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D-1465/2008

D-1465/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... (in Kopie) ... (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1465/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 12. November 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... , Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2006 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 - gemeinsam mit seiner damaligen Lebenspartnerin B._______ (N _______) und in Begleitung ihres gemeinsamen Kindes - ein Asylgesuch einreichte, dass er und B._______ am 3. Februar 2006 kurz befragt und am 13. Februar 2006 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer dabei zu seiner Person angab, er stamme aus Serbien, er sei ein Roma aus der Provinz Vojvodina und er habe sich von 1996 bis 2000 als Asylsuchender mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten, dass seine damalige Lebenspartnerin angab, sie stamme ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina, sie sei eine bosnische Muslimin aus der Region von Srebrenica und sie habe sich von 1995 bis 2000 als Asylsuchende mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten, dass beide übereinstimmend ausführten, sie hätten sich während ihres Aufenthalts in Deutschland kennengelernt, sie hätten dort Ende 2000 nach Brauch geheiratet und sie seien anschliessend nach X._______, an den Herkunftsort des Beschwerdeführers in Serbien gezogen, dass die zuständige deutsche Behörde dem BFM bereits am 3. Februar 2006 bestätigt hatte, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, und B._______, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, im geltend gemachten Zeitraum in Berlin registriert gewesen seien, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Lebenspartnerin zur Begründung ihres Asylgesuches übereinstimmend geltend machten, nach ihrer Übersiedlung nach X._______ sei es verschiedentlich zu Behelligungen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gekommen, da in X._______ viele serbische Flüchtlinge aus Bosnien lebten, welche B._______ als bosnische Muslimin abgelehnt hätten, dass auf der anderen Seite der Beschwerdeführer namentlich im Jahre 2001 wiederholt von der Verkehrspolizei belästigt und malträtiert worden sei, wobei seine Probleme erst nach einer Intervention eines einflussreichen Onkels geendet hätten, dass er zudem in X._______ wegen eines angeblich illegalen Aufenthalts von B._______ von der Polizei behelligt worden sei, dass er sich in der Folge um eine ordentliche Anmeldung seiner Lebenspartnerin bemüht habe, mithin er zuerst die Einbürgerung von B._______ beantragt habe, welche nach langem Warten schliesslich im März 2005 erfolgt sei, dass sie daraufhin die Ausstellung eines serbischen Passes, zwecks Anmeldung auf der Gemeinde, beantragt hätten, dass sie unmittelbar nachdem B._______ den ihr endlich ausgestellten Pass auf dem örtlichen Polizeiposten habe abholen wollen, von drei Polizisten aufgesucht worden seien, wobei zwei der Männer den Beschwerdeführer geschlagen und gefesselt hätten und der dritte Mann B._______ vor den Augen des Beschwerdeführers und in Anwesenheit ihres Kleinkindes vergewaltigt habe, dass dieser Mann - ein serbischer Bosnien-Vertriebener, welcher in der Region von Srebrenica Angehörige verloren habe - nur deshalb zu ihnen gekommen sei, um an B._______ Rache zu üben, dass ihnen mit der Tötung ihres gemeinsamen Kindes gedroht worden sei, falls sie jemandem von dem Vorfall berichten sollten, dass sie sich vor diesem Hintergrund aus Furcht vor weiteren Übergriffen zur Ausreise aus Serbien entschlossen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2006 - eröffnet am gleichen Tag - das Asylgesuch des Beschwerdeführers, von B._______ und ihres gemeinsamen Kindes abwies und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, dem geltend gemachten Vorfall vom Herbst 2005 komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, da es sich beim Übergriff eines aus der Region von Srebrenica stammenden serbischen Polizisten lediglich um einen privaten Übergriff aus persönlichen Rachegefühlen gehandelt habe, wobei dieser Sachverhalt nicht dem serbischen Staat zuzurechnen sei, da solche Übergriffe von staatlicher Seite sanktioniert würden und es für den Beschwerdeführer und B._______ sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre, sich mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen den geltend gemachten Übergriff zur Wehr zu setzen, was sie jedoch unterlassen hätten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer und B._______ am 21. März 2006 gemeinsam gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichten, dass sie in ihrer Eingabe die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten und in prozessualer Hinsicht zum einen um Erlass der Verfahrenskosten und zum andern um Einholung von psychologischen Gutachten ersuchten, dass sie im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung den geltend gemachten Überfall durch serbische Polizisten respektive die geltend gemachte Vergewaltigung als flüchtlingsrechtlich relevantes Ereignis erklärten, welches dem serbischen Staat zuzurechnen sei, und in diesem Zusammenhang vorbrachten, ein Schutzersuchen beim serbischen Staat wäre für sie persönlich weder zumutbar noch wirksam möglich gewesen, dass sie in ihren weiteren Ausführungen eine Traumatisierung insbesondere von B._______, aber auch des Beschwerdeführers geltend machten und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erklärten, dass mit Zwischenverfügung der ARK vom 30. März 2006 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass schliesslich für den Antrag auf weitere Abklärungen respektive auf Einholung eines psychologischen Gutachtens von Amtes wegen auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2006 unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer und B._______ am 13. April 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2007 von B._______ unter anderem darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie im Moment getrennt von ihrem Ehemann (respektive Lebenspartner) lebe, dass der Beschwerdeführer und B._______ am 17. August 2007 vom Bundesverwaltungsgericht mittels zweier separater Zwischenverfügungen eingeladen wurden, sich innert Frist zur Frage einer allfälligen Trennung ihres Beschwerdeverfahrens zu äussern, dass diese Einladung erging, da aufgrund der Akten davon auszugehen war, der Beschwerdeführer habe sich endgültig von B._______ getrennt, weil er laut einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde am 26. Juli 2007 eine ... Staatsangehörige mit Aufenthalt in der Schweiz geheiratet hatte, dass sich einerseits der Beschwerdeführer innert Frist nicht gegen eine Trennung des Verfahrens aussprach und andererseits B._______ einer Trennung des Verfahrens ausdrücklich zustimmte, dass vor diesem Hintergrund das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 das Verfahren des Beschwerdeführers vom Verfahren von B._______ und ihrem Sohn trennte, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig eingeladen wurde, sich innert Frist zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzugs zu äussern, da er gemäss den Akten seit dem 31. Januar 2008 - aufgrund seiner Heirat mit einer ... Staatsangehörigen mit Aufenthalt in der Schweiz - über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügte (Status B; gemäss VZAE [Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit]), dass sich der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der ARK anhängig gemachten Verfahren übernommen hat, wobei das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], dass der Antrag auf Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuweisen ist, zumal dieses Begehren nicht weiter begründet wird und der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt zu betrachten ist, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit gelten, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft schliesslich nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass aufgrund der übereinstimmenden, sehr eindringlichen und insgesamt schlüssigen Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers als insbesondere auch seiner vormaligen Lebenspartnerin davon auszugehen ist, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Serbien - aufgrund der ethnischen Herkunft von B._______ als bosnische Muslimin und damit aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - im Oktober 2005 einen gezielten und schwerwiegenden Übergriff erlitten, dass es sich dabei um einen persönlichen Racheakt eines Polizisten handelte, welcher in seine Tat noch zwei weitere serbische Polizisten involvierte, dass für den Beschwerdeführer, ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma, und namentlich für B._______, eine ursprünglich aus Srebrenica stammende bosnische Muslimin, unter Berücksichtigung der noch im Jahre 2005 in Serbien herrschenden Verhältnisse unter den gegebenen Umständen die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes nach aller Wahrscheinlichkeit mit beachtlichen Problemen verbunden gewesen wäre, dass indes die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Serbien die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat, offen gelassen werden kann, da sich in seinem Fall in der Zwischenzeit eine erhebliche Veränderung der massgeblichen Umstände ergeben hat, dass erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein muss, sondern grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell zu sein hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.2 S. 193 [mit weiteren Hinweisen]), dass namentlich die Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Unbill dient, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127), dass aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei einzig aufgrund des ethnischen Hintergrundes seiner damaligen Lebenspartnerin das Ziel eines Übergriffs geworden, dass im heutigen Zeitpunkt - nachdem die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ abgebrochen ist und der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau die Ehe eingegangen ist - kein Anlass zur Annahme mehr besteht, er hätte im Falle einer Rückkehr in seine Heimat wiederum mit Anfeindungen oder gar rechtserheblichen Nachteilen zu rechnen, dass demnach keine objektiven Gründe für eine Furcht vor erneuten ernsthaften Nachteilen vorliegen, dass sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer könnte eine Rückkehr aus zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht zugemutet werden, dass bei dieser Sachlage aus heutiger Sicht nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist und eine Asylgewährung ausser Betracht fällt, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Januar 2008 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Status B) verfügt, womit die Anordnungen des BFM betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffn. 3 - 5 des Dispositivs) ohne weiteres dahingefallen sind, da diese Anordnungen gegenüber dem gültigen Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 S. 251 E. 4 letzter Absatz sowie EMARK 2001 Nr. 21 S. 178 E. 11c), dass die eingereichte Beschwerde demnach hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. auch Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen und im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen ist, obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren zumindest teilweise unterlegen ist und ihm von daher reduzierte Verfahrens-kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren bereits deshalb keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien durch das Verfahren relevante Kosten entstanden (vgl. dazu Art. 15 i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... (in Kopie) ... (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: