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D-1462/2020

D-1462/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 11. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Summarbefragung (BzP) vom 4. Mai 2017 und der vertieften Anhörung vom 3. Dezember 2019 machte er übereinstimmend geltend, er sei (...) von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Nach Kriegsende sei er in ein Flüchtlingslager gelangt, wo er von den sri-lankischen Behörden zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden sei. Obwohl er gegenüber den sri-lankischen Behörden zugegeben habe, dass er den LTTE zwangsweise geholfen habe, sei er aufgrund seiner familiären Situation (Ehefrau, kleiner Kinder) wieder aus dem Flüchtlingslager entlassen worden, ohne zuvor ein Rehabilitationsprogramm absolviert zu haben. In der BzP vom 4. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er sei 2012 und 2013 von ihm unbekannten Personen mitgenommen, geschlagen und zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden, worauf er sich für zwei Jahre nach B._______ abgesetzt habe, ehe er 2016 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Weil er kein Rehabilitationsprogramm absolviert habe, sei er wenige Tage nach seiner Rückkehr aus B._______ vom Geheimdienst mitgenommen, indes wegen seiner familiären Situation (Ehefrau, kleine Kinder) wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Als er sich in der Folge einstweilen in Colombo aufgehalten habe, seien unbekannte Personen mehrmals an seinem Wohnort erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Im März 2017 habe er Sri-Lanka mit Hilfe eines Schleppers verlassen. In der Anhörung vom 3. Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei anfangs 2017 von CID-Agenten (Criminal Investigation Department) oder Armeeangehörigen zu Hause aufgespürt und zu seinen LTTE-Aktivitäten befragt worden. Ungefähr zehn Tage später seien die CID-Agenten oder Armeeangehörigen erneut bei seinem Wohnhaus erschienen, hätten ihn mitgenommen, geschlagen und befragt. Man habe ihm zudem vorgeworfen, im Vorfeld des «[...]», Propaganda betrieben zu haben. Mit der Auflage, fortan ein ruhiges Leben zu führen, sei er in der Folge wieder freigelassen worden und sei im Frühjahr 2017 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. C.Mit am 11. Februar 2020 eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D.Mit Eingabe vom 12. März 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer einen Bericht «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, aktualisiert am 16. Januar 2020» ein. E Mit Schreiben vom 13. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde zunächst die Verfahrensführung der Vorinstanz und macht dabei eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Er stellt die Verwertbarkeit des Befragungsprotokolls der Anhörung vom 3. Dezember 2019 (vgl. act. A18/22) in Frage und führt dazu aus, seine schlechte psychische Verfassung sei in dieser Anhörung nicht berücksichtigt worden. Bereits 2017 sei von Ärzten dazu geraten worden, eine bei ihm möglicherweise vorliegende (...) vertieft abzuklären. Zudem sei der Vermerk der Hilfswerkvertretung in der Anhörung, es sei ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand in Auftrag zu geben, von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Insgesamt sei seiner psychischen Verfassung dadurch nicht angemessen Rechnung getragen worden, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nur mangelhaft abgeklärt worden sei.

E. 4.2.2 Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass dessen Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe im Rahmen der Anhörung umfassend schildern und er bestätigte, er habe alle Fluchtgründe vortragen können (vgl. act. A18/22, F161). Auch hat das SEM den Beschwerdeführer explizit nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt, worauf er angab, sich wegen Kopf- und Gliederschmerzen und wegen der Sorge um seine in Sri Lanka lebende Familie sowohl in ärztlicher als auch in psychologischer Behandlung zu befinden (vgl. act. A18/22, F44/45/46, F79/80/81/82). Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits in medizinischer Behandlung befand, war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen weitere medizinische Gutachten einzuholen, zumal sich - wie bereits erwähnt - in der Anhörung keine wesentlichen Einschränkungen in Bezug auf sein Erinnerungsvermögen oder sein Aussageverhalten ergeben hatten. Bezeichnenderweise stellt der ärztliche Kurzbericht von Dr. med. C._______, Universitätsspital Basel, vom 22. Mai 2017 (vgl. act. A9/3), denn auch keine eindeutige Diagnose, sondern nur einen Verdacht auf das Vorliegen einer (...) fest, womit die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers gar nicht eindeutig diagnostiziert und belegt sind. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 14) wurden zudem bis zum Zeitpunkt dieses Urteils keine ergänzenden ärztlichen Feststellungen in Bezug auf die Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nachgereicht, obwohl dies angesichts der vagen Diagnose zu erwarten gewesen wäre. Dadurch sind die dargelegten psychischen Probleme und die damit zusammenhängenden angeblichen Erinnerungslücken zusätzlich zu relativieren. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung auch aus heutiger Sicht nicht derart gravierend sein konnten, dass sie sein Erinnerungsvermögen und sein Aussageverhalten in massgeblicher Weise hätten beeinflussen können. Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unter den vorliegenden Umständen nicht unvollständig erstellt.

E. 4.3.1 In der Beschwerde wird weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und damit begründet, dass die Vorinstanz nicht alle relevanten Sachverhaltselemente beziehungsweise einzelne davon falsch berücksichtigt sowie die Begründungspflicht verletzt habe. So werde aus dem Entscheid nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE und seine Mitgliedschaft bei den «[...]» als «niederschwellige Aktivität» bezeichnet habe. Zudem gehe aus dem Entscheid nicht hervor, wie das SEM zur Auffassung gelangt sei, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen würden einer Fortführung seines gewohnten Alltags in Sri Lanka nicht entgegenstehen.

E. 4.3.2 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. So hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden als unbegründet erweise. Dabei hat das SEM auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE ([...]) im Sachverhalt explizit aufgeführt und auf sein mögliches Gefährdungsbild in die Begründung einfliessen lassen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor.

E. 4.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die die vom Beschwerdeführer geschilderten, sich angeblich 2012, 2013 und 2016 respektive 2017 zugetragenen Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden sind aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität - wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - als nicht genügend intensiv zu werten (Art. 3 AsylG). So ist der Beschwerdeführer jeweils nur kurzzeitig festgenommen und befragt worden und wurde aufgrund seiner familiären Situation (Ehefrau, kleine Kinder) jeweils ohne weitere Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt. Die sri-lankischen Behörden hätten ihm lediglich aufgetragen, inskünftig ein ruhiges Leben zu führen, was offensichtlich darauf hinweist, dass er seitens der Behörden nicht als verdächtige beziehungsweise noch in Verbindung zu den LTTE stehende Person eingestuft wurde. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen, dass er in Sri Lanka aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsste beziehungsweise unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt gewesen wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 19 f.) führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich in Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen. Von erheblicher Vorverfolgung ist demnach nicht auszugehen.

E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer unter anderem wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu den LTTE bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, typischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die Prüfung im Einzelnen ergibt, dass unter diesen Faktoren die frühere LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers hervorsticht, die als grundsätzlich stark risikobegründender Faktor gilt. Indes ist diese Zugehörigkeit den heimatlichen Behörden nicht nur seit vielen Jahren bekannt, sondern sie werden sich ebenso der Tatsache bewusst sein, dass er in dieser Organisation keinerlei profilierte Funktionen ausübte oder qualifizierte Aufgaben erfüllte und die LTTE aus eigenem Antrieb wieder verliess. Im Weiteren erreichten die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden kein asylrelevantes Ausmass (vgl. E. 6.1 vorstehend). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» besteht und er deswegen befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Einreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich, zumal auch keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers je Kontakte zu den LTTE hatten. Sodann bilden seine tamilische Ethnie und das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente (Reisepass, Identitätskarte) nur schwach risikobegründende Faktoren. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auch keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregistereintrag.

E. 6.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.

E. 6.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 7.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, lebte indes seit seiner Kindheit in E._______ (Nordprovinz). Der Vollzug in dieses Gebiet ist gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der Beschwerdeführer mit Schulabschluss und breiter Arbeitserfahrung (als [...]) in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, weitere Verwandte), auf dessen Hilfe er - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Der Beschwerdeführer macht in der Anhörung geltend, er leide an Kopf- und Gliederschmerzen. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. C._______, Universitätsspital Basel, vom 22. Mai 2017, leidet der Beschwerdeführer möglicherweise an einer (...). Diese Beschwerden stehen dem Wegweisungsvollzug genauso wenig entgegen, da von deren Behandelbarkeit in Sri Lanka ausgegangen werden kann.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1462/2020 Urteil vom 5. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 11. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Summarbefragung (BzP) vom 4. Mai 2017 und der vertieften Anhörung vom 3. Dezember 2019 machte er übereinstimmend geltend, er sei (...) von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Nach Kriegsende sei er in ein Flüchtlingslager gelangt, wo er von den sri-lankischen Behörden zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden sei. Obwohl er gegenüber den sri-lankischen Behörden zugegeben habe, dass er den LTTE zwangsweise geholfen habe, sei er aufgrund seiner familiären Situation (Ehefrau, kleiner Kinder) wieder aus dem Flüchtlingslager entlassen worden, ohne zuvor ein Rehabilitationsprogramm absolviert zu haben. In der BzP vom 4. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er sei 2012 und 2013 von ihm unbekannten Personen mitgenommen, geschlagen und zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden, worauf er sich für zwei Jahre nach B._______ abgesetzt habe, ehe er 2016 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Weil er kein Rehabilitationsprogramm absolviert habe, sei er wenige Tage nach seiner Rückkehr aus B._______ vom Geheimdienst mitgenommen, indes wegen seiner familiären Situation (Ehefrau, kleine Kinder) wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Als er sich in der Folge einstweilen in Colombo aufgehalten habe, seien unbekannte Personen mehrmals an seinem Wohnort erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Im März 2017 habe er Sri-Lanka mit Hilfe eines Schleppers verlassen. In der Anhörung vom 3. Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei anfangs 2017 von CID-Agenten (Criminal Investigation Department) oder Armeeangehörigen zu Hause aufgespürt und zu seinen LTTE-Aktivitäten befragt worden. Ungefähr zehn Tage später seien die CID-Agenten oder Armeeangehörigen erneut bei seinem Wohnhaus erschienen, hätten ihn mitgenommen, geschlagen und befragt. Man habe ihm zudem vorgeworfen, im Vorfeld des «[...]», Propaganda betrieben zu haben. Mit der Auflage, fortan ein ruhiges Leben zu führen, sei er in der Folge wieder freigelassen worden und sei im Frühjahr 2017 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. C.Mit am 11. Februar 2020 eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D.Mit Eingabe vom 12. März 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer einen Bericht «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, aktualisiert am 16. Januar 2020» ein. E Mit Schreiben vom 13. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde zunächst die Verfahrensführung der Vorinstanz und macht dabei eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Er stellt die Verwertbarkeit des Befragungsprotokolls der Anhörung vom 3. Dezember 2019 (vgl. act. A18/22) in Frage und führt dazu aus, seine schlechte psychische Verfassung sei in dieser Anhörung nicht berücksichtigt worden. Bereits 2017 sei von Ärzten dazu geraten worden, eine bei ihm möglicherweise vorliegende (...) vertieft abzuklären. Zudem sei der Vermerk der Hilfswerkvertretung in der Anhörung, es sei ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand in Auftrag zu geben, von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Insgesamt sei seiner psychischen Verfassung dadurch nicht angemessen Rechnung getragen worden, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nur mangelhaft abgeklärt worden sei. 4.2.2 Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass dessen Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe im Rahmen der Anhörung umfassend schildern und er bestätigte, er habe alle Fluchtgründe vortragen können (vgl. act. A18/22, F161). Auch hat das SEM den Beschwerdeführer explizit nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt, worauf er angab, sich wegen Kopf- und Gliederschmerzen und wegen der Sorge um seine in Sri Lanka lebende Familie sowohl in ärztlicher als auch in psychologischer Behandlung zu befinden (vgl. act. A18/22, F44/45/46, F79/80/81/82). Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits in medizinischer Behandlung befand, war das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen weitere medizinische Gutachten einzuholen, zumal sich - wie bereits erwähnt - in der Anhörung keine wesentlichen Einschränkungen in Bezug auf sein Erinnerungsvermögen oder sein Aussageverhalten ergeben hatten. Bezeichnenderweise stellt der ärztliche Kurzbericht von Dr. med. C._______, Universitätsspital Basel, vom 22. Mai 2017 (vgl. act. A9/3), denn auch keine eindeutige Diagnose, sondern nur einen Verdacht auf das Vorliegen einer (...) fest, womit die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers gar nicht eindeutig diagnostiziert und belegt sind. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 14) wurden zudem bis zum Zeitpunkt dieses Urteils keine ergänzenden ärztlichen Feststellungen in Bezug auf die Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nachgereicht, obwohl dies angesichts der vagen Diagnose zu erwarten gewesen wäre. Dadurch sind die dargelegten psychischen Probleme und die damit zusammenhängenden angeblichen Erinnerungslücken zusätzlich zu relativieren. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung auch aus heutiger Sicht nicht derart gravierend sein konnten, dass sie sein Erinnerungsvermögen und sein Aussageverhalten in massgeblicher Weise hätten beeinflussen können. Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unter den vorliegenden Umständen nicht unvollständig erstellt. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und damit begründet, dass die Vorinstanz nicht alle relevanten Sachverhaltselemente beziehungsweise einzelne davon falsch berücksichtigt sowie die Begründungspflicht verletzt habe. So werde aus dem Entscheid nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE und seine Mitgliedschaft bei den «[...]» als «niederschwellige Aktivität» bezeichnet habe. Zudem gehe aus dem Entscheid nicht hervor, wie das SEM zur Auffassung gelangt sei, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen würden einer Fortführung seines gewohnten Alltags in Sri Lanka nicht entgegenstehen. 4.3.2 Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. So hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden als unbegründet erweise. Dabei hat das SEM auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE ([...]) im Sachverhalt explizit aufgeführt und auf sein mögliches Gefährdungsbild in die Begründung einfliessen lassen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor. 4.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die die vom Beschwerdeführer geschilderten, sich angeblich 2012, 2013 und 2016 respektive 2017 zugetragenen Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden sind aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität - wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - als nicht genügend intensiv zu werten (Art. 3 AsylG). So ist der Beschwerdeführer jeweils nur kurzzeitig festgenommen und befragt worden und wurde aufgrund seiner familiären Situation (Ehefrau, kleine Kinder) jeweils ohne weitere Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt. Die sri-lankischen Behörden hätten ihm lediglich aufgetragen, inskünftig ein ruhiges Leben zu führen, was offensichtlich darauf hinweist, dass er seitens der Behörden nicht als verdächtige beziehungsweise noch in Verbindung zu den LTTE stehende Person eingestuft wurde. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen, dass er in Sri Lanka aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsste beziehungsweise unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt gewesen wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 19 f.) führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich in Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen. Von erheblicher Vorverfolgung ist demnach nicht auszugehen. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer unter anderem wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu den LTTE bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, typischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die Prüfung im Einzelnen ergibt, dass unter diesen Faktoren die frühere LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers hervorsticht, die als grundsätzlich stark risikobegründender Faktor gilt. Indes ist diese Zugehörigkeit den heimatlichen Behörden nicht nur seit vielen Jahren bekannt, sondern sie werden sich ebenso der Tatsache bewusst sein, dass er in dieser Organisation keinerlei profilierte Funktionen ausübte oder qualifizierte Aufgaben erfüllte und die LTTE aus eigenem Antrieb wieder verliess. Im Weiteren erreichten die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden kein asylrelevantes Ausmass (vgl. E. 6.1 vorstehend). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» besteht und er deswegen befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Einreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich, zumal auch keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers je Kontakte zu den LTTE hatten. Sodann bilden seine tamilische Ethnie und das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente (Reisepass, Identitätskarte) nur schwach risikobegründende Faktoren. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auch keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregistereintrag. 6.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 6.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 7.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, lebte indes seit seiner Kindheit in E._______ (Nordprovinz). Der Vollzug in dieses Gebiet ist gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der Beschwerdeführer mit Schulabschluss und breiter Arbeitserfahrung (als [...]) in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, weitere Verwandte), auf dessen Hilfe er - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Der Beschwerdeführer macht in der Anhörung geltend, er leide an Kopf- und Gliederschmerzen. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. C._______, Universitätsspital Basel, vom 22. Mai 2017, leidet der Beschwerdeführer möglicherweise an einer (...). Diese Beschwerden stehen dem Wegweisungsvollzug genauso wenig entgegen, da von deren Behandelbarkeit in Sri Lanka ausgegangen werden kann. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: