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D-1391/2018

D-1391/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. August 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am 5. Juli 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, in B._______ geboren und habe seit seiner Kindheit in C._______, Jaffna-Distrikt, gelebt, wo er auch die Schule besucht habe. Sein Cousin, der im Haus nebenan aufgewachsen sei, sei einst in der "Bewegung" gewesen. Deswegen seien Soldaten auf dem Schulweg immer wieder auf ihn zugekommen und hätten ihn nach dem Cousin gefragt. Er habe deswegen im Alter von (...) Jahren die Schule abgebrochen. Er sei wegen des Cousins - gemäss Angaben in der BzP - im Jahr 2013 insgesamt dreimal festgenommen worden. Bei der letzten Festnahme habe man ihn nach zwei Tagen freigelassen. Sein damals ebenfalls festgenommener Bruder D._______ sei jedoch nicht freigekommen und seither nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er (Beschwerdeführer) und seine Familie hätten später erfahren, dass der Bruder mit einem Kleinbus weggebracht worden sei. Beziehungsweise sei er - gemäss seinen Angaben in der Anhörung - von der sri-lankischen Armee (SLA) wegen des Cousins im Jahr 2011 mehrmals auf der Strasse angehalten und im Jahr 2012 zusammen mit seinem Bruder D._______ festgenommen und zu einem Checkpoint in der Umgebung seines Zuhauses gebracht worden. Er sei nach mehreren Stunden freigelassen worden, D._______ sei jedoch von der SLA weggebracht worden. Er (Beschwerdeführer) habe zwischenzeitlich erfahren, dass D._______ nach der Freilassung als Gastarbeiter nach E._______ gegangen und später wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wo er erneut Probleme bekommen habe. D._______ wohne nun in F._______ und sei seit (...) verheiratet. Er (Beschwerdeführer) sei aus Angst im Jahr (...) nach G._______ gegangen, wo er über (...) Jahre lang versteckt in einem Zimmer gelebt und auf die - mittels eines Schleppers organisierte - illegale Ausreise am (...) gewartet habe. Nach seinem Weggehen von zu Hause sei er von den sri-lankischen Behörden wiederholt zu Hause gesucht worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein sowie die Geburtsscheine seiner Eltern und Geschwister, eine Bestätigung seiner Schule sowie die Heiratsurkunde seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss den für das Verfahren zuständigen Spruchkörper zusammen mit dem zuständigen Gerichtsschreiber bekannt und wies den Antrag um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und diesbezügliche Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Überdies forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 5. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 5. April 2018 bezahlt. E. Mit Schreiben vom 5. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Antrag auf Mitteilung des Auswahlprozederes des Spruchkörpers sei noch nicht behandelt worden und ersuchte erneut um Offenlegung der Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016. Er reichte gleichzeitig das genannte Lagebild mit durch den Rechtsvertreter geschwärzten Textstellen zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 11. April 2018 kritisierte der Beschwerdeführer erneut, dass ihm nicht bekanntgeben werde, wie der Spruchkörper in der vorliegenden Sache bestellt worden sei. G. Die Vernehmlassung des SEM ging am 23. April 2018 beim Gericht ein. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Mai 2018. Er reichte gleichzeitig Fotos betreffend sein exilpolitisches Engagement, Kopien eines Bankbüchleins, Fotos betreffend seine angeblichen Eltern und ihr Haus sowie einer Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017 ein.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie um Bestätigung der Zufälligkeit dessen Auswahl wurde mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 praxisgemäss behandelt. Insofern es vorliegend durch Abwesenheiten und Austritte zu Wechseln im Spruchkörper gekommen ist, wird auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 21. März 2018 verwiesen. Das Gericht hat im Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht (vgl. a.a.O. E. 4.1 - 4.3). Überdies kam das Gericht im Urteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehenen) zum Schluss, dass der entsprechende Antrag als unzulässig zu bezeichnen ist (vgl. a.a.O. E. 4; E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; vgl. auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4). Es erübrigt sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers weiter einzugehen.

E. 3.2 Der Antrag auf Akteneinsicht beziehungsweise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 abgewiesen. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht mehr einzugehen. Der in der Eingabe vom 5. April 2018 nochmals gestellte Antrag auf Offenlegung der Quellen ist unter Verweis auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 21. März 2018 erneut abzuweisen.

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst in der Aufforderung anlässlich der BzP, sich kurz zu fassen, sowie in der kurzen Dauer der BzP von nur "etwas mehr als eine[r] Stunde". Gemäss vorinstanzlichen Akten dauerte die BzP von 10:45 Uhr bis 12:15 Uhr, was durchaus im üblichen Rahmen liegt. Unbesehen davon entsteht aufgrund des Protokollverlaufs nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht hätte vollständig vorbringen können. Er bejahte, dass er alle Gründe genannt habe, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten und gab - nachdem ihm mehrere Ergänzungsfragen gestellt worden waren - an, er habe keine Zusatzbemerkungen mehr (SEM act. A4 S. 7 ff.). Die Rüge ist unbegründet.

E. 5.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer im grossen zeitlichen Abstand zwischen BzP und Anhörung von knapp zwei Jahren. Das SEM habe damit eine zentrale Empfehlung des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Der Zeitraum zwischen der BzP und der Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bei den erstinstanzlichen Verfahrensfristen des AsylG (Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 37 AsylG) handelt es sich um Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Kassation führt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-3108/2018 vom 19. Juni 2018 E. 8.6). Die Rüge ist unbegründet.

E. 5.4 Eine weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) begründet der Beschwerdeführer mit einer ungenügenden Qualifikation der Dolmetscher. Die Protokolle seien damit mit Übersetzungsmängeln behaftet und eigentlich unbrauchbar. So habe er an der Anhörung klar zu Protokoll gegeben, nie von der "LTTE", sondern immer nur von der "Bewegung" gesprochen zu haben. Dennoch sei in den vorherigen Aussagen fälschlicherweise "LTTE" protokolliert worden (vgl. SEM act. A13, F. 93, F. 70 ff.). Auch habe er in Bezug auf die Verbringung seines Bruders in ein anderes Camp anlässlich der BzP ausdrücklich einen Traktor und eben gerade nicht einen Minibus, wie das sonst bei Verschleppungen üblich sei, erwähnt (vgl. SEM act. A13, F. 92). Vorab ist festzuhalten, dass die eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörde geniessen. Sodann gab der Beschwerdeführer zu Beginn und Ende der BzP an, den Dolmetscher "gut" zu verstehen (vgl. SEM act. A4, S. 2). Auch zu Beginn der Anhörung bestätigte er, den Dolmetscher "sehr gut" zu verstehen (SEM act. A13, F. 1). Schliesslich bestätigte er die Richtigkeit seiner Angaben im Anschluss an die Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, jeweils ohne Korrekturen am Protokoll anzubringen. Keine Aussagen konnte er aus naheliegenden Gründen zur Qualität der Deutschkenntnisse des Dolmetschers machen. Den Protokollen sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die eingesetzten Dolmetscher nicht in der Lage gewesen seien, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Da nicht festgestellt werden kann, welche tamilischen Worte der Beschwerdeführer verwendete, greift der Vorwurf der undifferenzierten und inkorrekten Übersetzung (LTTE statt Bewegung, Minibus statt Traktor) zu kurz. Den Protokollen sind insgesamt jedoch keine nennenswerten Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass die eingesetzten Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wären, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung brachte diesbezüglich keine Einwände an. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich, da eine Konfrontation mit den Widersprüchen erfolgte und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Schliesslich zeigt die Rechtsmittelschrift, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge ist unbegründet.

E. 5.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit zusammenhängenden Begründungspflicht verletzt, indem es den Grund für die Verfolgung - nämlich die Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied -in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt habe, die daraus resultierenden Verfolgungshandlungen aber als unglaubhaft qualifiziert habe. Auch sei die Hälfte der Glaubhaftigkeitsprüfung auf Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in G._______ gestützt worden. Diese Vorbringen würden sich nicht auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen, weshalb diesbezüglich eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erlaubt sei. Das SEM dokumentiere damit, dass es nicht gewillt sei, seine Vorbringen in ernsthafter und sorgfältiger Weise zu prüfen. Schlussendlich habe das SEM die eingereichte Bestätigung der Schule nicht übersetzt und offensichtlich nicht in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile ist zum einen teilweise offensichtlich tatsachenwidrig (so betr. die LTTE-Mitgliedschaft des Cousins, vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I, Nr. 2.). Zum andern ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Ob es zutrifft, dass die "Hälfte" der Glaubhaftigkeitsprüfung die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in G._______ betrifft, kann vorliegend offen bleiben, beschlägt dies doch nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung mehrere auf Englisch übersetzte Dokumente zu den Akten (vgl. SEM act. A13: F. 3; act. 14). Dem als "Bestätigung meiner Schule" bezeichneten Beweismittel lag ein fremdsprachiges Dokument bei (vgl. SEM act. A14, BM-1). Aufgrund der Bezeichnung des Dokumentes sowie der Angaben des Beschwerdeführers hatte die Vorinstanz Kenntnis des wesentlichen Inhalts des Dokumentes. Überdies ist klarzustellen, dass für das SEM kein Anlass bestand, die Beweismittel einer vertieften Würdigung zu unterziehen, wenn es die darauf basierten Sachverhaltselemente nicht mit Glaubhaftigkeitszweifeln behaftete. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Übersetzung dieses Dokumentes hätte einreichen können; dies hat er jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht getan. Die Rüge ist unbegründet.

E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe es unterlassen, seine familiären LTTE-Verbindungen hinreichend abzuklären. Da er aufgrund seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Flucht selbst wenig über den Grund seiner Verfolgung wisse, sei es angezeigt gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt anhand einer alternativen Abklärungsmethode, beispielsweise durch Befragung seiner Mutter im Rahmen einer Botschaftsabklärung, zu erheben. Da das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen für unglaubhaft erachtete, sah es sich zu Recht nicht veranlasst, genauere Abklärungen über den Cousin zu tätigen. Es ist der Sicht des SEM in der Vernehmlassung zuzustimmen, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers lediglich geringe Kenntnisse über den Cousin hervorgehen. So beispielsweise, dass dieser von den "LTTE geflüchtet und irgendwo hingegangen" sei und er (der Beschwerdeführer) abgesehen von der LTTE-Mitgliedschaft des Cousins und ihrer Nachbarschaft nichts weiter zu berichten wusste (vgl. SEM act. A13, F. 45, F. 59, F. 68). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, der in Kontakt mit seiner Mutter steht (vgl. SEM act. A13, F. 11), genügend Zeit und Möglichkeit gehabt, weitere Informationen über seinen Cousin zu erfahren. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Befragung von Verwandten zu weiteren Kenntnissen geführt hätte. Die Rüge ist unbegründet.

E. 6.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, aufgrund des falschen oder ungenügenden Länderhintergrundwissens habe das SEM mehrere Sachverhaltselemente falsch abgeklärt, namentlich die asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der Verbindung seines Cousins zu den LTTE, der bereits erfolgten behördlichen Suche nach ihm, seines längeren Aufenthaltes in einem tamilischen Diasporaland sowie der Tatsache, dass er über keine gültigen Reisepapiere verfüge und zwangsweise aus einem tamilischen Diasporaland zurückgeschafft werde. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka seien ebenfalls falsch. Das SEM habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie den in diesem Zusammenhang durchgeführten Backgroundcheck, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Aufgrund des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei eine völlig neue Gefährdungslage entstanden, so dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit verhaftet und angeklagt werden könne. Auch hinsichtlich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung habe das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka, namentlich auch das erwähnte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom 26. Juli 2017, und die mit der Eingabe vom 5. April 2018 eingereichte geschwärzte Version des Lagebildes der Vorinstanz vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich. Es besteht keine Veranlassung, die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahrensakten von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 7 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei unter Beizug eines qualifizierten Dolmetschers und durch einen Sachbearbeiter mit ausreichenden Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka erneut anzuhören. Für den Fall, dass keine erneute Anhörung stattfinde, habe das SEM ihm sowie dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber offenzulegen, welches Auswahlverfahren die Übersetzerin der Anhörung durchlaufen habe und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung darstellten. Ferner sei seine Mutter im Rahmen einer Botschaftsabklärung über die Schweizer Vertretung in Colombo als Auskunftsperson und Zeugin zu befragen, allenfalls ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um seinen familiären Hintergrund selber darlegen zu können.

E. 8.2 Für eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers besteht kein Grund. Er hatte während BzP und Anhörung sowie im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist denn auch als genügend erstellt zu qualifizieren. Sodann unterstehen die Unterlagen zum Auswahlverfahren der Dolmetscherin und deren Qualifikationen nicht dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 VwVG (vgl. dazu Waldmann Bernhard und Oeschger Magnus, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 58 ff. zu Art. 26). Es besteht auch keine Veranlassung, die Mutter des Beschwerdeführers als Auskunftsperson und Zeugin zu befragen. Schlussendlich besteht unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers keine Veranlassung auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Darlegung des familiären Hintergrundes. Die Anträge sind abzuweisen.

E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 10.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Seine Schilderungen seien dünn und vage geblieben, hätten sich auf eine Wiedergabe der Handlungsabfolge beschränkt und jeglicher Realkennzeichen entbehrt. Das Fehlen von Realkennzeichen würde erste grosse Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen erwecken. Weiter habe er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP erwähnt, dreimal verhaftet und bei der letzten Festnahme nach zwei Tagen freigelassen worden zu sein. An der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei nur einmal, nämlich um die Mittagszeit, verhaftet und am Nachmittag wieder freigelassen worden. Ferner habe er an der BzP vorgebracht, sein Bruder sei mit einem Minibus weggebracht worden, während er in der Anhörung diesbezüglich einen Traktor erwähnt habe. Sodann habe er die Vorfälle anlässlich der BzP zeitlich im Jahr 2013, anlässlich der Anhörung im Jahr 2012 verordnet. Es sei ihm nicht gelungen, diese Widersprüche plausibel zu erklären. Auch erscheine es äusserst merkwürdig, dass der Bruder - trotz angeblicher Verfolgung - von E._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dort im (...) geheiratet habe und zurzeit in F._______ lebe. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen zu untermauern. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen können. Vielmehr habe er bis (...) - mithin über (...) Jahre nach Kriegsende - in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten nicht vermocht, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, das SEM verletze den Grundsatz, wonach der Beweis einer Tatsache deren Glaubhaftmachung vorgehe. Die Bestätigung seiner Schule sei ein objektives Beweismittel für seine Verfolgung. Das Dokument bestätige, dass er die Schule nur bis zur (...) Klasse besucht habe. Die Argumentation des SEM, wonach die Vorbringen zum Aufenthalt in G._______ unsubstantiiert ausgefallen und deshalb unglaubhaft seien, sei unzulässig. Nur asylrelevante Sachverhaltselemente dürften zur Glaubhaftigkeitsprüfung beigezogen werden. Diametrale Abweichungen zwischen BzP und Anhörung lägen keine vor. Die Abweichungen seien mit mangelhafter Übersetzung oder aber wegen verblassender Erinnerung durch zeitliche Distanz sowie durch sein junges Alter erklärbar. Aufgrund der fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfung habe das SEM die Vorbringen zu Unrecht nicht auf Art. 3 AsylG geprüft. Überdies sei die familiäre LTTE-Verbindung keiner Prüfung der Asylrelevanz unterzogen worden, obwohl es sich dabei um einen Risikofaktor handle. Das Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 belege, dass das Lagebild des SEM unrichtig und unzählige Entscheide des SEM sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes falsch seien. Aus dem Urteil ergebe sich, dass jede Hilfeleistung für die LTTE als Unterstützung des Terrorismus gewertet werde, dass keine Verjährung existiere, nie ein Amnestiegesetz erlassen worden sei und es auch im Belieben von Privaten stehe, jederzeit eine Strafverfolgung einzuleiten. Das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2016 sei dahingehend auszulegen, dass die sri-lankische Regierung in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder in Verbindungen zu den LTTE immer eine Gefahr für ein Wiederaufflammen von tamilischen Oppositionsbewegungen sehe. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren: er stamme aus einer Familie mit LTTE Mitgliedern, was in seiner Herkunftsregion aufgrund der Nachbarschaft zur Familie des Cousins bekannt sei; er sei wegen dieser Verbindung selbst bereits mehrfach behelligt worden und er befinde sich aufgrund seiner Festnahme und dem gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresse auf einer Stop- oder Watch-List. Hinzu komme seine Flucht ins Ausland und der mehrjährige Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft.

E. 10.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei weder in der Lage gewesen, eine Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen, noch genauere Angaben über seinen Cousin zu machen. Auch habe er nicht darzutun vermocht, dass andere Verwandte wegen des Cousins asylbeachtliche Nachteile erlitten hätten. Beim Aufenthalt in G._______ handle es sich zwar nicht um die Ursache der Flucht, indes stehe jener Aufenthalt mit dem Kernvorbringen in unmittelbarem Zusammenhang. Die Vorsprache auf dem Generalkonsulat diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Das Gespräch ermögliche den Behörden abzuklären, ob eine Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige und die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaffung würden die Personalien der betroffenen Person übermittelt und die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers beantragt. Es handle sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, das überdies durch ein Abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregelt sei. Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden mit der Identifizierung demzufolge nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in diesem Zusammenhang sei somit zu verneinen.

E. 10.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer nebst Wiederholungen aus, er sei exilpolitisch aktiv. So habe er im (...) an einer LTTE-Veranstaltung vor (...) teilgenommen. Auf den eingereichten Fotografien sei er mit (...) erkennbar. In einer Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM freimütig eingestanden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte, lange im Ausland lebende Tamile am Flughafen in Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde. Ebenso sei eingeräumt worden, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese politisch motivierte Verfolgung vorzubereiten. Dadurch werde auch das Migrationsabkommen massiv verletzt. Überdies habe das SEM in seiner Vernehmlassung zu zahlreichen in der Rechtsmittelschrift erhobenen Rügen keine Stellung genommen, womit davon auszugehen sei, dass es den meisten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegenzusetzen habe.

E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer vermag aus der eingereichten Schulbestätigung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar wird darin vom Rektor der H._______ in I._______ bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Schule von der ersten bis zur (...) Klasse besucht habe. Jedoch wird darin kein Grund für einen Abbruch der Schule genannt. Da das SEM den Abbruch der Schule nicht bezweifelt hat, hat es das Beweismittel somit zu Recht als unerheblich qualifiziert. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass sein Aufenthalt in G._______ nicht asylrelevant gewesen sei und folglich seine diesbezüglichen Aussagen zu Unrecht einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen worden seien, nicht zu überzeugen. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Aufenthalt nicht Ursache der Flucht war, jedoch unmittelbar in Zusammenhang mit dem Kernvorbringen steht, ist er doch die direkte Folge der Behelligung durch die Soldaten. Daher durfte das SEM die in diesem Zusammenhang angefallenen Schilderungen in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbeziehen. Insofern der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es lägen keine diametralen Abweichungen seiner Angaben bei der BzP und der Anhörung vor und die (unwesentlichen) Widersprüche liessen sich durch mangelhafte Übersetzung sowie sein junges Alter respektive die zeitliche Distanz erklären, vermag er nicht zu überzeugen. So ist nämlich einerseits dem SEM zuzustimmen, dass insbesondere die Schilderungen des (...) Aufenthaltes in G._______ dünn und vage ausgefallen sind und jeglicher Realkennzeichen entbehren. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang lediglich vor, er habe wegen der Suche nach ihm die meiste Zeit in einem Zimmer verbracht und sei nur gelegentlich zum Tempel gegangen, sonst sei nichts passiert (vgl. SEM act. A13: F 79, F. 83). Ferner fallen insbesondere die Widersprüche zur Anzahl der geltend gemachten Festnahmen und zur zeitlichen Einordnung ins Auge. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP auf Nachfrage hin explizit an, insgesamt drei Mal festgenommen worden zu sein, wobei diese Festnahmen manchmal einen Tag, manchmal zwei Tage gedauert hätten (vgl. SEM act. A4: S. 8). Die Vorfälle hätten sich im Jahr 2013 ereignet, er könne sich jedoch nicht an die Monate erinnern. An der Anhörung legte er demgegenüber dar, er sei zwar unzählige Male angehalten, befragt und schikaniert worden, jedoch nur einmal verhaftet worden (vgl. SEM act. A13: F. 61ff.), wobei sich die Anhaltungen und Befragungen im Jahr 2011, die Festnahme im Jahr 2012 ereignet hätten (vgl. SEM act. A13: F. 47). Bei diesen unterschiedlichen Schilderungen handelt es sich um Wiedersprüche in zentralen und wesentlichen Punkten des Kernvorbringens, die sich weder durch mangelhafte Übersetzung (vgl. E. 5.4) noch Erinnerungsschwierigkeiten erklären lassen. Es erscheint sodann - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - äusserst merkwürdig, dass der angeblich ebenfalls verfolgte Bruder nach seiner Flucht wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und dort im (...) geheiratet und "eine eigene Familie gegründet" habe (vgl. SEM act. A13: F 29ff.). Auf die Frage, weshalb dem Bruder eine Heirat möglich gewesen sei, obwohl er sich doch verstecken müsse, antwortete der Beschwerdeführer, dass der neue Wohnort des Bruders weit weg vom Herkunftsort, wo der Bruder Probleme bekommen habe, liege (vgl. SEM act. A13: F. 31). Damit vermag er die Zweifel an seinen Angaben nicht zu beseitigen.

E. 11.3 Insoweit der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM habe seine Vorbringen - insbesondere die familiäre LTTE-Verbindung - zu Unrecht nicht auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft, vermag er daraus nichts abzuleiten. Es ist ihm weder gelungen, eine Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen noch genauere Angaben über den Cousin zu machen oder eine asylrelevante Verfolgung von Verwandten darzutun. Das SEM war daher zu einer weitergehenden Überprüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz nicht verpflichtet.

E. 11.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint und dadurch den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdebeilagen und Vorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 11.5 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich mit Hinweis auf den Umstand, dass er aus einer Familie mit LTTE-Mitgliedern stamme, einen Eintrag seines Namens auf der Stop- beziehungsweise Watch-List, ein exilpolitisches Engagement, einen langjährigen Auslandaufenthalt und das Fehlen von gültigen Einreisepapieren weiter aus, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren.

E. 11.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).

E. 11.5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). Aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche Gefahr. So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers darauf, dass er an einer entsprechenden Kundgebung im (...) (...) in J._______ teilgenommen habe. Das mit der Replik eingereichte Foto lässt nicht den Schluss zu, er habe sich an dieser Veranstaltung in einer derartigen Weise exponiert, sodass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er somit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Es lässt ihn vielmehr als blossen Mitläufer erscheinen, weshalb nicht von einer Gefährdung seiner Person auszugehen ist (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.4).

E. 11.6 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5 und 9.2.3 f.). An der Einschätzung, wonach kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das eingereichte Gutachten von Professor Kälin nichts zu ändern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Kritik am genannten Referenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 11.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern ableiten, zumal der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE war (vgl. SEM act. A12 F14).

E. 11.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 12 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 13.2.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Sri Lanka nach Auflösung der Parlaments in politischer Krise, <https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-ld.1431684>, abgerufen am: 30. Januar 2019). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben bis im Jahr 2013 in C._______ ([...], Nordprovinz) gelebt, wo auch seine Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte leben. Insofern er in der Rechtsmittelschrift geltend macht, seine Familie leide unter erheblichen finanziellen Schwierigkeiten (es erziele nur die Mutter als (...) ein bescheidenes Einkommen, der Vater und die Brüder seien arbeitslos und die Schwester besuche noch die Schule) und sein Vater und ein Bruder würden an Krankheiten leiden, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Seinen Angaben in der Replik zufolge erhält die Familie - offensichtlich zusätzlich zum Einkommen der Mutter - (...). Überdies geht aus seinen Aussagen hervor, dass der kranke Bruder in (...) und dafür eine kleine finanzielle Unterstützung erhält (vgl. SEM act. A13, F. 29). Auch aus den anlässlich der Replik eingereichten Fotografien (diese zeigen angeblich die Eltern vor ihrem Haus) vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Er verfügt über eine (...)jährige Schulbildung und eine gewisse Berufserfahrungen durch seine Arbeit bei (...) in der Schweiz und spricht seinen Angaben nach gut Deutsch. Gesamthaft ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

E. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1391/2018 Urteil vom 25. Februar 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. August 2015 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am 5. Juli 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, in B._______ geboren und habe seit seiner Kindheit in C._______, Jaffna-Distrikt, gelebt, wo er auch die Schule besucht habe. Sein Cousin, der im Haus nebenan aufgewachsen sei, sei einst in der "Bewegung" gewesen. Deswegen seien Soldaten auf dem Schulweg immer wieder auf ihn zugekommen und hätten ihn nach dem Cousin gefragt. Er habe deswegen im Alter von (...) Jahren die Schule abgebrochen. Er sei wegen des Cousins - gemäss Angaben in der BzP - im Jahr 2013 insgesamt dreimal festgenommen worden. Bei der letzten Festnahme habe man ihn nach zwei Tagen freigelassen. Sein damals ebenfalls festgenommener Bruder D._______ sei jedoch nicht freigekommen und seither nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er (Beschwerdeführer) und seine Familie hätten später erfahren, dass der Bruder mit einem Kleinbus weggebracht worden sei. Beziehungsweise sei er - gemäss seinen Angaben in der Anhörung - von der sri-lankischen Armee (SLA) wegen des Cousins im Jahr 2011 mehrmals auf der Strasse angehalten und im Jahr 2012 zusammen mit seinem Bruder D._______ festgenommen und zu einem Checkpoint in der Umgebung seines Zuhauses gebracht worden. Er sei nach mehreren Stunden freigelassen worden, D._______ sei jedoch von der SLA weggebracht worden. Er (Beschwerdeführer) habe zwischenzeitlich erfahren, dass D._______ nach der Freilassung als Gastarbeiter nach E._______ gegangen und später wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wo er erneut Probleme bekommen habe. D._______ wohne nun in F._______ und sei seit (...) verheiratet. Er (Beschwerdeführer) sei aus Angst im Jahr (...) nach G._______ gegangen, wo er über (...) Jahre lang versteckt in einem Zimmer gelebt und auf die - mittels eines Schleppers organisierte - illegale Ausreise am (...) gewartet habe. Nach seinem Weggehen von zu Hause sei er von den sri-lankischen Behörden wiederholt zu Hause gesucht worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein sowie die Geburtsscheine seiner Eltern und Geschwister, eine Bestätigung seiner Schule sowie die Heiratsurkunde seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss den für das Verfahren zuständigen Spruchkörper zusammen mit dem zuständigen Gerichtsschreiber bekannt und wies den Antrag um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und diesbezügliche Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Überdies forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 5. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 5. April 2018 bezahlt. E. Mit Schreiben vom 5. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Antrag auf Mitteilung des Auswahlprozederes des Spruchkörpers sei noch nicht behandelt worden und ersuchte erneut um Offenlegung der Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016. Er reichte gleichzeitig das genannte Lagebild mit durch den Rechtsvertreter geschwärzten Textstellen zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 11. April 2018 kritisierte der Beschwerdeführer erneut, dass ihm nicht bekanntgeben werde, wie der Spruchkörper in der vorliegenden Sache bestellt worden sei. G. Die Vernehmlassung des SEM ging am 23. April 2018 beim Gericht ein. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Mai 2018. Er reichte gleichzeitig Fotos betreffend sein exilpolitisches Engagement, Kopien eines Bankbüchleins, Fotos betreffend seine angeblichen Eltern und ihr Haus sowie einer Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie um Bestätigung der Zufälligkeit dessen Auswahl wurde mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 praxisgemäss behandelt. Insofern es vorliegend durch Abwesenheiten und Austritte zu Wechseln im Spruchkörper gekommen ist, wird auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 21. März 2018 verwiesen. Das Gericht hat im Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht (vgl. a.a.O. E. 4.1 - 4.3). Überdies kam das Gericht im Urteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehenen) zum Schluss, dass der entsprechende Antrag als unzulässig zu bezeichnen ist (vgl. a.a.O. E. 4; E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; vgl. auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4). Es erübrigt sich somit, auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers weiter einzugehen. 3.2 Der Antrag auf Akteneinsicht beziehungsweise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 abgewiesen. Darauf ist deshalb ebenfalls nicht mehr einzugehen. Der in der Eingabe vom 5. April 2018 nochmals gestellte Antrag auf Offenlegung der Quellen ist unter Verweis auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 21. März 2018 erneut abzuweisen.

4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst in der Aufforderung anlässlich der BzP, sich kurz zu fassen, sowie in der kurzen Dauer der BzP von nur "etwas mehr als eine[r] Stunde". Gemäss vorinstanzlichen Akten dauerte die BzP von 10:45 Uhr bis 12:15 Uhr, was durchaus im üblichen Rahmen liegt. Unbesehen davon entsteht aufgrund des Protokollverlaufs nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht hätte vollständig vorbringen können. Er bejahte, dass er alle Gründe genannt habe, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten und gab - nachdem ihm mehrere Ergänzungsfragen gestellt worden waren - an, er habe keine Zusatzbemerkungen mehr (SEM act. A4 S. 7 ff.). Die Rüge ist unbegründet. 5.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer im grossen zeitlichen Abstand zwischen BzP und Anhörung von knapp zwei Jahren. Das SEM habe damit eine zentrale Empfehlung des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. Der Zeitraum zwischen der BzP und der Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bei den erstinstanzlichen Verfahrensfristen des AsylG (Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 37 AsylG) handelt es sich um Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Kassation führt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-3108/2018 vom 19. Juni 2018 E. 8.6). Die Rüge ist unbegründet. 5.4 Eine weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) begründet der Beschwerdeführer mit einer ungenügenden Qualifikation der Dolmetscher. Die Protokolle seien damit mit Übersetzungsmängeln behaftet und eigentlich unbrauchbar. So habe er an der Anhörung klar zu Protokoll gegeben, nie von der "LTTE", sondern immer nur von der "Bewegung" gesprochen zu haben. Dennoch sei in den vorherigen Aussagen fälschlicherweise "LTTE" protokolliert worden (vgl. SEM act. A13, F. 93, F. 70 ff.). Auch habe er in Bezug auf die Verbringung seines Bruders in ein anderes Camp anlässlich der BzP ausdrücklich einen Traktor und eben gerade nicht einen Minibus, wie das sonst bei Verschleppungen üblich sei, erwähnt (vgl. SEM act. A13, F. 92). Vorab ist festzuhalten, dass die eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörde geniessen. Sodann gab der Beschwerdeführer zu Beginn und Ende der BzP an, den Dolmetscher "gut" zu verstehen (vgl. SEM act. A4, S. 2). Auch zu Beginn der Anhörung bestätigte er, den Dolmetscher "sehr gut" zu verstehen (SEM act. A13, F. 1). Schliesslich bestätigte er die Richtigkeit seiner Angaben im Anschluss an die Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, jeweils ohne Korrekturen am Protokoll anzubringen. Keine Aussagen konnte er aus naheliegenden Gründen zur Qualität der Deutschkenntnisse des Dolmetschers machen. Den Protokollen sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die eingesetzten Dolmetscher nicht in der Lage gewesen seien, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Da nicht festgestellt werden kann, welche tamilischen Worte der Beschwerdeführer verwendete, greift der Vorwurf der undifferenzierten und inkorrekten Übersetzung (LTTE statt Bewegung, Minibus statt Traktor) zu kurz. Den Protokollen sind insgesamt jedoch keine nennenswerten Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass die eingesetzten Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wären, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung brachte diesbezüglich keine Einwände an. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich, da eine Konfrontation mit den Widersprüchen erfolgte und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Schliesslich zeigt die Rechtsmittelschrift, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge ist unbegründet. 5.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit zusammenhängenden Begründungspflicht verletzt, indem es den Grund für die Verfolgung - nämlich die Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied -in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt habe, die daraus resultierenden Verfolgungshandlungen aber als unglaubhaft qualifiziert habe. Auch sei die Hälfte der Glaubhaftigkeitsprüfung auf Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in G._______ gestützt worden. Diese Vorbringen würden sich nicht auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen, weshalb diesbezüglich eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erlaubt sei. Das SEM dokumentiere damit, dass es nicht gewillt sei, seine Vorbringen in ernsthafter und sorgfältiger Weise zu prüfen. Schlussendlich habe das SEM die eingereichte Bestätigung der Schule nicht übersetzt und offensichtlich nicht in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile ist zum einen teilweise offensichtlich tatsachenwidrig (so betr. die LTTE-Mitgliedschaft des Cousins, vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I, Nr. 2.). Zum andern ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Ob es zutrifft, dass die "Hälfte" der Glaubhaftigkeitsprüfung die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in G._______ betrifft, kann vorliegend offen bleiben, beschlägt dies doch nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung mehrere auf Englisch übersetzte Dokumente zu den Akten (vgl. SEM act. A13: F. 3; act. 14). Dem als "Bestätigung meiner Schule" bezeichneten Beweismittel lag ein fremdsprachiges Dokument bei (vgl. SEM act. A14, BM-1). Aufgrund der Bezeichnung des Dokumentes sowie der Angaben des Beschwerdeführers hatte die Vorinstanz Kenntnis des wesentlichen Inhalts des Dokumentes. Überdies ist klarzustellen, dass für das SEM kein Anlass bestand, die Beweismittel einer vertieften Würdigung zu unterziehen, wenn es die darauf basierten Sachverhaltselemente nicht mit Glaubhaftigkeitszweifeln behaftete. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Übersetzung dieses Dokumentes hätte einreichen können; dies hat er jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht getan. Die Rüge ist unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe es unterlassen, seine familiären LTTE-Verbindungen hinreichend abzuklären. Da er aufgrund seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Flucht selbst wenig über den Grund seiner Verfolgung wisse, sei es angezeigt gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt anhand einer alternativen Abklärungsmethode, beispielsweise durch Befragung seiner Mutter im Rahmen einer Botschaftsabklärung, zu erheben. Da das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen für unglaubhaft erachtete, sah es sich zu Recht nicht veranlasst, genauere Abklärungen über den Cousin zu tätigen. Es ist der Sicht des SEM in der Vernehmlassung zuzustimmen, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers lediglich geringe Kenntnisse über den Cousin hervorgehen. So beispielsweise, dass dieser von den "LTTE geflüchtet und irgendwo hingegangen" sei und er (der Beschwerdeführer) abgesehen von der LTTE-Mitgliedschaft des Cousins und ihrer Nachbarschaft nichts weiter zu berichten wusste (vgl. SEM act. A13, F. 45, F. 59, F. 68). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, der in Kontakt mit seiner Mutter steht (vgl. SEM act. A13, F. 11), genügend Zeit und Möglichkeit gehabt, weitere Informationen über seinen Cousin zu erfahren. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Befragung von Verwandten zu weiteren Kenntnissen geführt hätte. Die Rüge ist unbegründet. 6.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, aufgrund des falschen oder ungenügenden Länderhintergrundwissens habe das SEM mehrere Sachverhaltselemente falsch abgeklärt, namentlich die asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der Verbindung seines Cousins zu den LTTE, der bereits erfolgten behördlichen Suche nach ihm, seines längeren Aufenthaltes in einem tamilischen Diasporaland sowie der Tatsache, dass er über keine gültigen Reisepapiere verfüge und zwangsweise aus einem tamilischen Diasporaland zurückgeschafft werde. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka seien ebenfalls falsch. Das SEM habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie den in diesem Zusammenhang durchgeführten Backgroundcheck, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Aufgrund des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei eine völlig neue Gefährdungslage entstanden, so dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit verhaftet und angeklagt werden könne. Auch hinsichtlich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung habe das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka, namentlich auch das erwähnte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom 26. Juli 2017, und die mit der Eingabe vom 5. April 2018 eingereichte geschwärzte Version des Lagebildes der Vorinstanz vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich. Es besteht keine Veranlassung, die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahrensakten von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen.

7. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei unter Beizug eines qualifizierten Dolmetschers und durch einen Sachbearbeiter mit ausreichenden Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka erneut anzuhören. Für den Fall, dass keine erneute Anhörung stattfinde, habe das SEM ihm sowie dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber offenzulegen, welches Auswahlverfahren die Übersetzerin der Anhörung durchlaufen habe und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung darstellten. Ferner sei seine Mutter im Rahmen einer Botschaftsabklärung über die Schweizer Vertretung in Colombo als Auskunftsperson und Zeugin zu befragen, allenfalls ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um seinen familiären Hintergrund selber darlegen zu können. 8.2 Für eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers besteht kein Grund. Er hatte während BzP und Anhörung sowie im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist denn auch als genügend erstellt zu qualifizieren. Sodann unterstehen die Unterlagen zum Auswahlverfahren der Dolmetscherin und deren Qualifikationen nicht dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 VwVG (vgl. dazu Waldmann Bernhard und Oeschger Magnus, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 58 ff. zu Art. 26). Es besteht auch keine Veranlassung, die Mutter des Beschwerdeführers als Auskunftsperson und Zeugin zu befragen. Schlussendlich besteht unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers keine Veranlassung auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Darlegung des familiären Hintergrundes. Die Anträge sind abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 10. 10.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Seine Schilderungen seien dünn und vage geblieben, hätten sich auf eine Wiedergabe der Handlungsabfolge beschränkt und jeglicher Realkennzeichen entbehrt. Das Fehlen von Realkennzeichen würde erste grosse Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen erwecken. Weiter habe er im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP erwähnt, dreimal verhaftet und bei der letzten Festnahme nach zwei Tagen freigelassen worden zu sein. An der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei nur einmal, nämlich um die Mittagszeit, verhaftet und am Nachmittag wieder freigelassen worden. Ferner habe er an der BzP vorgebracht, sein Bruder sei mit einem Minibus weggebracht worden, während er in der Anhörung diesbezüglich einen Traktor erwähnt habe. Sodann habe er die Vorfälle anlässlich der BzP zeitlich im Jahr 2013, anlässlich der Anhörung im Jahr 2012 verordnet. Es sei ihm nicht gelungen, diese Widersprüche plausibel zu erklären. Auch erscheine es äusserst merkwürdig, dass der Bruder - trotz angeblicher Verfolgung - von E._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dort im (...) geheiratet habe und zurzeit in F._______ lebe. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen zu untermauern. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen können. Vielmehr habe er bis (...) - mithin über (...) Jahre nach Kriegsende - in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten nicht vermocht, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 10.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, das SEM verletze den Grundsatz, wonach der Beweis einer Tatsache deren Glaubhaftmachung vorgehe. Die Bestätigung seiner Schule sei ein objektives Beweismittel für seine Verfolgung. Das Dokument bestätige, dass er die Schule nur bis zur (...) Klasse besucht habe. Die Argumentation des SEM, wonach die Vorbringen zum Aufenthalt in G._______ unsubstantiiert ausgefallen und deshalb unglaubhaft seien, sei unzulässig. Nur asylrelevante Sachverhaltselemente dürften zur Glaubhaftigkeitsprüfung beigezogen werden. Diametrale Abweichungen zwischen BzP und Anhörung lägen keine vor. Die Abweichungen seien mit mangelhafter Übersetzung oder aber wegen verblassender Erinnerung durch zeitliche Distanz sowie durch sein junges Alter erklärbar. Aufgrund der fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfung habe das SEM die Vorbringen zu Unrecht nicht auf Art. 3 AsylG geprüft. Überdies sei die familiäre LTTE-Verbindung keiner Prüfung der Asylrelevanz unterzogen worden, obwohl es sich dabei um einen Risikofaktor handle. Das Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 belege, dass das Lagebild des SEM unrichtig und unzählige Entscheide des SEM sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes falsch seien. Aus dem Urteil ergebe sich, dass jede Hilfeleistung für die LTTE als Unterstützung des Terrorismus gewertet werde, dass keine Verjährung existiere, nie ein Amnestiegesetz erlassen worden sei und es auch im Belieben von Privaten stehe, jederzeit eine Strafverfolgung einzuleiten. Das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2016 sei dahingehend auszulegen, dass die sri-lankische Regierung in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder in Verbindungen zu den LTTE immer eine Gefahr für ein Wiederaufflammen von tamilischen Oppositionsbewegungen sehe. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren: er stamme aus einer Familie mit LTTE Mitgliedern, was in seiner Herkunftsregion aufgrund der Nachbarschaft zur Familie des Cousins bekannt sei; er sei wegen dieser Verbindung selbst bereits mehrfach behelligt worden und er befinde sich aufgrund seiner Festnahme und dem gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresse auf einer Stop- oder Watch-List. Hinzu komme seine Flucht ins Ausland und der mehrjährige Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. 10.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei weder in der Lage gewesen, eine Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen, noch genauere Angaben über seinen Cousin zu machen. Auch habe er nicht darzutun vermocht, dass andere Verwandte wegen des Cousins asylbeachtliche Nachteile erlitten hätten. Beim Aufenthalt in G._______ handle es sich zwar nicht um die Ursache der Flucht, indes stehe jener Aufenthalt mit dem Kernvorbringen in unmittelbarem Zusammenhang. Die Vorsprache auf dem Generalkonsulat diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Das Gespräch ermögliche den Behörden abzuklären, ob eine Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige und die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaffung würden die Personalien der betroffenen Person übermittelt und die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers beantragt. Es handle sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, das überdies durch ein Abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregelt sei. Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden mit der Identifizierung demzufolge nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in diesem Zusammenhang sei somit zu verneinen. 10.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer nebst Wiederholungen aus, er sei exilpolitisch aktiv. So habe er im (...) an einer LTTE-Veranstaltung vor (...) teilgenommen. Auf den eingereichten Fotografien sei er mit (...) erkennbar. In einer Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM freimütig eingestanden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte, lange im Ausland lebende Tamile am Flughafen in Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde. Ebenso sei eingeräumt worden, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten dazu verwendet würden, diese politisch motivierte Verfolgung vorzubereiten. Dadurch werde auch das Migrationsabkommen massiv verletzt. Überdies habe das SEM in seiner Vernehmlassung zu zahlreichen in der Rechtsmittelschrift erhobenen Rügen keine Stellung genommen, womit davon auszugehen sei, dass es den meisten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegenzusetzen habe. 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 11.2 Der Beschwerdeführer vermag aus der eingereichten Schulbestätigung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar wird darin vom Rektor der H._______ in I._______ bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Schule von der ersten bis zur (...) Klasse besucht habe. Jedoch wird darin kein Grund für einen Abbruch der Schule genannt. Da das SEM den Abbruch der Schule nicht bezweifelt hat, hat es das Beweismittel somit zu Recht als unerheblich qualifiziert. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass sein Aufenthalt in G._______ nicht asylrelevant gewesen sei und folglich seine diesbezüglichen Aussagen zu Unrecht einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen worden seien, nicht zu überzeugen. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Aufenthalt nicht Ursache der Flucht war, jedoch unmittelbar in Zusammenhang mit dem Kernvorbringen steht, ist er doch die direkte Folge der Behelligung durch die Soldaten. Daher durfte das SEM die in diesem Zusammenhang angefallenen Schilderungen in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbeziehen. Insofern der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es lägen keine diametralen Abweichungen seiner Angaben bei der BzP und der Anhörung vor und die (unwesentlichen) Widersprüche liessen sich durch mangelhafte Übersetzung sowie sein junges Alter respektive die zeitliche Distanz erklären, vermag er nicht zu überzeugen. So ist nämlich einerseits dem SEM zuzustimmen, dass insbesondere die Schilderungen des (...) Aufenthaltes in G._______ dünn und vage ausgefallen sind und jeglicher Realkennzeichen entbehren. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang lediglich vor, er habe wegen der Suche nach ihm die meiste Zeit in einem Zimmer verbracht und sei nur gelegentlich zum Tempel gegangen, sonst sei nichts passiert (vgl. SEM act. A13: F 79, F. 83). Ferner fallen insbesondere die Widersprüche zur Anzahl der geltend gemachten Festnahmen und zur zeitlichen Einordnung ins Auge. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP auf Nachfrage hin explizit an, insgesamt drei Mal festgenommen worden zu sein, wobei diese Festnahmen manchmal einen Tag, manchmal zwei Tage gedauert hätten (vgl. SEM act. A4: S. 8). Die Vorfälle hätten sich im Jahr 2013 ereignet, er könne sich jedoch nicht an die Monate erinnern. An der Anhörung legte er demgegenüber dar, er sei zwar unzählige Male angehalten, befragt und schikaniert worden, jedoch nur einmal verhaftet worden (vgl. SEM act. A13: F. 61ff.), wobei sich die Anhaltungen und Befragungen im Jahr 2011, die Festnahme im Jahr 2012 ereignet hätten (vgl. SEM act. A13: F. 47). Bei diesen unterschiedlichen Schilderungen handelt es sich um Wiedersprüche in zentralen und wesentlichen Punkten des Kernvorbringens, die sich weder durch mangelhafte Übersetzung (vgl. E. 5.4) noch Erinnerungsschwierigkeiten erklären lassen. Es erscheint sodann - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - äusserst merkwürdig, dass der angeblich ebenfalls verfolgte Bruder nach seiner Flucht wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und dort im (...) geheiratet und "eine eigene Familie gegründet" habe (vgl. SEM act. A13: F 29ff.). Auf die Frage, weshalb dem Bruder eine Heirat möglich gewesen sei, obwohl er sich doch verstecken müsse, antwortete der Beschwerdeführer, dass der neue Wohnort des Bruders weit weg vom Herkunftsort, wo der Bruder Probleme bekommen habe, liege (vgl. SEM act. A13: F. 31). Damit vermag er die Zweifel an seinen Angaben nicht zu beseitigen. 11.3 Insoweit der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM habe seine Vorbringen - insbesondere die familiäre LTTE-Verbindung - zu Unrecht nicht auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft, vermag er daraus nichts abzuleiten. Es ist ihm weder gelungen, eine Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen noch genauere Angaben über den Cousin zu machen oder eine asylrelevante Verfolgung von Verwandten darzutun. Das SEM war daher zu einer weitergehenden Überprüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz nicht verpflichtet. 11.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint und dadurch den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdebeilagen und Vorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 11.5 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich mit Hinweis auf den Umstand, dass er aus einer Familie mit LTTE-Mitgliedern stamme, einen Eintrag seines Namens auf der Stop- beziehungsweise Watch-List, ein exilpolitisches Engagement, einen langjährigen Auslandaufenthalt und das Fehlen von gültigen Einreisepapieren weiter aus, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren. 11.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). 11.5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). Aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche Gefahr. So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers darauf, dass er an einer entsprechenden Kundgebung im (...) (...) in J._______ teilgenommen habe. Das mit der Replik eingereichte Foto lässt nicht den Schluss zu, er habe sich an dieser Veranstaltung in einer derartigen Weise exponiert, sodass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er somit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde. Es lässt ihn vielmehr als blossen Mitläufer erscheinen, weshalb nicht von einer Gefährdung seiner Person auszugehen ist (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.4). 11.6 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5 und 9.2.3 f.). An der Einschätzung, wonach kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das eingereichte Gutachten von Professor Kälin nichts zu ändern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Kritik am genannten Referenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen. 11.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Aus dieser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pauschale Verfolgung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern ableiten, zumal der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE war (vgl. SEM act. A12 F14). 11.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

12. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.2.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Sri Lanka nach Auflösung der Parlaments in politischer Krise, , abgerufen am: 30. Januar 2019). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben bis im Jahr 2013 in C._______ ([...], Nordprovinz) gelebt, wo auch seine Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte leben. Insofern er in der Rechtsmittelschrift geltend macht, seine Familie leide unter erheblichen finanziellen Schwierigkeiten (es erziele nur die Mutter als (...) ein bescheidenes Einkommen, der Vater und die Brüder seien arbeitslos und die Schwester besuche noch die Schule) und sein Vater und ein Bruder würden an Krankheiten leiden, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Seinen Angaben in der Replik zufolge erhält die Familie - offensichtlich zusätzlich zum Einkommen der Mutter - (...). Überdies geht aus seinen Aussagen hervor, dass der kranke Bruder in (...) und dafür eine kleine finanzielle Unterstützung erhält (vgl. SEM act. A13, F. 29). Auch aus den anlässlich der Replik eingereichten Fotografien (diese zeigen angeblich die Eltern vor ihrem Haus) vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Er verfügt über eine (...)jährige Schulbildung und eine gewisse Berufserfahrungen durch seine Arbeit bei (...) in der Schweiz und spricht seinen Angaben nach gut Deutsch. Gesamthaft ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: