Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1438/2013 Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Sardisong, AFP Advokatur Fischer & Partner AG, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 21. Februar 2013 um Asyl nachsuchte, dass die Flughafenpolizei bei der Einreise einen türkischen Spezialpass sowie einen Nüfus, lautend auf den Namen B._______ sicherstellte, die gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle Totalfälschungen darstellen würden, dass dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert wurde, und er dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2013 eine Kopie seines angeblich echten türkischen Nüfus einreichte, dass er am 24. Februar 2013 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass er am 7. März 2013 eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2013 - eröffnet am gleichen Tag - ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass eventualiter der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das BFM zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Bekanntgabe des Spruchkörpers ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchgremiums mit Zustellung des vorliegenden Entscheids hinfällig wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, er stamme aus einer Familie, die sich seit Jahrzenten für den kurdischen Freiheitskampf engagiere, dass ein Onkel, der sich 1989 dem Aufstand angeschlossen habe, 1994 im Kampf gefallen sei, und ein Bruder des Beschwerdeführers 1995 ebenfalls einen Märtyrertod gestorben sei, dass zwei seiner Onkel 2005 einer Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) beschuldigt worden seien, das Land 2007 verlassen hätten und heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben würden, dass 2007 zwei Brüder des Beschwerdeführers aufgrund des Drucks seitens der türkischen Behörden ebenfalls geflohen seien und nun in Deutschland als Flüchtling respektive Ehemann einer deutschen Frau leben würden, dass eine seiner Schwestern mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und in Deutschland lebe, dass der Beschwerdeführer im Juni oder Juli 2007 von Angehörigen des Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele (Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie - JITEM) für eine Stunde festgenommen, zu seinen Brüdern befragt und dabei verprügelt worden sei, dass er in der Folge bis im August 2009 zehn bis zwölf Mal von JITEM-Agenten verhaftet, zu seinen Brüdern befragt und dabei manchmal drei bis fünf Tage festgehalten worden sei, dass er Sympathisant der Bari ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie - BDP) gewesen sei, im Jahre 2008 für diese Zeitungen verteilt habe, und ihm dieses Engagement von den JITEM-Agenten ebenfalls vorgeworfen worden sei, dass er sich 2008 zur Ausreise entschlossen habe und er sich das Geld dafür durch mehrfachen Kreditbetrug gegenüber vier verschiedenen Banken habe beschaffen wollen, dass er während eines Betrugsversuchs verhaftet und in der Folge zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei, dass dieses Urteil (...) 2012 vom Kassationshof aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden sei, dass das diesbezügliche Verfahren noch hängig sei und nunmehr noch weitere Strafverfahren im Zusammenhang mit den anderen drei Banken eingeleitet worden seien, dass er in einem dieser Verfahren zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei und er gegen dieses Urteil ebenfalls Beschwerde eingereicht habe, dass er über die anderen Verfahren keine genauere Auskunft geben könne, dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst leisten wolle und deshalb seit Mai 2009 nach ihm gefahndet werde, dass man ihn nach der Haftentlassung (...) 2012 erneut für den Militärdienst habe einziehen wollen, dass er aufgrund der Militärdienstverweigerung sowie der hängigen Strafverfahren einer ständigen Verhaftungsgefahr ausgesetzt gewesen sei, so dass er das Land habe verlassen müssen, dass als Beweismittel eine Kopie des türkischen Nüfus, ein Empfehlungsschreiben seines in Deutschland lebenden Bruders sowie ein medizinisches Gutachten betreffend seinen Vater eingereicht wurden, dass das BFM seine Verfügung damit begründete, dass die Strafverfahren wegen Bankbetrugs und die damit zusammenhängende Haftstrafe rechtsstaatlich legitime Sanktionen darstellen würden und daher nicht asylrelevant seien, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass diese Strafverfahren fair und korrekt geführt worden seien, und zwei Beschwerden, die gegen das Strafmass erhoben wurden, vom Kassationshof gutgeheissen worden seien, dass der Beschwerdeführer keine Strafakten habe einreichen können, was den Schluss nahe lege, er versuche etwas zu verschleiern, dass auch die im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung drohenden Sanktionen nicht asylrelevant seien, da Staaten legitimiert seien, ihre Bürger mit strafrechtlichen Sanktionen zur Dienstpflicht zu bewegen, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Türkei kurdische Wehrdienstverweigerer aus asylrelevanten Gründen härter bestrafe, was indirekt durch die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt werde, er sei bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich mit Geldbussen bestraft worden, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er habe wegen der prokurdischen Haltung seiner Familie durchgehend Probleme mit den Behörden, dass er sich dabei jedoch hauptsächlich auf Vorkommnisse berufe, welche sich in den 1990er-Jahren ereignet hätten und somit keinen genügenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Februar 2013 aufweisen würden, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer pflege keinen engen Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel, zumal er nur sehr spärlich über dessen Asylgründe habe zu berichten wissen, dass die in Deutschland lebenden Brüder in keine Strafverfahren verwickelt gewesen seien, sondern aufgrund der Befürchtung, künftig verfolgt zu werden, geflohen seien, dass Reflexverfolgungen von Familienangehörigen bis Ende der 1990er-Jahre zwar sehr verbreitet gewesen seien, sich die heutige Situation aber anders präsentiere, dass sich die Türkei im Zuge der Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) um eine Verbesserung der Menschenrechtslage bemühe, wodurch die behördliche Willkür abgenommen habe und sich betroffene Personen gegen behördliche Übergriffe rechtlich zur Wehr setzen könnten, dass eine Reflexverfolgungsgefahr im gegenwärtigen Kontext insbesondere dann bestehe, wenn die Behörden nach geflüchteten Aktivisten einer separatistischen Gruppe fahnden würden und Anlass zur Vermutung hätten, Familienangehörige des Gesuchten würden mit diesem in engem Kontakt stehen und zudem selbst politisch tätig sein, dass demgegenüber Familienangehörige von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in der Regel keine Reflexverfolgungshandlungen zu befürchten hätten, dass die behördlichen Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen missliebiger Personen mangels Intensität in der Regel nicht asylbeachtlich seien, dass dem Beschwerdeführer daher keine ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen drohen würden, dass schliesslich auch die Hilfeleistungen für die BDP keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermöchten, zumal der Beschwerdeführer in sehr untergeordneter Weise für die Partei tätig gewesen sei, dass die mehrfachen Festnahmen durch den JITEM nicht glaubhaft seien, da sie lediglich kurz, substanzlos und nicht nachvollziehbar geschildert worden seien, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, in einem Wald sowie in einem geheimen Verhörzentrum befragt worden zu sein, jedoch weder über die Orte noch über die genauen Gründe der Festnahme habe berichten können, dass es ihm nicht gelungen sei, zu erklären, wieso er nicht in legaler Weise in einem gewöhnlichen Büro vernommen worden sei und er als zentralen Grund der Festnahme die Befragung über seine ausgereisten Verwandten genannt habe, ohne dass jedoch ersichtlich sei, was der JITEM mit den zehn bis zwölf Festnahmen zu bezwecken versucht habe, dass der Beschwerdeführer weder Ausweispapiere noch relevante Beweismittel abgegeben habe, was die Unglaubhaftigkeit bestätige, dass die Begründung, die Schwester würde die Ausweispapiere nicht mehr finden, nicht überzeuge und auch nicht ersichtlich sei, wieso er keine Prozessakten beibringen könne, zumal Angeschuldigte in der Türkei üblicherweise die sie betreffenden Verfahrensakten erhalten würden, dass die eingereichten Beweise irrelevant seien, dass die Angabe des Beschwerdeführers, dass er für die geplante Flucht 2008 Fr. 20'000.00 benötigt hätte und die Ausreise im Februar 2013 rund Fr. 10'000.00 gekostet habe, nicht überzeuge, da eine illegale Reise von Istanbul in die Schweiz gemäss Erfahrungswerten weit weniger koste, dass der Beschwerdeführer schliesslich erst zwei Tage nach seiner Ankunft am Flughafen, nachdem seine Reisedokumente als Fälschungen eingestuft worden seien, ein Asylgesuch gestellt habe, was wiederum darauf hinweise, dass er seine Heimat aus anderen Gründen verlassen habe, dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift entgegengehalten wurde, die Identität des Beschwerdeführers sei durch die Bestätigungsschreiben seiner Verwandten belegt, dass das BFM fälschlicherweise davon ausgehe, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch zur Hauptsache mit der ihm drohenden Strafverfolgung, dass der Beschwerdeführer als Gründe für sein Asylgesuch die Militärdienstverweigerung und die Furcht vor künftiger Verhaftungen und Misshandlungen seitens der türkischen Behörden geltend mache, dass er sein Gesuch jedoch entgegen der Ansicht des BFM nicht mit der ihm drohenden Strafverfolgung begründet habe, dass sich das BFM daher nicht mit der Asylrelevanz dieser Strafverfahren hätte befassen müssen, dass, selbst wenn türkische Beschuldigte über sämtliche Akten verfügen würden, nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, der Beschwerdeführer würde diese bei einer Ausreise mit sich führen, zumal er unter falscher Identität gereist sei, dass der Beschwerdeführer, würde er etwas verschleiern wollen, wohl kaum das gegen ihn laufende Strafverfahren zur Sprache gebracht hätte oder zumindest eine politische Motivation für dieses geltend gemacht hätte, dass eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung zwar nicht per se einen Asylgrund darstelle, im konkreten Fall jedoch zwei Verwandte des Beschwerdeführers (Onkel und Bruder) durch eben diese Armee getötet worden seien, so dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, Dienst zu leisten, und eine Einziehung somit einen ernsthaften Nachteil darstelle, der ihm aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit drohe, dass der Beschwerdeführer bis im Jahre 2008 wiederholt verhaftet und misshandelt worden sei und sich diesen Misshandlungen nur aufgrund seiner Inhaftierung im Jahre 2008 habe entziehen können, was in der vorinstanzlichen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden habe, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer pflege keinen engen Kontakt zu seinem Onkel, an der Sache vorbeigehe, zumal der Beschwerdeführer überhaupt keine fundierte Kenntnis von den Asylgründen des Onkels haben könne, da der Onkel sein Gesuch (Jahrangabe) gestellt habe, als der Beschwerdeführer noch in der Türkei geweilt habe und erst 17-jährig gewesen sei und die Asylgründe ohnehin in deutscher Sprache vorgetragen worden seien, dass der Beschwerdeführer seit seiner Volljährigkeit im Jahre 2007 einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, die sich in zahlreichen Festnahmen und Misshandlungen manifestiert habe, dass der Vorhalt, er habe die Orte der Festnahme nicht hinreichend beschreiben können, aktenwidrig sei, da er in der Anhörung ausgeführt habe, das Waldstück habe sich etwa einen Kilometer vom damaligen Wohnort entfernt befunden, dass der Beschwerdeführer als Grund der diversen Festnahmen überzeugend dargelegt habe, dass diese aufgrund seiner familiären Verbindungen erfolgt seien, dass ohnehin fraglich sei, wie der Beschwerdeführer über die Motivation von Dritten Auskunft erteilen könne, es aber auf der Hand liege, dass diese Verschleppungen in erster Linie schikanierende Massnahmen dargestellt hätten, dass als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben des Bruders [recte: der Schwester] des Beschwerdeführers eingereicht wurde, dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, da der Sachverhalt in korrekter und umfassender Weise abgeklärt wurde und auch sonst keine Kassationsgründe ersichtlich sind, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr voraussetzt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, dass er bezüglich der Verfolgung seitens des JITEM nach seiner Haftentlassung (...) 2012 lediglich in pauschaler und wenig konkreter Weise ausführte, dass er vom JITEM weiterhin beschattet worden sei, es ihm aber gelungen sei, diesem zu entkommen, da er sich in einem quasi von der PKK kontrollierten Quartier in Istanbul aufgehalten habe (BzP Ziff. 7.02 S. 11), dass er in der Anhörung im Rahmen des freien Erzählens ausführte, nach der Haftentlassung aufgrund seiner Militärdienstverweigerung sowie der hängigen Strafverfahren behördlich gesucht zu werden und sich daher zur Flucht entschlossen habe (Anhörung Frage 10 S. 5), dass somit angenommen werden kann, dass dies der Grund für seine Ausreise darstellt, dass diese behördlichen Massnahmen jedoch - wie bereits vom BFM mit zutreffenden Erwägungen festgehalten - keine asylrelevante Verfolgung darstellen, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, der Militärdienst sei unzumutbar, da zwei Verwandte des Beschwerdeführers von der türkischen Armee getötet worden seien, nicht überzeugt, da diese "Unzumutbarkeit" keinen ersthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellt, dass die Strafverfolgung aufgrund des mehrfachen Bankenbetrugs eine rechtsstaatlich legitime Massnahme darstellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgungsgefahr zu verneinen ist, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer Reflexverfolgung insbesondere Familienangehörigen mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen droht, und sich die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, erhöht, wenn ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihm seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4550/2009 vom 12. April 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2005 Nr. 21), dass hinsichtlich des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt keine solche Gefahr besteht, da angenommen werden kann, dass die türkischen Behörden Kenntnis darüber haben, dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers im Ausland aufhalten, so dass eine auf die Aufenthaltsermittlung dieser Angehörigen gerichtete Reflexverfolgungsgefahr zu verneinen ist, dass gegen eine Reflexverfolgungsgefahr auch der Umstand spricht, dass gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers in jüngerer Zeit keine (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen ergriffen wurden (Anhörung Frage 63 S. 9), dass auch gegen den Beschwerdeführer selbst - wie bereits weiter oben ausgeführt - seit seiner Freilassung keine ernstzunehmenden Reflexverfolgungsmassnahmen ergriffen wurden, dass im Übrigen auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keiner aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund ist, über einen Sekundarschulabschluss (BzP Ziff. 1.17.04 S. 5) und Arbeitserfahrung (ebd. Ziff. 1.17.05 S. 5) sowie über Angehörige in seinem Heimatstaat (ebd. Ziff. 3.01 S. 6 f.) verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: