtägigen Frist das rechtliche Gehör bezüglich eines Verzichts auf eine Anhörung (recte: Befragung) in der Botschaft und bezüglich der Absicht des BFM, das Asylgesuch abzulehnen, ein. H. Die Botschaft teilte dem Bundesamt mit E-Mail vom 12. Januar 2012 mit, dass die Frist zur Stellungnahme im vorliegenden Verfahren unbenutzt abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 (Posteingang beim BFM am 27. Januar 2012) orientierte die Botschaft das BFM darüber, dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung nicht habe zugestellt werden können. I. Mit durch die Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 18. Februar 2012 zugegangener Verfügung vom 27. Januar 2012 verweigerte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es hauptsächlich an, gemäss den eingereichten Beweismitteln handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit. Zwar habe er geltend gemacht nicht nur in den Departementen E._______ und L._______, sondern auch in C._______ und im Departement M._______ von Paramilitärs bedroht worden zu sein. Es würden indessen keine Anhaltspunkte bestehen, er sei landesweit durch die Verfolger ausfindig zu machen. Demnach bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, um sich zumindest mittelfristig weiteren Übergriffen durch die Verfolger entziehen zu können. Aus diesem Grund könne nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden. Diese Annahme werde zudem dadurch erhärtet, dass er zwischenzeitlich wieder in F._______ wohnhaft sei. Die Rückkehr nach F._______, einen Ort, wo er angeblich bedroht worden sei, spreche gegen eine akute Gefährdungssituation. Seine Verhaltensweise, namentlich die Tatsache, dass er nicht am staatlichen Schutzprogramm zu Gunsten von Vertriebenen teilgenommen habe, spreche ebenfalls gegen eine akute Gefährdung. Zwar habe er im Rahmen seines Asylgesuchs geltend gemacht, sich in I._______ an diverse Behörden gewandt zu haben, was er indessen nicht habe belegen können. Ausserdem habe er geltend gemacht, zwei seiner Onkel seien im Jahr 2002 von der FARC umgebracht worden, worauf nicht weiter einzugehen sei, zumal er nie vorgebracht habe, von der FARC verfolgt zu werden. Demzufolge sei er keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Ferner sei es ihm möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz habe er in seinem Asylgesuch nicht geltend gemacht. J. Mit am 6. März 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in C._______ eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter spanischsprachiger Eingabe vom 12. März 2012 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 Beschwerde. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich an die Schweizer Behörden gewandt, da die heimatlichen Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, die Staatsbürger wirksam vor Gewaltakten zu schützen. Die Tatsache, dass sie ihren Wohnort innerhalb Kolumbiens bereits mehrere Male infolge Vertreibungen gewechselt hätten, ohne ihre Verfolger abschütteln zu können, widerlege letztlich auch die Annahme der Vorinstanz, wonach ihnen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstünde. So hätten sie aufgrund ergangener ernsthafter Drohungen in C._______ und M._______ den Entschluss gefasst, nach F._______ zurückzukehren, mit dem Wissen um die Gefahr, der sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) sich damit aussetzen würden. Eine in F._______ wohnhafte Verwandte habe ihn und seine Familie in der Folge bei sich aufgenommen. Der Möglichkeit, in einem anderen Land Lateinamerikas um Schutz zu ersuchen, stünden ihre limitierten finanziellen Ressourcen, herrschende Fremdenfeindlichkeit gegenüber den Kolumbianern sowie die Tatsache entgegen, dass bewaffnete Gruppierungen wie die AUC (Autodefenzas unidas de Colombia) und die FARC auch in zahlreichen anderen Ländern Südamerikas aktiv seien. Ihr Aufenthalt in F._______ sei nicht nur infolge der bereits erlebten physischen und psychischen Traumata durch die verübte Mordserie an ausgewählten Familienangehörigen, der Überwachung durch Unbekannte und der bereits erfolgten Vertreibungen unerträglich, auch führe die ständige Angst vor Guerillakämpfern und Paramilitärs, die sich bekanntlich in F._______ aufhalten würden, zu einem untragbaren Zustand.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Kolumbien aufhält, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sind nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Beschwerdeschrift wurde eine rudimentäre, teilweise unverständliche Übersetzung in deutscher Sprache beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen ohne präjudizielle Wirkung vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung beziehungsweise Übersetzung der Eingaben abgesehen und im Sinne einer begründeten Ausnahme eine interne Übersetzung der in spanischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift und der in casu wesentlichen Vorakten (Hinweise auf Vorbehalte gegenüber einer Ausreise in Dritt- beziehungsweise Nachbarländer Kolumbiens und auf Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz) vorgenommen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 1.7 Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung als offenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt; wiederholt wurden verschiedene Aktenstücke, obwohl sie chronologisch erst nacheinander entstanden oder eingereicht worden waren, mit Bostitch-Klammern zu einem einzigen Aktenstück zusammengeheftet.

E. 2.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vertretung in C._______ nicht mündlich befragt. Er legte seine Vorbringen im Asylgesuch vom 22. Oktober 2010 und in der folgenden Eingabe vom 13. November 2010 schriftlich dar und dokumentierte sie unter Beifügung zahlreicher Beweismittel. Ausserdem wurde ihm mit Zwischenverfügungen des BFM vom 23. Dezember 2010 beziehungsweise vom 24. November 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Gesuches gewährt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügungen nicht zugestellt werden konnten. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 E. 2.2 vom 21. Juni 2005 mit weiteren Hinweisen). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am 7. Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (Art. 20. Abs. 2bis VwVG, Art. 12 Abs. 1 AsylG). Unabhängig von der Kenntnisnahme beginnen die in der Verfügung enthaltenen Fristen mit der formgerechten Zustellung zu laufen (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und unveränderten 6. Aufl., S. 280; BGE 115 Ia 12 E. 3.b S. 17). Der Verzicht auf eine Befragung wurde in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb diesbezüglich das Vorgehen des BFM nicht zu beanstanden ist.

E. 2.3 Nach Prüfung der Akten fällt als erstes auf, dass sämtliche Eingaben und Dokumente des Beschwerdeführers in spanischer Sprache vorliegen. Weder forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, für Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch kümmerte sie sich selber für die Übersetzung der Dokumente und Eingaben - und seien es nur deren wesentlichen Passagen. Keines der Dokumente und keine der Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Dossier liegt in einer in eine Amtssprache übersetzten Version vor, nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurzversion; für jemanden, der des Spanischen nicht mächtig ist, ist es unmöglich, sich ein Bild der Akten zu verschaffen. Damit ist für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich; es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, für eine Übersetzung der vorinstanzlichen Akten besorgt zu sein. Aufgrund der einlässlichen ausschliesslich spanischen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Asylgesuch und der weiteren Eingabe sowie der zahlreich eingereichten Beweismittel könnte der Sachverhalt - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt - als erstellt betrachtet werden. Nach dem Gesagten lässt sich indessen in keiner Art nachvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen das BFM in diesem ausschliesslich spanischsprachigen Gesuch seine Meinung bilden beziehungsweise ein materieller Entscheid ergehen konnte.

E. 2.4 Die Vorinstanz begründet in materieller Hinsicht ihre abweisende Verfügung unter anderem damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Bedrohung durch Paramilitärs durch die erneute Wohnsitznahme in F._______, dem Verzicht auf die Teilnahme am Schutzprogramm für Opfer von Vertreibungen und einiger nicht belegter Behauptungen zweifelhaft erscheinen und die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sei, weshalb der Beschwerdeführer folglich nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei. Das Gericht teilt diese Einschätzung indessen nicht. Der Beschwerdeführer zeigte die Schwierigkeiten einer Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative mit Hilfe von - zwar in Kopie eingereichter - aber dennoch tauglicher Beweismittel (Drohbriefe, Mietverträge, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft etc.) auf. Er wandte sich - entgegen der Erwägung der Vorinstanz - an die zuständige Staatsanwaltschaft (vgl. Beweismittel). Ausserdem untermauerte er die geltend gemachten Morde an Familienangehörigen durch Einreichung der entsprechenden Todesbescheinigungen und gerichtsmedizinischen Berichte. Die Feststellung des BFM, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der durch die FARC verübten Mordanschläge an seinen Verwandten keine konkrete und akute Gefahr, zumal er nie geltend gemacht habe, von der FARC verfolgt zu werden, vermag nur beschränkt zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seinem Asylgesuch vom 22. Oktober 2010 auf Auseinandersetzungen in seinem Umfeld mit Guerillakämpfern der FARC aufmerksam gemacht. Ausserdem kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden, worin er in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb er mit seiner Familie zu einer Verwandten nach F._______ zurückkehrte.

E. 2.5 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206).

E. 2.6 Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summarisch zu würdigen. Die Vorinstanz begnügte sich indessen damit, darauf hinzuweisen, dass mehrere Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht worden seien, auf deren Inhalt - soweit für den Entscheid wesentlich - im Abschnitt II eingegangen werde (s. Abschnitt I, Ziff. 2), unterlässt es dann aber gänzlich, zu irgendeinem der eingereichten Dokumente konkret Stellung zu nehmen und beschränkt sich auf die pauschale Bemerkung, diese vermöchten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern (s. dort Abschnitt II, Ziff. 3). Ein Betroffener hat somit keine Kenntnis über die Art der Prüfung und die Würdigung der zu den Akten gereichten Beweismittel. Bei den in Kopie eingereichten Beweismittel befanden sich aber beispielsweise Schreiben des Beschwerdeführers an die {.......}. Diese Dokumente könnten von ihrer Art durchaus geeignet sein, einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens zu haben. Mit anderen Worten kann eine valable innerstaatliche Fluchtalternative respektive das Fehlen einer grenzüberschreitenden Gefährdung kaum bejaht werden ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln. Demnach erweisen sich auch in diesem Zusammenhang die wesentlichen Sachverhaltselemente des vorliegenden Falles als nicht rechtsgenüglich eruiert und gewürdigt. Mithin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor, welche angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.

E. 2.7 Die Verletzung der Feststellung des richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs beruht nicht auf einem Versehen, sondern aufgrund des Umstandes, dass kein einziges vom Beschwerdeführer eingereichtes Dokument in eine Amtssprache übersetzt wurde, und folglich auf einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung.

E. 2.8 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung einer Verfügung des Bundesamtes, welche ohne Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist, erscheint dennoch nicht in jedem Fall zwingend (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).

E. 2.9 Das BFM gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum absehbaren negativen Entscheid zu äussern. Gleichzeitig geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern die eingereichten Beweismittel gewürdigt wurden. Damit wäre an sich die mit dem vorstehend erwähnten Grundsatzentscheid (E. 2.3.) geforderte Konstellation gegeben und eine Kassation aus Gründen der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs würde greifen. Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesverwaltungsgericht indessen die Voraussetzungen für eine "Heilung" der festgestellten Verletzungen aus folgenden Gründen gleichwohl als erfüllt:

E. 2.10 Der Beschwerdeführer konnte zu seiner Beziehung zur Schweiz und in Bezug auf allfällige Vorbehalte gegen einen Wegzug in eine andere Provinz Kolumbiens respektive in eines der Nachbarländer mehrmals und ausreichend Stellung nehmen. Der rechtserhebliche wesentliche Sachverhalt erscheint somit als erstellt. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Gelegenheit, seine Argumente ausführlich darzulegen, was er zuletzt auch in seiner Beschwerdeschrift und mit vielen Beweismitteln tat. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen. Es ist davon auszugehen, dass selbst nach einer Kassation der angefochtenen Verfügung und der Durchführung eines Schriftenwechsels (Gewährung des rechtlichen Gehörs) der bereits bekannte oder ein kaum veränderter Sachverhalt zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz anstehen würde. Demnach ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer durch einen materiellen Entscheid im jetzigen Zeitpunkt ein Nachteil erwachsen würde.

E. 2.11 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht für den Beschwerdeführer bloss in formeller Aussicht auf Erfolg; in materieller Hinsicht sind seine Begehren als aussichtslos zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, sein Gesuch auf der Grundlage des bekannten Sachverhalts materiell endgültig zu beurteilen. Mit diesem Vorgehen wird auch bezweckt, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort wegen des hängigen Verfahrens in der Schweiz nicht unnötig lange Zeit möglicherweise grösseren Gefahren und Risiken ausgesetzt ist beziehungsweise von einem Wechsel des Wohnortes absieht (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht, das in Sachverhalts- und Rechtsfragen volle Kognition hat, kommt vorliegend zum Schluss, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem schnellen materiellen Entscheid wegen der nicht zu unterschätzenden Gefährdungslage höher zu gewichten sind als sein Interesse an der Abwicklung eines in formeller Hinsicht völlig fehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens (Kassation der angefochtenen Verfügung, Rückversetzung in das erstinstanzliche Verfahren, Behebung der formellen Mängel durch die Vorinstanz, ungewisses Datum des Neuentscheids der Vorinstanz). Zudem wäre, wie vorstehend schon erwähnt, wohl ein (neues) erstinstanzliches Verfahren zu erwarten, das wegen unveränderter materieller Sachlage mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zur Verweigerung der Einreise die Schweiz und zur Abweisung des Asylgesuchs führen würde. Im Sinne einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts begründeten Ausnahme ist daher - ohne präjudizielle Wirkung - in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrte und sein Asylgesuch abwies.

E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zunächst zum Schluss, dass grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem (vgl. Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011 "[...] those who take up leadership roles in the search of justice are frequently targeted by the guerillas, neo-paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity [...]". Der geltend gemachten Bedrohung durch paramilitärische Gruppierungen steht ausserdem der Umstand entgegen, dass die Paramilitärs von den kolumbianischen Streitkräften teilweise offenbar geduldet, wenn nicht gar unterstützt werden. Auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht leichthin davon ausgegangen werden, dieser könne sich in einer anderen Region innerhalb Kolumbiens möglichen Übergriffen (der Paramilitärs) entziehen. Dennoch kann die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der akuten, unmittelbaren Gefahr, der der Beschwerdeführer in Kolumbien ausgesetzt sei, geteilt werden. Aufgrund der Akten besteht nämlich kein Anlass zur Annahme, es handle sich bei ihm um eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte.

E. 3.4 Die Vorinstanz stellte ferner zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren erwog das BFM zu Recht, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtsprechung zuzumuten sei, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat - insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens - zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15).

E. 3.5 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwer­deführer in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder sich allenfalls den geltend gemachten Drohungen seitens der Verfolger durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnte.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich des nicht gewährten rechtlichen Gehörsanspruchs Bundesrecht zwar verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber zum Schluss, dass vorliegend aufgrund der speziellen Situation ein schneller materieller Entscheid höher zu gewichten ist als ein (sich zwangsläufig über eine gewisse Zeit hinziehendes) Kassationsverfahren. Der rechtserhebliche Sachverhalt steht korrekt und vollständig fest und die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1468/2012 Urteil vom 9. Juli 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in C._______, Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus D._______ (Departement E._______) mit aktuellem Wohnsitz in F._______ - ersuchte mit schriftlichen Eingaben vom 22. Oktober und 13. November 2010 die Schweizer Vertretung [nachfolgend: Botschaft] in C._______ (Eingang bei der Botschaft am 25. Oktober und 17. November 2010) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich mit seiner Familie der Gewerkschaft der Kleinbauern namens G._______ angeschlossen und werde deshalb seit dem Jahr 2000 von Paramilitärs verfolgt. Aufgrund von gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Paramilitärs und der Guerillagruppierung FARC (Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia) hätten sie den Weiler verlassen und sich nach H._______ begeben, wo sie bei den Behörden Anzeige erstattet hätten. Nachdem einige seiner Verwandten von den FARC wie auch von den Paramilitärs ermordet worden seien, hätten sie sich nach C._______ begeben und sich als intern Vertriebene registrieren lassen. Nach erneuten Drohungen im November 2006 hätten sie sich in I._______ niedergelassen. Dort habe sein Vater zusammen mit der Tante die Stiftung J._______ gegründet, welche sich für intern vertriebene Personen eingesetzt habe. In der Folge sei es erneut zu Behelligungen gekommen. Im Dezember 2009 habe sein Cousin einen Drohbrief erhalten und sich darauf einen Monat lang in seinem Haus versteckt gehalten. Während dieser Zeit seien sie überwacht worden. Im Februar 2010 habe er (der Beschwerdeführer) einen Drohbrief der Paramilitärgruppe K._______ erhalten und sei darin aufgefordert worden, die Gemeinde sofort zu verlassen. Im Juli 2010 habe er erneut einen Drohbrief erhalten, worin ihm mit dem Tod gedroht worden sei, würde er die Region nicht unverzüglich verlassen. Daraufhin habe er sich an verschiedene Behörden gewandt. Am 14. Oktober 2010 habe er beim Innen- und Justizministerium die Formulare für die Aufnahme im Schutzprogramm zwar ausgefüllt, jedoch habe er diese in der Folge nicht eingereicht, da das Schutzprogramm ihm keine Garantie gegeben habe. C. Mit Begleitschreiben vom 2. Dezember 2010 übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung des Beschwerdeführers sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen. D. Mit via die Botschaft zugestellter Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung (recte: Befragung) auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes -, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. E. Mit internem Beschluss vom 21. Juli 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer die genannte Zwischenverfügung nicht habe zugestellt werden können und sich dieser auch nicht mehr bei der Botschaft gemeldet habe, womit das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens nicht mehr erkennbar sei (vgl. Schreiben der Botschaft an das BFM vom 20. Januar 2011). F. Mit Schreiben vom 10. November 2011 gelangte der Beschwerdeführer an die Botschaft, um sich nach dem Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen und seine neue Adresse mitzuteilen. G. Nach Überweisung des Schreibens durch die Botschaft an das BFM wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufgenommen und fortgesetzt (vgl. Schreiben des BFM an die Botschaft vom 25. November 2011). Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2011 unter Ansetzung einer dreissigtägigen Frist das rechtliche Gehör bezüglich eines Verzichts auf eine Anhörung (recte: Befragung) in der Botschaft und bezüglich der Absicht des BFM, das Asylgesuch abzulehnen, ein. H. Die Botschaft teilte dem Bundesamt mit E-Mail vom 12. Januar 2012 mit, dass die Frist zur Stellungnahme im vorliegenden Verfahren unbenutzt abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 (Posteingang beim BFM am 27. Januar 2012) orientierte die Botschaft das BFM darüber, dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung nicht habe zugestellt werden können. I. Mit durch die Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 18. Februar 2012 zugegangener Verfügung vom 27. Januar 2012 verweigerte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es hauptsächlich an, gemäss den eingereichten Beweismitteln handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit. Zwar habe er geltend gemacht nicht nur in den Departementen E._______ und L._______, sondern auch in C._______ und im Departement M._______ von Paramilitärs bedroht worden zu sein. Es würden indessen keine Anhaltspunkte bestehen, er sei landesweit durch die Verfolger ausfindig zu machen. Demnach bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, um sich zumindest mittelfristig weiteren Übergriffen durch die Verfolger entziehen zu können. Aus diesem Grund könne nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden. Diese Annahme werde zudem dadurch erhärtet, dass er zwischenzeitlich wieder in F._______ wohnhaft sei. Die Rückkehr nach F._______, einen Ort, wo er angeblich bedroht worden sei, spreche gegen eine akute Gefährdungssituation. Seine Verhaltensweise, namentlich die Tatsache, dass er nicht am staatlichen Schutzprogramm zu Gunsten von Vertriebenen teilgenommen habe, spreche ebenfalls gegen eine akute Gefährdung. Zwar habe er im Rahmen seines Asylgesuchs geltend gemacht, sich in I._______ an diverse Behörden gewandt zu haben, was er indessen nicht habe belegen können. Ausserdem habe er geltend gemacht, zwei seiner Onkel seien im Jahr 2002 von der FARC umgebracht worden, worauf nicht weiter einzugehen sei, zumal er nie vorgebracht habe, von der FARC verfolgt zu werden. Demzufolge sei er keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend auch nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Ferner sei es ihm möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz habe er in seinem Asylgesuch nicht geltend gemacht. J. Mit am 6. März 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in C._______ eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter spanischsprachiger Eingabe vom 12. März 2012 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 Beschwerde. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich an die Schweizer Behörden gewandt, da die heimatlichen Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, die Staatsbürger wirksam vor Gewaltakten zu schützen. Die Tatsache, dass sie ihren Wohnort innerhalb Kolumbiens bereits mehrere Male infolge Vertreibungen gewechselt hätten, ohne ihre Verfolger abschütteln zu können, widerlege letztlich auch die Annahme der Vorinstanz, wonach ihnen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstünde. So hätten sie aufgrund ergangener ernsthafter Drohungen in C._______ und M._______ den Entschluss gefasst, nach F._______ zurückzukehren, mit dem Wissen um die Gefahr, der sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) sich damit aussetzen würden. Eine in F._______ wohnhafte Verwandte habe ihn und seine Familie in der Folge bei sich aufgenommen. Der Möglichkeit, in einem anderen Land Lateinamerikas um Schutz zu ersuchen, stünden ihre limitierten finanziellen Ressourcen, herrschende Fremdenfeindlichkeit gegenüber den Kolumbianern sowie die Tatsache entgegen, dass bewaffnete Gruppierungen wie die AUC (Autodefenzas unidas de Colombia) und die FARC auch in zahlreichen anderen Ländern Südamerikas aktiv seien. Ihr Aufenthalt in F._______ sei nicht nur infolge der bereits erlebten physischen und psychischen Traumata durch die verübte Mordserie an ausgewählten Familienangehörigen, der Überwachung durch Unbekannte und der bereits erfolgten Vertreibungen unerträglich, auch führe die ständige Angst vor Guerillakämpfern und Paramilitärs, die sich bekanntlich in F._______ aufhalten würden, zu einem untragbaren Zustand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Kolumbien aufhält, und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sind nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Beschwerdeschrift wurde eine rudimentäre, teilweise unverständliche Übersetzung in deutscher Sprache beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen ohne präjudizielle Wirkung vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung beziehungsweise Übersetzung der Eingaben abgesehen und im Sinne einer begründeten Ausnahme eine interne Übersetzung der in spanischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift und der in casu wesentlichen Vorakten (Hinweise auf Vorbehalte gegenüber einer Ausreise in Dritt- beziehungsweise Nachbarländer Kolumbiens und auf Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz) vorgenommen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.4. Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.7. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung als offenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt; wiederholt wurden verschiedene Aktenstücke, obwohl sie chronologisch erst nacheinander entstanden oder eingereicht worden waren, mit Bostitch-Klammern zu einem einzigen Aktenstück zusammengeheftet. 2. 2.1. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 2.2. Der Beschwerdeführer wurde von der Vertretung in C._______ nicht mündlich befragt. Er legte seine Vorbringen im Asylgesuch vom 22. Oktober 2010 und in der folgenden Eingabe vom 13. November 2010 schriftlich dar und dokumentierte sie unter Beifügung zahlreicher Beweismittel. Ausserdem wurde ihm mit Zwischenverfügungen des BFM vom 23. Dezember 2010 beziehungsweise vom 24. November 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Gesuches gewährt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügungen nicht zugestellt werden konnten. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 E. 2.2 vom 21. Juni 2005 mit weiteren Hinweisen). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am 7. Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (Art. 20. Abs. 2bis VwVG, Art. 12 Abs. 1 AsylG). Unabhängig von der Kenntnisnahme beginnen die in der Verfügung enthaltenen Fristen mit der formgerechten Zustellung zu laufen (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und unveränderten 6. Aufl., S. 280; BGE 115 Ia 12 E. 3.b S. 17). Der Verzicht auf eine Befragung wurde in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb diesbezüglich das Vorgehen des BFM nicht zu beanstanden ist. 2.3. Nach Prüfung der Akten fällt als erstes auf, dass sämtliche Eingaben und Dokumente des Beschwerdeführers in spanischer Sprache vorliegen. Weder forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, für Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch kümmerte sie sich selber für die Übersetzung der Dokumente und Eingaben - und seien es nur deren wesentlichen Passagen. Keines der Dokumente und keine der Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Dossier liegt in einer in eine Amtssprache übersetzten Version vor, nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurzversion; für jemanden, der des Spanischen nicht mächtig ist, ist es unmöglich, sich ein Bild der Akten zu verschaffen. Damit ist für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich; es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, für eine Übersetzung der vorinstanzlichen Akten besorgt zu sein. Aufgrund der einlässlichen ausschliesslich spanischen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Asylgesuch und der weiteren Eingabe sowie der zahlreich eingereichten Beweismittel könnte der Sachverhalt - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt - als erstellt betrachtet werden. Nach dem Gesagten lässt sich indessen in keiner Art nachvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen das BFM in diesem ausschliesslich spanischsprachigen Gesuch seine Meinung bilden beziehungsweise ein materieller Entscheid ergehen konnte. 2.4. Die Vorinstanz begründet in materieller Hinsicht ihre abweisende Verfügung unter anderem damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Bedrohung durch Paramilitärs durch die erneute Wohnsitznahme in F._______, dem Verzicht auf die Teilnahme am Schutzprogramm für Opfer von Vertreibungen und einiger nicht belegter Behauptungen zweifelhaft erscheinen und die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar sei, weshalb der Beschwerdeführer folglich nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei. Das Gericht teilt diese Einschätzung indessen nicht. Der Beschwerdeführer zeigte die Schwierigkeiten einer Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative mit Hilfe von - zwar in Kopie eingereichter - aber dennoch tauglicher Beweismittel (Drohbriefe, Mietverträge, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft etc.) auf. Er wandte sich - entgegen der Erwägung der Vorinstanz - an die zuständige Staatsanwaltschaft (vgl. Beweismittel). Ausserdem untermauerte er die geltend gemachten Morde an Familienangehörigen durch Einreichung der entsprechenden Todesbescheinigungen und gerichtsmedizinischen Berichte. Die Feststellung des BFM, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der durch die FARC verübten Mordanschläge an seinen Verwandten keine konkrete und akute Gefahr, zumal er nie geltend gemacht habe, von der FARC verfolgt zu werden, vermag nur beschränkt zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seinem Asylgesuch vom 22. Oktober 2010 auf Auseinandersetzungen in seinem Umfeld mit Guerillakämpfern der FARC aufmerksam gemacht. Ausserdem kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden, worin er in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb er mit seiner Familie zu einer Verwandten nach F._______ zurückkehrte. 2.5. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). 2.6. Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest summarisch zu würdigen. Die Vorinstanz begnügte sich indessen damit, darauf hinzuweisen, dass mehrere Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht worden seien, auf deren Inhalt - soweit für den Entscheid wesentlich - im Abschnitt II eingegangen werde (s. Abschnitt I, Ziff. 2), unterlässt es dann aber gänzlich, zu irgendeinem der eingereichten Dokumente konkret Stellung zu nehmen und beschränkt sich auf die pauschale Bemerkung, diese vermöchten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern (s. dort Abschnitt II, Ziff. 3). Ein Betroffener hat somit keine Kenntnis über die Art der Prüfung und die Würdigung der zu den Akten gereichten Beweismittel. Bei den in Kopie eingereichten Beweismittel befanden sich aber beispielsweise Schreiben des Beschwerdeführers an die {.......}. Diese Dokumente könnten von ihrer Art durchaus geeignet sein, einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens zu haben. Mit anderen Worten kann eine valable innerstaatliche Fluchtalternative respektive das Fehlen einer grenzüberschreitenden Gefährdung kaum bejaht werden ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln. Demnach erweisen sich auch in diesem Zusammenhang die wesentlichen Sachverhaltselemente des vorliegenden Falles als nicht rechtsgenüglich eruiert und gewürdigt. Mithin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor, welche angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 2.7. Die Verletzung der Feststellung des richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs beruht nicht auf einem Versehen, sondern aufgrund des Umstandes, dass kein einziges vom Beschwerdeführer eingereichtes Dokument in eine Amtssprache übersetzt wurde, und folglich auf einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung. 2.8. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung einer Verfügung des Bundesamtes, welche ohne Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist, erscheint dennoch nicht in jedem Fall zwingend (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). 2.9. Das BFM gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum absehbaren negativen Entscheid zu äussern. Gleichzeitig geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern die eingereichten Beweismittel gewürdigt wurden. Damit wäre an sich die mit dem vorstehend erwähnten Grundsatzentscheid (E. 2.3.) geforderte Konstellation gegeben und eine Kassation aus Gründen der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs würde greifen. Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesverwaltungsgericht indessen die Voraussetzungen für eine "Heilung" der festgestellten Verletzungen aus folgenden Gründen gleichwohl als erfüllt: 2.10. Der Beschwerdeführer konnte zu seiner Beziehung zur Schweiz und in Bezug auf allfällige Vorbehalte gegen einen Wegzug in eine andere Provinz Kolumbiens respektive in eines der Nachbarländer mehrmals und ausreichend Stellung nehmen. Der rechtserhebliche wesentliche Sachverhalt erscheint somit als erstellt. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Gelegenheit, seine Argumente ausführlich darzulegen, was er zuletzt auch in seiner Beschwerdeschrift und mit vielen Beweismitteln tat. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsabklärungen. Es ist davon auszugehen, dass selbst nach einer Kassation der angefochtenen Verfügung und der Durchführung eines Schriftenwechsels (Gewährung des rechtlichen Gehörs) der bereits bekannte oder ein kaum veränderter Sachverhalt zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz anstehen würde. Demnach ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer durch einen materiellen Entscheid im jetzigen Zeitpunkt ein Nachteil erwachsen würde. 2.11. Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht für den Beschwerdeführer bloss in formeller Aussicht auf Erfolg; in materieller Hinsicht sind seine Begehren als aussichtslos zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, sein Gesuch auf der Grundlage des bekannten Sachverhalts materiell endgültig zu beurteilen. Mit diesem Vorgehen wird auch bezweckt, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort wegen des hängigen Verfahrens in der Schweiz nicht unnötig lange Zeit möglicherweise grösseren Gefahren und Risiken ausgesetzt ist beziehungsweise von einem Wechsel des Wohnortes absieht (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht, das in Sachverhalts- und Rechtsfragen volle Kognition hat, kommt vorliegend zum Schluss, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem schnellen materiellen Entscheid wegen der nicht zu unterschätzenden Gefährdungslage höher zu gewichten sind als sein Interesse an der Abwicklung eines in formeller Hinsicht völlig fehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens (Kassation der angefochtenen Verfügung, Rückversetzung in das erstinstanzliche Verfahren, Behebung der formellen Mängel durch die Vorinstanz, ungewisses Datum des Neuentscheids der Vorinstanz). Zudem wäre, wie vorstehend schon erwähnt, wohl ein (neues) erstinstanzliches Verfahren zu erwarten, das wegen unveränderter materieller Sachlage mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zur Verweigerung der Einreise die Schweiz und zur Abweisung des Asylgesuchs führen würde. Im Sinne einer aufgrund des vorliegenden Sachverhalts begründeten Ausnahme ist daher - ohne präjudizielle Wirkung - in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrte und sein Asylgesuch abwies. 3. 3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zunächst zum Schluss, dass grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, der kolumbianische Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem (vgl. Bericht des Human Rights Council vom 12. September 2011 "[...] those who take up leadership roles in the search of justice are frequently targeted by the guerillas, neo-paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity [...]". Der geltend gemachten Bedrohung durch paramilitärische Gruppierungen steht ausserdem der Umstand entgegen, dass die Paramilitärs von den kolumbianischen Streitkräften teilweise offenbar geduldet, wenn nicht gar unterstützt werden. Auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht leichthin davon ausgegangen werden, dieser könne sich in einer anderen Region innerhalb Kolumbiens möglichen Übergriffen (der Paramilitärs) entziehen. Dennoch kann die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der akuten, unmittelbaren Gefahr, der der Beschwerdeführer in Kolumbien ausgesetzt sei, geteilt werden. Aufgrund der Akten besteht nämlich kein Anlass zur Annahme, es handle sich bei ihm um eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte. 3.4. Die Vorinstanz stellte ferner zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren erwog das BFM zu Recht, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtsprechung zuzumuten sei, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat - insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens - zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). 3.5. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwer­deführer in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder sich allenfalls den geltend gemachten Drohungen seitens der Verfolger durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnte. 3.6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich des nicht gewährten rechtlichen Gehörsanspruchs Bundesrecht zwar verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber zum Schluss, dass vorliegend aufgrund der speziellen Situation ein schneller materieller Entscheid höher zu gewichten ist als ein (sich zwangsläufig über eine gewisse Zeit hinziehendes) Kassationsverfahren. Der rechtserhebliche Sachverhalt steht korrekt und vollständig fest und die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: