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D-1388/2011

D-1388/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylverfahren Schweiz nach Asylverfahren EU/EWR) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent­geltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
  5. Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - (...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1388/2011f

Urteil vom 7. März 2011

Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller,

mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______,

Eritrea,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Hei­mat­staat am 25. November 2008 verliess und am 14. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er am 18. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) summarisch befragt wurde und am 8. Februar 2011 in (...) eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand,

dass der Beschwerdeführer dabei angab, eritreischer Staats­ange­höri­ger tigrinischer Ethnie zu sein und aus (...) zu stammen,

dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor­brach­te, er sei seit (...) im Militärdienst gewesen und habe nach dem Unabhängigkeitskrieg immer wieder erfolglos seine Entlas­sung verlangt,

dass er im (...) nach kritischen Äusserungen (...) bedroht wor­den sei und ausserdem (...) müssen,

dass er im (...) aufgefordert worden sei, (...), wogegen er sich (...) geweigert habe, weshalb er selbst verhaftet und ins Gefängnis von (...) verbracht worden sei,

dass er (...) entlassen worden sei und (...) Urlaub er­halten habe, den er zu Hause verbracht habe, daraufhin nach (...) gefahren sei, am (...) die Grenze zum Sudan über­quert habe und nach (...) weitergereist sei,

dass er nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erfahren habe, dass (...) verhaftet und erst nach Bezahlung einer hohen Straf­sum­me freigelassen worden sei und die Behörden (...) zu­dem verboten hätten, (...),

dass er - entgegen seinen Angaben, am (...) an­ge­kommen zu sein - nach der Vorlage eines Fingerabdruckver­gleichs mit B. durch das BFM zugab, bereits am (...) nach B. eingereist zu sein und dort nach der Einreichung eines Asyl­ge­suchs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben,

dass ihm anlässlich der Anhörung vom 8. Februar 2011 das rechtliche Ge­hör zu einer Wegweisung nach B. gewährt wurde, nachdem weitere Abklärungen des BFM ergeben hatten, dass ihm in B. Asyl ge­währt worden war,

dass er zur Stützung seiner Verfolgungsvorbringen (...) zu den Akten reich­te,

dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2011 - eröffnet am 26. Feb­ruar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl­ge­set­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach B. sowie den Vollzug anordnete, wobei eine Rückkehr nach Eritrea ausge­schlos­sen wurde,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, B. sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden, der Be­schwer­deführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz nachweislich in B. aufgehalten und dort Asyl erhalten, wobei sich dieser Staat zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt habe,

dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Be­ziehung habe,

dass vorliegend zwar Anzeichen dafür bestünden, dass der Beschwer­de­führer im Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG, welche einen Nichteintretensentscheid gemäss Abs. 2 Bst. a die­ses Gesetzesartikels ausschliesst, die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AsylG offensichtlich erfülle, zumal er in B. als Flücht­ling anerkannt worden sei,

dass es indes - wie durch die Praxis der Asylbehörden bestätigt - nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene Asyl­su­chen­den von der erwähnten Ausnahmeklausel profitieren zu lassen, wel­che den asylrechtlichen Schutz gar nicht (mehr) nötig haben, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat zugesprochen erhalten haben,

dass im Übrigen gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einem Begehren um Feststellungsverfügung (in concreto: Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz) nur dann zu ent­sprechen sei, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nach­weise, dieser Nachweis indes offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat dem Feststellungsbegehren entsprochen und dem Gesuchsteller den anbegehrten Schutz vor Verfolgung ge­währt habe,

dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge­hörs keine stichhaltigen Gründe gegen eine Rückkehr nach B. vor­gebracht habe und aus den genannten Gründen die Ausnahmeklau­sel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG somit vorliegend keine Anwendung fin­de,

dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in B. kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2011 (Datum des Post­stempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs­ge­richt Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschä­di­gungs­fol­ge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuhe­ben, die Flücht­lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Un­zu­läs­sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg­weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord­nen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorge­be­stätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung ei­nes Kostenvorschusses ersuchte, und zudem beantragte, im Sinne ei­ner vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuwei­sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts­staat sowie je­de Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,

dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in ei­ner separaten Verfügung zu informieren sei,

dass er schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende Wir­kung wiederherzustellen,

dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die huma­ni­tä­re Situation für Flüchtlinge in B. unzumutbar sei, namentlich was Un­terstützung, Unterkunft und Verpflegung anbelange,

dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2011 vollständig beim Bun­desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts end­gül­tig über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­schei­det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge­set­zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun­desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­zie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwer­de legitimiert ist, weshalb - unter Vorbehalt der nachstehenden Er­wägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie­den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol­gend aufge­zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be­schwerde­ent­scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­ten­wechsel verzichtet wurde,

dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grund­lage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,

dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Be­urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei­sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal­tungs­gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf­zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen ist (vgl. Entschei­dungen und Mit­teilungen der Schwei­ze­rischen Asyl­rekurs­kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asyl­gewährung beantragt wird,

dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir­kung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Even­tualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eben­falls nicht einzutreten ist,

dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge­tre­ten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor­her aufgehalten haben,

dass sodann Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass der besagte Nicht­ein­tre­tenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu­chende Person enge Bezie­hungen hat, oder nahe An­ge­hö­ri­ge in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offen­sicht­lich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),

dass B. (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. De­zember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wor­den ist,

dass der Beschwerdeführer nach B. als sicherem Drittstaat zurück­keh­ren kann, da dessen Behörden am 5. Oktober 2010 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,

dass keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vorliegt, wel­cher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegen-den Fall ausschliessen würde,

dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreicht, wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im Dritt­staat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots droht (vgl. BBl 2002 S. 6885),

dass jedoch der blosse Hinweis auf früher bereits erfolgte - bezie­hungs­weise auf die abstrakte Möglichkeit einer zukünftigen - Verlet­zun­gen des Non-Refoulement-Gebots durch den entsprechenden Dritt­staat nicht ausreicht, sondern der Asylsuchende konkrete, seine Per­son betreffende Hinweise geltend machen muss,

dass in casu keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Hin­wei­se vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach B. eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots,

dass in der Schweiz keine nahen Ange­hörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hätte, leben,

dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi­che­ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol­gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person of­fensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,

dass somit nicht dargelegt werden muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt,

dass zwar dem Beschwerdeführer in B. nachweislich der Asyl­sta­tus zukommt, jedoch selbst bei Annahme einer Übereinstimmung des in B. erlangten Flüchtlingsstatus mit dem Begriff der Flücht­lings­ei­gen­schaft im Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG diese nicht zum Tragen käme,

dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Aus­führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt hievor), welche sich nach der Überprüfung der Akten als zutreffend erwiesen haben,

dass im Übrigen das schweizerische Asylrecht grundsätzlich keine dop­pelspurige Schutzgewährung zu einem Drittstaat vorsieht, sondern Art. 50 AsylG ein Zweitasyl einzig unter der Voraussetzung eines zwei­jäh­rigen, ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz zulassen will,

dass die Beschwerde in der Eintretensfrage keine zureichenden An­halts­punkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen ab­weichende Betrachtungsweise enthält und sich die dortigen Aus­füh­run­gen auf die Geltendmachung vollzugshindernder Umstände be­schrän­ken,

dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asyl­ge­such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe­willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem­nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re­gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut­bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker­recht­liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach B. geht, nicht aber um einen solchen in den Heimatstaat des Be­schwer­de­führers,

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schen­rechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in B. offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behand­lung zu befürchten hat und er dort zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,

dass weder die in B. herrschende allgemeine Lage noch sonstige Grün­de gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be­schwer­deführers dorthin sprechen,

dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Not­lage, bedarf,

dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig darge­tan wird und das blosse Geltendmachen eines gegenüber der Schweiz tie­feren Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in B. nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei­sungs­voll­zugs in dieses Land führen kann,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B. schliess­lich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse er-sicht­lich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die (...) Behörden die Rück­übernahme zugesichert haben,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zu­weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter ande­rem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweiter­ga­be an denselben zu unterlassen,

dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt ge­geben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange­hö­rigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge­macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),

dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Rei­sepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ver­neint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),

dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver­neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent­scheid verfügt wurde,

dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü­gung vom 14. Februar 2011 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Vor­aussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,

dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor­liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be­schwer­deführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen aus­ländischen Behörde hindeutet,

dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An­trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt­auf­nahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an den­selben zu unterlassen, abzuweisen ist,

dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vor­instanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei­mat­staat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Be­schwer­deführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer se­pa­raten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rah­men dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,

dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü­ber nicht mehr zu befinden ist,

dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro­zess­führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be­schwer­deführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzu­wei­sen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aus­sichts­los zu bezeichnen sind,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent­geltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller

Daniel Widmer

Versand:

5.

Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (...)

- das BFM, (...)

- (...)